Beim finanzierten Abzahlungskauf ist ein Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Ansprüche aus dem Abzahlungsgesetz Jedenfalls dann nichtig, wenn der Darlehensgeber diesen Verzicht ohne Belehrung des Darlehensnehmers über die Abrechnung und ohne Bedenkzeit bei der Rücknahme des sicherungsübereigneten Kaufgegen-stands, sei es auch nach einem als Rücktritt geltenden Verhalten, gefordert und erlangt hat. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Die Klägerin hat von dem Beklagten die Rückzahlung der noch ungetilgten Darlehensbeträge von zusammen 7.952,44 DM zuzüglich Zinsen und Nebenkosten, abzüglich des Verkaufserlöses für das von ihr veräußerte Fahrzeug begehrt und im Hinblick auf den ersten Darlehensvertrag ein Teilanerkenntnis-Urteil über 3.594,20 DM nebst Zinsen erwirkt. Der von der Klägerin dem Beklagten angesonnene und von ihm erklärte Verzicht auf seine Ansprüche nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes und auf eine entsprechende Abrechnung verstößt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt gegen §§ 1, 2 AbzG und ist damit nichtig (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 3 AbzG). 2. a) Das Berufungsgericht hat schon die von der Klägerin ausgesprochene Aufforderung, das vom Beklagten gekaufte Fahrzeug herauszugeben, als Verhalten beurteilt, das nach § 5 AbzG als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. b) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbzG ist eine Vereinbarung nichtig, die im Falle des Rücktritts von einem Abzahlungsgeschäft die Verpflichtung ausschließt oder einschränkt, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. § 2 Abs. 1 Satz 3 AbzG erklärt eine Vereinbarung für nichtig, die von der gesetzlichen Regelung der Ansprüche des Verkäufers auf Aufwendungsersatz, Schadensersatz und Überlassungsvergütung abweicht, Minsbesondere die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung”. Das Gesetz ordnet damit zu dem Schutz des Abzahlungskäufers stets die Nichtigkeit einer vor dem Rücktritt geschlossenen Vereinbarung an, auf Grund der der Käufer im Abwicklungsfall eine höhere als die gesetzlich festgelegte Vergütung schulden soll. Andererseits folgt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht, daß eine die Käuferschutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes über die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (§ 1 AbzG) und über die Ansprüche des Verkäufers (§2 AbzG) abdingende, nach der Ausübung des Rücktrittsrechts geschlossene Vereinbarung, hier ein Verzicht des Käufers auf seine Ansprüche nach dem Abzahlungsgesetz, stets abzahlungsrechtlich unbedenklich ist. Die gesetzliche Festlegung der Ansprüche des Verkäufers soll eine Einigung nach dem Rücktritt über die Höhe der Vergütung nicht aus- Die Begründung des Gesetzesentwurfs will damit eine gütliche Einigung im Streitfall zulassen, auch wenn diese den Abzahlungskäufer ungünstiger stellt als die gesetzliche Regelung nach § 2 AbzG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gesetz,wie es nach der Begründung zu verstehen ist, nach dem Rücktritt überhaupt nur Vergleiche über die Vergütung zuläßt oder ob nach dem Rücktritt auch sonstige Vereinbarungen über die Vergütung wirksam sein können, auch wenn sie von der gesetzlichen Regelung zu dem Nachteil des Abzahlungskäufers abweichen. Er soll sich selbst dann nicht mehr auf die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes über das Rückgewähr- und Abwicklungsverhältnis berufen dürfen, wenn eine Abrechnung nach diesem Gesetz für ihn erheblich günstiger wäre als eine Abrechnung nach den Darlehensbedingungen