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BGH · III ZR 73/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 73/83

die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Fernwasserleitung) durch die Flurbereinigungsbehörde ist Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (Ergänzung zu BGHZ 89, 69). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Grundstück beanspruchte die Beklagte für den Neubau der Bundesstraße B 62 gemäß dem Planfeststellungs- Im September 1978 teilte die Beklagte dem WMW mit, daß mit den Straßenbauarbeiten voraussichtlich im Januar 1979 begonnen werde und drängte auf eine Verlegung der Wasserleitung. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, die von dem WMW geltend gemachten Verlegungskosten nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs zu erstatten. Aus dem Schriftwechsel der Parteien sei eine vertragliche Regelung zur Abwendung der Enteignung (zwangsweisen Verlegung der Fernwasserleitung) derart zu entnehmen, daß nur noch über die Entschädigung (Verlegungskosten) zu befinden sei. Durch den Eigentümer sei dem WMW ein vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßtes vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt worden. Die Fernwasserleitung hätte entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß verlegt werden müssen,wenn dies nicht der WMW getan hätte. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, einer vertraglichen Regelung habe die notwendige Zustimmung des Bundesverkehrsministers gefehlt. Nach § 19 Abs. 2 a FStrG kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden, wenn sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt. Diesem Erfordernis genügt hier die Unterzeichnung des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung durch den WMW, zu demal dieser die Leitung gemäß dem Planfeststmllungsbeschluß verlegt hat und damit der Gegenstand des Entschädigungsverfahrens endgültig bestimmt ist. Jene Entscheidung betraf jedoch einen Sachverhalt, der nach dem Preußischen Enteignungsgesetz zu beurteilen war, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen eine vorherige Anrufung der Verwaltungsbehörde vor der Beschreitung des Rechtswegs nicht erforderlich ist (s. Der WMW hat für sich an einem zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstück ein Nutzungsrecht (Leitungsrecht) in Anspruch genommen. Entstehen ihm durch das Unternehmen (den Straßenbau), dem das Verfahren dient, Nachteile, so hat die Beklagte als Träger des Unternehmens diese zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten (§ 88 Nr. 5 FlurbG). Diese richtet sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz (§ 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG)9 Das ist stets ein Enteignungsgesetz (§ 87 FlurbG); hier ist es gemäß § 19 Abs. 5 FStrG das Hessische Enteignungsgesetz (HEG) vom 4. c) Bevor das ordentliche Gericht wegen der Höhe der Entschädigung für nicht zu behebende Nachteile, zu denen auch die geltend gemachten Verlegungskosten gehören können (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung § 88 FlurbG Rdz. 101), angerufen werden kann, muß die Flurbereinigungsbehörde (sie tritt in diesem Verfahren an die Stelle der Enteignungsbehörde) die Entschädigung festgesetzt oder ihre Festsetzung abgelehnt haben. Sie haben es - anders als beim Preußischen Enteignungsgesetz - nicht in der Hand, auf die Anrufung der Flurbereinigungsbehörde zu verzichten und unmittelbar das ordentliche Gericht anzurufen. Das ist dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung zu entnehmen. Durch sie soll eine über den Einzelfall hinausgehende, möglichst gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten - wie sie der Regelung des § 87 FlurbG zugrunde liegt - gewährleistet werden (Senatsurteil vom 17. Deshalb verbietet es sich auch, von einer vorherigen Anrufung der Flurbereinigungsbehörde abzusehen mit der Erwägung, die geltend gemachten Verlegungskosten beträfen einen abgeschlossenen Vorgang, der das weitere Flurbereinigungsverfahren nicht mehr berühre. Nach § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Zitierte Normen: § 88 FlurbG Art. 14 GG § 19 FStrG § 88 FlurbG § 19 FStrG § 88 FlurbG § 91 ZPO
KostenEntschädigungWMWVerlegungskostenRechtFlurbGFlurbereinigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ	:	nein
 FlurbG §§ 88 Nr. 5, 6 und 7
Auch die Festsetzung einer Geldentschädigung nach § 88 Nr. 5 FlurbG (hier betr. die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Fernwasserleitung) durch die Flurbereinigungsbehörde ist Sachurteilsvoraussetzung für den Rechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung (Ergänzung zu BGHZ 89, 69).
BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 - III ZR 73/83 - OLG Frankfurt (Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 73/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 12. Juli 1984 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesstraßenbauverwaltung, diese vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, WflHHRstraße VI
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
den Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke als Rechtsnachfolger des Wasserverbandes Mittelhessische Wasserwerke, TflBweg •, GflHB 11,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1983 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 1981 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Jetzige Kläger ist der Rechtsnachfolger des Wasserverbandes Mittelhessische Wasserwerke (WMW). Dieser betrieb die Wasserfemleitung Süd II DN 600, die auch von B■■■■ nach N0BM00 führt. In der Gemarkung NlHHBvar die Leitung im privatschriftlich erklärten Einverständnis mit dem Eigentümer im Grundstück Flur 0, Flurstück verlegt worden.
