Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Auszahlung der Valuta und die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen trifft den Kläger (vgl. April 1984 nach § 416 ZPO zukommende Beweiskraft, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage der Urkunde geführt, so daß dem Beklagten nunmehr der Gegenbeweis obliege. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es hier nicht um die formelle Beweiskraft der Urkunde, sondern um den (materiellen) Inhalt der beurkundeten Erklärungen. ist zunächst der Inhalt der in dem Schriftstück niedergelegten Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln, für deren Ergebnis dann die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit beurkundeter rechtsgeschäftlicher Erklärungen streitet (Senatsurteil vom 11. April 1984 zwar den Erhalt eines Darlehens über 130.000 DM bestätigt, nicht aber den Zeitpunkt der Darlehensgewährung angegeben hat. Damit hat der Kläger durch die Vorlage des Schriftstücks vom 27. April 1984 nicht bewiesen, daß der Beklagte von ihm an diesem Tage ein Darlehen erhalten hat. Daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis auch dann nicht erbracht hat, wenn man die erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen Said F|B über die Darlehenshingabe am 27. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 73/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Massoud 1585 S /USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Wanik HIMB-S Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 ÄT Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Dezember 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Dezember 1988 - 20 U 3628/87 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 130.000 DM Die Revision Gründe : Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg . Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch, dem nach der Darstellung des Klägers ein Darlehensvertrag vom 27. April 1984 und eine an diesem Tage erfolgte Darlehenshingabe zugrunde liegen. Auf eine Darlehensgewährung zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im November 1983, stützt der Kläger sein Begehren nicht. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beklagte mit der Einlösung von 26 Wechseln ein ihm möglicherweise früher zur Verfügung gestelltes Darlehen getilgt hat oder nicht. Die Beweislast für die Auszahlung der Valuta und die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen trifft den Kläger (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 - Ill ZR 120/86 - BGHR BGB § 607 - Beweislast 1). Er muß seine Behauptung, dem Beklagten am 27. April 1984 ein Darlehen gewährt zu haben, beweisen. Davon geht auch das Berufungsgericht im Ansatz aus. Es meint jedoch unter Hinweis auf die der Empfangsbestätigung vom 27. April 1984 nach § 416 ZPO zukommende Beweiskraft, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage der Urkunde geführt, so daß dem Beklagten nunmehr der Gegenbeweis obliege. Das ist unrichtig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es hier nicht um die formelle Beweiskraft der Urkunde, sondern um den (materiellen) Inhalt der beurkundeten Erklärungen. Auf diesen bezieht sich § 416 ZPO nicht. Vielmehr 4 ist zunächst der Inhalt der in dem Schriftstück niedergelegten Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln, für deren Ergebnis dann die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit beurkundeter rechtsgeschäftlicher Erklärungen streitet (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88 - NJW-RR 1989, 1323 ) . Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht erkennbar vorgenommen. Sie kann, da es hier vornehmlich um den Wortlaut der Urkunde geht und weitere Feststellungen zu diesem Punkt nicht in Betracht kommen, vom Senat nachgeholt werden. Die Auslegung ergibt, daß der Beklagte in der Urkunde vom 27. April 1984 zwar den Erhalt eines Darlehens über 130.000 DM bestätigt, nicht aber den Zeitpunkt der Darlehensgewährung angegeben hat. Damit hat der Kläger durch die Vorlage des Schriftstücks vom 27. April 1984 nicht bewiesen, daß der Beklagte von ihm an diesem Tage ein Darlehen erhalten hat. Für einen vom Beklagten zu führenden "Gegenbeweis" war danach kein Raum. Daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis auch dann nicht erbracht hat, wenn man die erstinstanzlichen Bekundungen des Zeugen Said F|B über die Darlehenshingabe am 27. April 1984 mitberücksichtigt und den Aussagen der Zeugen und Eheleute B^^^ einen geringeren Beweiswert beimißt als das Berufungsgericht, bedarf keiner näheren Darlegung. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Kroner Rinne Halstenberg Wurm Werp