GG Art«* 14 Bb; BundesbauG § 97 Erwirbt die öffentliche Hand ein zur Erfüllung Öffentlicher Aufgaben benötigtes Grundstück auf privatrechtlichem Wege und setzt sie ein bestehendes Mietverhältnis nach Ablauf der Vertragsdaucr mit dem Mieter des Grundstücks nicht weiter fortP so kann der Mieter hieraus einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht herleiten (Ergänzung zu BGHZ 50, 284) * durch die Räumung des Betriebsgrundstücks erlitten habe» Die zur Abwendung der Enteignung zwischen dem beklagten Land und dem Grundstückseigentümer getroffene Vereinbarung über eine freihändige Veräußerung dürfe nicht zu einer Schädigung des Mieters oder Pächters führen» BflB habe? gezogen» So habe sich das beklagte land zunächst bereit erklärt,, sich um die Beschaffung eines Ersatzgrimdstüclcs zu bemühen» Als sich herausgestellt habe;, daß das belclagte Land nicht in der Lage gewesen sei* geeignete Ersatz-räume zu beschaffen^ sei zwischen den Parteien über die Höhe einer Entochädigungsleistung verhandelt worden» Über den Grund dieses Anspruchs habe vor dem Erwerb des Grundstücks durch B4H1M kein Streit bestanden» Io lo Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus* daß die von den Parteien in dem Räumungsverfahren vor dem Kammergericht am 2* Juni 1966 getroffene Vereinba-rung5 in der sich die Klägerin u*a0 zur Herausgabe des von ihr gemieteten Grundstücks an das beklagte land zu dem Ablauf des 30* Juni 1966 verpflichtet hat9 ihrer rechtlichen Natur nach weder eine Teileinigung im Sinne von § 111 BBauG Uber ein zu enteignendes Recht noch eine Einigung über eine vorzeitige Besitzeinweisung des Enteignungsbegünstigten im Sinne von § 116 BBauG dar« stellt- da eine solche “Einigung" die Einleitung eines Enteignungsverfahrens voraussetzt* zu dem es* wie zwischen den Parteien unstreitig ist* nicht gekommen isto Der Vergleich vom 2o Juni 1966 ist vielmehr auf privatrechtlicher Grundlage - wenn auch mit Wirkungen für das damals zwischen den Parteien bestehende Prozeßrechtsverhältnis - getroffen worden* so daß für seine Wirkungen die Vorschriften des Bundesbaugesetzes schon aus diesem Grund unmittelbar nicht herangezogen werden können« Das wird auch von der Revision nicht bezweifelte 2o Der Klägerin steht eine Entschädigung für die nach Maßgabe des Vergleichs erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks durch BflHP auch nicht in entsprechender Anv;endung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zua Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13 Juli 1966 - III ZR 214/65 * BGHZ 50* 284 näher ausgeführt P daß der Mieter gewerblicher Räume eine Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht verlangen kann* wenn der (private) Eigentümer eines Grundstücks* das von der öffentlichen Hand in Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird? das Mietverhältnis nach Maßga-bc der ihm hierzu von der Privatrechtsordnung einge-räunton Möglichkeiten kündigt * weil er das Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung an die öffentliche Hand veräußern will und er für den Pali* daß das Grundstück bei Übergabe bereits geräumt ist* einen höheren Kaufpreis erzielen kann0 Von dem Sachverhalt* der dieser Entscheidung zugrunde lag* unterscheidet sich der vorliegende Ball vor allem dadurch* daß nicht ein pri~ vat er Grimdstückseigentümcr (hiers die Bü®p- Br® AG) das Mietverhältnis vor der Veräußerung des Grundstücks an die öffentliche Hand (hiers das land BflH®) gekündigt hat» vielmehr das beklagte land mit dem Erwerb des Grundstücks zunächst in das fortbeste« hendc Mietverhältnis eingetreten ist imd nach dessen Beendigung die Räumung des Grundstücks selbst veranlaßt hato Gleichwohl treffen die Gesichtspunkte» aus denen der erkennende Senat in BGHZ 50» 284 einen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung versagt hat» auch für den vorliegenden Fall