der Klägerin. Die in §§ 1, 2 AbzG bestimmte Nichtigkeitsfolge erfaßt den dem Beklagten bei der Übergabe des siche-rungsübereigneten Kaufgegenstands abverlangten Verzicht. a) Dem Abzahlungsgesetz, das nach § 6 AbzG auch jeder Art einer Umgehung der zwingenden Käuferschutz-vorschriften entgegentritt, liegt der Gedanke zugrunde, die wirtschaftlich häufig schwachen und geschäftlich unerfahrenen Abzahlungskäufer vor der wirtschaftlichen, geschäftlichen und organisatorischen Überlegenheit der Abzahlungsverkäufer zu schützen, die sich in der einseitigen Festlegung bestimmter, den Abzahlungskäufern ungünstiger vertraglicher Regelungen auswirkt. Für die Anwendung der zwingenden Vorschriften der §§1,2 AbzG ist in diesem Fall nach ihrem Schutzzweck nicht ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Verhalten, hier ein ernsthaftes und begründetes Herausgabeverlangen, eine schlüssige Erklärung des Rücktritts darstellt (vgl. b) Zwar kann möglicherweise das Bedürfnis nach einer Einigung (Vereinbarung) über die Vergütung schon alsbald nach der Rücktrittserklärung des Abzahlungsverkäufers oder nach einem als Rücktritt geltenden Verhalten auftre-ten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (aaO) hat die Voraussetzungen einer VergütungsVereinbarung nach einem anderen als dem in § 2 AbzG festgelegten Maßstab in diesem Urteil schon deshalb verneint, weil der Abzahlungskäufer sich zu einer vom Gesetz abweichenden Abrechnung nicht eindeutig und ausdrücklich bereit erklärt hatte. Dezember 1955 - IV ZR 45/55 (LM AbzG § 6 * Nr. 5) die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Abzahlungskauf ein Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Ansprüche aus dem Abzahlungsgesetz nach dem als Rücktritt geltenden Verhalten des Darlehensgebers im Rahmen der Herausgabe des gekauften Gegenstandes zulässig ist, nicht entschieden. Die Klägerin hat als kreditgebende Bank die Forderung gegenüber dem Beklagten nach einer sofortigen Unterzeichnung der von ihr einseitig festgelegten Verzichtserklärung mit dem Akt der Rücknahme des Fahrzeugs verbunden. In dieser Rücknahmesituation wird sich der Abzahlungskäufer zwar nicht mehr ohne weiteres unangemessenen Bedingungen unterwerfen, um Besitz und Nutzungen des gekauften Fahrzeugs zu behalten.Er wird aber, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, gerade zu diesem Zeitpunkt verhältnismäßig leicht zur Unterzeichnung einer von §§ 1, 2 AbzG abweichenden, ihm nachteiligen Verzichtserklärung zu bewegen sein. Die wirtschaftliche, organisatorische und geschäftliche Überlegenheit der kreditgebenden Bank beim finanzierten Abzahlungskauf wirkt sich daher auch in der Rücknahmesituation aus, wenn der Darlehensnehmer, wie hier der Beklagte, auf Betreiben der Bank bei der Übergabe des Fahrzeugs einen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes erklärt und einer Abrechnung nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags zustimmt. Der Abzahlungsverkäufer oder beim finanzierten Abzahlungskauf der Darlehensgeber kann den mit dem Abzahlungsgesetz bezweckten Schutz des Käufers durch eine von ihm geforderte Verzichtserklärung bei der Übergabe des finanzierten Gegenstands an ihn, ohne Bedenkzeit und ohne genaue Aufklärung über die Un terschiede zwischen einer Abrechnung nach dem Abzahlungsgesetz und der von ihm geforderten Abrechnung, nicht außer Kraft setzen. Die Klägerin hat dem Beklagten nach dem Wortlaut der Verzichtserklärung nur den Text des Abzahlungsgesetzes vorgelegt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten weitergehend über die Unterschiede zwischen der Abwicklung nach dem Gesetz und der von ihr geforderten Abrechnung c) Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob der Verzicht des Beklagten auch nichtig wäre, wenn die Klägerin ihn zuvor genau über die Unterschiede zwischen der Abrechnung nach dem Abzahlungsgesetz und der von ihr geforderten Abrechnung nach Berechnungsweg und Abrechnungsergebnis aufgeklärt und ihm eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt hätte. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob von §§1,2 AbzG abweichende Vergütungsvereinbarungen nach einem als Rücktritt geltenden Verhalten des Abzahlungsverkäufers (Darlehensgebers) zulässig sind, wenn sie sich nicht in einem den Käufer (Darlehensnehmer) einseitig belastenden Verzicht auf seine Rechte aus dem Abzahlungsgesetz erschöpfen. 1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts verstößt die dem Beklagten abverlangte Ver-zichtserklärung somit gegen die zwingenden Abwicklungsvorschriften der §§1,2 AbzG und ist damit nichtig. Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch auf eine Abrechnung nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes gestützt. Juni 1967 - VIII ZR 49/65 aaO) und einer Abrechnung nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags noch nicht übersehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klageantrag unter abzahlungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ : nein AbzG §§1,2 Beim finanzierten Abzahlungskauf ist ein Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Ansprüche aus dem Abzahlungsgesetz Jedenfalls dann nichtig, wenn der Darlehensgeber diesen Verzicht ohne Belehrung des Darlehensnehmers über die Abrechnung und ohne Bedenkzeit bei der Rücknahme des sicherungsübereigneten Kaufgegen-stands, sei es auch nach einem als Rücktritt geltenden Verhalten, gefordert und erlangt hat. BGH, Urt. v.19. Oktober 1978 - III ZR 74/77 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 74/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. Oktober 1978 Schorm, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kraftfahrers Uwe BaflBHBHIP Straße M t Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das B a n k h a u s F & Co. Creditfinanz nmtm vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Günther F( SchflBSm Straße ■, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. März 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin gewährte, damals noch unter der Firma Teilzahlungsbank CREDITFINANZ Hp^p G. & Co. , dem Beklagten gemäß den Verträgen vom 22. Oktober 1973 und vom 25. Juli 1974 jeweils ein Darlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs. Der Beklagte geriet mit den vereinbarten Ratenzahlungen in Rückstand. Nach Kündigung beider Kredite forderte die Klägerin den Beklagten am 4. November 1975 telefonisch auf, ihr den mit dem späteren Kredit finanzierten Wagen herauszugeben. Am 5. November 1975 suchte der Beklagte die Klägerin auf und übergab dieser, da sie seine Bitte um weitere Stun dung ablehnte, aufforderungsgemäß das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel. Bei dieser Gelegenheit unterzeichne te er die ihm von der Klägerin vorgelegte "Empfangsbestätigung und Erklärung”, in der es heißt: "Ich bestätige hierdurch, einen Abzug mit dem vollständigen Text des Abzahlungsgesetzes vom 16.3.1894 von der CREDITFINANZ & Co., ... - nachstehend Bank ge-nannt - erhalten und gelesen zu haben. Ich bin mir also im klaren darüber, daß bei der Übergabe des PKW Opel-Commodore an die Bank ein Rücktritt vom Dariehnsvertrag vom 25.7.74 vorliegt. Schließlich bin ich mir im klaren darüber, daß ein solcher Rücktritt zur Folge