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BGH · Ill ZR 74/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 74/56

nähme getroffen wird, die sich als enteig“ nungsgleiclier Eingriff darstellt', 'dann ist - zu demindest dann,, wenn nicht eine andere Körperschaft einen besonderen Vorteil aus dieser Maßnahme gehabt hat und auf diese Weise ’’begünstigtn worden ist - als - "Begünstigter" im Sinne des (Aufopferungs—) Entschädigungs-rechts die Gemeinde anzusehen,. Dr.» Wolany und Pr„ Kußla für Recht erkannts Pie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts ’ in Braunschweig vom 2279 März,1956 wird.zurückgewiesenP ..her Kläger behauptet/; /daß: er , die: Bauarbeiten /;■ noch bis kebruar 1949 fortgesetzt und: ihm; die Baupolizei dannmündlich '-/'eröffnet habe,, der Bau dürfe nicht ferr-, gesetzt werden,: da die,demnächst anzulegende Bahnlinie über: sein Baugelände fühi-en würde3," daraufhin habe er 'die Bauarbeiten: eingestellt » Demgegenüber..''behauptet'..die : Beklagte:/; der Kläger habe den Bau bereits im. das;Gelände, auf dem der Kläger s( Zt, ein Bauvorhaben begonnen habe,werde für den Bahnbau nicht mehr benötigt und deshalb bestünden keine Bedenken, das Gebäude in der seinerzeit genehmigten form fertigzustellen,. .beklagte Stadt wegen des(ihm, angeblich durch den Widerruf der .-Baugenehmigung -entstandenen' Schadens aus dem Gesiehtspunkt der-Amtshaftüng und der Entschädigung we-• gen eines enteignungsgleichen Eingriffs ; in.: Ob erlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben .-den Klaganspruch als Ent schädigungs-anspiuich wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach■für gerechtfertigt erklärt und die Sache . Daß die Beklagte den Kläger durch den Widerruf der.Baugenehmigung zur Aufgabe eiirer Vermögenswerten -Rechtsstellung und damit zu::, einer Aufopferung;im Gesamt Interesse, veranlaßt habe* könne nicht zweifelhaft sein» Berner müsse die Anwendung der vom Bundesgerichtshof zu dieser Frage aufgestellten Grundsätze zu dem Ergebnis führen, dalB auch die Beklagte als durch den Widerruf der.Baugenehmigung unmittelbar begünstigt anzusehen sei« Die Beklagte’ habe nach ihrem eigenen Torbringen ein unmittelbares Interesse an dem-Bahnbau gehabto Das komme einmal klar darin zu dem Ausdruck, daß sie sich an der V -GmbH, die den Bahn- sich bereits aus’der Tatsache, daß die Beklagte später auf - Grund eines besonderen Vertrages zusät zlich zu dem Bahnbau einen verlorenen Kostenanteil von 2,4 Millionen DE beigetragen habe,• Dabei komme es nicht darauf an,. Das.unmittelbare Vund allgemeine wirtschaftliche Interesse der Beklagten am Bahnbau sei aber der sichtbare Ausdruck der unmittelbaren Begünstigung, die sie- selbst durch.1 dem'sich der Kläger durch die Hinnahme des Bauverbotes untergeordnet habeo Da nach den gesamten Umständen auch die Annahme begründet sei, daß dem Klager durch den Widerruf der Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden entstanden sei? könne die EntschadigungsTerpflichtung - der.Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden., daß zur Durchführung des vom Kläger beabsichtigten Baues irgendwelche Dispense nicht erforderlich waren und nicht erteilt worden sind5 auch der Saclivortrsg der Parteien gibt für eine andere Beurteilung keinen Anhalte Die Erteilung der vom Kläger erbetenen Bauerlaubnis stand mithin nicht im Ermessen der ■Behörde, sondern die Genehmigung mußte erteilt werden». Infolgedessen durfte die Baugenehmigung * auch nicht wie-: der auf gehoben (widerrufen)' werden,; ohne daß dazu, das Gesetz', eine Handhabe :geboten hätteoiDie Tatsache allein, daß dem beabsichtigten:Bau des Klägers vorliegende Eisenbahnplanungen entgegenstanden, ohne daß diese', / Kläger nach erteilter Genehmigung von dieser durch Portführung des.Baues schon Gebrauch gemacht hatte, oder ob'- - falls ,das nicht der Pall sein.. Pur die Präge nach dem Vorliegen,eines enteignungs-gleichen Eingriffs kommt es darauf, ob der1Kläger;entsprechend der Bachdarsteliung.der beklagten Stadt auch bei unterbliebenem Widerruf der.Baugenehmigung den Bau nicht fortgeführt;;haben würde, ' schon allein deswegen ■nicht; entscheidend ,an, weil zu demindest -infolge des Widerrufs die Verwertbarkeit des angefangenen.Bauwerks im Wege der-Veräußerung beeinträchtigt war. ) Es'stellt sich nunmehr die Präge , ob auch'die beklagte - Stadt die aus dem,:~ indem Widerruf der Baugenehmigung liegenden - enteignungsgleichen.Eingriff ent- Entscheidung entnommen hat ■ (S« 19 Bü), daß damit his auf den Staat und die Gemeinden alle übrigen.Körperschaften des öffentlichen Rechts als Subjekt einer durch eihen enteignungsgleichen Eingriff oder einen sonstigen AufOpferungstatbestand ausgelösten,Ent schädigungspflicht ausscheiden, so-ist das verfehlt. von dem erwähnten Grundsatz der Entschädigungspflicht entweder des Staates oder der Gemeinde eine Ausnahme gelte für Vermögensträger mit einem durch ihre Spezialfunktion so eng und eindeutig begrenzten Aufgabenkreis,■:daß zwanglos festgestellt werden könne, sie und nur sie hätten den mit dem Eingriff zugewandten Vorteil erhaltene Dieser Präge braucht jedoch im Rahmendes vorliegenden Palles aus folgenden Erwägungen nicht weiter nachgegangen zu werdent . Das Berufungsgericht geht.davon'aus, der Widerruf .der Baugenehmigung habe darauf abgeziehlln etwaige ; .'Ent schädigungskosten, also den ICostenaufwand; für den Bahnbau, zu dem auch .die Beschaffung des erf orderliclien ' Grund und Bodens gehörte .; möglichst. gering zu halten, und daß diese Kosteneinsparung auch dem unmittelbaren Interesse der Beklagten gedient habe, somit auch diese; -begünstigt anzusehen seia Mit dieser Begründung aber kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gehalten werden* Wenn wirklich allein entscheidend darauf abzustellen wäre, S in wessen immittelbarem Interesse die mit dem Widerruf' der Baugenehmigung erstrebte Kosteneinsparung im 'Rahmen der Beschaffung des. v,Grund und Bodens lag, dann könnte als durch den Widerv ruf "begünstigt” allein und ausschließlich diejenige Stelle angesehen werden, die bei Verwirklichung der ursprünglichen Bahnbaupläne die Kosten für den Erwerb 'des hier interessierenden Grundstücks zu tragen gehabt hätte und zu deren Gunsten sich-'mithin die - mit dem Widerruf der Baugenehmigung,bezweckte Hiedrighaltung der Kosten unmittelbar ausgewirkt haben würde* -Begünstigt durch den■widerruf der Baugenehmigung wäre; 'alsdann allein die Bundesbahn odor die Verkehrsbauten-GmbH, der , • das Enteignungsrecht für die Zwecke des Bahnbaues verliehen worden war (Besohle,daTiedersäclisiscIieii-Staats-, ministerlums vom 1 a Dezember 1 950 - .ABlJJdS,Staatsanzeiger 1950, 429 - vgl. . daß dieses unmittelbare'Interesse der Beklagten auch der sichtbare Ausdruck ihrer unmittelbaren Begünstigung sei, so trifft das nicht zu„ Es kann'gewiß nicht bezweifelt werden,'., . und unmittelbares Interesse- hat und daß mithin auch hier die beklagte Stadt an dem Bahnbau lebhaft ;inter- . V essiert war.Dieses Interesse allein macht die Beklagte aber noch nicht zu dem durch den Bahnbau und ;ins- -7, besondere durch eine bei dem Erwerb des dafür .-.benötig-' Rechtspersönlichkeit 7 geschaffen7 7 worden', an der - ausweislich der zu dem Gegenstand des beiderseitigen Parteivortrages gemachten Registerakten 7 HRB 1137 des Amtsgerichts Braunschweig - als Gesell- : schafter die Bundesrepublik,: die Deutsche.Bundesbonn,, das Land Niedersachsen und1die beklagte,Stadt v(und zwar t 'diese nur mit 10 v.H. des Stammkapitals) beteiligt wa- 7 , Die an dem 3ahnbau,interessierten Körperschaften'führten also diesen .Bau,nicht als '■ gemeinschaftliche 'Aufgabe selbst gemeinsamen oder durch eine von 7 ihnen durch, sondern sie verselbständigten diese Aufgabe, indem sie zur "Planung, Vorbereitung und Bau eigner Eisenbahnlinie von Lichtenberg über Lebenstedt ; na,ch;: Immendorf" ,(B1° 4, des Sonderbandes . .. mithin von» den mit der Planung, Vorbereitung und: Lurch- -fülirung des Bahnbaues zusammenhängenden Aufgaben,, entledigten sich ihrer unmittelbaren Wahrnehmung und nah-. GmBH als - ausschließliche - Trägerin des ihr im G-rün-c.ungsverthsg zugewiesenen und genau umgrenzten Auf-gaBenlereises der Planung, Vorbereitung und lurchfüh-rung des BahnBaues auch als diejenige-Körperschaft angesehen werden muß, der allein eine Kostenersparnis-:, hei dem Erwerb des für den Bahnbau benötigten;Geländes unmittelbar zugute gekommen wäre„. Sonach könnte, wenn für die Präge nach dem Begünstigten entscheidend: darauf abzustellen wäre*..wem die erstrebte Kostenersparnis zugute gekommen sein- würde", die beklagte Stadt nicht als begünstigt und damit.auch nicht als passiv legitimiert für den hier in Hede stehenden Entschädigungsan-. ' Auf die Frage,-wer von der:Kostenersparnis, einen unmittelbaren - wirfschaffliehen - Vorteil gehabt' ha- , Ben würde, kommt es jedoch-zu demindest in dem vorliegenden -Pall? ,nicht;entscheidend anu Entscheidend :ist vielmehr :folgendesj Die hier in Rede stehende ,Maßnahme,■ die zürn Ziel gehabt haben'mag, die' Kosten des Erwerbs' des für den geplanten .Bahnbau notwendigen' G-rund und Bodens gering' zu halten, ist als baupolizeiliche Anordnung getroffen worden, mithin im Rahmen;des'der Baupolizei zulcommenden Aufgabenkreises, die Bautätigkeit,, das "Ob" und -"Wie" des Bauens zu regeln..Es' handelt sich.bei diesen Aufgaben -der Baupolizei um-staatliche Aufgaben, mit deren Durchführung jedoch weithin die Gemeinden beauftragt sind in.der Weise, daß diese Aufgaben von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durchzuführen sind« Mit der Wahrnehmung der Baupolizei wer-; den mithin von den Gemeinden.Aufgaben, die zwar nicht zu den 'Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören,:aber doch dem Aufgaben—, und Verantwortungsbereich der Gemeinden zugewiesen sind, erfüllt« Y/enn im Rahmen dieses Aufgabenkreises einer Gemeinde - nämlich s.taat- -liehe baupolizeiliche Aufgaben in eigener Zuständig-, keit und Verantwortung wahrzunehmen.'eine' Maßnahme getroffen wird, die sich als enteignungsgleicher Eingriff darstellt,, dann ist - zu demindest dann, wenn nicht eine andere Körperschaft einen besonderen Vorteil aus dieser Maßnahme gehabt hat und auf diese.Weise "begünstigt" worden ist - als "Begünstigter" im Sinne des (Aufopferungs-). Auch wenn hier die Maßnahme ,nach dem Gesetz nicht zulässig war und sie nur unter Verkennung der der Baupolizei zultoramenden Befugnisse getroffen worden ist, so sollte doch jedenfalls mit dieser Maßnahme eine Aufgabe der Baupolizei und damit, der Gemeinde, nämlich hier die Verhinderung.unzulässiger und unerwünschter Bauten, gefördert werden,. Deshalb hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die beklagte Stadt als für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch passiv legitimiert angesehen« ■ - Möglichkeit, das angefangene Bauwerk durch -Veräußerung•zu .verwerten; infolge des Widerrufs der Baugenehmigung nicht hat ausnutsen können;, konnte das Berufungsgericht Abstand nehmen,:dag jedenfalls nach Lage der Dinge mit einer für den Erlaß e ine s G-rimöurt e ils hinreichend hohen Wahr sehe in-, lichkeit onzunehmen ist; daß irgendein angemessen zu entschädigender Nachteil aus dem Widerruf der Baugenehmigung ent:standen ist <, Ebenso konnte die frage des an-geblichen Mitverschuldens des.Klägers, das die Ee- ^ .

Zitierte Normen: § 254 BGB
widerrufenunmittelbaraufgebenStadtBaugenehmigungKlägerEingriffGemeindeBahnbau

Volltext der Entscheidung

Für das Hachschlegewerk l ■
Für die Amtliche Sammlung
 Gesetz? GG Art0 141 Prc ALK Einl0 § 75
Rechtssatzg Wenn im. Rahmen des.Aufgabenkreises.einer Gemeinde (hier der vom Staate den Gemeinden.in "eigener Zuständigkeit und Verantwortung liber-tragenen Aufgaben der Baupolizei) eine Maß- . nähme getroffen wird, die sich als enteig“ nungsgleiclier Eingriff darstellt', 'dann ist - zu demindest dann,, wenn nicht eine andere Körperschaft einen besonderen Vorteil aus dieser Maßnahme gehabt hat und auf diese Weise ’’begünstigtn worden ist - als - "Begünstigter" im Sinne des (Aufopferungs—) Entschädigungs-rechts die Gemeinde anzusehen,.
Aktenzeichen? Ill ZR 74/56	LG	Braunschweig
 Urto‘ des BGH-v0 .28c Oktober 1957 OLG Braunschweig
:m_ZRj74^5<S-	■
Verkündet
 am ■■"28c' Oktober 1957 Hoffmeisterj Justizangestellter als Urkundsbeamter der :	;
■■Geschäftsstelle u
lim Harne n d e' s V o. 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der Stadt S	?	vertreten	durch
 den Verwaltungsausschuß?
Beklagten! Beruxungsbeklagten und Revisionsklägeriiij .
