Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf,, die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter BTcPagendarm, Br.Weber, Dr.Kreft, Br.Wolany und Dr.Hußla für Recht erkannt: Hach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bemühte er sich um seine Wiedereinstellung, wurde jedoch durch Verfügung des Segierungs-Bräsidenten in Düsseldorf vom 29. September 1949 mit, daß er auf Grund des § 5 der Ersten Sparverordnung verabschiedet sei. Später betrieb der Kläger das Wiederaufnahmeverfahren mit dem Erfolg, daß er für entlastet erklärt und in Kategorie V eingestuft wurde. Der Kläger hat unter Berufung auf seine Einreihung in Kategorie V und unter Hinweis darauf, daß er die Ausschlussfrist des § 3 Abs 6 der Ersten Sparverordnung gewahrt habe, geltend gemacht, daß er mit Wirkung vom I.Mai 1950 einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 3 Abs 1 der Ersten Sparverordnung habe. September 1949 abgelaufene Ausschlussfrist des § 3 Abs 6 der Ersten Spar-Verordnung schon deshalb nicht habe wahren können, weil der Anspruch, der innerhalb der Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen, die Kategorisierung in V bereits bei der Stellung des Antrags vorausgesetzt hätte, r der Kläger aber erst im Mai 1950, also 7 Monate nach Ab- ’ Infolgedessen könne der Kläger einen Wiedereinstellungs-anspruch aus § 3 Abs 1 der Ersten Sparverordnung nicht : geltend machen. Januar 1953 hat der Kläger seinen Anspruch auf Dienstbezüge für die £eit vom 1. Der Kläger hat sein Amt infolge Befehls der Militärregierung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und er war in der Zeit, für die er Dienstbezüge fordert, noch nicht entsprechend seiner früheren HechtStellung wiederverwendet. Seinen Anspruch auf Dienstbezüge leitet der Kläger in erster Linie daraus her, daß er.zufolge seiner Einstufung in Kategorie V gemäß § 3 Abs 1 der Hordrhein-Westfä-lischen Ersten Sparverordnung (1, SpVO) vom 19* März 1949 (GVB1 MRhWf 1949 S 25) einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu dem Io Mai 1930 gehabt habe. Diese Bestimmung der Ersten Sparverordnung ist als günstigere landesrechtliche Regelung vom Bundesgesetz zu Art 131 GrundG nach dessen § 63 Abs 3 Satz 2 unberührt geblieben (vgl BGHZ 6, 161 Sie ist im vorliegenden Fall auch weiterhin maßgebend, obwohl die Erste Sparverordnung durch § 17 Abs 1 Er 1 des mit Wirkung vom 1. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Dienstbehörde ein Interesse daran gehabt habe, bis zu dem 30. Hach § 3 Abs 1 der Ersten Sparverordnung war Voraussetzung für den Wiedereinstellungsanspruch die rechtskräftige Einstufung in Kategorie V.Auch diese mußte bis zu dem 30. Alle diese Maßnahmen waren befristet, die nach der Ersten Sparverordnung bis zu dem 30. Stellen etwa durch Anwendung des § 6 der Ersten Sparverordnung für wieder einzustellende Beamte freigemacht wer-den konnten und wieviele Beamte der Kategorie IV - die nach § 5 der Ersten Sparverordnung keinen Anspruch auf Wieder eins tellung hatten, diese aber beantragen konnten ~ tatsächlich wieder eingestellt werden könnten, würde dem Dienstherrn unmöglich gewesen sein, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß auch solche. Für die verhältnismäßig wenigen noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten konnte in § 3 Abs 6 imbedenklich eine Ausnahme gemacht werden, zu demal ihnen gegenüber die den Behörden nach.den Vorschriften der Sparverordnung zustehenden Hechte bis:zu dem Ablauf von drei Monaten nach der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Wiedereins tellung ausgeübt werden können (§3 Abs 6 Satz 3). Bei der Masse der Beamten aber würde die Zubilligung eines Wiedereinstellungsanspruchs auch für die erst nach dem 30. Bei der Planung hinsichtlich der Wiedereinstellung von Beamten hätten freilich, das ist der Hevision zuzugeben, diejenigen, die