hat, daß ich nicht mehr nach den Bestimmungen meines Darlehnsvertrages zahlen muß, sondern daß eine Abrechnung nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes erfolgen müßte. Hierdurch verzichte ich ausdrücklich und unwiderruflich auf meine Ansprüche aus den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Ich bin vielmehr damit einverstanden, daß von der Bank mir gegenüber nach den Bestimmungen des Darlehnsvertrages abgerechnet wird.” Die Klägerin hat von dem Beklagten die Rückzahlung der noch ungetilgten Darlehensbeträge von zusammen 7.952,44 DM zuzüglich Zinsen und Nebenkosten, abzüglich des Verkaufserlöses für das von ihr veräußerte Fahrzeug begehrt und im Hinblick auf den ersten Darlehensvertrag ein Teilanerkenntnis-Urteil über 3.594,20 DM nebst Zinsen erwirkt. Der Beklagte hat im übrigen Klageabweisung beantragt . 4 Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf Rückzahlung des ungetilgten Restbetrages des zweiten Darlehens stattgegeben. Der Beklagte verfolgt insoweit mit der zugelassenen Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Der von der Klägerin dem Beklagten angesonnene und von ihm erklärte Verzicht auf seine Ansprüche nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes und auf eine entsprechende Abrechnung verstößt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt gegen §§ 1, 2 AbzG und ist damit nichtig (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 3 AbzG). 1. Auf den (zweiten) gemäß dem Kreditantrag vom 25. Juli 1974 geschlossenen Darlehensvertrag der Parteien sind die Käuferschutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes anzuwenden. Diese rechtliche Beurteilung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien zugrunde gelegt. Der Kauf des Pkw und das Darlehen bilden danach rechtlich selbständige Bestandteile eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts, eines finanzierten Teilzahlungskaufs, bei dem der Beklagte als Käufer und Darlehensnehmer das zur Tilgung des Kaufpreises bestimmte Darlehen in Raten zurückzuzahlen hatte (§ 6 AbzG). 2. a) Das Berufungsgericht hat schon die von der Klägerin ausgesprochene Aufforderung, das vom Beklagten gekaufte Fahrzeug herauszugeben, als Verhalten beurteilt, das nach § 5 AbzG als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt. Einem ernstlichen und begründeten außergerichtlichen Herausgabeverlangen hat auch der Bundesgerichtshof diese Rechtswirkung beigemessen (BGH Urt. v. 27. März 1952 - IV ZR 188/51 = LM AbzG § 6 Nr. 2 = JR 1958, 402; Urt. v. 13. Oktober 1965 - VIII ZR 152/63 LM AbzG § 5 Nr. 12 = BB 1965, 124? «Betrieb. 1965, l66l = JZ 1965, 768 = MDR 1966, 47 = NJW 1965, 2399 = WM 1965, 1112 s= Warn 1965, 412; vgl. auch Ostler/Weidner aaO § 5 Rdn. 86, 87). b) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbzG ist eine Vereinbarung nichtig, die im Falle des Rücktritts von einem Abzahlungsgeschäft die Verpflichtung ausschließt oder einschränkt, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. § 2 Abs. 1 Satz 3 AbzG erklärt eine Vereinbarung für nichtig, die von der gesetzlichen Regelung der Ansprüche des Verkäufers auf Aufwendungsersatz, Schadensersatz und Überlassungsvergütung abweicht, Minsbesondere die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung”. 7 Das Gesetz ordnet damit zu dem Schutz des Abzahlungskäufers stets die Nichtigkeit einer vor dem Rücktritt geschlossenen Vereinbarung an, auf Grund der der Käufer im Abwicklungsfall eine höhere als die gesetzlich festgelegte Vergütung schulden soll. Bei der Beurteilung sonstiger Vereinbarungen kommt es entscheidend auf Sinn und Zweck des Gesetzes an. Nach dem Schutzzweck der §§1,2 AbzG sind daher Vereinbarungen zulässig, die von der gesetzlichen Regelung zu dem Vorteil des Käufers abweichen. Von der Nichtigkeitsfolge werden nur die Vereinbarungen erfaßt, die die Rechtsstellung des Verkäufers erweitern und (oder) die Rechte des Käufers schmälern (vgl. Ostler/Weid-ner, Abzahlungsgesetz 6. Aufl. § 1 Anm. 193* § 2 Anm.98). c) Die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes schließen schon nach ihrem Wortlaut nicht ohne weiteres aus, daß die Vertragspartner nach dem Rücktritt des Abzahlungsverkäufers vom Kaufvertrag und entsprechend nach dem "Vertragsrücktritt" des Darlehensgebers beim finanzierten Abzahlungskauf wirksam Vereinbarungen über das Abwicklungsverhältnis treffen und sich insbesondere auch über die Höhe der dem Abzahlungsverkaufer zustehenden Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs der Sache verbindlich einigen können (vgl. BGH Urt. v. 11. April 1973 - VIII ZR 60/72 = LM AbzG § 2 Nr. 14 = Betrieb 1973, 961 = MDR 1973, 577 = NJW 1973, 1078 = WM 1973, 552 = Warn 1973, 295; Erman/Weitnauer/Kling-sporn BGB 6. Aufl. § 2 AbzG Rdn. 77; Klauss, Abzahlungsgeschäfte, Bern. 227, 228; Lechner, Abzahlungsgeschäfte, § 2 AbzG Anm. 9 a; Ostler/Weidner, Abzahlungsgesetz aaO § 1 Anm. 193, § 2 Rdn. 6, 105, 106; Palandt/ Putzo, BGB 37. Aufl. § 1 AbzG Anm. 1 a; Samter, Abzah- lungsgeschäfte, 2. Aufl. § 2 AbzG Anm. 8; ferner OLG Stuttgart NJW 1953, 1066 mit Anm. Klauss). Andererseits folgt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht, daß eine die Käuferschutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes über die Rückgewähr der empfangenen Leistungen (§ 1 AbzG) und über die Ansprüche des Verkäufers (§2 AbzG) abdingende, nach der Ausübung des Rücktrittsrechts geschlossene Vereinbarung, hier ein Verzicht des Käufers auf seine Ansprüche nach dem Abzahlungsgesetz, stets abzahlungsrechtlich unbedenklich ist. d) Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien läßt sich eine so weitgehende Rechtsfolge nicht ableiten. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (Reichstags-Drucks.Nr.193 der 9. Legislaturperiode II. Session 1893/9^0enthält keinerlei Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls ab wann die Vertragspartner von der Regelung des § 1 AbzG über die Rückgewähr der empfangenen Leistungen zu dem Nachteil des Käufers abweichen dürfen. Die Gesetzesbegründung zu § 2 befaßt sich insoweit mit dem möglichen Streit der Beteiligten über die dem Verkäufer zu gewährende Vergütung, d.h. die Entschädigung, "die unter entsprechenden Verhältnissen für den gemeingewöhnlichen Gebrauch derartiger Gegenstände im allgemeinen üblich istM und im Streitfall im Wege der Schätzung ermittelt werden muß. Die gesetzliche Festlegung der Ansprüche des Verkäufers soll eine Einigung nach dem Rücktritt über die Höhe der Vergütung nicht aus- 8 schließen: "Wird dagegen nach Ausübung des Rücktritts-rechts über die Höhe der Vergütung eine Einigung erzielt, so soll es dabei sein Bewenden haben”. Die Begründung des Gesetzesentwurfs will damit eine gütliche Einigung im Streitfall zulassen, auch wenn diese den Abzahlungskäufer ungünstiger stellt als die gesetzliche Regelung nach § 2 AbzG. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gesetz,wie es nach der Begründung zu verstehen ist, nach dem Rücktritt überhaupt nur Vergleiche über die Vergütung zuläßt oder ob nach dem Rücktritt auch sonstige Vereinbarungen über die Vergütung wirksam sein können, auch wenn sie von der gesetzlichen Regelung zu dem Nachteil des Abzahlungskäufers abweichen. Die Antwort auf die Frage, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an von §§1,2 AbzG abweichende Vereinbarungen zulässig sind, läßt sich jedenfalls aus dem Gesetzeswortlaut und aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht oder nicht eindeutig entnehmen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes muß sich die Antwort nicht zuletzt an dem Schutzbedürfnis des Abzahlungskäufers ausrichten. a) Die Begründung des Gesetzes geht jedenfalls vom Normalfall aus: Der Abzahlungskäufer weiß auf Grund des ihm gegenüber berechtigt erklärten Rücktritts,daß er die gekaufte Sache nicht behalten darf; ihm bleibt eine hinreichende Frist zur Überlegung, ob die Vertragsabwicklung und die Abrechnung der empfangenen Leistungen aus Zweckmäßigkeits- oder aus sonstigen Gründen im Wege der gütlichen Übereinkunft vollzogen werden soll. b) Dieser Normalfall liegt hier nicht vor. Die Verzichtserklärung des Beklagten soll vereinbarungsgemäß dazu führen, daß die Klägerin nicht nach den Be-Stimmungen des Abzahlungsgesetzes abrechnen muß, sondern daß der Beklagte das gekündigte Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags zurückzahlt. Die Klägerin legte dem Beklagten den von ihr einseitig ausgearbeiteten Text der Verzichtserklärung zur sofortigen Unterschrift bei einer Gelegenheit vor,bei der der Beklagte sie zunächst um Stundung gebeten hat-te und bei der er ihr, als seine Bitte erfolglos blieb, aufforderungsgemäß die Kraftfahrzeugschlüssel und den mitgebrachten Wagen übergab. c) Der Beklagte soll mit diesem Verzicht auf seine abzahlungsrechtlichen Ansprüche seiner durch die Schutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes begründeten Rechtsstellung vollständig verlustig gehen. Er soll sich selbst dann nicht mehr auf die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes über das Rückgewähr- und Abwicklungsverhältnis berufen dürfen, wenn eine Abrechnung nach diesem Gesetz für ihn erheblich günstiger wäre als eine Abrechnung nach den Darlehensbedingungen der Klägerin. Der Beklagte kann andererseits durch den unentgeltlichen Verzicht keinen wie auch immer gearteten rechtlichen Vorteil zu dem Ausgleich für die Schmälerung seiner Rechte erlangen. Insbesondere hat ihm die Klägerin eine Gegenleistung für den Verzicht nicht zugesagt. Sie hat auch ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil nicht aufgegeben. Ihre Ansprüche nach den Rückgewähr- und Abwicklungsvorschriften des Abzahlungsgesetzes sind ohnehin nach oben durch das Erfüllungsinteresse begrenzt. Der dem Abzahlungsverkäufer (Dar- 10 r lehensgeber) nach § 2 Abs. 1 AbzG zuzubilligende Ausgleich für Gebrauchsvergütung und Wertminderung darf sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages nicht übersteigen (BGH Urt. v. 14. Juni 1967 - VIII ZR 49/65 = LM AbzG § 2 Nr. 9 = BB 1967, 811 = Betrieb 1967, 1214 = MDR 1967, 837 = NJW 1967, 1807 = WM 1967, 695). 4. Die in §§ 1, 2 AbzG bestimmte Nichtigkeitsfolge erfaßt den dem Beklagten bei der Übergabe des siche-rungsübereigneten Kaufgegenstands abverlangten Verzicht. Dieser Verzicht soll ein Ergebnis bewirken, vor dem das Gesetz den Abzahlungskäufer (Darlehensnehmer) schützen will. a) Dem Abzahlungsgesetz, das nach § 6 AbzG auch jeder Art einer Umgehung der zwingenden Käuferschutz-vorschriften entgegentritt, liegt der Gedanke zugrunde, die wirtschaftlich häufig schwachen und geschäftlich unerfahrenen Abzahlungskäufer vor der wirtschaftlichen, geschäftlichen und organisatorischen Überlegenheit der Abzahlungsverkäufer zu schützen, die sich in der einseitigen Festlegung bestimmter, den Abzahlungskäufern ungünstiger vertraglicher Regelungen auswirkt. Der