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BGH

Gericht: BGH

April 1957 einen gemeinschaftlichen Erbschein ausgestellt, der die Brüder A£p, d.h. den Ehemann der Klägerin und den Beklagten, als Erben des am 19* November 1945 verstorbenen Fritz A^|^ sen. zu je 1/2 ausweist; die gegen den Beschluß des Landgerichts vom Beklagten eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluß vom 3» Juni I960 zurückgewiesen. April 1956 (20 9/56) war inzwischen auf Antrag der Klägerin dem Beklagten untersagt worden, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe über den Nachlaß des Fritz sen. v/erden könne, sei nach der gesetzlichen Regelung des Ver-schollenheitsrechts der 31- Dezember 1945 maßgebende Ihr Ehemann habe demnach seinen Vater überlebt und zusammen mit den Beklagten zu je 1/2 beerbt. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht Alleinerbe nach seinem am 19« November 1945 verstorbenen Vater sei. Oktober 1957 an das Standesamt seien als Beweismittel für den nach diesen Auskünften erfolgten Tod des Friedrich Wilhelm in der Zeit vom 7» bis 15. A^Jp im Jahre 1923 in der Schweiz einen Unfall erlitten, wobei er sich den rechten Arm derart gebrochen habe, daß er das Ellenbo-gcngelenk nicht mehr ganz habe strecken können und bei maximaler Streckung ein Knochen an der Innenseite des rechten Ellenbogengelenks hervorgetreten sei. zu je 1/2 Erben nach dem am 19o November 1945 verstorbenen Vater des Beklagten Pritz A^^ sen« sindo Sie hat ergänzend darauf hingewiesens Der Beklagte gebe nunmehr eine DarstellungP die im krassen Widerspruch zu dem stehe, was er früher vorgetragen habe« Der Beklagte habe schon mehrfach in den früheren Jahren und Verfahren seine Behauptungen über den Zeitpunkt und Ort sowie die Art des lodes seines Bruders, die er jeweils durch Zeugenaussagen und auch eidesstattliche Versicherungen erhärtet habe, geändert« Deshalb müsse an die ihn' obliegende Beweisführung ein strenger Maßstab angelegt werden« Die Aussagen der Frau und des Totengräbers seien nicht geeignet, den Tod ihres Ehemannes arn 13» April 1945 zweifelsfrei zu beweisen und damit die Vernutung des § 9 Verschollenheitsgesetz zu widerlegen. Die Todeserklärung des Ehemannes der Klägerin mit dem auf den 31- Dezember 1945 festgesetzten Zeitpunkt des Todes (entsprechend Arto 2 § 2 Abs«, 5 des Änderungsgesetzes vom 15« Januar 1951 - BGBl I, 59 - zu dem Verschollenheitsgesetz vom 4» Juli 1959 (VerschGes) - RGBl I, 1186) begründe nach der Vorschrift des § 9 Abs«, 1 VerschGes, die nach § 8 des Änderungsgesetzes auch für die Fälle der Kriegsverschollenheit 1959/1945 gelte, die nach § 292 ZPO widerlegbare gesetzliche Vermutung, daß der Verschollene in den im Todeserklärungs-Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben sei (und also bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat - vglo Arnold, Vcrschollenheitsrecht 1951 zu § 9 VerschGes Anno 4 unter 2)o Deshalb habe der Beklagte für seine Behauptung, der auf den 31° Dezember 1945 festgestelltc Zeitpunkt des Todes seines Bruders sei unrichtig, dieser sei vielmehr schon vorher, jedenfalls an 13o April 1945, gestorben, den vollen Beweis zu erbringen; doh. Für diesen den Beklagten obliegenden und von ihm auch angetrotenen Beweis gelte die allgemeine Regel der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO» Dieser Beweis könne vom Beklagten direkt und indirekt, also auch auf Grund von Indizien, geführt werden, so daß im vorliegenden Fall alle irgendwie hervortretenden Indizien auf ihre Eignung zu überprüfen seien, einzeln oder in Verbindung mit anderen einen vor dem 31» Dezember 1945 liegenden Todeszeitpunkt zu beweisen«, In einzelnen rügt die Revision in erster Linie, daß das Berufungsgericht verfahrenswidrig nicht ein erbbiologisches Gutachten eingeholt habe, obwohl nach der beigezogenen gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof» Dr„ mit Hilfe der bei der Exhumierung der auf dem Friedhof Stössing bestatteten sechs Soldaten sichergestellten Knochenteile eine Identifizierung des "unbekannten Soldaten" als Friedrich Wilhelm Amöglich sei» Die erstere hält er für möglich auf Grund des behaupteten "linken vorderen Schneidezahns mit Goldrand" bei Friedrich Wilhelm A^^, wenn der entsprechende Oberkiefer sichergestellt und nachgewiesen sei, insbesondere durch eine "dokumentierte Zahnbehandlung", daß Friedrich Wilhelm A^pp tatsächlich ein gleiches Merkmal am Gebiß gehabt habe, sowie ferner auf Grund der behaupteten Abnormität des rechnen Armes von Friedrich Wilhelm Arndt infolge des behaupteten Arm-bruchs,“ wenn Einzelheiten des behaupteten früheren Unfalls bekannt sowie Röntgenaufnahmen oder das Krankenblatt von der damaligen Behandlung des Arnes vorhanden wären. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht offengelassen, ob Friedrich Wilhelm A^^ entsprechend den Behauptungen des Beklagten vor langer Zeit einmal den rechten Oberarm gebrochen, dieser also die behauptete Abnormität aufgewiesen habe, und ob der Verschollene am vorderen linken Schneidezahn einen Goldrand gehabt habe* Mit diesem Beweiserbieten sowie mit dem Antrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens könne der Nachweis nicht erbracht werden, dai3 der unbekannte Soldat auf dem Ortsfriedhof in St^^l^der Bruder des Beklagten sei« Denn es könne schon nicht festgestellt werden, daß der sichergestellte Oberkieferknochen (Schädelstück) und der gewisse Besonderheiten aufweisende eine Oberarmknochen vom Skelett des ‘’unbekannten Soldaten“ stammten« Mangels der Möglichkeit, die sichergestellten Knochenteile als solche des "unbekannten Soldaten“,der Friedrich Wilhelm A^|^ gewesen sein solle, zu identifizieren, seien diese Teile auch nicht geeignet, als Grundlage weiterer Identifizierungsversuche zu dienen« Diese mangelnde Möglichkeit der Identifizierung der sichergestellten Knochenteile als die des “unbekannten Soldaten“ und damit am 30o Oktober 1958« Auch insoweit erhebt die Revision nun eine Verfahrens als die des Friedrich Wilhelm entnimmt der Tatrichter insbesondere aus der Niederschrift über die Exhumierung der in St bestatteten sechs Soldaten rüge, das Berufungsgericht habe zur Ergänzung dieser Nie- greifen müssen, nach der bei der Umbettung im Jahre 1946 jeder der bestatteten sechs Soldaten einen eigenen Sarg erhalten habe und die Lage des "unbekannten Soldaten" dem Zeugen bekannt gewesen sei, so daß einer Verwechslung der Boden entzogen sei„ Außerdem sei ein Satz in der Niederschrift, der sich mit der Exhumierung und der Sicherstellung des Oberkieferknochens (Schädelstücks) befasse, vom Oberlandesgericht mißverstanden worden* In diesem Zusammenhang wird von der Revision ferner eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO erhoben, daß der Totengräber als Zeuge gegen die tatrichterlich angenommene Möglichkeit einer Verwechslung der Skelette benannt worden wäre, wenn das Oberlandesgericht insoweit seine Bedenken gegen die Identität der sichergestellten Knochenteile mit denen des "unbekannten Soldaten" zu dem Ausdruck gebracht hätte« Unter diesen Umständen ist es jedenfalls aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht von einer weiteren AuflcLärung hinsichtlich der Identität der sichergestcllten Knochenteile mit denen des "unbekannten Soldaten" Abstand genommen hat und im Ergebnis ein erbbiologisches Gutachten mangels ausreichender, die Begutachtung der sichergestcllten Knochenteile (im Sinne einer Identifizierung mit denen des Friedrich Wilhelm App^^ ermöglichenden Unterlagen nicht cingeholt hato Ohne Erfolg ist die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der im Berufungsverfahren auf Antrag des Beklagten nochmals vernommenen Zeugen Frau und nicht "alle Umstände" gewürdigt, sich vielmehr auf die Betrachtung von "Äußerlichkeiten" beschränkt« Bas Gegenteil ergibt sich aus der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts (BU S« 10-12/ mit der im einzelnen dargelegt ist, aus welchen Gründen es sich - übrigens in Übereinstimmung mit den Gerichten in dem in alle drei Instanzen gediehenen Verfahren auf anderweite Feststellung des Zeitpunktes des Todes des Friedrich Wilhelm A^|^P (15 III 155/57 AG Bonn) -von der objektiven Richtigkeit der von der Zeugin Ö^pp^ flHp bekundeten "Erinnerung", daß nämlich der" am 15o April 1945 von den Russen erschossene und später als "unbekannt" bestattete Soldat nach ihr vorgelegten Fotografien Friedrich Wilhelm A^^^ sei, nicht zu überzeugen vermöge« Diese Bildung einer Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung«, Insoweit hat das Oberlandesgericht entgegen der LIeinung der Revision auch nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen« Denn ein Irrtum beim Wiedererkennen einer Person anhand einer früheren Fotografie kann auch dann, wenn man der betreffenden Person unter ganz außergewöhnlichen Umständen, aber vor immerhin 13 Jahren begegnet ist, niemals völlig ausgeschlossen werden« Es kommt hinzu, daß das Oberlandesgericht weitere Tatsachen, die seine Zweifel zu begründen jedenfalls geeignet sind, angeführt hat, wie ZoB: die nachträgliche Eintragung in der Chronik des bestattete "unbekannte aus gewesen Pfarramtes daß der dor- grad gehabt habe, obwohl Friedrich Wilhelm A^^ (mindestens) Unteroffizier war« Auch wenn, worauf die Revision in diesem Zusammenhang abheben will, der Zeuge bekundet hat, daß ihm "von einem Wachtmeister P^SH^ aus nichts bekannt" sei, ist aus dieser Aussage nicht zwingend zu folgern, die nicht von ihm als Totengräber, sondern von dem inzwischen verstorbenen damaligen Pfarrer und erheblich später vorgenommene Eintragung in der Pfarr-chronik sei objektiv unrichtig« ' Soweit das Berufungsgericht schließlich auch die Anzeigen der WASI an den Standesbeamten in Köln und Bad Godesberg aus den Jahre 1957, daß Friedrich Wilhelm A00 in der Zeit von 7° bis 12« April 1945 "gefallen" sei, gewürdigt hat (BU S« 9)? dor Ansicht der Revision die Aussage der Zeugin Frau mm daß sie das zerissene Soldbuch des toten "unbe“ kannten Soldaten" seinerzeit einem SS-Angehörigen auf dessen Verlangen übergeben habe, nicht zu berücksichtigen» Denn nach dem festgestellten Sachverhalt - der auch in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betr» Todeser3tlü-rung des Friedrich Wilhelm A^^| bestätigt ist - sind die Anzeigen der WAS! nicht anhand eines vorgelegten oder eingesandten Soldbuchs, sondern auf Grund von Angaben eines früheren Soldaten Wernitz erfolgt, der aber übrigens selbst nicht gesehen hat, daß Friedrich Wilhelm A^|p zu irgend einem Zeitpunkt bei Kampfhandlungen tödlich verwundet worden ist0

Zitierte Normen: § 9 VerschG § 286 ZPO
WilhelmFriedrichOberlandesgerichtSoldatKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
71/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22o März 1965 Scheibl, Justiz-ober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Hotelkauija.anns Hans Erich S^P^^gasse
 Beklagten und Revisionsklägers
 Prozeßbevollnächtigter
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Ehefrau Sibille
 verv/o
Prozeßbevollmächtigter?
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr»
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2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr0 Kreft, Dr» Beyer, Kessler und Dr» Heinhardt
 für Hecht erkannt?
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19 o Marz 1964 wird zurückgewiesen»
Der Beklagte hat die Kosten des Hevisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Klägerin v/ar in ihrer früheren Ehe mit dem Bruder des Beklagten, Friedrich Wilhelm A^|^, verheiratet, der aus dem letzten Krieg nicht zurückgekehrt ist» Die Eltern der Brüder A^^i hatten in einem Erbvertrag sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und weiterhin bestimmt, daß der Letzt-lebende die beiden Söhne Friedrich Wilhelm und Hans Erich zu seinen Erben einsetze; an die Stelle eines vor dem Letztlebenden etwa verstorbenen Sohnes sollten dessen leibliche eheliche Abkömmlinge entsprechend der gesetzlichen Erbfolge treten; hinterlasse er keine Abkömmlinge, so sei der andere Sohn der alleinige Erbe, gegebenenfalls dessen leibliche ehelichen Abkömmlinge.
Die Ehe der Klägerin mit Friedrich Wilhelm A^^p ist kinderlos geblieben» Friedrich Wilhelm A^|B ist durch
 
rechtskräftig gewordenen Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 4. April 1951 (15 II 74/51) für tot erklärt, und als lodeszoitpunkt ist der 31. Dezember 1945 , 24 Uhr, festgestellt worden.
Durch eigenhändiges Testamen^vom 25. Mai 1944 hat Friedrich Wilhelm	die Klägerin zur ^^einerbin ein-
gesetzt. Die Mutter der Brüder Astarb 1941, der Vater Fritz Aflpsen. am 19* November 1945.
Das Amtsgericht Bonn hat gemäß Beschluß des Landgerichts Bonn vom 1. März 1957 (4 T 161/191/56) am 11. April 1957 einen gemeinschaftlichen Erbschein ausgestellt, der die Brüder A£p, d.h. den Ehemann der Klägerin und den Beklagten, als Erben des am 19* November 1945 verstorbenen Fritz A^|^ sen. zu je 1/2 ausweist; die gegen den Beschluß des Landgerichts vom Beklagten eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluß vom 3» Juni I960 zurückgewiesen.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Bonn vom 30. April 1956 (20 9/56) war inzwischen auf Antrag der Klägerin dem Beklagten untersagt worden, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe über den Nachlaß des Fritz sen. zu verfügen, ihn zu verpfänden, zu verkaufen oder zu belasten. Nach Verweisung der Sache an das Landgericht Bonn hat dieses der Klägerin durch Beschluß vom 21. Mai 1956 - 1 Qu 8/56 - eine Frist zur Erhebung der Klage In der Hauptsache bis zu dem 15» Juni 1956 gesetzt.
Die Klägerin hat dann mit Schriftsatz vom 12. Juni 1956 die jetzige Klage eingereicht und hierzu vorgetragen:; Da der genaue Todeszeitpunkt ihres Ehemannes nicht festgestellt
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v/erden könne, sei nach der gesetzlichen Regelung des Ver-schollenheitsrechts der 31- Dezember 1945 maßgebende Ihr Ehemann habe demnach seinen Vater überlebt und zusammen mit den Beklagten zu je 1/2 beerbt. Als Testamentserbin ihres Hannes sei nunmehr sie zur Hälfte am Nachlaß des Fritz A^^^ son. beteiligt.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht Alleinerbe nach seinem am 19« November 1945 verstorbenen Vater sei.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sein Bruder Friedrich Wilhelm sei bereits im April 1945 gefallen und daher nicht Brbe seines Vaters geworden.
Das Landgericht hat, nachdem das Verfahren vom 4. Dezember
1956	bis September I960 geruht hatte, der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragens Die Auskunft der Deutschen Dienststelle für
 die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Y/ehrmacht in Berlin-Wittenau (V/AST) oder deren Anzeigen(gemäß § 26 WehrmPstVO)vom 26. September
1957	und 10. Oktober 1957 an das Standesamt
 seien als Beweismittel für den nach diesen Auskünften erfolgten Tod des Friedrich Wilhelm	in	der Zeit vom 7» bis 15. April 1945 erneut zu würdigen. Daß sein Bruder Friedrich Wilhelm A^flP schon am 13» April 1945 verstorben sei, ergebe sich vor allen aus folgendem?
In elterlichen Hause der Maria	jetzigen
 verehelichten	in	Post	Stgm^
seien an 13. April 1945 gegen 15 Uhr drei deutsche Soldaten den in der Küche anwesenden russischen Offi-
 
zieren vorgeführt und nach kurzem Gespräch wieder weggeführt worden. Zwei Tage später seien diese Soldaten in der Nähe des Hauses von Frau	tot	aufgefunden	worden*
Am 17o April 1945 seien diese Sodaten an Ort und Stelle beerdigt und am 6. Dezember 1946 von dem Totengräber
 auf den Ortsfriedhof St^m^ umgebettet worden. Dort lägen insgesamt sechs gefallene Soldaten; fünf seien identifiziert worden, der sechste sei unbekannt geblieben.