Dieses Grundstück beanspruchte die Beklagte für den Neubau der Bundesstraße B 62 gemäß dem Planfeststellungs-
beschluß vom 31. Juli 1978. Das machte eine Verlegung der Fernwasserleitung erforderlich. Im September 1978 teilte die Beklagte dem WMW mit, daß mit den Straßenbauarbeiten voraussichtlich im Januar 1979 begonnen werde und drängte auf eine Verlegung der Wasserleitung. Es konnte jedoch über die Frage, wer die Verlegungskosten zu tragen habe, eine Einigung nicht erzielt werden. Mit Vereinbarung vom 30. Mai 1980 erteilte der Grundstückseigentümer “die Bauerlaubnis für den Neubau der B 62“. Am 22. September 1980 schrieb das Hessische Straßenbauamt dem WMW u.a.: "Auf Grund des Baufortschritts (der B 62) wird ... die Verlegung umgehend erforderlich. Um erhebliche Kosten zu vermeiden, die eine Verzögerung oder Behinderung der Bauarbeiten zwangsläufig mit sich bringt, bin ich bereit, die Verlegungskosten bis zur endgültigen Entscheidung vorzufinanzieren, wobei ich mir die Rückforderung des gesamten Betrages einschließlich der Zinsen Vorbehalte." Eine von der Beklagten vorbereitete Verwaltungsvereinbarung zur Vorfinanzierung der Verlegungskosten wurde - mit Änderungen -von dem WMW, nicht aber von der Beklagten unterzeichnet. In der Zeit von Oktober bis November 1980 ließ der WMW die Fernwasserleitung mit einem Kostenaufwand von 218.483,12 DM verlegen. Die Beklagte lehnte eine Bezahlung dieser Kosten ab.
Mit der Klage hat der WMW - in der Reihenfolge seiner Rechnung vom 31. Dezember 1980 - einen Teilbetrag von 41.000 DM nebst 9,4 v.H. Zinsen seit dem 20. März 1981 geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe enteignend in das Leitungsrecht eingegriffen und müsse deshalb die Verlegungskosten tragen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger, Rechtsnachfolger des WMW, bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ents che i dungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, die von dem WMW geltend gemachten Verlegungskosten nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs zu erstatten. Aus dem Schriftwechsel der Parteien sei eine vertragliche Regelung zur Abwendung der Enteignung (zwangsweisen Verlegung der Fernwasserleitung) derart zu entnehmen, daß nur noch über die Entschädigung (Verlegungskosten) zu befinden sei. Dieser Anspruch könne ohne vorherige Anrufung der Enteignungsbehörde gerichtlich geltend gemacht werden. Durch den Eigentümer sei dem WMW ein vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG umfaßtes vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt worden. Dieses Recht sei durch die Straßenbaumaßnahme erheblich beeinträchtigt worden. Die Fernwasserleitung hätte entsprechend dem Planfeststellungsbeschluß verlegt werden müssen,wenn dies nicht der WMW getan hätte. Die Beklagte müsse daher die Verlegungskosten insoweit tragen, als diese durch die Anpassung der Wasserleitung an die neue Bundesstraße erforderlich geworden wären.
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II.
Die Revision der Beklagten muß Erfolg haben.
1.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse "nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs" die Verlegungskosten erstatten, mag zu Mißverständnissen Anlaß geben. Doch braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien dahin geeinigt, daß der WMW zur Abwendung enteignender Maßnahmen sich bereit fand, die Wasserleitung entsprechend den Wünschen der Beklagten aus dem Bereich der Trasse zu verlegen, während über die Entschädigungsfrage, d.h. über die Frage, wer die Kosten dieser Maßnahme zu tragen habe, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen im Rechtsweg entschieden werden sollte. Dieses aufgrund des Schriftwechsels der Parteien gewonnene Auslegungsergebnis ist rechtlich möglich und erscheint sachgerecht. Es beruht auch sonst nicht auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Fehler. Die von der Revision dagegen vorgebrachten Verfahrensfehler hat der Senat geprüft und für unbegründet erachtet (§ 565 a ZPO). Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, einer vertraglichen Regelung habe die notwendige Zustimmung des Bundesverkehrsministers gefehlt. Die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung enthält gerade keine Regelung der Vorfinanzierung der Verlegungskosten im Sinne des Erlasses des BMV vom 2.11.1960 - StB 2 - LKe 264 Vms 60 (abgedruckt b. Mar-schall/Schroeter/Kastner FStrG 4. Aufl. S. 827 ff.).Auch muß sich die Beklagte entgegenhalten lassen, daß der von
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ihr dem WMW übersandte Entwurf einer VerwaltungsVereinbarung über die Vorfinanzierung einen GenehmigungsVorbehalt nicht enthält. Nach § 19 Abs. 2 a FStrG kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden, wenn sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt. Diesem Erfordernis genügt hier die Unterzeichnung des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung durch den WMW, zu demal dieser die Leitung gemäß dem Planfeststmllungsbeschluß verlegt hat und damit der Gegenstand des Entschädigungsverfahrens endgültig bestimmt ist. Auch das Hessische Straßengesetz stellt in § 36 Abs. 2 keine weitergehenden Erfordernisse auf (vgl. Böhm HStrG 2. Aufl. § 36 Anm. 5).
