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BGH · III ZR 73/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 73/69

ZPO § 4; Land be schaf fungsG § 17 Abs«, 4; Bundesbau Gr § 99 Abse 3 Werden neben einer Enteignungsentschädigung Zinsen aus dieser gemäß § 17 Abs» 4 LBeschG oder gemäß § 99 Abs«, 3 BBauG gefordert, so sind sie neben der Hauptsumme der Enteignungsentschädigung bei der Pestsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen« Oktober 1968 - III ZR 183/67 (= WM 1969, 101 = Der Betrieb 1969, 1936) entschieden hat, sind Zinsen, die aufgrund des § 17 Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes neben der zu verzinsenden (Jeldentschä-digung gefordert werden, bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen. Möglichkeit der GrundStücksnutzung darstellte Auch als Entschädigungsanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit wird der "Zins"-Anspruch aus § 17 Abs» 4 LBeschG von § 4 ZPO erfaßte Denn der - vom Gesetz als Nebenforderung ausgestaltete - Anspruch soll in jedem Palle Nutzungen im Sinne des § 4 ZPO abgelten. Für den Anwendungsbereich des § 99 Abs» 3 BBauG gilt nichts andereso Auch hier gibt das Gesetz einen Zinsanspruch zu dem Ausgleich für entgangene Nutzungen.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
NutzungZPOStadtAnspruchBrdosentzogenEnteignungsentschädigung

Volltext der Entscheidung

C401 G79
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 4; Land be schaf fungsG § 17 Abs«, 4; Bundesbau Gr § 99 Abse 3
Werden neben einer Enteignungsentschädigung Zinsen aus dieser gemäß § 17 Abs» 4 LBeschG oder gemäß § 99 Abs«, 3 BBauG gefordert, so sind sie neben der Hauptsumme der Enteignungsentschädigung bei der Pestsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen«
BGH, BeschloV» 16« Pebruar 1970 - III ZR 73/69 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Alfred K
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadt S p Rat der Stadt,
, vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevoll-mächtigter: Rechtsanwalt Br
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,Der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 16«, Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Dr. Beyer, Br«, Hußla und Keßler
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 11„700
festgesetzt,,
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Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16o September 1968, an Verkündungs Statt zugestellt am 29«/31. Oktober 1968 - III ZR 183/67 (= WM 1969,
 101 = Der Betrieb 1969, 1936) entschieden hat, sind Zinsen, die aufgrund des § 17 Abs. 4 des Landbeschaffungsgesetzes neben der zu verzinsenden (Jeldentschä-digung gefordert werden, bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem nZinsn-Anspruch nach §17 Abs. 4 LBeschG um eine echte Zinsforderung handelt, der Anspruch also lediglich die vorenthaltenen Nutzungen der bei der Besitzeinweisung noch nicht gezahlto Enteignungsentschädigung ausgloichen soll, oder ob der Anspruch zugleich eine pauschalierte Entschädigung für
 
die durch die Besitzeinweisung entzogene (abstrakte)
Möglichkeit der GrundStücksnutzung darstellte Auch als Entschädigungsanspruch für die entzogene Nutzungsmöglichkeit wird der "Zins"-Anspruch aus § 17 Abs» 4 LBeschG von § 4 ZPO erfaßte Denn der - vom Gesetz als Nebenforderung ausgestaltete - Anspruch soll in jedem Palle Nutzungen im Sinne des § 4 ZPO abgelten.
Für den Anwendungsbereich des § 99 Abs» 3 BBauG gilt nichts andereso Auch hier gibt das Gesetz einen Zinsanspruch zu dem Ausgleich für entgangene Nutzungen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in MDR 1969» 771 geben dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Rechtsnatur dos Entschädigungsanspruchs ändert nichts daran, daß das Gesotz die hier in Rede stehenden Ansprüche als Hebonansprüche ausgestaltet hat. Aus ihr kann daher nichts gegen die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmung dos § 4 ZPO hergeleitet werden.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft
 Er. Hußla
 Keßler
 Dr«, Beyer