0^0. habe den Unbekannten als einen großen Mann mit blondem Haar beschrieben. Nach der Aussage der Frau in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - 15 III 155/57 AG Bonn - stehe fest, daß es sich bei den drei am 50. Oktober 1958 exhumierten Soldaten um jene drei handele, die am 15° April 1945 auf deren elterlichem Anwesen nach der Gefangennahme durch russische Soldaten erschossen worden seien. Frau	habe Friedrich Wilhelm	anhand
 einer ihr vorgelegten Fotografie v/iedererkannt. Die Richtigkeit der Aussage von Frau	werde erhärtet durch
 den Umstand, daß eine der Leichen ein unveränderliches Charakteristikum aufweise, das F.W.	eigentümlich	gewesen	sei,
 nämlich eine Abnormität des Oberarmknochens. Bei einem mißglückten Sprung über ein Tennisnetz habe F.Y/. A^Jp im Jahre 1923 in der Schweiz einen Unfall erlitten, wobei er sich den rechten Arm derart gebrochen habe, daß er das Ellenbo-gcngelenk nicht mehr ganz habe strecken können und bei maximaler Streckung ein Knochen an der Innenseite des rechten Ellenbogengelenks hervorgetreten sei. Ein weiteres Beweismittel sei ein erbbiologisches Gutachten, das er beantrage. Die Erstattung eines solchen Gutachtens sei möglich, da ein Oberkiefer aus dem Soldatengrab sichergestellt worden sei.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß fcstgestellt wird, daß der Beklagte und die Klägerin
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zu je 1/2 Erben nach dem am 19o November 1945 verstorbenen Vater des Beklagten Pritz A^^ sen« sindo Sie hat ergänzend darauf hingewiesens
 Der Beklagte gebe nunmehr eine DarstellungP die im krassen Widerspruch zu dem stehe, was er früher vorgetragen habe« Der Beklagte habe schon mehrfach in den früheren Jahren und Verfahren seine Behauptungen über den Zeitpunkt und Ort sowie die Art des lodes seines Bruders, die er jeweils durch Zeugenaussagen und auch eidesstattliche Versicherungen erhärtet habe, geändert« Deshalb müsse an die ihn' obliegende Beweisführung ein strenger Maßstab angelegt werden« Die Aussagen der Frau	und	des
 Totengräbers	seien nicht geeignet, den Tod ihres
 Ehemannes arn 13» April 1945 zweifelsfrei zu beweisen und damit die Vernutung des § 9 Verschollenheitsgesetz zu widerlegen. Pür ein erbbiologisches Gutachten seien sichere oder auch nur ausreichende Grundlagen oder Untersuchungsobjekte nicht vorhanden. Außerdem bestreitet die Klägerin, daß ihr Ehemann früher einen Armbruch erlitten habe; von einer Hemmung in seinem Ellenbogengelenk sei ihr nichts bekannt •
Das Oberlandesgericht hat, nachdem es durch Vernehmung der Prau	und	des	Totengräbers	HP	als
 Zeugen sowie durch Einholung einer gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen für Erbbiologie, Professor Dr«
Beweis erhoben hat, die Berufung des Beklagten nach Maßgabe des neuen Sachantrages der Klägerin zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«	i
 
ants c he i d ungsgrü nd e_s
I,) Die Vorinstanzen gehen - das Berufungsgericht zu dem Teil stillschweigend - davon aus, daß die in dem seit langem bestehenden Streit der Parteien, ob der Ehemann der Klägerin vor seinem Vater gestorben sei, in verschiedenen Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen der jetzigen Klage nicht entgegenstehen, und daß auch das Peststellungsinteresse der Klägerin für ihren jetzt geltend gemachten Peststellungsanspruch zu bejahen sei»
Weitere Ausgangspunkte des Oberlandesgerichts sind?
Die Todeserklärung des Ehemannes der Klägerin mit dem auf den 31- Dezember 1945 festgesetzten Zeitpunkt des Todes (entsprechend Arto 2 § 2 Abs«, 5 des Änderungsgesetzes vom 15« Januar 1951 - BGBl I, 59 - zu dem Verschollenheitsgesetz vom 4» Juli 1959 (VerschGes) - RGBl I, 1186) begründe nach der Vorschrift des § 9 Abs«, 1 VerschGes, die nach § 8 des Änderungsgesetzes auch für die Fälle der Kriegsverschollenheit 1959/1945 gelte, die nach § 292 ZPO widerlegbare gesetzliche Vermutung, daß der Verschollene in den im Todeserklärungs-Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben sei (und also bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat - vglo Arnold, Vcrschollenheitsrecht 1951 zu § 9 VerschGes Anno 4 unter 2)o
Deshalb habe der Beklagte für seine Behauptung, der auf den 31° Dezember 1945 festgestelltc Zeitpunkt des Todes seines Bruders sei unrichtig, dieser sei vielmehr schon vorher, jedenfalls an 13o April 1945, gestorben, den vollen Beweis zu erbringen; doh. es genüge insoweit nicht, daß die Höflichkeit eines anderen Hergangs dargetan werde, vielmehr müsse der überzeugende Beweis des Gegenteils geführt werden«.