-	?rozel3bevollmächiigtert Rechtsanwalt - Prof «Pr „1
,	v!	gegen ■
den Tischler A!	S	S;
1	?	If	M;	str„
Kläger? Berufungskläger und Revisionsbeklagteny
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr,
 hatder III0 .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf■ die mündliche Verhandlung vom 7c Oktober 1957 unter / Mitwirkung der Bundesrichter Pro:Pagendarm? Pr„ Weber Prc Kreft;. Dr.» Wolany und Pr„ Kußla
 für Recht erkannts
 Pie Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts ’ in Braunschweig vom 2279 März,1956 wird.zurückgewiesenP	■■	N
Pie Kosten des Revisionsverfahrens werden der beklagten Stadt auferlegt0
Von Rechts wegen
- 2 ■.fr-;	:
Tatbestands■
Im Jahre 194-8 pachtete der Kläger ein in S -h	gelegenes	Grundstück, um dort eine
 Tischlerwerkstatt zu bauen, in der er seine an anderer Stelle bereits betriebene: Tischlerei in größerem Umfang weiter'betreiben wollte*/'Auf seine Anfrage teilte ihm; das /Baüamt der beklagten Stadt durch Schreiben ; vom 28c Juli 1948 -mit, daß gegen die Errichtung der Werkstatt keine Bedenken bestünden» her Kläger, begann danach mit dem Bau'des ¥erkstattgebäudes» Auf seinen irn August 1948 eingereichten Antrag wurde ,ihm;:durch Bescheid des Stadtbauamtes vom-18» Januar 1949 die Bau-1 genelimigung erteilt e , In diesem Zeitpunkt war das Werk-/stattgebäude, irmhohbau bereits fertiggestellt=
..her Kläger behauptet/; /daß: er , die: Bauarbeiten /;■ noch bis kebruar 1949 fortgesetzt und: ihm; die Baupolizei dannmündlich '-/'eröffnet habe,, der Bau dürfe nicht ferr-, gesetzt werden,: da die,demnächst anzulegende Bahnlinie über: sein Baugelände fühi-en würde3," daraufhin habe er 'die Bauarbeiten: eingestellt » Demgegenüber..''behauptet'..die : Beklagte:/; der Kläger habe den Bau bereits im. Dezember';//'
: 1 948: mithih: vor, Erteilung desBauscheines wegen ^finan- . / /■/ sieller Schwierigkeiten stillgelegt t;
/ ^///r^Kt.-Mlt/^phreiben vom 5* Mai 1949 widerrief das Bau-.
■;. amt der.; Beklagten die. erteilte Baugenehmigung und forderte den Klager auf.v 'Mas/vor Erteilung : der Baugenehmigung ,, begonnene' und seit Dezember,1948 stilliegende Bauvorha- / _ ben nicht. weiter .fortzüführen> da wegen vorliegender >ßis.enb^hiipj/anungen dieses. Gelände nicht bebaut werden’!- .: -'dürfe.».vV'v-	■	..	■■■	-	1	■■■,	\	b	:■"/'" ■/'	;	/"■
Ha.ch.dem der Kläger zunächst -»Entschädigung der' durch das Hichtweiterbauen entstandenen Kosten” beantragt 'hatte (Schreiben vom 17, Mai 1949), legte er unter dem 4-A August 1949 Einspruch gegen den Widerruf der Baugenehmigung, eino Hach angeblich mehrfachen mündlichen Mahnungen ließ der Klager die Beklagte-im Mai und-Juni 1953 durch verschiedene Schreiben seines Rechtsanwalts an die Erledigung des Einspruchs erinnernc Die. (Beklagte erteilte daraufhin zunächst unter dem 4* Juli 1953 ’einen. Zwischenbescheid, dahin,., daß'.noch Ermittlungen angestellt werden müßten-,- und teilte alsdann mit -Schreiben vom 19, Oktober,, 1953.mit? das;Gelände, auf dem der Kläger s( Zt, ein Bauvorhaben begonnen habe,werde für den Bahnbau nicht mehr benötigt und deshalb bestünden keine Bedenken, das Gebäude in der seinerzeit genehmigten form fertigzustellen,. Der Kläger '.'hat jedoch '■den"Bait durch nicht mehr fortgeführt AA-u h-(	..	h
■ Mit - der vorliegenden Klage- nimmth der Kläger ; die -
.beklagte Stadt wegen des(ihm, angeblich durch den Widerruf der .-Baugenehmigung -entstandenen' Schadens aus dem Gesiehtspunkt der-Amtshaftüng und der Entschädigung we-• gen eines enteignungsgleichen Eingriffs ; in.: Ansprüche (. "Er hat vor clem Landgericht ..Zahlung von 7 000 LM ver- ('
V. -(Demgegenüber- hat , die /beklagte 'Stadt Weisung (der -Klage .gebeten hat, -,;u;a, geltend
 die uni Abgemacht v Ei-
nen Amtshaf^uhgsanspruch;.könne-;der. Kläger, schon deswe-
gen nicht-,mit Erfolg -geltend .machen, weil er es -..'schuldhaft unterlassen .-habe-, -.gegen den Widerruf-, der Baugenehmi-
gung :' recht zeitig' ein Rechtsmittel einzulegen (§1839 Abs, 3 BCKB/h Außerdem sei der Amtshaftungsanspruch -verjährt,.
Pur' einen Anspruch aus Aufopferralg oder enteignungs-
gleichem Eingriff sei sie.? • die Beklagte,- nicht sächver-.pflichtet- (passiv■legitimiert)? da nicht sie, sondern allenfalls die Bundesbahn durch den ’’Eingriff” .unmittelbar.. -begünstigt. worden sei .