einen Anspruch auf Wiedereinstellung bereits früher erhoben hatten, als möglicherweise Berechtigte Behandelt werden können. § 3 Abs 6 der Ersten Sparverordnung können die vorgenannten Bestimmungen somit nicht angewendet werden, auch wenn ihre entsprechende Anwendung auf nichtbürgerlich-rechtliche Ansprüche Aus § 3 der Ersten Sparverordnung als eine günstigeren Regelung im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG kann der Kläger seinen Anspruch auf Dienstbezüge nach alledem nicht herleiten, denn ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu dem 1. Mai 1950 nach der Ersten Sparverordnung nicht zustehen, bleibt zu prüfen, ob er solche Ansprüche aus seinem alten Beamtenverhältnis als Regierungsobersekretär herleiten kann. ‘Weil der Kläger unter Art 131 des Grundgesetzes fällt, stehen ihm gemäß § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz - die aber nicht auf Zahlung von Dienstbezügen gehen - Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis nicht zu. Dabei ist davon auszugehen, daß der Beamte, auch wenn sein Beamtenverhältnis grundsätzlich als fortbestehend angesehen wird, angesichts der tiefgehenden Erschütterungen infolge des Zusammenbruchs in Anpassung an die durchgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen Deren Grenze ist erst dort zu finden, wo die Duldung solcher Bingriffe dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann oder gegen den Gleichheitsgrundsatz und die beamtenrechtiiche Stellung als solche verstoßen wird. Diese günstigere landesgesetzliche Regelung kann bei der Frage, ob § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG in seiner Anwendung auf den Einzelfall gültig sei, nicht außer Betracht gelassen werden. Mai 1930 ab Anspruch auf Versorgung nach § 4 der Ersten Sparverordnung, die zu gewähren sich der beklagte Landkreis schon ersten Rechtszug bereit erklärt hatte. Wenn den Beamten, die bis zu dem Ablauf der 6-Monats-frist des § 3 Abs 6 der Ersten*Sparverordnung schon in Kategorie V eingestuft waren, weitergehende Ansprüche gegeben sind als den erst später in Kategorie V Binge-, stuften, so ist damit nicht gegen den Gleichheitssatz.. der Revision auszugehen hätte, daß die Einstufung im Entnazifizierungsverfahren rechtsklärende Bedeutung habe und mit ihr gewissermaßen nur eine dem Beamten anhaftende nBelastungs11-Eigenschaft festgestellt werde, könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der auf den Kläger anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht gefunden werden. Gegen .die Hechtsgültigkeit des § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG in seiner Anwendung auf den vorliegenden Pall bestehen daher keine Bedenken, also kam der Kläger seinen Anspruch auf Dienstbezüge auch nicht aus seinem alten Beamtenverhältnis herleiten.
2532 085 III.ZRJ4/52 Verkündet am 18c Oktober 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a m ln en des Volkes dem Rechtsstreit * des Regierungsobersekretära .Walter in Wi Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt den Landkreis gegen vertreten durch den Kreistag, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf,, die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter BTcPagendarm, Br.Weber, Dr.Kreft, Br.Wolany und Dr.Hußla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen-das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24c Januar 1952 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des"Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war zuletzt als Begierungsobersekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Landratsamt in WflMi angestellt. Hach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bemühte er sich um seine Wiedereinstellung, wurde jedoch durch Verfügung des Segierungs-Bräsidenten in Düsseldorf vom 29. Juli 1946 auf Anordnung der Militärregierung mit sofortiger