Feb run r 1D72 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr, Tidow, Peetz und Lohmann beschlossen:» Die nach § 732 ZPO statthaften Einwendungen der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel sind begründet. Vollstreckbare Ausfertigungen eines Urteils dienen nach § 724 ZPO als Grundlage für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Nur in diesem Umfang ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel anzuerkennen (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 19. Das Interesse des von der Enteignung Betroffenen an der Auszahlung der Entschädigung wird auf andere Weise durch § 51 LBG geschützt. Nach dieser Bestimmung darf die Ausführung des Enteignungsbeschlusses erst angeordnet werden, nachdem der Beschluß unanfechtbar geworden und die Entschädigung gezahlt worden ist (ebenso der Sache nach § 117 BBauG).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 74/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Fritz B in MflHi Nr. 10 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehrverwaltung), vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Hannover, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und '«r Dor 111. ZI v i I .sonn 1. don lUmdosgori oh tsho Con hnt in dor Sitzung nm 20. Feb run r 1D72 unter Mitwirkung der Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr, Tidow, Peetz und Lohmann beschlossen:» Die am 2. Dezember 1974 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erteilte Vollstreckungsklausel zu dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 1974 wird aufgehoben. G r ü n de: Die nach § 732 ZPO statthaften Einwendungen der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel sind begründet. Vollstreckbare Ausfertigungen eines Urteils dienen nach § 724 ZPO als Grundlage für die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Ihre Erteilung ist daher nur bei Urteilen sinnvoll, die einen vollstreckbaren Inhalt haben, bei teilweiser Vollstreckungsfähigkeit also nur hinsichtlich dieses Teils. Nur in diesem Umfang ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel anzuerkennen (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 724 Anm. II 3; Baumbach/ Hartmann, ZPO 32. Aufl. § 724 Anm. 3 B). Das Rerufungsurte.il enthalt keinen vollstreckungs-fähigen Inhalt, soweit es die Enteignungsentschädigung neu festsetzt. Das Berufungsgericht hat dadurch erst den Entschädigungsanspruch in der von ihm als richtig angesehenen Höhe begründet. Insoweit ist es an die Stelle der Enteignungsbehörde getreten. Dieser in § 59 LBG vorgesehene rechtsgestaltende Akt, der nicht, wie es bei einem Leistungsurteil der Fall wäre, die Zahlung der Entschädigung anordnet, kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (Danckelmann, LBG, § 59 Anm. 6 und Müller, RdL 1970, 174). Das Interesse des von der Enteignung Betroffenen an der Auszahlung der Entschädigung wird auf andere Weise durch § 51 LBG geschützt. Nach dieser Bestimmung darf die Ausführung des Enteignungsbeschlusses erst angeordnet werden, nachdem der Beschluß unanfechtbar geworden und die Entschädigung gezahlt worden ist (ebenso der Sache nach § 117 BBauG). Kreft Gähtgens Dr. Tidow Peetz Lohmann