zu* Der Umstand»daß die Öffentliche Hand angesichts ihrer Stellung auch im privaten Tätigkeitsbereich einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen kann» vermag nichts daran zu ändern» daß sich die Wirkungen eines solchen auf rein privatrechtlicher Grundlage durchgeführten Erwerbs sowohl für den bisherigen Grundstückseigentümer und Verkäufer als auch für Dritte» die irgendwelche Rechte in bezug auf das Grundstück haben» grundsätzlich allein nach den privatrechtlichen Hormon richten* Deshalb opfert ein Mieter in aller Regel keine verfassungsrechtlich als f,Ei-gcntum,, geschützte Rechtsposition auf» wenn das Mietverhältnis auf diesem Wege zwar auf Grund von Maßnahmen der öffentlichen Hand» aber im Rahmen und nach Maßgabe des Mietvertrages und der allgemeinen Bestimmungen der Privatrechts Ordnung ein Ende findet» auch wenn Wie ebenfalls in BGHZ 50* 284» 288 bereits angedeutet worden ist* kann es dabei der Sache nach keinen Unterschied machen* ob der Grundstückseigentümer das Mietverhältnis vor dem Verkauf des Grundstücks an die öffentliche Hand z0B0 durch Kündigung aus eigenem Entschluß beendet oder ob er auf Veranlassung der öffentlichen Hand sozusagen als ihr "verlängerter Arm" handelt o Ebensowenig ist grundsätzlich eine andere rechtliche Beurteilung geboten,, wenn die öffentliche Hand nach freihändigem Erwerb des Grundstücks selbst die ihr nach der Privatrechtsordnung zustehenden Rechte des Vermieters* in die sie als neuer Grundstückseigentümer gemäß § 571 BGB eingetreten ist* wahrnimmt und in dieser Eigenschaft die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung des Grundstücks herbeiführt* die an ihrer Stelle auch jeder private Grundstückseigentümer ohne Angabe von Gründen herbeiführen konnten Ein solches Vorgehen unterscheidet sich grundlegend von dem in §§ 86 Abs0 1 Ziffo 3* 97 Abs <> 3 BBauG vorausgesetzten Pall* in dem die öffentliche Hand nicht auf Grund ihrer privatrechtlichen Befugnisse als Vermieter* sondern als Enteignungsbegünstigte den Mieter zu dem der Mietvertrag den Mieter berechtigte«) unter Inanspruchnahme von Befugnissen setzt«, die nach Maßgabe der hier-für vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Bntoignungs-vorschrifton allein in dem Enteignungsvorfahron ihre Grundlage und Rechtfertigung finden und durch welche die Rechtsstellung des Mieters nicht bereits von Matur aus begrenzt isto Wenn dem Mieter durch § 97 Abs« 3 BEauG in dem letztgenannten Pall die Möglichkeit eröffnet ist5 eine Entschädigung für das vorzeitig auf-» geopferte Besitsrecht zu verlangen^ während ihm eine Entschädigung grundsätzlich versagt ist«, wenn die öffentliche Hand nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auf dem Bodon der Privatrechtsordnung das vermietete Grundstück für sich in Anspruch nimmt«, so ist das sachlich dadurch gerechtfertigt«, daß das Besitzrecht des Mieters in beiden Pallen von dem Vorgehen der öffentlichen Hand in unterschiedlicher Weise betroffen wird* und deshalb verstößt die unterschiedliche rechtliche Behandlung dieser v;esensmäßig voneinander verschiedenen Sachverhalte entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichhoitsgrundsatz des Art«, 3 GG« ohne den “enteignungsgleichen Ankauf“ des Grundstücks durch das beklagte Band auch nach dem 31o Dezember 1965 noch auf lange Zeit» jedenfalls bis 1975 belassen haben würde» und ob» wie die Revision vorträgt» auch das beklagte Land bei dem Erwerb des Grundstücks hiervon ausgegangen ist« Hach dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis ist das mit der “Bo0-10" AG eingegangene Pachtverhältnis und damit auch der von seiner Laufzeit abhängig gemachte “Grundstückspachtvertrag“ über den 31 * Dezember 1965 hinaus nicht verlängert worden» da die hierauf gerichteten Verhandlungen der Vertragspartner zu keiner Einigung geführt haben« Das Revisionsgericht ist an diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen gebunden» da sie Hechtsfehler nicht erkennen lassen und auch die Revision solche Fehler nicht aufzuzeigen vermag0 Daraus ergibt sich» daß die Inanspruchnahme des Grundstücks durch für die Zeit nach dem 31 o Dezember 289 näher dargelegt worden ist9 keine verfassungsrechtlich als ’’Eigentum" geschützte Hechtsposition» Damit erledigt sich der Vortrag der Revision,, soweit er sich auf die zukünftige Ausgestaltung der Besitzrechte der Klägerin ohne den Erwerb des Grundstücks durch Berlin beziehto Ebenso geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 26 0 248 fohl 5 nach der eine Ente ignungs ent Schädigung auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miet- oder Pachtverhältnissen in Betracht kommen kann* Diese Entscheidung betraf den besonderen Pall,, daß der Pächter den Besitz und die Nutzung eines gepachteten Grundstücks nicht durch Kündigung des Pachtvertrages? Demgegenüber hat sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit der Inanspruchnahme des Grundstückes für die Zeit nach dem 51 <> Dezember 1965 ausschließlich im Rahmen der ihm als Vermieter privatrechtlich zustehenden Befugnisse gehalten9 und deshalb troffen auch für den vorliegenden Pall die vorstehenden Ausführungen zu5 nach denen der Mieter eine Enteignungsentschädigung für die Beendigung des Mietverhältnisses durch die öffentliche Hand nicht verlangen kann0 lie Von der Feststellung des Landgerichts ausgehend9 daß bei der Inanspruchnahme des Grundstücks durch ein unzulässiger Druck auf die Klägerin nicht aus-» geübt worden sei-, gelangt das Berufungsgericht mit dem Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis 9 daß die Bediensteten des beklagten Landes weder durch den Erv/erb des Grundstücks noch dadurchP daß die Klägerin zur Räumung des Grundstücks veranlaßt worden sei? pflichti/idrig gehandelt hätten und der Klageanspruch deshalb insoweit auch nicht aus dem Go sicht spunkt der Amtshaftung begründet sei* Hiergegen wendet sich auch die Revision nichto Die Revision meint jedoch% Das beklagte Land habe vor dem Erv/erb des Grundstücks seine Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nicht in Zweifel gezogen* Auf Grund des hierdurch geschaffenen Vertrauenstatbe-standes sei BflBB damals verpflichtet gewesen? Soweit die Revision hieraus Schadensersatzansprüche hcrl eiten -will und beanstandet -, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt habe-, ist dem entgegenzuhalten % Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch allein auf die Inanspruchnahme des Grundstücks durch B®~ für die Zeit nach dem 31* Dezember 1965 gestützt*
Nachschlagewerk% ja BGHZ s nein GG Art«* 14 Bb; BundesbauG § 97 Erwirbt die öffentliche Hand ein zur Erfüllung Öffentlicher Aufgaben benötigtes Grundstück auf privatrechtlichem Wege und setzt sie ein bestehendes Mietverhältnis nach Ablauf der Vertragsdaucr mit dem Mieter des Grundstücks nicht weiter fortP so kann der Mieter hieraus einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht herleiten (Ergänzung zu BGHZ 50, 284) * BGH, Urt* Vo 2?o Januar 1969 - III ZR 73/68 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 25003/68 URTEIL Verkündet am 27o Januar 1969 Schornir, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der offenen Handelsgesellschaft B 1 & Z Gebr* Ue4HHHP& vertreten durch die Gesellschafter Georg BiflB und Salomon WeflHHB», (chflHHBMM), - froze^bevollmächtigter % Klägerin und Revisionsklägerinp Rechtsanwalt gegen das land B flBHW 9 vertreten durch den Senator für Finanzen^ Beklagten und Revisionsbeklagten;, - frozeßbevollmüchtigter s Rechtsanwalt Br* 2 Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidenton Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Dr* Krcftp Dr* Beyer9 Dr* Hußla und Gähtgens für Hecht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13 * Februar 1968 wird zurückgewiesen* Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-reehtszuges zu tragen« Von Rechts wegen Die Klägerin verlangt von dem beklagten land Entschädigung aus der Inanspruchnahme des von ihr bis 1966 gewerblich genutzten Grundstücks BflHHftufer das für Erweiterungsbauten der Technischen Universität erworben hat* Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrundes Das Nutzungsrecht an dem Grundstück war der Klägerin von der damaligen Eigentümer in * der Bfl®|® Br® AG s, durch § 1 einer als Pachtvertrag be zeichneten Vereinbarung vom 27» Oktober 1953 zunächst bis zu dem 31« Dezember 1956 eingeräumt worden« In dem Vertrag war u*a5 folgendes bestimmts ”§ 4 Dieser Pachtvertrag steht im Zusammenhang mit einem zwischen der Bo#-l®-AG und der Pächterin geschlossenen Vertrag über Herstellung und Vertrieb des uBo®--Getränks o Die Verpächtcrin verpflichtet sich? diesen Pachtvertrag in dem Umfang zu verlängern5 in den über die, in § 1 vorgesehene Zeit hinaus die Pirma Bl HIB & Z||Vp Gebr» We^H^IP GmbH9 den Vertrag mit doi’ uBo0-Ii®w aufrechterhält oder verlängerte,r In dem in Bezug genommenen Vertrag vom selben Tag5durch den die inzwischen aufgelöste nBo0~D®^ AGS eine Tochtergesellschaft der B^HHP Bü®®-Bi^B AG^ der Klägerin "den Gewerbebetrieb zur Allcinherstcllung alkoholfreier Getränke;, insbesondere des "Bo§~Ii®"-Getränkes" verpachtet hatte (im folgenden; 11 GewerbePachtvertrag")9 war iua» folgendes vereinbart; "§ 2 Der Vertrag beginnt am lcllol953 und läuft für die Dauer von 3 Jahren bis 31ol2ol956<> Hach Ablauf dieses Vertrages hat die Pächtcrin das Hecht für den Pall einer Verpachtung* eine Option auf Durchführung der Pacht’auf weitere 5 Jahre und später für weitere 10 Jahre auszu-übenou Durch Zusatzvertrag vom 15o Iförz 1954 wurde diese Be Stimmung wie folgt neu gefaßt; w§ 2 Der Vertrag beginnt am lollol953 und läuft für die Dauer von 3 Jahren bis 31ol2ol956o Der Pächterin wird eine Option dergestalt eingeräumt* daß sie a) nach Ablauf der Vertragszeit eine Verlängerung derselben bis einschließlich den 31« Dezember I960* b) nach Ablauf der gemäß a) verlängerten Ver-tragsdaucr eine nochmalige Verlängerung bis zu dem 31o Dezember 1965 verlangen kann«” Der uGewerbepachtvertragu wurde bis zu dem 31 o Dezember 1965 verlängerte Anfang 1957 wurden zwischen den Partnern des 11 Gewerbepachtvertrage s" Verhandlimgen. über die Einräumung einer weiteren Option zugunsten der Klägerin zur Verlängerung des Vertrages bis zu dem 31« Dezember 1975 geführt o Mit Schreiben vom 31d Januar 1957 teilte die '»Bo#-D®” AG der Klägerin u0ao folgendes mits '»Wir nehmen höflich Bezug auf die gestern mit Ihnen gehabte Rücksprache und ergänzen den § 2 des Vertrages vom 15o3ol954 (Zusatzvertrag) dergestalt9 daß Sie das Recht haben9 nach Ablauf der gemäß b) verlängerten Vertragsdauer? doho ab Ido 1966 eine weitere Option bis zu dem 31olßo1975 geltend zu machen«, Von diesem Recht müssen Sie aber bis zu dem lo Juli 1965 Gebrauch machen ooooc,r Auf dieses Schreiben ging die Klägerin zunächst nicht ein«, Unter dem 5c September 1958 schrieb sie der "Bot* m" AGp es könne nicht davon ausgegangen werden9 daß sie die seinerzeit gemachten Vorschläge akzeptiert habe p und brachte in einem weiteren Schreiben vom 16 c Oktober 1958 u0a0 zu dem Ausdruck-, daß das Schreiben der n AG vom 31 o Januar 1957 nicht als Bestätigung fester Vereinbarungen angesehen werden könne? da bei der Besprechung am 30c Januar 1957 eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden seio Daraufhin stellte die "Bof-D®" AG mit Schreiben vom 17o Oktober 1958 fest,, daß ein Abkommen wegen Dissens nicht vorliege und die üBo®-l4P" AG daher in ihren Entschlüssen frei sei. Inzwischen hatte BflHI seit 1956 mit der Bii^^^-Br® AG Verhandlungen zu dem Erwerb des für Erweiterungsbauten der Technischen Universität benötigten Grundstücks