Wirkung aus politischen Gründen entlassen. ' . %. *‘>V ' Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger am 15. November 1948 in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingreiht. Hach dem Inkrafttreten der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19* März 1949 (GVB1 NBhWf S 25) beantragte er am 4. Mai 1949 seine Wiedereinstellung. Dem Antrag wurde nicht entsprochen. Der Regierungs-i?riiGident in Düsseldorf teilte dem Kläger vielmehr am 14. September 1949 mit, daß er auf Grund des § 5 der Ersten Sparverordnung verabschiedet sei. Später betrieb der Kläger das Wiederaufnahmeverfahren mit dem Erfolg, daß er für entlastet erklärt und in Kategorie V eingestuft wurde. Das Entlastungszeugnis trägt das Datum vom 30. Mai 1950. Der Kläger hat unter Berufung auf seine Einreihung in Kategorie V und unter Hinweis darauf, daß er die Ausschlussfrist des § 3 Abs 6 der Ersten Sparverordnung gewahrt habe, geltend gemacht, daß er mit Wirkung vom I.Mai 1950 einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 3 Abs 1 der Ersten Sparverordnung habe. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Dienstbezüge eines Kreis Sekretärs nach Besoldungsgruppe A 7 a nebst 3 Verzugszinsen seit dem 1. Mai 1950 unter Anrechnung der ihm seitdem 1. Juni 1950 gezahlten Beträge von monatlich 200 DM bis zu dem 30. April 1952 zu zahlen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, daß der Kläger die am 30. September 1949 abgelaufene Ausschlussfrist des § 3 Abs 6 der Ersten Spar-Verordnung schon deshalb nicht habe wahren können, weil der Anspruch, der innerhalb der Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen, die Kategorisierung in V bereits bei der Stellung des Antrags vorausgesetzt hätte, r der Kläger aber erst im Mai 1950, also 7 Monate nach Ab- lauf der Prist in die Kategorie V eingereiht-worden sei. ’ Infolgedessen könne der Kläger einen Wiedereinstellungs-anspruch aus § 3 Abs 1 der Ersten Sparverordnung nicht : geltend machen. Er könne lediglich die Versorgung nach i. § 4 der Ersten Sparverordnung beanspruchen. Diese Ver- sorgungsbezüge werde er, der Beklagte, zahlen. ^ Das iandgericht hat der KL age stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. In der Revisionsverhandlung vom 8. Januar 1953 hat der Kläger seinen Anspruch auf Dienstbezüge für die £eit vom 1. Mai 1950 bis zu dem 30. September 1951 beschränkt, weil er seit 1. Oktober 1951 wieder Verwendung gefunden hat. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. ' , % 4* Entscheidungsgründe s «X Der Kläger hat sein Amt infolge Befehls der Militärregierung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und er war in der Zeit, für die er Dienstbezüge fordert, noch nicht entsprechend seiner früheren HechtStellung wiederverwendet. Er fällt somit unter Art 131 des Grundgesetzes und unter § 63 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG» t t. Seinen Anspruch auf Dienstbezüge leitet der Kläger in erster Linie daraus her, daß er.zufolge seiner Einstufung in Kategorie V gemäß § 3 Abs 1 der Hordrhein-Westfä-lischen Ersten Sparverordnung (1, SpVO) vom 19* März 1949 (GVB1 MRhWf 1949 S 25) einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu dem Io Mai 1930 gehabt habe. Diese Bestimmung der Ersten Sparverordnung ist als günstigere landesrechtliche Regelung vom Bundesgesetz zu Art 131 GrundG nach dessen § 63 Abs 3 Satz 2 unberührt geblieben (vgl BGHZ 6, 161 Sie ist im vorliegenden Fall auch weiterhin maßgebend, obwohl die Erste Sparverordnung durch § 17 Abs 1 Er 1 des mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft gesetzten Kordrhein-Westfälischen Gesetzes vom 15» Dezember 1952 über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Änderungs- und Anpassungsgesetz} aufgehoben worden ist (GVB1 WRhWf 1952, S 423). Denn nach § 2 Abs 2 dieses Gesetzes