Rechtssatz5 Aktive Offiziere der alten Wehrmacht, die aus dieser mit lebenszeitlicher Versorgung verabschiedet worden waren und denn auf Grund der Verordnung vom 22e Februar 1938 (RGBl I,. 2H) als Offiziere ZoV« zu dem aktiven Wehrdienst eiUx-berufen worden sind,, haben diesen Wehrdienst -nicht als Berufsoffiziere geleistet, sondern im Status von Versorgungsempftagerac Aktenzeichens III Zß 74/55 Urteil des BGH vom 26 a November 1956 Im Beruf tinge verfahren erklärte der Kläger, daß er den eingeklagten Biffeyenzbetrag - mit'je einem Fünftel -für die Monate April bis August 1953 verlange- Im Laufe des Beiufungsverfahrens ist gemäß § 59 a Gr 131 anstelle der deutschen Bundesrepublik der Freistaat Bayern als Beklagter. um Sine' Rechtsstreitigkeit über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, nämlich um einen Anspruch, der gegen den Fiskus,auf Grund eines **Beamtengesetzes11 erho-ben wird (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 71 Abs 2 Nr 1 GVG), Der Kläganspruch ist auf das Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes (G 131) gestützt*Bie-;Rdchtsverhäl,tn:i.j3se'Jä>er Berufssoldaten sind in diesem Gesetz in engster Anlehnung an die Bestimmungen geregelt, die für die unter G 131 fallenden Beamten getroffen worden sind, wie sich, aus Abschnitt VI dieses Gesetzes ergibt* Wach § 53 G 131 gelten für die Versorgung der Berufssoldaten die Bestimmungen des Kapitell Abschnitt II Unterabschnitt 3 entsprechend« Biese Bestim- Aus ihnen wird der Klaganspruch hergeleiteto Selbst wenn man aber, weil diese beamtenrechtlichen Bestimmungen für Berufssoldaten nur entsprechend* gelten, die Grundlage des Klaganspruches nicht in Abschnitt II Unterabschnitt 3, sondern in dem die. Berufssoldaten betreffenden Abschnitt VI sehen würde, so sind hinsichtlich der Gesamttfegelung ihrer Versorgung die Berufssoldaten im Rahmen dieses Gesetzes so sehr ihrer Sonderstellung entkleidet und Beamten so angenähert worden, daß die Erwägungen des Senats in seiner Entscheidung BGH2 2, 320 - wonach £ür Ansprüche der Soldaten aus dem Soldatendienstverhältnis'die Landgerichte nicht ausschließlich zuständig sind - hier nicht Piatz greifen können» Mai 1943 aus diesem Dienst als Berufssoldat entlassen, worden ist und zwar mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung, wie die Revision abweichend von der Berufungsbegründung jetzt selbst vor trägt, fällt er unter § 1 Abs 1 Nr 3 zweiter Pall Mai 1945 noch im Dienst war und deshalb auch zu den in § 1 Abs 1 Nr 3 erster Pall bezeichneten Soldaten gehört..Nur wenn das- zutrifft, ist seine Versorgung vom 1. Torliegen dieser Voraussetzungen verneint% Eine Reaktivierung des Klägers sei nicht erfolgt, sie könne auch Aieht in der Wiederverwendung als ^Offizier z.V; gefunden werden. Danach seien die nach*§ 1 Abs 1 b ohne zeitliche^ Begrenzung .für wehrpflichtig erklärten ehemaligen aktiven Offiziere, die aus der alten Wehrmacht entlassen wahren und zur Verfügung der Wehrmadhtsteile gestellt wurden, als Offiziere z.V. Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes gewesen, Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung., Die Bestimmung, daß die Offiziere z.V. ausnahmslos Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes seien, stehe auch im Widerspruch zu § 7 Abs 2 WehrG 1935, wonach die gemäß § 6 einberufenen-Jahrgänge im Alter von über 4.5 Jahren den Landsturm .bildeten, der nicht zu dem Beurlaubtenstand gehört habe..Wegen dieses Widerspruches sei* § 2 der .Verordnung vom 22. Februar 1938 rechtswirksam war, kann dahingestellt bleiben» Tatsache ist, daß der Kläger auf Grund dieser Verordnung als Offizier z.Vo'zu dem Wehrdienst einberufen worden ist und daß er diesen Wehrdienst nicht nach Übernahme indas aktive Offizierskorps durch Reaktivierung geleistet hat« Fehlt es aber an einer Übernahme, in das aktive Offizierskorps, dann hat der Kläger den Diens-t im zweiten Weltkrieg nicht alB Berufsoffizier geleistet« Die Tatsache, daß er früher in der alten Wehrmacht Berufsoffizier gewesen war, führte nicht dazu, daß er. Das ist richtig.