Bas Landgericht . hat die Klage abgewiesen,,
.ln .der•Berufungsinstanz, hat der; Kläger seinen Klagantrag mit der Maßgabe wiederholt, einen Teil der Klageforderung.an im einzelnen : angegebene Gläubigern
 zu bezahlen^;: ■	.f;.;a
'Bas(.. Ob erlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben .-den Klaganspruch als Ent schädigungs-anspiuich wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach■für gerechtfertigt erklärt und die Sache . hinsichtlich der Höhe .der Entschädigung zur weiteren.' Verhandlung' an''-das Landgericht :.zurückverwiesen0
va Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Wiederhersteliung des landgerichtlichen Urteils3 Der Kläger .bittet’ um-"Zurückweisung ".der He vision."’1 •
1 Ent Sche i dungs'gründe'f ; Mb ■	.	(Lo""
1 Bas Berufungsgericht hat einen /.Anspruch aus Amts" . pflichtverlctziing nicht als,gegeben erachtet und zur Be-.-gründun.g: des-'- dem 'Kläger, zugebilligten '3ntSchädigungs~
.ansp.ruchsp aus- ’enteigxiungsgleichem Eingriff im v/esentli—
’	’’	'	N.
chen;folgendes,ausgeführtg '	•
Daß die Beklagte den Kläger durch den Widerruf der.Baugenehmigung zur Aufgabe eiirer Vermögenswerten -Rechtsstellung und damit zu::, einer Aufopferung;im Gesamt Interesse, veranlaßt habe* könne nicht zweifelhaft sein» Berner müsse die Anwendung der vom Bundesgerichtshof zu dieser Frage aufgestellten Grundsätze zu dem Ergebnis führen, dalB auch die Beklagte als durch den Widerruf der.Baugenehmigung unmittelbar begünstigt anzusehen sei« Die Beklagte’ habe nach ihrem eigenen Torbringen ein unmittelbares Interesse an dem-Bahnbau gehabto Das komme einmal klar darin zu dem Ausdruck, daß sie sich an der V	-GmbH,	die den Bahn-
hau im einzelnen geplant und ausgeführt habe, mit einem Kapitalanteil von 10 000. DM beteiligt habe,'- 'Sie : habe darüber hinaus auf die Dinienführung einen großen Einfluß genommen, weil das Projekt dem Zweck'gedient . habe, einmal den großen im Bezirk der Beklagten liegenden .'Stadtteil 1	an das Bundesbahnnetz an-'
zuschließenh außerdem aber die Vei’kehrslage innerhalb des Stadtgebietes in hohem Maße"zu verbessern. Das große eigene Interesse der Beklagten am Bahnbau. ergebe. sich bereits aus’der Tatsache, daß die Beklagte später auf - Grund eines besonderen Vertrages zusät zlich zu dem Bahnbau einen verlorenen Kostenanteil von 2,4 Millionen DE beigetragen habe,• Dabei komme es nicht darauf an,. ■ woher die Beklagte ihrerseits wieder die. Mittel für. diese Beteiligung erhalten habe. Das.unmittelbare Vund allgemeine wirtschaftliche Interesse der Beklagten am Bahnbau sei aber der sichtbare Ausdruck der unmittelbaren Begünstigung, die sie- selbst durch.1 die.- Ausführung 'des Bahnbsues erfahren habe. Der Widerrufv der Baugenehmigung habe darauf abgezielt, etwaige. Entschädig guugskoster, also den Kostenaufwand für den .Bahnbau, zu dem auch die Beschaffung des .erforderlichen Grund \ . und Bodens gehörte , möglichst gering zu halten. Die Ko- •.
steneinsparung habe auch dem unmittelbaren Interesse der Beklagten entsprochen? dem'sich der Kläger durch die Hinnahme des Bauverbotes untergeordnet habeo Da nach den gesamten Umständen auch die Annahme begründet sei, daß dem Klager durch den Widerruf der Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden entstanden sei? könne die EntschadigungsTerpflichtung - der.Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden., •	"	-	:
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1. ) Bei der 'Baugenehmigung, handelt es sich angesichts des Grundsatzes der Baufreiheit um eine sog« gebundene Erlaubnis (gebundener Verwaltungsakt-), dch* die Erteilung der Genehmigung liegt nicht im Ermessen der Genehmigungsbehörde? sondern die Genehmigung muß erteilt werden, wenn keine besonderen, im Gesetz vorgesehenen Versagungsgründe vorliegen (Jellinek Verwaltungsrecht 3 , Aufl, S.» 459| Balts/kischer ? Preußisches Baupolizeirecht '6'., Aufl» -S. 143)» Zwar können mit der Genehmigung Baudispense (Ausnahmebewilligungen) verbunden sein, dein ins Ermessen der Behörde gestellte Befreiungen von an sich dem beabsichtigten Bau entgegen-• stehenden gesetzlichen Hindernissen» Im vorliegenden Dali ist jedoch nach dem Wortlaut der Genehmigungsurkun de davon auszugehen? daß zur Durchführung des vom Kläger beabsichtigten Baues irgendwelche Dispense nicht erforderlich waren und nicht erteilt worden sind5 auch der Saclivortrsg der Parteien gibt für eine andere Beurteilung keinen Anhalte Die Erteilung der vom Kläger erbetenen Bauerlaubnis stand mithin nicht im Ermessen der ■Behörde, sondern die Genehmigung mußte erteilt werden».