behalten Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der Ersten Sparverordnung höhere Bezüge als nach dem Bundesrecht zugestanden haben, ihre Hechte Unter dem Gesichtspunkt des § 3 der Ersten Sparverordnung hat. das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers geprüft. Es hat ihn.verneint, weil nur die Beamten einen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt hätten, die spätestens am 30. September 1949? bei Ablauf der 6-Monatsfrist des § 3 Abs 6 der Ersten Sparverordnung rechtskräftig in Kategorie V eingestuft gewesen seien. ♦ Hiergegen wendet sich die Revision. Sie rügt Verletzung des § 3 Abs 6 der Ersten Sparverordnung. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinstellung vom 4. Hai 1949 sei nicht deshalb bedeutungslos, weil der Kläger nicht bis zu dem Ablauf der Ausschlussfrist am 30. September 1949 rechts kräftig in Kategorie V .eingestuft gewesen sei. Entnazifizierungsverfahren könnten willkürlich oder zufällig verzögert worden sein. Die Wahrung der Ausschlussfrist könne deshalb einem Beamten ohne sein Verschulden Unmöglich geworden sein. Dadurch dürfe die Rechtslage des Beamten nicht verschlechtert werden. Die Einstufung in Kategorie V wirke zurück. Ihr komme rechtklärende, nicht rechtsschaffende Wirkung zu. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Dienstbehörde ein Interesse daran gehabt habe, bis zu dem 30. September 1949 übersehen zu können, welche Beamten tatsächlich einen Wieder eins tellungsanspruch hätten, verfange nicht. Man hätte nur diejenigen, die ihre Wiedereinstellung beantragt hatten, als möglicherweise Berechtigte anzusehen brauchen, um die Höchstzahl der für eine Wiedereinstellung in Frage kommenden Beamten in Kategorie V zu errechnen. Biese Rüge der Revision ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß dem Beklagten seit dem Schreiben des Klägers vom 4. Mai 1949 bekannt war» daß er wieder eingestellt werden wollte. Ein fristgerecht gestellter Wiedereinstellungsantrag allein genügte aber nicht. Hach § 3 Abs 1 der Ersten Sparverordnung war Voraussetzung für den Wiedereinstellungsanspruch die rechtskräftige Einstufung in Kategorie V. Auch diese mußte bis zu dem 30. September 1949 erfolgt sein. Bas ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmungen in § 3 Abs 1 und 6. Ber Öffentlich-rechtliche Bienstherr sollte mit Ablauf des 3Ö. September 1949 die Möglichkeit haben zu überblicken, wie viele Beamte der Kategorie V er wiedereinstellen müsse. Er sollte in der Bage sein, ihnen gegenüber in der ihm bis 30. November 1949 gesetzten Frist die Maßnahmen zu ergreifen, die in § 3 Abs 2 und 4 vorgesehen sind (Versetzung in Stellen von geringerem Biensteinkommen und Antrag auf Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens). Er sollte aber auch eine klare Grundlage dafür haben, welche der sonst im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen gegen Beamte zu ergreifen wären. Vorgesehen waren die Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand nach § 1 Abs 1, die Verabschiedung oder Herabstufung in der Besoldungsgruppe nach § 1 Abs 1 in Verbindung mit §§ 3 und 6 der Ersten Sparverordnung und die Versetzung aus dienstlichen Gründen. in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt. nach § 2 Abs 1 der Britten Sparverordnung vom’19. Mürz 1949 (GVB1 NRhWf 1949 S 29). Alle diese Maßnahmen waren befristet, die nach der Ersten Sparverordnung bis zu dem 30. November (§5 1* 3), die nach der Britten Sparverordnung bis zu dem 31. Bezember 1949 (§ 2 Abs 3). Jede Planung, wieviele Stellen etwa durch Anwendung des § 6 der Ersten Sparverordnung für wieder einzustellende Beamte freigemacht wer-den konnten und wieviele Beamte der Kategorie IV - die nach § 5 der Ersten Sparverordnung keinen Anspruch auf Wieder eins tellung hatten, diese aber beantragen konnten ~ tatsächlich wieder eingestellt werden könnten, würde