Schutzzweck der zwingenden Vorschriften des Abzahlungsgesetzes über die Rückgewähr der Leistungen trifft daher auch für die von der Klägerin einseitig festgelegte Verzichtserklärung des Beklagten zu. Das für den Abzahlungskäufer (Darlehensnehmer) bestehende Schutzbedürfnis ist in diesem Fall nicht geringer als bei einer vertraglichen Vereinbarung vor einem als Rücktritt geltenden Verhalten, 11 Für die Anwendung der zwingenden Vorschriften der §§1,2 AbzG ist in diesem Fall nach ihrem Schutzzweck nicht ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Verhalten, hier ein ernsthaftes und begründetes Herausgabeverlangen, eine schlüssige Erklärung des Rücktritts darstellt (vgl. Palandt/Putzo aaO § 1 AbzG Anm. 5 b; BGH ürt. v. 3. Februar 1955 - 4 StR 595/54 = LM StGB § 154 Nr. 36 = BB 1956, 270 = Betrieb 1955, 311 = NJW 1955, 638) oder als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt und ob eine von der Regelung der §§1,2 AbzG abweichende Vereinbarung dem Rücktritt oder dem als Rücktritt geltenden Verhalten zeitlich nachfolgt. b) Zwar kann möglicherweise das Bedürfnis nach einer Einigung (Vereinbarung) über die Vergütung schon alsbald nach der Rücktrittserklärung des Abzahlungsverkäufers oder nach einem als Rücktritt geltenden Verhalten auftre-ten. Eine Vergütungsvereinbarung wird nach dem Rücktritt in Betracht kommen, wenn der Wert der Gebrauchsüberlassung nur schwer zu berechnen oder zu schätzen ist und verständige Parteien deshalb im Interesse einer einfachen und schnellen Abwicklung diesen Weg einverständlich wählen (BGH Urt. v. 11. April 1973 - VIII ZR 60/72 = aaO). Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (aaO) hat die Voraussetzungen einer VergütungsVereinbarung nach einem anderen als dem in § 2 AbzG festgelegten Maßstab in diesem Urteil schon deshalb verneint, weil der Abzahlungskäufer sich zu einer vom Gesetz abweichenden Abrechnung nicht eindeutig und ausdrücklich bereit erklärt hatte. Der IV. Zivilsenat hat in dem im Schrifttum gelegentlich als Belegstelle angeführten, jedoch zu einer anderen Frage ergangenen Urteil vom 7. Dezember 1955 - IV ZR 45/55 (LM AbzG § 6 * Nr. 5) die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Abzahlungskauf ein Verzicht des Darlehensnehmers auf seine Ansprüche aus dem Abzahlungsgesetz nach dem als Rücktritt geltenden Verhalten des Darlehensgebers im Rahmen der Herausgabe des gekauften Gegenstandes zulässig ist, nicht entschieden. Dem Käuferschutz hat das Abzahlungsgesetz jedoch eindeutig den Vorrang vor dem Interesse an einer - mög licherweise einfacheren - Abrechnung nach den Bestimmungen des Kaufoder des Darlehensvertrages verliehen. Das Schutzbedürfnis für den Abzahlungskäufer (Darlehensnehmer) braucht auch in der zur Entscheidung stehenden Sache diesem Interesse nicht zu weichen. Die Klägerin hat als kreditgebende Bank die Forderung gegenüber dem Beklagten nach einer sofortigen Unterzeichnung der von ihr einseitig festgelegten Verzichtserklärung mit dem Akt der Rücknahme des Fahrzeugs verbunden. Schon diese Verknüpfung zwischen Rück nähme und Verzicht ohne Bedenkzeit benachteiligt den Abzahlungskäufer entgegen dem Schutzgedanken des Abzahlungsgesetzes. In dieser Rücknahmesituation wird sich der Abzahlungskäufer zwar nicht mehr ohne weiteres unangemessenen Bedingungen unterwerfen, um Besitz und Nutzungen des gekauften Fahrzeugs zu behalten.Er wird aber, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, gerade zu diesem Zeitpunkt verhältnismäßig leicht zur Unterzeichnung einer von §§ 1, 2 AbzG abweichenden, ihm nachteiligen Verzichtserklärung zu bewegen sein. Einer urkundenmäßigen Festlegung