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BGH · III ZR 73/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 73/95

Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift (hier: Unterschrift mit nur einem Teil eines Doppelnamens). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die unter die Berufungsschrift gesetzte Unterschrift "Sch^J^" könne der Unterzeichnerin, der Rechtsanwältin Bettina WJ0D-Sch^|P, die den Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zusammen mit ihrem Ehemann, dem Rechtsanwalt Ralph Schfl^, vertrete, nicht zugeordnet werden. geführt, daß der Anwalt sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (st.Rspr.; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 97, 251, 253; BGH, Urt. v. a) Die Berufungsschrift ist unter dem Briefkopf "Anwaltskanzlei Sch^^", der zur Zeit der Einlegung der Berufung Rechtsanwalt Ralph Sch(0^ und dessen Ehefrau Rechtsanwältin Bettina W^J^-Sch^|^ als (auch) beim Oberlandesgericht zugelassehe Rechtsanwälte angehörten, eingereicht worden und von Rechtsanwältin Bettina W^Pfc-Sch#|^ mit "Sch^(P", dem gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) der Ehegatten, unterzeichnet. Den Anforderungen ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt (st.Rspr.; vgl. c) Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht nicht darin beizutreten, daß die Unterschrift "Sch^^i" unter der Berufungsschrift Rechtsanwältin Bettina W^|^-Schtf^^ nicht zugeordnet werden könne. Wenn die Unterschrift, was das Berufungsgericht aufgrund eines Vergleichs mit anderen Unterschriften in den Akten des vorliegenden Rechtsstreits angenommen hat, nicht von Rechtsanwalt Ralph Sch^^) stammte, so kam ein anderer Unterzeichner als Rechtsanwältin Bettina W^H^-Sch^pl nach Lage der Dinge -nicht in Betracht. Außer Rechtsanwalt Ralph Sch^Dt ist von den Anwälten der Kanzlei nur Rechtsanwältin w^|^-schjj^ auch beim Oberlandesgericht zugelassen; daß dies seinerzeit erst seit etwa zwei Monaten der Fall war, ändert nichts und war dem Berufungsgericht auch bekannt. Daß die Berufungsschrift von Rechtsanwältin Bettina Wfl^fe-SchtfD unterschrieben ist, ergab

Zitierte Normen: § 1355 BGB
BerufungsschriftRechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtBettinaBerufungsgerichtRechtsanwältinUnterschrift

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
£
ZPO §§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4
Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift (hier: Unterschrift mit nur einem Teil eines Doppelnamens).
BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - III ZR 73/95 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
sT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 73/95
URTEIL
Verkündet am:
18. Januar 1996 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans-Georg B<
Straße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Else Berta S Rue des C
/Frankreich,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 10. Februar 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Revisionsrechtszug werden jedoch Gerichtskosten nicht erhoben.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß ' unterschrieben sei. Die unter die Berufungsschrift gesetzte Unterschrift "Sch^J^" könne der Unterzeichnerin, der Rechtsanwältin Bettina WJ0D-Sch^|P, die den Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zusammen mit ihrem Ehemann, dem Rechtsanwalt Ralph Schfl^, vertrete, nicht zugeordnet werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu , folgen, daß Rechtsmittelschriften als sog. bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelässenen Rechtsanwalt unterschrieben sein müssen. Mit der Unterschrift wird der Nachweis
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geführt, daß der Anwalt sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt (st.Rspr.; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 97, 251, 253; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 = NJW 1994, 55 m.w.N.).
2. Entgegen der Auffassung des.Berufungsgerichts ist dem Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt im Streitfall Genüge getan.
a)	Die Berufungsschrift ist unter dem Briefkopf "Anwaltskanzlei Sch^^", der zur Zeit der Einlegung der Berufung Rechtsanwalt Ralph Sch(0^ und dessen Ehefrau Rechtsanwältin Bettina W^J^-Sch^|^ als (auch) beim Oberlandesgericht zugelassehe Rechtsanwälte angehörten, eingereicht worden und von Rechtsanwältin Bettina W^Pfc-Sch#|^ mit "Sch^(P", dem gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) der Ehegatten, unterzeichnet.
b)	Die Unterschrift "Sch^^P" ist voll ausgeschrieben und gut lesbar. Der Schriftzug stellt ersichtlich eine Namensunterschrift, nicht lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) dar.
Ihren Vornamen Bettina und den weiteren Teil WpHP ihres Doppelnamens (vgl. zur Namensgestaltung von Ehegatten § 1355 BGB in der bei Einlegung der Berufung geltenden - heutigen - Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1993, BGBl. I 2054; zur Übergangsregelung Art. 7 des genannten Gesetzes) mußte die Rechtsanwältin nicht beifügen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1989, 3030; Stein/Jonas/Leipold ZPO
21. Auf1. § 129 Rn. 22). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Den Anforderungen ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1993 = aaO).
So liegt es hier.
c)	Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht nicht darin beizutreten, daß die Unterschrift "Sch^^i" unter der Berufungsschrift Rechtsanwältin Bettina W^|^-Schtf^^ nicht zugeordnet werden könne.
Wenn die Unterschrift, was das Berufungsgericht aufgrund eines Vergleichs mit anderen Unterschriften in den Akten des vorliegenden Rechtsstreits angenommen hat, nicht von Rechtsanwalt Ralph Sch^^) stammte, so kam ein anderer Unterzeichner als Rechtsanwältin Bettina W^H^-Sch^pl nach Lage der Dinge -nicht in Betracht. Nur diese beiden führen in der "Anwaltskanzlei Sch^J^" diesen Namen. Für eine Unterschriftsfälschung fehlt jeder Anhalt. Außer Rechtsanwalt Ralph Sch^Dt ist von den Anwälten der Kanzlei nur Rechtsanwältin w^|^-schjj^ auch beim Oberlandesgericht zugelassen; daß dies seinerzeit erst seit etwa zwei Monaten der Fall war, ändert nichts und war dem Berufungsgericht auch bekannt. Daß die Berufungsschrift von Rechtsanwältin Bettina Wfl^fe-SchtfD unterschrieben ist, ergab
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sich zudem aus der zu dem Zweck der Zustellung weiter bei Gericht eingereichten beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die neben dem Beglaubigungsvermerk den Stempelaufdruck "gez. W^II^-Sch^H" enthält. Der Einreichung einer beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift kommt insoweit Bedeutung zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bei den Gerichtsakten verbleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO § 519 Nr. 14).
Werp
 Deppert
Rinne	Engelhardt
 Wurm