Infolgedessen durfte die Baugenehmigung * auch nicht wie-: der auf gehoben (widerrufen)' werden,; ohne daß dazu, das Gesetz', eine Handhabe :geboten hätteoiDie Tatsache allein, daß dem beabsichtigten:Bau des Klägers vorliegende Eisenbahnplanungen entgegenstanden, ohne daß diese', /
' zu. Bauverboten' oder dergleichen geführt hätten., ; gab einen nach dem Gesetz ausreichenden Grund zur'Versagung einer beantragten oder, zu dem Widerruf .einer-bereits erteil ten Baugenehmigung nicht ab. Der Widerruf der Baugenehini gung hatte deshalb"' nicht erfolgen dürfen, ohne'daß es insoweit noch darauf snkarne, ob der. Kläger nach erteilter Genehmigung von dieser durch Portführung des.Baues schon Gebrauch gemacht hatte, oder ob'- - falls ,das nicht der Pall sein.. sollte - das Beginnen mit dem Bau vor';.... Erteilung der Genehmigung mit dem Gebräuchlichen von^ der -...später erteilten - Genehmigung gleichzusetzen ist«
20 ) Der unzulässige'Widerruf der .Baugenehmigung, der eine Vollendung des.' angefangenen' Bauwerks unmöglich machte, stellte, wie_das' Berufungsgericht bereits, zutref fend ausgeführ-t hat, einen enteignungsgleichen Eingriff: dar. Pur die Präge nach dem Vorliegen,eines enteignungs-gleichen Eingriffs kommt es darauf, ob der1Kläger;entsprechend der Bachdarsteliung.der beklagten Stadt auch bei unterbliebenem Widerruf der.Baugenehmigung den Bau nicht fortgeführt;;haben würde, ' schon allein deswegen ■nicht; entscheidend ,an, weil zu demindest -infolge des Widerrufs die Verwertbarkeit des angefangenen.Bauwerks im Wege der-Veräußerung beeinträchtigt war. (vgl,..--3GHZ 17,
 D6,	101/102 )o ,	'	-	'	■	‘	■	'	1	-
3r. ) Es'stellt sich nunmehr die Präge , ob auch'die beklagte - Stadt die aus dem,:~ indem Widerruf der Baugenehmigung liegenden - enteignungsgleichen.Eingriff ent-
schäuigungspflichtige Stelle ist *
In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Entschädigungs-pflicht "bei enteignungsgleichen Eingriffen nicht den eingreifenden Hoheitstrager, sondern den unmittel- . har Begünstigten trifft (BC-HZ 11, 24.8, • 251-256 mit weiteren Nachv;eisen| 1 6, ,81 u.a.nit) „ Als . unmittelhar Begünstigt sind, wie .der Senat.in der genannten Entscheidung in BGH 11j 248 auf" den Seiten 257 - 260 im einzel-
nen dargelegt und seitdem in '-ständiger, Rechtsprechung'' vertreten hat, in der Regel nur die mit grundsätzlicher ’'Allzuständigkeit;" ausgestatteten Gemeinschaften, näm-
lich - in erster Linie - der Staat und - hei zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe -
Eingriffen die Ge-
meinden anzusehen« V/enn das.Berufungsgericht aus dieser . Entscheidung entnommen hat ■ (S« 19 Bü), daß damit his auf den Staat und die Gemeinden alle übrigen.Körperschaften des öffentlichen Rechts als Subjekt einer durch
 eihen enteignungsgleichen Eingriff oder einen sonstigen AufOpferungstatbestand ausgelösten,Ent schädigungspflicht ausscheiden, so-ist das verfehlt. Der Senat hat.
