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BGH · III ZR 73/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 73/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. Preisträgers mit den weiteren Architektenleistungen enthalten, dem beschränkten Architektenwettbewerb nicht zugrundegelegen. Daher greifen die von dem Senat in BGHZ 88, 373 ff entwickelten Grundsätze zu Nr. 5.1.1 und 5.1.2 GRW 1977 nicht ein. 2. Für ein Preisausschreiben der vorliegenden Art ist auch nicht begriffswesentlich, daß dem 1. Darum erwies es sich auch als notwendig, für die von der öffentlichen Hand ausgeschriebenen Architektenwettbewerbe in den GRW 1952 und 1977 eine Kompromißlösung über die Vergabe der weiteren Architektenleistungen an den ersten Preisträger zu finden. 3. a) Es ist daher entscheidungserheblich, ob durch eine Individualvereinbarung zwischen den vier eingeladenen Wettbewerbsteilnehmern und der Beklagten die Abmachung getroffen worden ist, dem 1. Mai 1983 von den Vertretern der Beklagten nicht erklärt worden ist, der 1. Soweit diese Zeugen ihre Annahme auf die Vereinbarung über die interne Verteilung der Preisgelder stützen, trägt diese Schlußfolgerung nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. c) Die Revision will aufgrund der Interessenlage und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Wettbewerbsteilnehmer eine Bindung der Beklagten, den 1. Die Revision begibt sich zu dem Teil auch auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung .

Zitierte Normen: § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 73/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit des Architekten Günter HBBB, An der
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse WfliBi (Lfll), vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Wilhelm	von-S^Bf^B-Ring
WBBBI (LflB),
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 26. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 1986 - 16 U 28/85 - wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Unstreitig haben die GRW 1977, soweit sie Regelungen über die Beauftragung des 1. Preisträgers mit den weiteren Architektenleistungen enthalten, dem beschränkten Architektenwettbewerb nicht zugrundegelegen. Daher greifen die von dem Senat in BGHZ 88, 373 ff entwickelten Grundsätze zu Nr. 5.1.1 und 5.1.2 GRW 1977 nicht ein.
2.	Für ein Preisausschreiben der vorliegenden Art ist auch nicht begriffswesentlich, daß dem 1. Preisträger der Auftrag für die Architektenleistungen erteilt wird.
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Darum erwies es sich auch als notwendig, für die von der öffentlichen Hand ausgeschriebenen Architektenwettbewerbe in den GRW 1952 und 1977 eine Kompromißlösung über die Vergabe der weiteren Architektenleistungen an den ersten Preisträger zu finden.
3.	a) Es ist daher entscheidungserheblich, ob durch eine Individualvereinbarung zwischen den vier eingeladenen Wettbewerbsteilnehmern und der Beklagten die Abmachung getroffen worden ist, dem 1. Preisträger die Architektenaufgaben zu übertragen. Eine solche Abrede hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden. Hiernach beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor.
b) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist möglich. Die als Zeugen vernommenen Mitbewerber des Klägers haben bekundet, daß bei der Besprechung am 20. Mai 1983 von den Vertretern der Beklagten nicht erklärt worden ist, der 1. Preisträger werde den Architektenauftrag erhalten. Diese Zeugen haben das lediglich einseitig "angenommen". Soweit diese Zeugen ihre Annahme auf die Vereinbarung über die interne Verteilung der Preisgelder stützen, trägt diese Schlußfolgerung nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat. Im übrigen gehen die Bekundungen der Zeugen über die interne Weitergabe von Preisgeldern auch auseinander. Zudem hätte es nahegelegen, die Nr. 5.1.1 GRW 1977 ebenfalls dem Wettbewerb zugrunde zu legen, wenn die Beauftragung des 1. Preis-
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trägers gewollt war; immerhin ist die Geltung anderer Teile dieses Regelwerkes vereinbart worden.
c) Die Revision will aufgrund der Interessenlage und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Wettbewerbsteilnehmer eine Bindung der Beklagten, den 1. Preisträger mit den Architektenaufgaben zu betrauen, annehmen. Damit kann sie nicht durchdringen. Sie vermag keinen Anhalt in den Erklärungen der Beteiligten für eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung des behaupteten Inhalts aufzuzeigen. Die Revision begibt sich zu dem Teil auch auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung .
Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Kläger in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 1983 betrafen nur den Vorentwurf. Die Einladung zu dem (beschränkten) Wettbewerb ist aber erst später ergangen; die entscheidende Besprechung fand am 20. Mai 1983 statt.
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Da schon die Hauptbegründung das angefochtene Urteil trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung und die dagegen erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an.
Krohn
 Kroner
Bouj ong
 Engelhardt
Rinne