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Für diesen den Beklagten obliegenden und von ihm auch angetrotenen Beweis gelte die allgemeine Regel der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO» Dieser Beweis könne vom Beklagten direkt und indirekt, also auch auf Grund von Indizien, geführt werden, so daß im vorliegenden Fall alle irgendwie hervortretenden Indizien auf ihre Eignung zu überprüfen seien, einzeln oder in Verbindung mit anderen einen vor dem 31» Dezember 1945 liegenden Todeszeitpunkt zu beweisen«,
Das alles begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vglo Arnold aaO zu § 9 VerschGes Ann. 11 sowie zu Art. 2 § 8 des Änderungsgesetzes; Stein-Jonac-Schönke ZPO 18. Aufl.
§ 292 unter II 2 sowie § 282 unter I 3 a; Baumbach-Lauter“ bach ZPO 28. Aufl. § 292 Ann, 2 und Einf. vor § 282 Ann, 3)o Im übrigen hat auch die Revision insoweit keine Rügen erhoben.
2.) In einer eingehenden Beweiswürdigung (BU S, 8-14)
- unter teilweiser Verwertung des Inhalts der laut dem Berufungsurteil S, 7 und 8 beigezogenen Akten aus verschiedenen Verfahren, insbesondere der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit der sich die Parteien ausdrücklich einverstanden erklärt haben (BU S, 7 und Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 1964) - kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 9 VerschGes nicht ausgeräunt habe.
Das greift die Revision mit verschiedenen Verfahrensrügen nach §§ 286, 139 ZPO an. Diese Rügen sind jedoch ohne Erfolg, da nicht anerkannt werden kann,daß dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung und der Ablehnung weiterer Aufklärung entscheidungserhebliche Rcchtsfehler
'AÜ-
unterlaufen seien. Hierbei ist zur Klarstellung allgemein vorweg zu bemerken, daß, soweit es sich - wie hier bei fast
 
allen Beweisantritten des Beklagten - um die Würdigung von Indizien handelt, der Tatrichter grundsätzlich frei würdigen kann, ob diese - als wahr unterstellt - geeignet sind, den Beweis zu erbringen, und daß er, falls er dies verneint, die Beweiserhebung ablehnen kann (vgl» LM § 539 ZPO Nr. l)o
In einzelnen rügt die Revision in erster Linie, daß das Berufungsgericht verfahrenswidrig nicht ein erbbiologisches Gutachten eingeholt habe, obwohl nach der beigezogenen gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof» Dr„ mit Hilfe der bei der Exhumierung der auf dem Friedhof Stössing bestatteten sechs Soldaten sichergestellten Knochenteile eine Identifizierung des "unbekannten Soldaten" als Friedrich Wilhelm Amöglich sei»
Schon dieser Ausgangspunkt der Revisionsrüge ist unrichtig. Per Sachverständige unterscheidet in seiner gutachtlichen Äußerung vom 26. November 1964 zwischen der direkten und indirekten Indentifizierung. Die erstere hält er für möglich auf Grund des behaupteten "linken vorderen Schneidezahns mit Goldrand" bei Friedrich Wilhelm A^^, wenn der entsprechende Oberkiefer sichergestellt und nachgewiesen sei, insbesondere durch eine "dokumentierte Zahnbehandlung", daß Friedrich Wilhelm A^pp tatsächlich ein gleiches Merkmal am Gebiß gehabt habe, sowie ferner auf Grund der behaupteten Abnormität des rechnen Armes von Friedrich Wilhelm Arndt infolge des behaupteten Arm-bruchs,“ wenn Einzelheiten des behaupteten früheren Unfalls bekannt sowie Röntgenaufnahmen oder das Krankenblatt von der damaligen Behandlung des Arnes vorhanden wären.