-Richtig ist auch, daß nach § 4 dieses Gesetzes ehemalige Soldaten ohne Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz, die aus.Anlaß eines besonderen Einsatzes vorübergehend im Wehrdienst standen, auB diesem Anlaß* weder erstmalige noch höhere Ansprüche auf Dienstzeitversorgung erwarben und daß insofern zwischen'den Offizieren z.V.,.-die ehemalige aktive, versorgungsberechtigte Offiziere waren und -denen, die Offiziere des Beurlaubtenstandes gewesen waren, ein Unterschied gemacht wurde. wieder beseitigt worden ist,, kommt es entgegen der Annahme der Revision nicht an, weil sich auB diesem Gesetz nicht ergibt, daß die ehemaligen .Offiziere mit Versorgungsanspruch, die vorübergehend im aktive^ Wehrdienst standen, durch Gewährung von Versorgungsansprüchen wieder zu Berufsoffizieren'geworden wären. i.cLFc des.'Erlasses vom 5« April 1938 (Allgo Heeresmit-teilungen 1938 Ziffer 147 III und Ziffer 214, Seite 49 und 76) ergibt sich, daß zJ«-Offiziere mit ihrem Einverständnis in eine Offiziersplanstelle der Wehrmacht zun aktiven Wehrdienst einberufen werden konnten und dann als Offiziere z.D- die gleichen Pflichten und Rechte hatten wie.aktive Offiziere« Der Kläger ist aber nicht Offizier z.D, geworden, sondern Offizier ze'V, -geblieben', c) Richtig ist, daß die z.V,-Stellung der ehemaligen Offiziere *a,J),, die nicht dem Beurlaubten stand der neuen Wehrmacht angehörten, eine Behelfslösung war und deshalb erfolgte, weil ohne diese Eingliederung-in den Beurlaubten-stand der neuen Wehrmacht nach §• 7 Abs 1 b Wehrgesetz 1935 diejenigen, die das 45» Lebensjahr überschritten hatten und damit aus dem Beurlaubtenstand ausgeschieden waren, nicht .zu dem :aktiven Wehrdienst eingezogen werden konnten, wie das in den Allgemeinen Heeresmitteilungen ",940 Seite 97 Hr 20? auseihandergesetzt worden ist» Richtig ist auch, daß die Verordnung vom 22..* Pfebruar 1938 keine Regelung der Versorgung enthält» Damit ist aber nichts für die Auffassung des Klägers gewonnen, daß er, weil er einmal Berufsoffizier gewesen war, nun wieder Berufsoffizier geworden sei» d) Die Rüge der Revision, es seien zu Unrecht die Zeugen nicht vernommen worden, die der Kläger im Schriftsatz vom 5» Mai 1954 dafür benannt habe,' daß die Offiziere z.V« zu Unrecht von der versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit.den aktiven Berufsoffizieren ausgeschlossen worden sei ist unbegründet. Bei der Präge, ob die als Offiziere z*V« wiederverwendeten ehemaligen aktiven Offiziere der alten Wehrmacht Berufsoffiziere im Sinne des Gesetzes 131 waren, Bas was an Tatsachen in das Wissen dieser Zeugen gestellt i.st, die Verwendung, Besoldung und Beförderung der Offiziere z.V. gleich den aktiven Offizieren, ist im Vorstehenden berücksichtigt worden, rechtfertigt aber nioht den Schluß, daß der Kläger trotz Fehlens der Reaktivierung hinsichtlich der Zeit seiner Wiederverwendung als Beruf soff ia-ier^ im Sinne des 0 131 gestellten Offiziere Mzur FortsVthung des ' J aktiven Wehrdienstes als Berufsoffizier* eihberufen würden* Diner solchen Meinungsäußerung in einem Binz elf alle, in dem es sich um die u,k.-^Stellung eines ehemaligen aktiven Offiziers handelte,* könnte keine entscheidende Bedeutung beigelegt werden.’ * ^ j 1952 S 81) stellen in den Anordnungen 'zu §§ 55 und 64- Gr 131 die Rechtsstellung der z.V; Offiziere nur klar« Sie schlies-sen nicht, wie die Revision meint, den Kläger erst aus dem . Das Vorbringen der Revision, ' Gr 151 mache keinen Unterschied zwischen- aktiven und nicht aktiven Berufsoffizieren der ehemaligen Wehrmacht, geht insofern fehl* als Berufsoffiziere eben nur die aktiven und die reaktivierten Offiziere einschließlich der z.D. gestellten sind, während nicht aktive und nicht reaktivierte Offiziere schon Begriffsmäßig 'nieht zu äen-Befufsoffizie- . In dem sogenannten Soldatenurteil vom 260 Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - (BVerfGE 3, 288) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von drei verabschiedeten Berufsoffizieren der alten Wehrmacht, die im zweiten Weltkrieg als Offiziere ZeV* wiederverwendet und vbefördert worden yaren,.zurückgewiesen. muß, kann die Revision nicht geltend machen, daß der Anspr des Klägers auf standesgemäßen Lebensunterhalt verletzt we de, wenn er 'Versorgung nur* als Leutnant erhalte. Baraus, daß, im § 64- G 131 durch § 1§2 Abs 1 Ziff 18 a BGB die Worte w§ 29’ Absatz 2 und 3"* eingefügt worden sind, so daß nunmehr die Bestimmung in § 112 Abs 1 53,0 Platz gre ergibt' si’ph, daß bei' der Berechnung des Ruhegehalts des Kl gers vom 1« September 1953 ab die Zeit seines Wehrdienstes al's Offizier z.V. anzurechnen ist (vgl Anders G 131 3» Auf § 64 Anm 3 Abs 2).
Für iM P«elw«hl««*werVc Sicht für die Amtliche Sammlung! _ _ -------------------------------— 2365 031 Gesetz? Ges:zu Art 131 SrundS §5 53, 64 Rechtssatz5 Aktive Offiziere der alten Wehrmacht, die aus dieser mit lebenszeitlicher Versorgung verabschiedet worden waren und denn auf Grund der Verordnung vom 22e Februar 1938 (RGBl I,. 2H) als Offiziere ZoV« zu dem aktiven Wehrdienst eiUx-berufen worden sind,, haben diesen Wehrdienst -nicht als Berufsoffiziere geleistet, sondern im Status von Versorgungsempftagerac Aktenzeichens III Zß 74/55 Urteil des BGH vom 26 a November 1956 LG München I OLG München »> ** < v A. Ill ZR 74/5? Verkündet laut Protokoll am 26o November 1956 Vogt« Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rittmeisters a»D» Br* Curt Klägers, Berufungsklägers und Revi sionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt B.r0 hat der III, Zivilseant des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger sowie der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Br, Weber, Er, Kreft und Dr, Beyer für Recht erkannt8 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20, Januar 1955 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands, Hep 1890-geborene Kläger trat im Jahre "1909 als Fahnenjunker in-die preußische Armee ein, -wurde im August 1910 zu dem Leutnant befördert und zu dem 31« Dezember 1912 infolge Dienstbeschädigung als kriegs- und-garni sonsdienstverwen-dungsunfähig verabschiedet« Er erhielt in der Folgezeit Pension. Am 9- Dezember 194Q Wurde der Kläger als Leuntnant z;V. wieder einberufen, 1941 sum Oberleutnant z.V. und 1942 zu dem Rittmeister z.V* befördert*. Im Weiteren Verlauf des Krieges geriet er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er am 29« Mai 1943 dienstunfähig entlassen wurde. Als versorgungsberechtigter Angehöriger der alten Wehrmacht erhält der Kläger Versorgungsbeztige nach dem Dienstgrad eines Leutnants. Sein Antrag, bei der Ruhegehaltsbe-rechnung die Dienstzeit von 1940 bis 1945 mit zu berücksichtigen und seine Versorgungsbezüge auf Grund des § 1 Ab$ 3 in Verbindung mi't § 53 Abs 6, 29 ff? Gesetz zu Art 131 Grundgesetz - G 131 - neu festzusetzen, wurde abgelehnt . Mit der zunächst gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobenen Klage machte der Kläger für den Monat April 1953 den ünterschiedsbetrag von 95>45 DM zwischen dem ausbezahlten Ruhegehalt von 92,05 DM und der ihm nach seiner Meinung nach dem Einsatz-, Fürsorge- und Versprgungsgeäetz vom 6a Juli 1939 ( = 13WFVG) zustehenden .Ruhegehalt von 187 >50 DM geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiessn0 Im Beruf tinge verfahren erklärte der Kläger, daß er den eingeklagten Biffeyenzbetrag - mit'je einem Fünftel -für die Monate April bis August 1953 verlange- Im Laufe des Beiufungsverfahrens ist gemäß § 59 a Gr 131 anstelle der deutschen Bundesrepublik der Freistaat Bayern als Beklagter. einge treten* Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt er seineh im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter« Der beklagte Freistaat bittet, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe $ I. 1. Die Revision ist statthaft, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 BM nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen worden ist, denn es handelt sich •* ' * % um Sine' Rechtsstreitigkeit über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, nämlich um einen Anspruch, der gegen den Fiskus,auf Grund eines **Beamtengesetzes11 erho-ben wird (§ 547 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 71 Abs 2 Nr 1 GVG), Der Kläganspruch ist auf das Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes (G 131) gestützt*Bie-;Rdchtsverhäl,tn:i.j3se'Jä>er Berufssoldaten sind in diesem Gesetz in engster Anlehnung an die Bestimmungen geregelt, die für die unter G 131 fallenden Beamten getroffen worden sind, wie sich, aus Abschnitt VI dieses Gesetzes ergibt* Wach § 53 G 131 gelten für die Versorgung der Berufssoldaten die Bestimmungen des Kapitell Abschnitt II Unterabschnitt 3 entsprechend« Biese Bestim- & mungen-haben beamtenrechtlichen Charakter. Aus ihnen wird der Klaganspruch hergeleiteto Selbst wenn man aber, weil diese beamtenrechtlichen Bestimmungen für Berufssoldaten nur entsprechend* gelten, die Grundlage des Klaganspruches nicht in Abschnitt II Unterabschnitt 3, sondern in dem die. Berufssoldaten betreffenden Abschnitt VI sehen würde, so sind hinsichtlich der Gesamttfegelung ihrer Versorgung die Berufssoldaten im Rahmen dieses Gesetzes so sehr ihrer Sonderstellung entkleidet und Beamten so angenähert worden, daß die Erwägungen des Senats in seiner Entscheidung BGH2 2, 320 - wonach £ür Ansprüche der Soldaten aus dem Soldatendienstverhältnis'die Landgerichte nicht ausschließlich zuständig sind - hier nicht Piatz greifen können» II.’ * 1 o Der Kläger macht lediglich einen Anspruch aus dem Gesetz zur Regelung d*er Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen geltend» Dieses Gesetz regelt in Kapitel I die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der Angehörigen aufgelöster Dienststellen. Die Regelung erstreckt sich nach § 1 Abs 1 Hr 3 auf die. Berufssoldaten der ‘früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind. Zur früheren Wehrmacht gehören nach § 53 Abs $ G.131 sowohl die Wehrmacht im Sinne deq Wehxv~ gesetzes vom 21. Mai 1935.t(RGBl I S 609) wie die alte Wehrmacht, in die der Kläger.1909 eingetreten war, und die Reichswehr. * * * ♦ ' « 2. Berufsoffiziere sind Soldaten (§21 Abs 2 WehrG.1935}> die unabhängig von einer Gesetzesverpflichtung Wehrdienst zu leisten, freiwillig eine zeitlich unbeschränkte, aktive Dienstpflicht als Offizier übernommen haben und in das aktive Offizierskorps übernommen worden sind (vgl Durchführungsbestimmungen vom 29* September 1938, RGBl I, 1293 zu § 3 des Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 26.. August 1938, RGBl I, 1077? Dietz DWehrG 2, Aufl 1943 S 206; Heckei, Wehrverfaseung in Wehrmacht, des Großdeutschen Reiches-1. Teil S 2194 Semler^Sehftleben WehrG 1936 S 100)*. 