der Rückgabe des gekauften Gegenstands und der Rückgabe- 13 - folgen in einem vorgefertigten Formular wird er sich kaum widersetzen. Im Bewußtsein, den gekauften Gegenstand endgültig zu verlieren, wird er auf den Inhalt der ihm vorgelegten Erklärung weniger achten. Die wirtschaftliche, organisatorische und geschäftliche Überlegenheit der kreditgebenden Bank beim finanzierten Abzahlungskauf wirkt sich daher auch in der Rücknahmesituation aus, wenn der Darlehensnehmer, wie hier der Beklagte, auf Betreiben der Bank bei der Übergabe des Fahrzeugs einen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes erklärt und einer Abrechnung nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags zustimmt. Der Abzahlungsverkäufer oder beim finanzierten Abzahlungskauf der Darlehensgeber kann den mit dem Abzahlungsgesetz bezweckten Schutz des Käufers durch eine von ihm geforderte Verzichtserklärung bei der Übergabe des finanzierten Gegenstands an ihn, ohne Bedenkzeit und ohne genaue Aufklärung über die Un terschiede zwischen einer Abrechnung nach dem Abzahlungsgesetz und der von ihm geforderten Abrechnung, nicht außer Kraft setzen. In diesem Falle läßt sich nicht davon sprechen, daß die Vertragspartner nach der Ausübung des Rücktrittsrechts in wirtschaftlich vernünftiger Weise einverständlich einen bestimmten Weg der Vertragsabwicklung gewählt haben. Die Klägerin hat dem Beklagten nach dem Wortlaut der Verzichtserklärung nur den Text des Abzahlungsgesetzes vorgelegt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten weitergehend über die Unterschiede zwischen der Abwicklung nach dem Gesetz und der von ihr geforderten Abrechnung 14 / nach ihren Bedingungen aufgeklärt und ihm von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat. Aus dem Vorbringen der Parteien ist das gleichfalls nicht zu entnehmen. c) Es bedarf deshalb nicht der Entscheidung, ob der Verzicht des Beklagten auch nichtig wäre, wenn die Klägerin ihn zuvor genau über die Unterschiede zwischen der Abrechnung nach dem Abzahlungsgesetz und der von ihr geforderten Abrechnung nach Berechnungsweg und Abrechnungsergebnis aufgeklärt und ihm eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt hätte. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob von §§1,2 AbzG abweichende Vergütungsvereinbarungen nach einem als Rücktritt geltenden Verhalten des Abzahlungsverkäufers (Darlehensgebers) zulässig sind, wenn sie sich nicht in einem den Käufer (Darlehensnehmer) einseitig belastenden Verzicht auf seine Rechte aus dem Abzahlungsgesetz erschöpfen. II. 1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts verstößt die dem Beklagten abverlangte Ver-zichtserklärung somit gegen die zwingenden Abwicklungsvorschriften der §§1,2 AbzG und ist damit nichtig. 2. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Klägerin hat ihren Klageantrag auch auf eine Abrechnung nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes gestützt. Es läßt sich beim bisherigen Sachund Streitstand schon wegen der Verschiedenheit einer Abwicklung nach dem Abzahlungsgesetz (vgl. 15 die Senatsurteile BGHZ 47, 241 und 246 sowie das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 49/65 aaO) und einer Abrechnung nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags noch nicht übersehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klageantrag unter abzahlungsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Insoweit bedarf es noch einer weiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Richter am Bundesgerichtshof Lohmann kann krankheitshalber nicht unterschreiben Nüßgens Peetz Nüßgens Kroner Boujong