vielmehr in . seiner hier in Rede stehenden Entscheidung (aaO So, 259 und 260) in Übereinstimmung mit der reichs-.gerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, daß. von dem erwähnten Grundsatz der Entschädigungspflicht entweder des Staates oder der Gemeinde eine Ausnahme gelte für Vermögensträger mit einem durch ihre Spezialfunktion
 so eng und eindeutig begrenzten Aufgabenkreis,■:daß zwanglos festgestellt werden könne, sie und nur sie hätten den mit dem Eingriff zugewandten Vorteil erhaltene Dieser Präge braucht jedoch im Rahmendes vorliegenden Palles aus folgenden Erwägungen nicht weiter nachgegangen zu werdent

. Das Berufungsgericht geht.davon'aus, der Widerruf .der Baugenehmigung habe darauf abgeziehlln etwaige ; .'Ent schädigungskosten, also den ICostenaufwand; für den Bahnbau, zu dem auch .die Beschaffung des erf orderliclien ' Grund und Bodens gehörte .; möglichst. gering zu halten, und daß diese Kosteneinsparung auch dem unmittelbaren Interesse der Beklagten gedient habe, somit auch diese; -begünstigt anzusehen seia
 Mit dieser Begründung aber kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gehalten werden* Wenn wirklich allein entscheidend darauf abzustellen wäre, S in wessen immittelbarem Interesse die mit dem Widerruf' der Baugenehmigung erstrebte Kosteneinsparung im 'Rahmen der Beschaffung des. für den Bahnbau.erforderliclien v,Grund und Bodens lag, dann könnte als durch den Widerv ruf "begünstigt” allein und ausschließlich diejenige Stelle angesehen werden, die bei Verwirklichung der ursprünglichen Bahnbaupläne die Kosten für den Erwerb 'des hier interessierenden Grundstücks zu tragen gehabt hätte und zu deren Gunsten sich-'mithin die - mit dem Widerruf der Baugenehmigung,bezweckte Hiedrighaltung der Kosten unmittelbar ausgewirkt haben würde* -Begünstigt durch den■widerruf der Baugenehmigung wäre; 'alsdann allein die Bundesbahn odor die Verkehrsbauten-GmbH, der ,
•	das Enteignungsrecht für die Zwecke des Bahnbaues verliehen worden war (Besohle,daTiedersäclisiscIieii-Staats-, ministerlums vom 1 a Dezember 1 950 - .ABlJJdS,Staatsanzeiger 1950, 429 - vgl. So 12 BU - ) * “Wenn das Bexufungsge-/ . rieht meint, daß die beklagte Stadt, ein unmittelbares .
..Interesse an dem Bahnbau gehabt habe, dasVin ihrer Be-'■
•	teiligung an der V<	-GmbH,	in.	ihrer'Einfluß-
nahme auf die Linienführung und in dem -Beitrag'.eines .verlorenen Kosienantoils klar zu dem Ausdruck komme, und
- 10
. daß dieses unmittelbare'Interesse der Beklagten auch der sichtbare Ausdruck ihrer unmittelbaren Begünstigung sei, so trifft das nicht zu„ Es kann'gewiß nicht bezweifelt werden,'., daß eine’ Gemeinde, an der verkehrsmäßigen Auf Schließung ihres Gebietes ein''-starkes ". . und unmittelbares Interesse- hat und daß mithin auch hier die beklagte Stadt an dem Bahnbau lebhaft ;inter- .
V essiert war.Dieses Interesse allein macht die Beklagte aber noch nicht zu dem durch den Bahnbau und ;ins- -7, besondere durch eine bei dem Erwerb des dafür .-.benötig-'
V--tüten: Geländes erzielte Kostenersparnis Begünstigten. v Hier war in der V<	-GmbH	als’Träger des :.3ahn-v
V"haues' eine besondere. Rechtspersönlichkeit 7 geschaffen7 7 worden', an der - ausweislich der zu dem Gegenstand des beiderseitigen Parteivortrages gemachten Registerakten 7 HRB 1137 des Amtsgerichts Braunschweig - als Gesell- : schafter die Bundesrepublik,: die Deutsche.Bundesbonn,, das Land Niedersachsen und1die beklagte,Stadt v(und zwar t 'diese nur mit 10 v.H. des Stammkapitals) beteiligt wa- 7 ,
. ren (und sind), die sämtlich' an dem. Bahnbau "interes-Isiert" waren. Die an dem 3ahnbau,interessierten Körperschaften'führten also diesen .Bau,nicht als '■ gemeinschaftliche 'Aufgabe selbst gemeinsamen oder durch eine von 7 ihnen durch, sondern sie verselbständigten diese Aufgabe, indem sie zur "Planung, Vorbereitung und Bau eigner Eisenbahnlinie von Lichtenberg über Lebenstedt ; na,ch;: Immendorf" ,(B1° 4, des Sonderbandes . der Register-.