Eine sog. indirekte Identifizierung auf erbbiologischer
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Grundlage hält der Sachverständige nur mit Vorbehalten für möglich, soweit nämlich ausreichende Gesichts- und Schädelknochen sowie geeignetes Bildmaterial zur Verfügung stehen, hinsichtlich des Gebisses beim Vorhandensein charakteristischer und seltener Erbmerkmale <>
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht offengelassen, ob Friedrich Wilhelm A^^ entsprechend den Behauptungen des Beklagten vor langer Zeit einmal den rechten Oberarm gebrochen, dieser also die behauptete Abnormität aufgewiesen habe, und ob der Verschollene am vorderen linken Schneidezahn einen Goldrand gehabt habe* Mit diesem Beweiserbieten sowie mit dem Antrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens könne der Nachweis nicht erbracht werden, dai3 der unbekannte Soldat auf dem Ortsfriedhof in St^^l^der Bruder des Beklagten sei« Denn es könne schon nicht festgestellt werden, daß der sichergestellte Oberkieferknochen (Schädelstück) und der gewisse Besonderheiten aufweisende eine Oberarmknochen vom Skelett des ‘’unbekannten Soldaten“ stammten« Mangels der Möglichkeit, die sichergestellten Knochenteile als solche des "unbekannten Soldaten“,der Friedrich Wilhelm A^|^ gewesen sein solle, zu identifizieren, seien diese Teile auch nicht geeignet, als Grundlage weiterer Identifizierungsversuche zu dienen« Diese mangelnde Möglichkeit der Identifizierung der sichergestellten Knochenteile als die des “unbekannten Soldaten“ und damit
 am 30o Oktober 1958«
Auch insoweit erhebt die Revision nun eine Verfahrens
 als die des Friedrich Wilhelm	entnimmt	der
 Tatrichter insbesondere aus der Niederschrift über die Exhumierung der in St bestatteten sechs Soldaten
 rüge, das Berufungsgericht habe zur Ergänzung dieser Nie-
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dcrschrift auf die Aussage des Zeugen	zurück-
greifen müssen, nach der bei der Umbettung im Jahre 1946 jeder der bestatteten sechs Soldaten einen eigenen Sarg erhalten habe und die Lage des "unbekannten Soldaten" dem Zeugen bekannt gewesen sei, so daß einer Verwechslung der Boden entzogen sei„ Außerdem sei ein Satz in der Niederschrift, der sich mit der Exhumierung und der Sicherstellung des Oberkieferknochens (Schädelstücks) befasse, vom Oberlandesgericht mißverstanden worden* In diesem Zusammenhang wird von der Revision ferner eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO erhoben, daß der Totengräber als Zeuge gegen die tatrichterlich angenommene Möglichkeit einer Verwechslung der Skelette benannt worden wäre, wenn das Oberlandesgericht insoweit seine Bedenken gegen die Identität der sichergestellten Knochenteile mit denen des "unbekannten Soldaten" zu dem Ausdruck gebracht hätte«
Liese Rügen erledigen sich schon dadurch, daß der Beklagte die oben angeführten, vom Sachverständigen Prof« Lr0	als für e:Lne Identifizierung der sicher-
gestellten Knochenteile mit Friedrich Wilhelm A^|B ESii wendi.aen weiteren Unterlagen im Verlauf des Prozesses und obwohl ihm die Notwendigkeit hierzu aus der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen bekannt war, nicht hat beibringen können und auch darauf abzielende Beweise nicht angetreten hat« Las gilt insbesondere für die "dokumentarischen Unterlagen" sowohl der Zahnbehandlung des Friedrich Wilhelm A^ft, zu deren Beibringung sich der Kläger im Schriftsatz vom 31o März 1963 für außerstande erklärt hat, als auch der behaupteten früheren Armverletzung und deren Behandlung0 Zu letzterem kommt hinzu, daß bereits der Prosektor Dr»	von	der	Proselctur	bei
 der Exhumierung geäußert hat (in 15 III 135/57 AG- Bonn),
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daß die bei den einen sichergestellten Armknochen festge-gteilte geringfügige Abnormität nicht zwingend auf den behaupteten Arnibruch des Friedrich Wilhelm A^JP zurückgeführt werden könne„ Zu diesen Punkten kann ferner Bezug genommen werden auf die Beschlüsse des Landgerichts Bonn von 2o Juli 1959 So 15 - 4 T 240/59 und des Oberlandes-gcrichts Köln von 15° Februar I960 So 58/59 - 8 W 144/59 -«
Unter diesen Umständen ist es jedenfalls aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht von einer weiteren AuflcLärung hinsichtlich der Identität der sichergestcllten Knochenteile mit denen des "unbekannten Soldaten" Abstand genommen hat und im Ergebnis ein erbbiologisches Gutachten mangels ausreichender, die Begutachtung der sichergestcllten Knochenteile (im Sinne einer Identifizierung mit denen des Friedrich Wilhelm App^^ ermöglichenden Unterlagen nicht cingeholt hato
 Ohne Erfolg ist die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der im Berufungsverfahren auf Antrag des Beklagten nochmals vernommenen Zeugen Frau	und	nicht	"alle	Umstände"
gewürdigt, sich vielmehr auf die Betrachtung von "Äußerlichkeiten" beschränkt« Bas Gegenteil ergibt sich aus der ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts (BU S« 10-12/ mit der im einzelnen dargelegt ist, aus welchen Gründen es sich - übrigens in Übereinstimmung mit den Gerichten in dem in alle drei Instanzen gediehenen Verfahren auf anderweite Feststellung des Zeitpunktes des Todes des Friedrich Wilhelm A^|^P (15 III 155/57 AG Bonn) -von der objektiven Richtigkeit der von der Zeugin Ö^pp^ flHp bekundeten "Erinnerung", daß nämlich der" am 15o April 1945 von den Russen erschossene und später als "unbekannt"
 
bestattete Soldat nach ihr vorgelegten Fotografien Friedrich Wilhelm A^^^ sei, nicht zu überzeugen vermöge« Diese Bildung einer Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung«, Insoweit hat das Oberlandesgericht entgegen der LIeinung der Revision auch nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen« Denn ein Irrtum beim Wiedererkennen einer Person anhand einer früheren Fotografie kann auch dann, wenn man der betreffenden Person unter ganz außergewöhnlichen Umständen, aber vor immerhin 13 Jahren begegnet ist, niemals völlig ausgeschlossen werden« Es kommt hinzu, daß das Oberlandesgericht weitere Tatsachen, die seine Zweifel zu begründen jedenfalls geeignet sind, angeführt hat, wie ZoB: die nachträgliche Eintragung in der Chronik des
 bestattete "unbekannte aus	gewesen
 Pfarramtes	daß	der dor-
Soldat" ein Wachtmeister Horst P{ sei, ferner daß nicht feststehe, daß einer der drei von den Russen am 13. April 1945 bei dem Anwesen der Eltern der Zeugin	erschossenen	Soldaten	einen	Dienst-
grad gehabt habe, obwohl Friedrich Wilhelm A^^ (mindestens) Unteroffizier war« Auch wenn, worauf die Revision in diesem Zusammenhang abheben will, der Zeuge bekundet hat, daß ihm "von einem Wachtmeister P^SH^ aus nichts bekannt" sei, ist aus dieser Aussage nicht zwingend zu folgern, die nicht von ihm als Totengräber, sondern von dem inzwischen verstorbenen damaligen Pfarrer
 und erheblich später vorgenommene Eintragung in der Pfarr-chronik sei objektiv unrichtig«	'
Soweit das Berufungsgericht schließlich auch die Anzeigen der WASI an den Standesbeamten in Köln und Bad Godesberg aus den Jahre 1957, daß Friedrich Wilhelm A00 in der Zeit von 7° bis 12« April 1945 "gefallen" sei, gewürdigt hat (BU S« 9)? ist ein Rechtsfehlcr ebenfalls nicht ersichtlich« Hierbei brauchte das Oberlandesgericht entgegen
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dor Ansicht der Revision die Aussage der Zeugin Frau mm daß sie das zerissene Soldbuch des toten "unbe“ kannten Soldaten" seinerzeit einem SS-Angehörigen auf dessen Verlangen übergeben habe, nicht zu berücksichtigen» Denn nach dem festgestellten Sachverhalt - der auch in den Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betr» Todeser3tlü-rung des Friedrich Wilhelm A^^| bestätigt ist - sind die Anzeigen der WAS! nicht anhand eines vorgelegten oder eingesandten Soldbuchs, sondern auf Grund von Angaben eines früheren Soldaten Wernitz erfolgt, der aber übrigens selbst nicht gesehen hat, daß Friedrich Wilhelm A^|p zu irgend einem Zeitpunkt bei Kampfhandlungen tödlich verwundet worden ist0
ITach alledem erweist sich die Revision als unbegründet* Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr» Pagendarm	Die	Bundesrichter	Br*	Kreft	und
 Kessler sind beurlaubt; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert»
Dr, Pagendarm Dr» Beyer	Dr»	Reinhardt