3. Bin solcher-- aktiver -.Berufsoffizier war der Kläger unstreitig in der alten Wehrmacht*. Da er vor dem 8. Mai 1943 aus diesem Dienst als Berufssoldat entlassen, worden ist und zwar mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung, wie die Revision abweichend von der Berufungsbegründung jetzt selbst vor trägt, fällt er unter § 1 Abs 1 Nr 3 zweiter Pall •G 131. Die ihm aus diesem Dienstverhältnis ~n&ch Maßgabe des § 64 G-131 zustehenden Versorgungsbezüge^ stehen nicht im Streiti r 4# Streitig ist allein, ob dem Kläger aus G 131 Ver-sorgungsb.ezüge auf Grund seiner Dienstleistung vom 9* Dezember 1940 bis zu dem Kriegsende zustehen. Entscheidend ist dafür, ob er als Berufsoffizier am 8. Mai 1945 noch im Dienst war und deshalb auch zu den in § 1 Abs 1 Nr 3 erster Pall bezeichneten Soldaten gehört..Nur wenn das- zutrifft, ist seine Versorgung vom 1. April 1951 ab unter Berücksichtigung der Zeit seiner Dienstleistung nach dem 9* Dezember' 1940 und nach Maßgabe seiner Stellung als Rittmeister zu be messen Das Berufungsgericht hat das.- Torliegen dieser Voraussetzungen verneint% Eine Reaktivierung des Klägers sei nicht erfolgt, sie könne auch Aieht in der Wiederverwendung als ^Offizier z.V; gefunden werden. Der Kläger sei zwar während-.des zweiten Weltkriege^ auf Grund der Ver-ordnung qles Chefs. de.s* Oberkommandos der Wekrmaöht vom 22 » Februar J338 (RGBl I-,. 214.) als Offizief z.V. im aktiven Wehrdienst T#iederverwefcdet worden;' jedoch im Status des , Vens^pgimgsempfängers, wie sich-aus <§ 2 Sätz 2.dieser Verordnung ergebe. Danach seien die nach*§ 1 Abs 1 b ohne zeitliche^ Begrenzung .für wehrpflichtig erklärten ehemaligen aktiven Offiziere, die aus der alten Wehrmacht entlassen wahren und zur Verfügung der Wehrmadhtsteile gestellt wurden, als Offiziere z.V. Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes gewesen, Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung., bestünden nichts **. * • V/V t * 4* ** • « . .. - 1 v s/ - ♦ . Demgegenüber macht die Revision* geltend, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht sei zu dem Erlaß dieser Verordnung nicht ermächtigt gewesen. Sie finde im Wehrgesetz von 1935 keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung, daß die Offiziere z.V. ausnahmslos Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes seien, stehe auch im Widerspruch zu § 7 Abs 2 WehrG 1935, wonach die gemäß § 6 einberufenen-Jahrgänge im Alter von über 4.5 Jahren den Landsturm .bildeten, der nicht zu dem Beurlaubtenstand gehört habe..Wegen dieses Widerspruches sei* § 2 der .Verordnung vom 22. Februar 1948 in vollem Umfange rechtsungültige . Die Frage, ob die Verordnung vöm 22. Februar 1938 rechtswirksam war, kann dahingestellt bleiben» Tatsache ist, daß der Kläger auf Grund dieser Verordnung als Offizier z.Vo'zu dem Wehrdienst einberufen worden ist und daß er diesen Wehrdienst nicht nach Übernahme indas aktive Offizierskorps durch Reaktivierung geleistet hat« Fehlt es aber an einer Übernahme, in das aktive Offizierskorps, dann hat der Kläger den Diens-t im zweiten Weltkrieg nicht alB Berufsoffizier geleistet« Die Tatsache, daß er früher in der alten Wehrmacht Berufsoffizier gewesen war, führte nicht dazu, daß er. mit seiner Einberufung im Jahre 1940 wieder Berufsoffizier wurdet Er leistete diesen Bienst vielmehr als ein aus seäqsrn früheren Dienstverhältnis als Berufsoffizier längst entlassener wiederverwendeter yersorgungsempfänger. • / r t * * * * nie 1. Daran, daß der Kläger durch seine Einberufung als Offizier ZcY. nicht - wieder - Berufsoffizier, geworden war, hat sich nichts dadurch geändert, daß die Offiziere z.V» in vielen Beziehungen den Berufsoffizieren gleichgestellt worden sind* « . . ;.a).Die Revision beruft sich insbesondere darauf, daß die ehemaligen. Soldaten mit Anspruch auf Ruhegehalt auf Grund des Fürsorge- und Tersorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen (EWFVG) vom 6« Juli 1939 (RGBl I, 1217) einen neuen Anspruch auf -ein Ruhegehalt erworben hätten, das unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besol-dungsgruppe- und stufe zu berechnen sei, aus dem sie während der Wiederverwendung Kriegsbesoldung erhalten hatten (•§§ 5, 31 aaO)« j- Das ist richtig.-Richtig ist auch, daß nach § 4 dieses Gesetzes ehemalige Soldaten ohne Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz, die aus.Anlaß eines besonderen Einsatzes vorübergehend im Wehrdienst standen, auB diesem Anlaß* weder erstmalige noch höhere Ansprüche auf Dienstzeitversorgung erwarben und daß insofern zwischen'den Offizieren z.V.,.-die ehemalige aktive, versorgungsberechtigte Offiziere waren und -denen, die Offiziere des Beurlaubtenstandes gewesen waren, ein Unterschied gemacht wurde. Entscheidendes ist daraus aber für den Rechtsstatus der Offiziere z.V. nicht herzuleiten. Darauf,- ob Ansprüche aus EWFVG durch das Kontrollrats-gesetz Hr 34 vom 20c August 1946 (Art 3) beseitigt worden ..sind, oder ob dieses Gesetz solche Ansprüche nur suspendiert .hat. und diese Suspension infolge Aufhebung des.JKRG durch AHKG -Nr.,16..vom 16. Dezember 1949 (Art 2). wieder beseitigt worden ist,, kommt es entgegen der Annahme der Revision nicht an, weil sich auB diesem Gesetz nicht ergibt, daß die ehemaligen .Offiziere mit Versorgungsanspruch, die vorübergehend im aktive^ Wehrdienst standen, durch Gewährung von Versorgungsansprüchen wieder zu Berufsoffizieren'geworden wären. ♦ % b) Auch daraus, daß die Offiziere z.V. während ihrer Wiederverwendung vielfach an gleichen Stellen verwändet wurdenr wie aktive Berufsoffiziere und daß ihnen Beförderungen zuteil wurden, kann nicht der. Schluß gezogen werden, sie seien - ohne ausdrückliche Reaktivierung - wieder Berufsoffiziere geworden.. Auch Offiziere des Beurlaubtenstandes, die zweifellos keine Berufsoffiziere waren, wurden in gleicher Weise behandelt» Aus dem Erlaß OXW vom 15* März 1938 4 • 4 i.cLFc des.'Erlasses vom 5« April 1938 (Allgo Heeresmit-teilungen 1938 Ziffer 147 III und Ziffer 214, Seite 49 und 76) ergibt sich, daß zJ«-Offiziere mit ihrem Einverständnis in eine Offiziersplanstelle der Wehrmacht zun aktiven Wehrdienst einberufen werden konnten und dann als Offiziere z.D- die gleichen Pflichten und Rechte hatten wie.aktive Offiziere« Der Kläger ist aber nicht Offizier z.D, geworden, sondern Offizier ze'V, -geblieben', « » * * f v * J c) Richtig ist, daß die z.V,-Stellung der ehemaligen Offiziere *a,J),, die nicht dem Beurlaubten stand der neuen Wehrmacht angehörten, eine Behelfslösung war und deshalb erfolgte, weil ohne diese Eingliederung-in den Beurlaubten-stand der neuen Wehrmacht nach §• 7 Abs 1 b Wehrgesetz 1935 diejenigen, die das 45» Lebensjahr überschritten hatten und damit aus dem Beurlaubtenstand ausgeschieden waren, nicht .zu dem :aktiven Wehrdienst eingezogen werden konnten, wie das in den Allgemeinen Heeresmitteilungen ",940 Seite 97 Hr 20? auseihandergesetzt worden ist» Richtig ist auch, daß die Verordnung vom 22..* Pfebruar 1938 keine Regelung der Versorgung enthält» Damit ist aber nichts für die Auffassung des Klägers gewonnen, daß er, weil er einmal Berufsoffizier gewesen war, nun wieder Berufsoffizier geworden sei» d) Die Rüge der Revision, es seien zu Unrecht die Zeugen nicht vernommen worden, die der Kläger im Schriftsatz vom 5» Mai 1954 dafür benannt habe,' daß die Offiziere z.V« zu Unrecht von der versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit.den aktiven Berufsoffizieren ausgeschlossen worden sei ist unbegründet. Bei der Präge, ob die als Offiziere z*V« wiederverwendeten ehemaligen aktiven Offiziere der alten Wehrmacht Berufsoffiziere im Sinne des Gesetzes 131 waren, handelt es sich um eine Hechtsfrage. Bas was an Tatsachen in das Wissen dieser Zeugen gestellt i.st, die Verwendung, Besoldung und Beförderung der Offiziere z.V. gleich den aktiven Offizieren, ist im Vorstehenden berücksichtigt worden, rechtfertigt aber nioht den Schluß, daß der Kläger trotz Fehlens der Reaktivierung hinsichtlich der Zeit seiner Wiederverwendung als Beruf soff ia-ier^ im Sinne des 0 131 4 anzusehen sei» TM t £s kann auch die aus einer Benkschrift des Verbandes deutscher Soldaten vom Hai 1953 übernommene Behauptung des Klägers als richtig unterstellt werden., daß. das Oberkommando der Wehrmacht in einer Auseinandersetzung zwischen dem Oberkommando des Heeres und einem Ministerium dahin ent-schieden habe, die Wiederverwendung eines ehemals aktiven Offiziers unterscheide sich grundsätzlich von der Verwendung von Offizieren des Beurlaubtenstandes', da die ehemals aktiven, z*V. gestellten Offiziere Mzur FortsVthung des ' J aktiven Wehrdienstes als Berufsoffizier* eihberufen würden* Diner solchen Meinungsäußerung in einem Binz elf alle, in dem es sich um die u,k.-^Stellung eines ehemaligen aktiven Offiziers handelte,* könnte keine entscheidende Bedeutung beigelegt werden.’ ■ - ' Abschließend ist zu sagen, daß für; die Frage, wer am 8. Mai 194-5 als Berufsoffizier noch im Bienst war, auf die formale Rechtsstellung abgestellt werden muß. Banach aber ist der Kläger, der z.V.-Offizier geblieben war und nicht z.B* gestellt oder völlig reaktiviert worden ist, am 8. Mai 1945 nicht als Berufssoldat im Bienst gewesen, sondern alfc. , ;♦ wiederverwendeter Versorgungsempfänger. v!‘!/ i I J i 11 0 . 1 • f • •« Die Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 (GemMinBi i * ^ j 1952 S 81) stellen in den Anordnungen 'zu §§ 55 und 64- Gr 131 die Rechtsstellung der z.V; Offiziere nur klar« Sie schlies-sen nicht, wie die Revision meint, den Kläger erst aus dem . Kreis der Berufsoffiziere aus. Das Vorbringen der Revision, ' Gr 151 mache keinen Unterschied zwischen- aktiven und nicht aktiven Berufsoffizieren der ehemaligen Wehrmacht, geht insofern fehl* als Berufsoffiziere eben nur die aktiven und die reaktivierten Offiziere einschließlich der z.D. gestellten sind, während nicht aktive und nicht reaktivierte Offiziere schon Begriffsmäßig 'nieht zu äen-Befufsoffizie- . ren gehörend *' ' | . -Die Revision macht auch geltend, die Ausgliederung uder Offiziere z.V. aus der Gruppe der aktiven Offiziere .-widerspreche dem Gleichheitssatz des Art 3 GrundG. Die Offiziere z*y. mit Anspruch auf Ruhegehalt kannten-nicht schlechter gestellt werden als die Übrigen in den Verwaltungsvor- j Schriften zu § 53 Nr -1 (2) aufgeführten Gruppen von Offizieren, die - mit Recht -.versorgungsrechtlich zu den aktiven Offizieren gerechnet würden, obwohl sie nicht aktive Offiziere gev/esen seien. Insbesondere habe es zwischen den Offizieren z.3). und den Offizieren z.V. mit Anspruch, auf Ruhegehalt während des Krieges dienstlich und versorgungsrechtlich keine wesentlichen Unterschiede gegeben. '! I Zu diesem Vorbringen ist .zu bemerken: Die. Vereinbar- * keit der hinsichtlich der Offiziere z.V.. in G 131 getroffenen Bestimmungen mit dem Grundgesetz ist mit bindender Wirkung für die,Gerichte vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden. IV. 12 - In dem sogenannten Soldatenurteil vom 260 Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - (BVerfGE 3, 288) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von drei verabschiedeten Berufsoffizieren der alten Wehrmacht, die im zweiten Weltkrieg als Offiziere ZeV* wiederverwendet und vbefördert worden yaren,.zurückgewiesen. Der sachliche; die . Gerichte nach 5 31 Abs 1 BVerfG bindende Inhalt dieser Entscheidung, nach.den Grundsätzen ermittelt, die, der GroBe Senat für Zivilsachen in. seinem. Beschluß vom 20c Mai 1954 - GSZ 6/53 - BGHZ 13, 267 [286.f] aufgestellt und die auch der erkennende Senat in seinem Urteil III ZR 237/51 vom 14« Oktober 1954 (S 6) angewendet, hat, .iat-folgenders ♦ «• ♦ • a) Es widerspricht nicht den Grundsätzen des Art 33 Abs 5 GrundG, daß bei Offizieren zfV. sowohl die Zeit der Wiederverwendung als auch die während dieser;Zeit erfolgten Beförderungen gemäß § 64 Abs 1 Kr 2 G 131 ä,F0 unberücksichtigt bleiben*. Die nach G 131 bemessenen Versorgungsbezüge unterschreiten auch nicht die absolute Grenze des standesgemäßen Unterhaltes (Urteil Abä'chn 041Z 2 e* c.~ cc $aO & 342,^9 346). b) Die ehemaligen Offiziere z.V.. werden durch di? für ihre Rechtsstellung maßgebenden Bestimmungen des G 131 weder im Verhältnis zu den aktiven Berufsoffizieren noch gegenüber den ihnen vergleichbaren Ruhestandsbeamten in ihrem Grundrecht, aus Art 3 GrundG verletzt (Urteil Abschn C II 3 o, aaO $ 348)© Da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die "‘Kichtberücksichtigung der Beförderung des Klägers zu dem Rittmeister als mit dem Grundgesetz vereinbar hingenommen werden 13 ■- muß, kann die Revision nicht geltend machen, daß der Anspr des Klägers auf standesgemäßen Lebensunterhalt verletzt we de, wenn er 'Versorgung nur* als Leutnant erhalte. Baraus, daß, im § 64- G 131 durch § 1§2 Abs 1 Ziff 18 a BGB die Worte w§ 29’ Absatz 2 und 3"* eingefügt worden sind, so daß nunmehr die Bestimmung in § 112 Abs 1 53,0 Platz gre ergibt' si’ph, daß bei' der Berechnung des Ruhegehalts des Kl gers vom 1« September 1953 ab die Zeit seines Wehrdienstes al's Offizier z.V. anzurechnen ist (vgl Anders G 131 3» Auf § 64 Anm 3 Abs 2). Für die im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommende Zeit vor dem 1c September 1955 gilt dies Verbesserung der Versorgung durch Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung jedoch noch nicht» Bas ergibt sich auB Artikel.V Abs 1- des* ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes 131 vom 19. August 1953 (BGBl I, 980), -.V. / £• Bas Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, daß die Voraussetzungen für ein- Unfall ruhe gehalt (§§ 34, 29 Abi G 131) nicht vor lägen, denn es sei weder behauptet noch ersichtlich, daß der Kläger einen Bienstunfall erlitten habe dohc eine KörperSchädigung, die durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis (§ 135 BBG) oder infolge Schädigung durch Fronteinsatz (Anders G 131 3« Auf. § 53 Anm 6 f) entstanden sei0Dagegen sind von der Revision keine Bedenken geltend gemacht worden. . . Da das Gesetz zu Art 131 GrundG dem, Kläger als Offizi« t z.V. für die Zeit vom April bis August 1953.keinen Ansprucl auf ein höheres Ruhegehalt gewährt als das, was ihm gezahlt worden ist, ist seine Klage mit Recht angewiesen worden. Die Revision mußte deshalb bei der gegenwärtigen Rechtslage abgewiesen werden. Die Kos ten ent Scheidung beruhtauf § 97 ZPOo Br* Geiger Br- Pagendarm Dr. Weber Dr* Kreft Dr# Beyer ' „i