dem Dienstherrn unmöglich gewesen sein, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß auch solche. Beamte noch einzustellen seien, die am 30. September 1949 noch nicht in Kategorie V eingestuft waren. Für die verhältnismäßig wenigen noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten konnte in § 3 Abs 6 imbedenklich eine Ausnahme gemacht werden, zu demal ihnen gegenüber die den Behörden nach.den Vorschriften der Sparverordnung zustehenden Hechte bis:zu dem Ablauf von drei Monaten nach der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Wiedereins tellung ausgeübt werden können (§3 Abs 6 Satz 3). Bei der Masse der Beamten aber würde die Zubilligung eines Wiedereinstellungsanspruchs auch für die erst nach dem 30. September 1949 in Kategorie V Eingestuften den Zweck der Fristsetzung vereitelt haben, umr-so mehr als. angesichts der Milderung der Entnazifizierung immer mehr Betroffene ihre volle Entlastung und damit ihre Einstufung in Kategorie V betrieben. Das gilt jedenfalls dann, wenn hinsichtlich des Beamten noch keine Einzelmaßnahme, etwa die Versetzung in den Wartestand, getroffen worden war. Bei der Planung hinsichtlich der Wiedereinstellung von Beamten hätten freilich, das ist der Hevision zuzugeben, diejenigen, die einen Anspruch auf Wiedereinstellung bereits früher erhoben hatten, als möglicherweise Berechtigte Behandelt werden können. Die nur his 30. Ho-veraber 1949 ’zulässigen Maßnahmen aBer hätten diesen ge-genüher, Bevor ihre Kategorisierung nicht feststand, nicht ergriffen werden können. Bine Auslegung der Bestimmungen des $ 3, wie sie die Revision für möglich hält, scheitert an deren Sinn und Zweck. Bit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß für die nach dem 30. September 1949 in Kategorie V Bingestuften eine Ausnahme vor Schrift wie Bei den Heimkehrern aus Kriegsgefangenschaft notwendig gewesen wäre, wenn auch ihnen ein Binstellungsanspruch hätte gegeben werden sollen. Die von der Revision der Hachprüfung unterstellte frage, ob hinsichtlich der Wahrung der Ausschlussfrist nicht § 4 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Wachkriegsvorschriften gehemmten fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl 821) mindestens entsprechend anzuwenden sei, ist zu verneinen. DiesesGesetz Bringt keine neuen Hemmungsvorschriften. Bs läßt bei seinem Inkrafttreten - 30. Dezember 1950 - schon abgelaufene fristen unberührt. Hemmungen des Laufes kurzer fristen - bis zu zwei Jahren - waren in der Britischen Besatzungszone durch die am 1. Januar 1949 in Kräftigetretene Verordnung des Präsidenten des Zentral jus tizämteö vom 13* Januar 1949 (Heufassung vom 24- August 1949) - VB1 BrZ 1949 S 19> 367 - beseitigt mit der Wirkung, daß gehemmt gewesene fristen ato 1. Juli 1949 abliefen. Auf die am 30. September 1949 abgelaufene Frist.in § 3 Abs 6 der Ersten Sparverordnung können die vorgenannten Bestimmungen somit nicht angewendet werden, auch wenn ihre entsprechende Anwendung auf nichtbürgerlich-rechtliche Ansprüche f/ 4 und Fristen zulässig sein sollte. Aus § 3 der Ersten Sparverordnung als eine günstigeren Regelung im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art 131 GrundG kann der Kläger seinen Anspruch auf Dienstbezüge nach alledem nicht herleiten, denn ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu dem 1. Mai 1930 stand ihm nicht zu, also hatte er auf Grund dieser Verordnung auch keinen Anspruch auf Gehalt. 