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BGH · Ill ZU 74/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZU 74/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom *50.September 1Q6^ unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Hußla, Keßler und T)r.Reinhardt beschlossen: Bie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 28-. "naß dieser V7ert im gegenwärtigen Pall die Summe von 6 000 T)M übersteigt, kann, anders als die Revisionsklägerin und der von ihr herangezogene Gutachter meinen, nicht angenommen werden. Hur unter dem Gesichtspunkt, daß es dem Eigentümer gelungen wäre, in dem betreffenden Gelände durch eine freiwillige Vereinbarung oder vermittels einer AufSchließung und Umlegung statt dieses Grundstücks einen günstiger geschnittenen bebauungsfähigen Grundbesitz zu erlangen, kann, wenn überhaupt, die enteignete Teilfläche nach einem höheren Y/ertmaßstab als dem für eine landwirtschaftlich oder kleingärtnerisch genutzte Fläche veranschlagt werden. Ob es aber dazu gekommen wäre, ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, in die das Grundstück der Antragstellern und ihrer Mutter hincingestellt war, so wenig bestimmt, daß es nicht angeht, die enteignete Teilfläche nie überhaupt das gesamte Grundstück als Rohbau-geländc mit mindestens 50 DM/qm zu bev/erten.

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 97 ZPO
GrundstückTeilflächeWertRevisionsklägerinFlächeBeschlußBrBaulandsacheRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZU 74/63
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in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung einer Teilfläche aus dein Grundstück Flur L Nr. 10 in Ffl|H^/M^fe-BI
B e t.e iligtej
1. Frau Irmgard S
»/Rhld., H
geh. Hoj str .A,
in Klj
 Bnteignete, Antragstellerin und Revisionsklägerin, - Proscßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
Enteignungsbehörde, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmachtigto^II. Rechtsanwälte Bres«
Instanz:
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom *50.September 1Q6^ unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Kreft, Br.Hußla, Keßler und T)r.Reinhardt
 beschlossen:
Bie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 28-. Januar 1963 wird verworfen.
Bie Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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In einer Baulandsache wie der vorliegenden findet eine - nicht zugelassene - Revision zu dem Bundesgerichtshof nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 T>M übersteigt; dieser Wert bemißt sich, v/enn sich v/io hier die Revision gegen die Enteignung einer Teilfläche aus einem Grundstück richtet, nach dem Wert der Teilfläche zur Zeit der Einlegung der Revision (§ 161 BBauG §§ 546, 6, 4 ZPO; Beschluß vom 5* November 1962 in NJW 1962, 2295; Beschluß vom 16. September 1963 III ZR 109/62).
"naß dieser V7ert im gegenwärtigen Pall die Summe von 6 000 T)M übersteigt, kann, anders als die Revisionsklägerin und der von ihr herangezogene Gutachter meinen, nicht angenommen werden. Bas Grundstück der Antragstellerin und ihrer inzwischen verstorbenen und von ihr beerbten Mutter war besonders ungünstig geschnitten und konnte bei der ungewöhnlich geringen Breite von 3 - 4 m nicht bebaut werden. Hur unter dem Gesichtspunkt, daß es dem Eigentümer gelungen wäre, in dem betreffenden Gelände durch eine freiwillige Vereinbarung oder vermittels einer AufSchließung und Umlegung statt dieses Grundstücks einen günstiger geschnittenen bebauungsfähigen Grundbesitz zu erlangen, kann, wenn überhaupt, die enteignete Teilfläche nach einem höheren Y/ertmaßstab als dem für eine landwirtschaftlich oder kleingärtnerisch genutzte Fläche veranschlagt werden. Ob es aber dazu gekommen wäre, ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, in die das Grundstück der Antragstellern und ihrer Mutter hincingestellt war, so wenig bestimmt, daß es nicht angeht, die enteignete Teilfläche nie überhaupt das gesamte Grundstück als Rohbau-geländc mit mindestens 50 DM/qm zu bev/erten. Vielmehr kann höchstens im Hinblick darauf, daß das Grundstück sich unter Umständen zur Erlangung einer bebauungsfähigen Fläche hätte verwenden lassen, zu dem Y7ert des Grundstücks als
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landwirtschaftlich genutzter Fläche ein gewisser Zuschlag für ein möglicherweise werdendes Bauland hinzugefügt werden. Bann ist aber nicht ersichtlich, daß die onteigneten 129 qm so viel wert sind, daß die Beschwerdesumme von 6 000 BM überschritten oder auch nur erreicht wird.
Bas rechtfertigt, die Revision, weil unzulässig, entsprechend §§ 554 a, 97 .ZPO auf Kosten der Antragstellern durch Beschluß zu verwerfen.
Br. Pagendarm	Br.Kreft	Br.	Hußla
 Br. Reinhardt
 Keßler