. akteh) eine besondere Rechtspersönlichkeit in.,Gestalt :7 der:v	-GmbH .schufen. Sie selbst lösten sich 1
.. mithin von» den mit der Planung, Vorbereitung und: Lurch- -fülirung des Bahnbaues zusammenhängenden Aufgaben,, entledigten sich ihrer unmittelbaren Wahrnehmung und nah-. ' men7sie. nur noch .inlitteibar durch die Vc *	'
7 GmbH wahr'»Auf. diese Weise wurde diese Gesellschaft recht-
■lieh die alleinige'und. unmittelbare Trägerin des Bahn-Baues und der damit zusammenhängenden Aufgaben- und'Interessent D3s.Bedeutet'im Blick auf die hier interessierende Rechtsfrage, daß nunmehr die V	-
GmBH als - ausschließliche - Trägerin des ihr im G-rün-c.ungsverthsg zugewiesenen und genau umgrenzten Auf-gaBenlereises der Planung, Vorbereitung und lurchfüh-rung des BahnBaues auch als diejenige-Körperschaft angesehen werden muß, der allein eine Kostenersparnis-:, hei dem Erwerb des für den Bahnbau benötigten;Geländes unmittelbar zugute gekommen wäre„. Sonach könnte, wenn für die Präge nach dem Begünstigten entscheidend: darauf abzustellen wäre*..wem die erstrebte Kostenersparnis zugute gekommen sein- würde", die beklagte Stadt nicht als begünstigt und damit.auch nicht als passiv legitimiert für den hier in Hede stehenden Entschädigungsan-. Spruch angesehen werden.'-Ap ü	.-y
' Auf die Frage,-wer von der:Kostenersparnis, einen unmittelbaren - wirfschaffliehen - Vorteil gehabt' ha- , Ben würde, kommt es jedoch-zu demindest in dem vorliegenden -Pall? in dem "es infolge-des T/iderrufs der Baugenehmigung, d*h?' infolge, .des ’'Eingriffs" zu einer Kostenersparnis überhaupt nicht _gekommen ist? ,nicht;entscheidend anu Entscheidend :ist vielmehr :folgendesj
 Die hier in Rede stehende ,Maßnahme,■ die zürn Ziel gehabt haben'mag, die' Kosten des Erwerbs' des für den geplanten .Bahnbau notwendigen' G-rund und Bodens gering' zu halten, ist als baupolizeiliche Anordnung getroffen worden, mithin im Rahmen;des'der Baupolizei zulcommenden Aufgabenkreises, die Bautätigkeit,, das "Ob" und -"Wie" des Bauens zu regeln..Es' handelt sich.bei diesen Aufgaben -der Baupolizei um-staatliche Aufgaben, mit deren
 Durchführung jedoch weithin die Gemeinden beauftragt sind in.der Weise, daß diese Aufgaben von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durchzuführen sind« Mit der Wahrnehmung der Baupolizei wer-; den mithin von den Gemeinden.Aufgaben, die zwar nicht zu den 'Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören,:aber doch dem Aufgaben—, und Verantwortungsbereich der Gemeinden zugewiesen sind, erfüllt« Y/enn im Rahmen dieses Aufgabenkreises einer Gemeinde - nämlich s.taat- -liehe baupolizeiliche Aufgaben in eigener Zuständig-, keit und Verantwortung wahrzunehmen.'eine' Maßnahme getroffen wird, die sich als enteignungsgleicher Eingriff darstellt,, dann ist - zu demindest dann, wenn nicht eine andere Körperschaft einen besonderen Vorteil aus dieser Maßnahme gehabt hat und auf diese.Weise "begünstigt" worden ist - als "Begünstigter" im Sinne des (Aufopferungs-). Entschädigungsrechts die Gemeinde .anzusehen« Auch wenn hier die Maßnahme ,nach dem Gesetz nicht zulässig war und sie nur unter Verkennung der der Baupolizei zultoramenden Befugnisse getroffen worden ist, so sollte doch jedenfalls mit dieser Maßnahme eine Aufgabe der Baupolizei und damit, der Gemeinde, nämlich hier die Verhinderung.unzulässiger und unerwünschter Bauten, gefördert werden,. .Schon die vermeintliche' Förderung baupolizeilicher, gemeindlicher Aufgaben mit baupolizeilichen Maßnahmen ist alsdann als Begünstigung der Gemeinde anzusehen, .
Deshalb hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die beklagte Stadt als für den hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch passiv legitimiert angesehen«	■	-
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4„) Yon einer abschließenden Prüfung der Frage j ob hier dem Kläger tatsächlich ein »Opfer” durch den Eingriff abverlangt worden ist, das heißt; ob der Kläger tatsächlich entscheidend durch den widerruf der Baugenehmigung an dem ’weiterbau gehindert vor-den ist; oder ob' er'.eine' Möglichkeit, das angefangene Bauwerk durch -Veräußerung•zu .verwerten; infolge des Widerrufs der Baugenehmigung nicht hat ausnutsen können;, konnte das Berufungsgericht Abstand nehmen,:dag jedenfalls nach Lage der Dinge mit einer für den Erlaß e ine s G-rimöurt e ils hinreichend hohen Wahr sehe in-, lichkeit onzunehmen ist; daß irgendein angemessen zu entschädigender Nachteil aus dem Widerruf der Baugenehmigung ent:standen ist <, Ebenso konnte die frage des an-geblichen Mitverschuldens des.Klägers, das die Ee- ^ . vision.darin sehen will, daß der Kläger das Rechts-mittelverfehren gegen den Widerruf .der. Baugenehmigung nicht ernsthaft betrieben -habe, für die .'Entscheidung Uber den Grund des Anspruchs- dahinstehen5 denn dieses mitverschulden ist,- wenn-es wirklich zu bejahen, sein sollte Lind hier überhaupt in entsprechender Anwendung des § 254 BGB -Berücksichtigung finden könnte',: nicht;':, so erheblichj- daß'.dadurch die^ Entschädigungspflicht. der beklagten Stadt-völlig ausgeschlossen würdeW
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III
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Im Ergebnis kann mithin die Revision der Bekla ten 3ceinen Erfolg haben, so daß ihr Rechtsmittel zurückgewiesen werden müßte»	' .
hie Kosten des Revisionsverfahrens hat die beklagte nach der Bestimmung des § 97 ZPO zu tragen»
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