2.	Der Ansicht des Berufungsgerichts, wegen der Entschädigung könne der Rechtsweg ohne vorherige Anrufung der Enteignungsbehörde (hier der Flurbereinigungsbehörde) beschritten werden, kann nicht gefolgt werden.
a)	Das Berufungsgericht hat sich zwar für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 (III ZR 28/78 = WM 1980, 118) berufen. Jene Entscheidung betraf jedoch einen Sachverhalt, der nach dem Preußischen Enteignungsgesetz zu beurteilen war, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen eine vorherige Anrufung der Verwaltungsbehörde vor der Beschreitung des Rechtswegs nicht erforderlich ist (s. Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 = NJW 1976, 1264/3
m. Nachw.). Im Streitfall ist es anders.
b)	Zur Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Juli 1978 ist die Unternehmensflurbereini-
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gung nach § 87 ff. FlurbG angeordnet worden; das Verfahren hat noch nicht seinen Abschluß gefunden (s. Klagschrift vom 29.6.1981; Klageerwiderung vom 21.9.1981; Vereinbarung vom 30.5.1980). Die Wirkungen dieser Maßnahme sind von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Der WMW hat für sich an einem zu dem Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstück ein Nutzungsrecht (Leitungsrecht) in Anspruch genommen. Er ist daher nach § 10 Abs.2 Buchst, d FlurbG Nebenbeteiligter des Flurbereinigungsverfahrens. Entstehen ihm durch das Unternehmen (den Straßenbau), dem das Verfahren dient, Nachteile, so hat die Beklagte als Träger des Unternehmens diese zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten (§ 88 Nr. 5 FlurbG). Diese richtet sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz (§ 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG)9 Das ist stets ein Enteignungsgesetz (§ 87 FlurbG); hier ist es gemäß § 19 Abs. 5 FStrG das Hessische Enteignungsgesetz (HEG) vom 4. April 1973 (GVB1. 1973 I S. 107).
c)	Bevor das ordentliche Gericht wegen der Höhe der Entschädigung für nicht zu behebende Nachteile, zu denen auch die geltend gemachten Verlegungskosten gehören können (vgl. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung § 88 FlurbG Rdz. 101), angerufen werden kann, muß die Flurbereinigungsbehörde (sie tritt in diesem Verfahren an die Stelle der Enteignungsbehörde) die Entschädigung festgesetzt oder ihre Festsetzung abgelehnt haben.
Nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG wird die Geldentschädigung nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von
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der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die vorgängige Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde stellt eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung dar. Das Flurbereinigungsgesetz regelt die Aufgabenverteilung zwischen der Flurbereinigungsbehörde und den ordentlichen Gerichten für die Entscheidung über die Entschädigung abschließend und zwingend. Die Zuständigkeitsabgrenzung ist damit der Disposition der Beteiligten entzogen. Sie haben es - anders als beim Preußischen Enteignungsgesetz - nicht in der Hand, auf die Anrufung der Flurbereinigungsbehörde zu verzichten und unmittelbar das ordentliche Gericht anzurufen.
Das ist dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung zu entnehmen. Danach ist Entschädigung in Geld nur zu leisten, soweit nicht die entstandenen Nachteile zu beheben sind oder dies nicht zweckmäßig erscheint.
Die Beurteilung dieser Fragen, die eng mit der Neuregelung des LeitungsrechtsM Zusammenhängen, muß aber zunächst der Flurbereinigungsbehörde Vorbehalten bleiben. Sie kann das gesamte Verfahren überblicken. Durch sie soll eine über den Einzelfall hinausgehende, möglichst gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten - wie sie der Regelung des § 87 FlurbG zugrunde liegt - gewährleistet werden (Senatsurteil vom 17. November 1983 - III ZR 127/82 = BGHZ 89, 69 = WM 1984, 544). Deshalb verbietet es sich auch, von einer vorherigen Anrufung der Flurbereinigungsbehörde abzusehen mit der Erwägung, die geltend gemachten Verlegungskosten beträfen einen abgeschlossenen Vorgang, der das weitere Flurbereinigungsverfahren nicht mehr berühre.
Zudem sind Geldentschädigungen grundsätzlich zu Händen der Teilnehmergesellschaft zu zahlen (§88 Nr.6
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 Satz 3 FlurbG). Nur ausnahmsweise kann der Betroffene Leistung an sich verlangen (Senatsurteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 12/80 = WM 1981, 1138).
d)	Im Streitfall fehlt es an einer Festsetzung der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsbehörde. Da die Parteien eine unmittelbare Anrufung des ordentlichen Gerichts nicht wirksam haben vereinbaren kön nen, erweist sich die Entschädigungsklage als unzulässig.
3.	Auf die Rechtsmittel der Beklagten waren daher das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage zusprechen de landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage muß ab gewiesen werden.
Nach § 91 ZPO hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp