* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist Eigentümer eines 172 Morgen großen, davon 145 Morgen landwirtschaftlich und 27 Morgen forstwirtschaftlich genutzten Bauernhofes mit der Hofstätte westlich der Landstraße I 0 889 zwischen CflHHHHHHIV und Von den Gebäuden liegt die Scheune unmittelbar an der Straße; das Wohnhaus und die übrigen Wirtschaftsgebäude schließen sich gegen Nordwesten an. Beide Zufahrten von dem schon früher unterhalb der Straßenoberkante gelegenen Hofraum des Klägers zur Straße wurden von dem Beklagten auf seine Kosten den neuen Höheverhältnissen angepaßt; der Beklagte hat auch die Kosten für weitere mit der Veränderung der Straßenverhältnisse zusammenhängende Arbeiten übernommen. Der Kläger will von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Enteignung eine Entschädigung für "Wirtschaftserschwernisse", die nach seinem Vorbrin gen durch die Höherlegung der Straße eingetreten und durch die Herstellung der neuen Zufahrten nicht beseitigt worden sind. Vor dem Landgericht hat er aus einem anderen Grunde weitere 2.000 DM beansprucht und zuletzt zur Hauptsache beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.773 DM nebst Zinsen zu verurteilen.Der Beklagte hat demgegenüber mit dem Antrag auf Klagabweisung insbesondere geltend gemacht: Die neue Erhöhung der Straße sei angesichts des schon früher gegebenen Höhenunterschiedes zwischen Hofraum Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klagebegehren, soweit mit ihm eine Entschädigung für ''Wirtschaftserschwernisse" gefordert wird, in Höhe von 2.367 DM nebst Zinsen stattgegeben. Für diesen Fall hat der Senat angenommen, von dem Geschehen könne der damalige Kläger nicht wegen eines Eingriffs in seinen Betrieb, sondern allenfalls wegen Eingriffs in seinen an der Straße gelegenen Grundbesitz betroffen worden sein und deswegen eine Entschädigung beanspruchen. Vielmehr bilden diese straßenbaulichen Maßnahmen sowie die im Zuge dieser Maßnahmen vorgenommene Anpassung der Zufahrten vom Hof des Klägers zur Straße und damit im Zusammenhang von dem Beklagten vorge-nommene Arbeiten grundsätzlich die Verwirklichung eines gesamten Bauvorhabens. Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger in Gestalt der Wirtschaftserschwernisse nicht eine erhebliche Beeinträchtigung hat hinnehmen müssen, auf eine Einbuße des landwirtschaftlichen Betriebs bezogen; sie haben jedoch auch Bedeutung für die Frage, ob ein erheblicher Eingriff in das Grundeigentum vorliegt. Sie kann bei einer Fallgestaltung wie hier eine Einbuße,die der Kläger als Inhaber seines landwirtschaftlichen Betriebs erfahren haben könnte, nicht übersteigen, wohl aber hinter ihr Zurückbleiben. Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen folgend eine kapitalisierte Entschädigung für beide Zufahrten zusammengenommen in Höhe von 2.367 DM angesetzt und hält diese Wertminderung im Verhältnis zu dem von ihm mit 231.000 DM veranschlagten Ertragswert des klägerischen Betriebes für geringfügig. Am Verkehrswert des Grundbesitzes gemessen sind die Wirtschaftserschwernisse, wenn auch die Gebäude praktisch weniger wert sein sollten als vor Durchführung des Straßenbauvorhabens,nach der Auffassung des Sachverständigen Bölling nicht er-heblich;mit Rücksicht darauf ist das Berufungsgericht nicht auf eine Minderung des Verkehrswertes eingegangen und greift auch die Revision diesen Punkt nicht eigens auf.Wenn die Revision eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung damit belegen will, daß die Steigung der südlichen Zufahrt bis zu 11,72 Io betrage und damit für einen im Flachland gelegenen Betrieb beträchtlich sei, so hat sie gegen sich: Es folgt aber bei der Berechnung einer den Kläger treffenden Einbuße den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen, und dieser hat einer Steigung bis zu 11,72 io deswegen keine Bedeutung beigemessen,weil die Steigung bereits früher mit 7,67 cf° den im allgemeinen zu demutbaren Satz von 4 i überschritten habe und von den auf dem Hof vorhandenen Schleppern,wenn auch mit zusätzlichen Betriebskosten, überwunden werden könne. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch berührt, daß der Rechtsvorganger des Klägers anläßlich eines ersten Ausbaues der Straße in den Jahren nach 1930 die Übertragung von zu dem Straßenbau benötigten Grundstücksteilen davon abhängig gemacht haben soll, daß die projektierte Straße im Bereich der Hofstätte um 1 m gegenüber dem offengelegten Plan gesenkt werde, und daß eine solche Regelung in den Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß aufgenommen und vollzogen wurde. Vielmehr ist die frühere Vereinbarung ungezwungen dahin zu verstehen, daß, bezogen auf den seinerzeitigen Straßenbau,auf der einen Seite der Rechtsvorgänger des Klägers sich mit der Übertragung von Grundstücksteilen für die Durchführung des damaligen Straßenbauvorhabens einverstanden erklärte, der Rechtsvorgänger des Beklagten sich dafür aber bereit zeigte,jenes Vorhaben derart auszuführen, daß der Straßenkörper gegenüber dem Plan um 1 m niedriger und auf angemessene - inzwischen längst abgelaufene - Zeit nicht höher angelegt werden sollte.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 97 ZPO
EntschädigungEinbußeStraßeBerufungsgerichtEingriffZufahrtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11. Juni 1970 Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2R.74Z67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Clemens
B
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prhr.
gegen
 den Landschaftsverband Westfalen-Lippe , gesetzlich vertreten durch seinen Direktor,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines 172 Morgen großen, davon 145 Morgen landwirtschaftlich und 27 Morgen forstwirtschaftlich genutzten Bauernhofes mit der Hofstätte westlich der Landstraße I 0 889 zwischen CflHHHHHHIV und	Von	den	Gebäuden
 liegt die Scheune unmittelbar an der Straße; das Wohnhaus und die übrigen Wirtschaftsgebäude schließen sich gegen Nordwesten an. Der Hofraum wird durch
 
zv/ei Zufahrten mit der Straße verbunden; sie befinden sieh nördlich und südlich der Scheune. Die Landstraße, für die der Beklagte die Straßenbaulast hat, wurde um das Jahr 1959 weiter ausgebaut. Im Bereich der Hofstätte des Klägers wurde die Straße verbreitert und ihr Niveau angehoben. Beide Zufahrten von dem schon früher unterhalb der Straßenoberkante gelegenen Hofraum des Klägers zur Straße wurden von dem Beklagten auf seine Kosten den neuen Höheverhältnissen angepaßt; der Beklagte hat auch die Kosten für weitere mit der Veränderung der Straßenverhältnisse zusammenhängende Arbeiten übernommen.
Der Kläger will von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Enteignung eine Entschädigung für "Wirtschaftserschwernisse", die nach seinem Vorbrin gen durch die Höherlegung der Straße eingetreten und durch die Herstellung der neuen Zufahrten nicht beseitigt worden sind. Er berechnet die Entschädigung, indem er die Erhöhung der nördlichen und südlichen Ausfahrt bestimmten Mehrwegen gleichsetzt, auf den kapitalisierten Betrag von 2.773 DM.
Vor dem Landgericht hat er aus einem anderen Grunde weitere 2.000 DM beansprucht und zuletzt zur Hauptsache beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.773 DM nebst Zinsen zu verurteilen.Der Beklagte hat demgegenüber mit dem Antrag auf Klagabweisung insbesondere geltend gemacht: Die neue Erhöhung der Straße sei angesichts des schon früher gegebenen Höhenunterschiedes zwischen Hofraum
 
und Straßenkörper nur geringfügig, so daß eine Erschwerung der Bewirtschaftung nur unbeträchtlich und, da die Steigung fast ausschließlich mit Kraftfahrzeugen überwunden werde,keine erhebliche Beeinträchtigung und damit überhaupt kein entsehädigungs fähiger enteignender Eingriff sei; keinesfalls brau che der Beklagte nach Enteignungsgrundsätzen über die Kosten für die Herstellung neuer und sachgemäßer Zufahrten hinaus an den Kläger eine Entschädigung zu leisten; überdies habe der Kläger die von ihm beanspruchte Entschädigung zu hoch bemessen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klagebegehren, soweit mit ihm eine Entschädigung für ''Wirtschaftserschwernisse" gefordert wird, in Höhe von 2.367 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage,soweit das Landgericht über sie entschieden hatte, abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger behaupteten Wirtschaftserschwernisse stellten keine Einbuße des Eigentums an Grund und Boden
 
d»rf sondern könnten höchstens die Folge eines Ein-ffs in den landwirtschaftlichen Betrieb sein; sie seien dann jedenfalls deswegen nicht zu entschädigen, weil sie nicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs darstellten. Der jetzt erkennende Senat hat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils gefällten Entscheidung vom 29- Mai 1967 - BGHZ 48,
65 - sich näher mit der Frage befaßt, ob und welche Entschädigung ein Landwirt nach Enteignungsgrundsätzen verlangen kann, wenn er von seiner Hofstatte aus ein von ihr getrennt liegendes,aber zu dem Hof gehörendes Ackerland infolge der Einrichtung einer Straße zur Kraftfahrstraße nur mehr über einen beträchtlichen Umweg erreichen kann. Für diesen Fall hat der Senat angenommen, von dem Geschehen könne der damalige Kläger nicht wegen eines Eingriffs in seinen Betrieb, sondern allenfalls wegen Eingriffs in seinen an der Straße gelegenen Grundbesitz betroffen worden sein und deswegen eine Entschädigung beanspruchen. Die Frage bedarf für den vorliegenden Rechtsstreit keiner Vertiefung. Denn gleichviel, ob es um einen Eingriff in den Betrieb oder in den Grundbesitz geht, muß,damit ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum im Sinne von Art. 14 GG und eine daraus folgende Entschädigungs-pflicht nach Enteignungsgrundsätzen bejaht werden kann, eine fühlbare Beeinträchtigung eines Vermögenswertes eingetreten, eine bestimmte Opfergrenze überschritten sein. Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen. Was die Nachteile anlangt, die den Kläger betroffen haben können, so darf die Erhöhung

!
f
 
und Verbreiterung einer an dem Grundbesitz vorbei-führenden Straße nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bilden diese straßenbaulichen Maßnahmen sowie die im Zuge dieser Maßnahmen vorgenommene Anpassung der Zufahrten vom Hof des Klägers zur Straße und damit im Zusammenhang von dem Beklagten vorge-nommene Arbeiten grundsätzlich die Verwirklichung eines gesamten Bauvorhabens. Nur was nach der Verwirklichung dieses Bauvorhabens an Nachteilen für den Kläger übrigbleibt, kann auf seiner Seite ein entschädigungspflichtiges Opfer darstellen.
Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger in Gestalt der Wirtschaftserschwernisse nicht eine erhebliche Beeinträchtigung hat hinnehmen müssen, auf eine Einbuße des landwirtschaftlichen Betriebs bezogen; sie haben jedoch auch Bedeutung für die Frage, ob ein erheblicher Eingriff in das Grundeigentum vorliegt. Dabei ist in letzterer Hinsicht von vornherein zweierlei zu bedenken. Einmal bemißt sich die Werteinbuße des Grundeigentums nach dem Verlust an MSubstanzs-Wert, den der Kläger an seinem Grundbesitz erfahren hat. Sie kann bei einer Fallgestaltung wie hier eine Einbuße,die der Kläger als Inhaber seines landwirtschaftlichen Betriebs erfahren haben könnte, nicht übersteigen, wohl aber hinter ihr Zurückbleiben. Zum andern ist in Übereinstimmung mit der im angefochtenen Urteil angelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf das Grundeigentum an der Hofstelle samt den zu ihr gehörenden land- und forst-
7
wirtschaftlichen Grundstücken des Klägers abzustel-3er>: die Hof stelle, die den Mittelpunkt des Besitzes bildet, liegt an der Straße, und über dieses an der Straße gelegene Gelände wickelt sich auch praktisch der gesamte Verkehr von und zu dem Grundbesitz des Klägers ab. Es scheidet also aus, eine den Kläger treffende Werteinbuße etwa lediglich in Beziehung nur zu der unmittelbar an den Straßenkörper angrenzenden Grundfläche zu setzen; eine solche Betrachtung hat die Klage,wie ihre Schadensberechnung ausweist, auch selbst nicht vorgenommen.
Ein dem Kläger verbliebener, in "Wirtschaftserschwernis sen M bestehender Schaden stellt nun, auch wenn ihm die Einbuße an Substanz gleichgestellt werden könnte, eine erhebliche Größe nicht dar. Das weist das angefochtene Urteil aus und wird von der Revision ohne Erfolg in Abrede gestellt.
Das Berufungsgericht hat dem Sachverständigen folgend eine kapitalisierte Entschädigung für beide Zufahrten zusammengenommen in Höhe von 2.367 DM angesetzt und hält diese Wertminderung im Verhältnis zu dem von ihm mit 231.000 DM veranschlagten Ertragswert des klägerischen Betriebes für geringfügig. Daran anschließend führt das angefochtene Urteil aus, für das Wirtschaftsjahr gerechnet ergebe die kapitalisierte Entschädigung von 2.367 DM verteilt auf einen Zeitraum von 25 Jahren eine Entschädigung von nicht ganz 95 DM, was bei einem
- 8
"Umsatz” eines Hofes mit 33 "ha landwirtschaftlicher Nrt .fläche nicht ins Gewicht falle.
Ob der allein entschädigungsfähige Substanzverlust nicht hinter diesen angenommenen Größen zurückbleibt, mag dahinstehen. Denn selbst wenn man von den seitens des Berufungsgerichts der Beurteilung zugrunde gelegten Größen ausgeht, stellt eine Jahreseinbuße von 95 DM am Ertragswert - die Revision rügt insoweit vergeblich, daß der "Umsatz" keine vergleichbare Größe sei - eines 33 ha großen landwirtschaftlichen Besitzes,ebenso wie eine Einbuße von rund 1 Hundertstel des Ertragswertes,eine noch im Rahmen des Unerheblichen liegende Einbuße dar, auch wenn, worauf die Revision verweist, die Gewinnspanne der Landwirtschaft heute nur knapp ist. Am Verkehrswert des Grundbesitzes gemessen sind die Wirtschaftserschwernisse, wenn auch die Gebäude praktisch weniger wert sein sollten als vor Durchführung des Straßenbauvorhabens,nach der Auffassung des Sachverständigen Bölling nicht er-heblich;mit Rücksicht darauf ist das Berufungsgericht nicht auf eine Minderung des Verkehrswertes eingegangen und greift auch die Revision diesen Punkt nicht eigens auf. Wenn die Revision eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung damit belegen will, daß die Steigung der südlichen Zufahrt bis zu 11,72 Io betrage und damit für einen im Flachland gelegenen Betrieb beträchtlich sei, so hat sie gegen sich:
Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dieser Sieirung nicht ausdrücklich in seinem Urteil befaßt. Es folgt aber bei der Berechnung einer den Kläger treffenden Einbuße den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen, und dieser hat einer Steigung bis zu 11,72 io deswegen keine Bedeutung beigemessen,weil die Steigung bereits früher mit 7,67 cf° den im allgemeinen zu demutbaren Satz von 4 i überschritten habe und von den auf dem Hof vorhandenen Schleppern,wenn auch mit zusätzlichen Betriebskosten, überwunden werden könne.
Nach dem Gesagten steht dem Kläger eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen weder wegen Eingriffs in seinen Betrieb noch wegen Eingriffs in sein Grundeigentum zu und ist insoweit sein Klagebegehren, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unbegründet. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch berührt, daß der Rechtsvorganger des Klägers anläßlich eines ersten Ausbaues der Straße in den Jahren nach 1930 die Übertragung von zu dem Straßenbau benötigten Grundstücksteilen davon abhängig gemacht haben soll, daß die projektierte Straße im Bereich der Hofstätte um 1 m gegenüber dem offengelegten Plan gesenkt werde, und daß eine solche Regelung in den Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß aufgenommen und vollzogen wurde. Der Revision kann nicht in der Ansicht gefolgt werden,wenn früher der Straßenbaulastträger dem Rechtsvorgänger des Klägers zugesichert habe, das Niveau der Straße nicht über eine gewisse Höhe hinauszuführen.
10
so sei der heutige Straßenbaulastträger an diese \nrrachung gebunden und müsse der Kläger, wenn dennoch das Niveau der Straße erhöht werde,wegen seiner daraus entspringenden Nachteile schadlos gehalten werden« Berücksichtigt man, daß sich im Laufe der Zeit sehr wohl die Notwendigkeit ergeben kann, eine Straße zu ändern und den jeweiligen verkehrstechnischen Erfordernissen anzupassen, so ist aus dem vom Kläger herangezogenen Vorgang nicht auf eine - wenn überhaupt mögliche - zu demindest ungewöhnliche Zusicherung einer Rechtsposition im Sinne der Revision zu schließen. Vielmehr ist die frühere Vereinbarung ungezwungen dahin zu verstehen, daß, bezogen auf den seinerzeitigen Straßenbau,auf der einen Seite der Rechtsvorgänger des Klägers sich mit der Übertragung von Grundstücksteilen für die Durchführung des damaligen Straßenbauvorhabens einverstanden erklärte, der Rechtsvorgänger des Beklagten sich dafür aber bereit zeigte,jenes Vorhaben derart auszuführen, daß der Straßenkörper gegenüber dem Plan um 1 m niedriger und auf angemessene - inzwischen längst abgelaufene - Zeit nicht höher angelegt werden sollte.
11
Nach dem allem erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwe i s en.
Meyer	Bundesrichter Dr. Kreft	Pr*	Arndt
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann daher nicht unterschreiben.
Meyer
 Dr.
Hußla
 Keßler