2. Da dem'Kläger, wie dargelegt, Gehaltsansprüche für die Seit ab 1. Mai 1950 nach der Ersten Sparverordnung nicht zustehen, bleibt zu prüfen, ob er solche Ansprüche aus seinem alten Beamtenverhältnis als Regierungsobersekretär herleiten kann. Diese Frage ist zu verneinen. ‘Weil der Kläger unter Art 131 des Grundgesetzes fällt, stehen ihm gemäß § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz - die aber nicht auf Zahlung von Dienstbezügen gehen - Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis nicht zu. Die Gültigkeit dieser Bestimmung ist umstritten. Sie kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 5* Juli 1954 (BGHZ 14, 138) mit eingehender. Begründung dargelegt hat, nicht allgemein verneint werden, sondern ist jeweils in -Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Beamte, auch wenn sein Beamtenverhältnis grundsätzlich als fortbestehend angesehen wird, angesichts der tiefgehenden Erschütterungen infolge des Zusammenbruchs in Anpassung an die durchgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen 10 - sich eine Umgestaltung seines Beamtenverhältnisses und eine Beschneidung seiner Ansprüche daraus gefallen lassen muß. Deren Grenze ist erst dort zu finden, wo die Duldung solcher Bingriffe dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann oder gegen den Gleichheitsgrundsatz und die beamtenrechtiiche Stellung als solche verstoßen wird. Diese Grenzen sind in dem zur Entscheidung stehenden Ball nicht überschritten worden. Das Gesetz zu Art 131 GrundG belässt dem Kläger, wie ausgeführt, die Bezüge, die ihm nach Bandesrecht zusteheh. Diese günstigere landesgesetzliche Regelung kann bei der Frage, ob § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG in seiner Anwendung auf den Einzelfall gültig sei, nicht außer Betracht gelassen werden. Denn das Gesetz zu Art 131 verweist auf günstigeres Landesrecht und die gesetzliche Regelung des Einzelfalles muß in ihrer Ganzheit betrachtet werden. Der Kläger hat hier in der allein in Rede stehenden Zeit vom 1. Mai 1930 ab Anspruch auf Versorgung nach § 4 der Ersten Sparverordnung, die zu gewähren sich der beklagte Landkreis schon ersten Rechtszug bereit erklärt hatte. Sich damit abzufinden, kann dem Kläger wirtschaftlich zugemutet werden. . Wenn den Beamten, die bis zu dem Ablauf der 6-Monats-frist des § 3 Abs 6 der Ersten*Sparverordnung schon in Kategorie V eingestuft waren, weitergehende Ansprüche gegeben sind als den erst später in Kategorie V Binge-, stuften, so ist damit nicht gegen den Gleichheitssatz.. . verstossen. Die ungleiche Behandlung beider Gruppen : läßt keine Willkür erkennen. Auch wenn man nämlich mit 11 der Revision auszugehen hätte, daß die Einstufung im Entnazifizierungsverfahren rechtsklärende Bedeutung habe und mit ihr gewissermaßen nur eine dem Beamten anhaftende nBelastungs11-Eigenschaft festgestellt werde, könnte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der auf den Kläger anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht gefunden werden. Denn für den Bienatherrn, der sich genötigt sah,' zur Sicherung der Finanzen und zu dem Aufbau seiner Behördenorganisation.eine feste Grundlage zu gewinnen, der sich klar werden müßte, wieviele Beamte er einstellen mußte, wieviele er einstellen konnte und welche von den Bewerbern in die verfügbaren Stellen zweckmäßigerweise einzustellen seien, war der Zeitpunkt der Kategorisierung von wesentlicher Bedeutung. Benn erst von der rechtskräftigen Einstufung an war für ihn erkennbar, ob und wie er den Beamten verwenden konnte und dieser war erst von seiner Entnazifizierung an als Beamter wieder verwendbar. Insofern bestand keine Gleichheit zwischen den schon entnazifizierten Beamten und denen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen war. - 12- Gegen .die Hechtsgültigkeit des § 77 Gesetz zu Art 131 GrundG in seiner Anwendung auf den vorliegenden Pall bestehen daher keine Bedenken, also kam der Kläger seinen Anspruch auf Dienstbezüge auch nicht aus seinem alten Beamtenverhältnis herleiten. Die Klage ist demnach mit Hecht abgewiesen worden. Die Revision des Klägers konnte keinen Brfolg haben. * * 's Die Kostenentefchsidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Pagendarm Dr. Web&r Br. Kreft Wolany Dr. Eußla '■» * * t\