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BGH · III ZR 74/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 74/07

Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Der Senat hat den Sachvortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
Schlickwurmen28ParteiHarsdorf-GebhardtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 74/07	BESCHLUSS vom 28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
	gegen
2.,	
	Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf ist zulässig aber unbegründet. Der Senat hat den Sachvortrag
 der Parteien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Nach der Rechtsansicht des Senats kam es auf die Beweiserhebung zu dem zwischen den Parteien streitigen Vorfall nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Beschwerdeführer sich dies wünschen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick	Wurm	Dörr
 Wöstmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
 
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 -2/12 0 682/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 U 180/06 -