auf genommen 9 die am 16« November 1964 zu dem Verkauf des Grundstücks an führtciioDie Umschrei- bung im Grundbuch erfolgte am 10o Dezember 1964« Mit Schreiben vom 80 Juni 1965 teilte die Klägerin der nBo®~ i•" AG und dem Land BM^V mit5 daß sie unter Bezugnahme auf das Schreiben der AG vom 31 o Januar 1957 das Optionsrecht bis zu dem 31 c Dezember 1975 ausübeo Mit Schreiben vom 21 * Juni 1965 erwiderte daß der uGrundStückspachtvertragu mit Ablauf des 31 o Dezember 1965 erlösche 0 Nachdem das Landgericht durch Urteil vom 23 ® November 1965 die Klage des Landes BflIP gegen die jetzige Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks abgewiesen hatte 9 schlossen die Parteien in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht am 20 Juni 1966 einen Vergleich9 in dem sich die Klägerin verpflichtetev das Grundstück bis zu dem 30o Juni 1966 an Bfl^0 heraus zugeben o Die Klägerin behielt sich in dem Vergleich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen aus der Inanspruchnahme des Grund- stücks vor* Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung eines Teilbetrages von 16o000 DM nebst Zinsen auf die ihr angeblich zustehende Entschädigung wegen der ihr durch die Räumung ; des Grundstltcks in ihrem Gewerbebetrieb entstandenen Verluste in Ansprüche Sie hat im wesentlichen geltend gemacht; Die vergleichsweise herbeigeführte Herausgabe des Grundstücks an BflHK beruhe auf einem enteignend wirkenden Dingriff des beklagten Landes in ihr Nutzungsrecht» Sie habe sich zu dem Vergleich bereit gefunden? weil sie in einem förmlichen Enteignungsverfahren? das nicht abzuwenden gewesen wäre? unterlegen wäre und weil ihr von dem beklagten Land für den Fall der nicht alsbaldigen Häumung Schadensersatzansprüche von jährlich rund 4OO0OQO DM angedroht worden seien» Da sie sich diesem Risiko nicht habe aussetzen können? habe sie dem massiven Druck des beklagten Landes notgedrungen nachgegeben und das Grundstück freigegeben» Darauf? ob das beklagte Land ein Recht zur Kündigung des Pachtvertrages gehabt habe? komme es nicht an» Maßgebend sei? daß die Klägerin die Nutzungsrechte nicht verloren hätte? wenn es zu der Veräußerung des Grundstücks an das beklagte Land nicht gekommen wäre» Das beklagte Land sei deshalb auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Grundsätze des öffentlichen Rechts? insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbaugeset-aes über die Entschädigung von Nebenberechtigten zur Leistung einer Entschädigung für die Vermögenseinbußen verpflichtet? die sie? die Klägerin? durch die Räumung des Betriebsgrundstücks erlitten habe» Die zur Abwendung der Enteignung zwischen dem beklagten Land und dem Grundstückseigentümer getroffene Vereinbarung über eine freihändige Veräußerung dürfe nicht zu einer Schädigung des Mieters oder Pächters führen» BflB habe? solange es das Grundstück nicht an sich gebracht habe? ihr gegenüber eine Entschädiguhgspflicht auch nicht in Zweifel gezogen» So habe sich das beklagte land zunächst bereit erklärt,, sich um die Beschaffung eines Ersatzgrimdstüclcs zu bemühen» Als sich herausgestellt habe;, daß das belclagte Land nicht in der Lage gewesen sei* geeignete Ersatz-räume zu beschaffen^ sei zwischen den Parteien über die Höhe einer Entochädigungsleistung verhandelt worden» Über den Grund dieses Anspruchs habe vor dem Erwerb des Grundstücks durch B4H1M kein Streit bestanden» Durch die Bäumung des Grundstücks und Stillegung des Betriebes zu dem 30» Juni 1966 habe sie Warenverluste durch Vernichtung des Bestandes an Eiaschen und Kästen sowie Verluste aus der Veräußerung bzw, Demontage der Maschinen und Anlagen in Höhe von 128 »683? 34 DM erlitten, Außerdem begehre sie Ersatz für den ab 1» Juli 1966 entgangenen Gewinn» Der in der Zeit von 1958 bis 1962 im Jahresdurchschnitt erzielte Reingewinn von 307,454 IM sei ihr in der Zeit vom 1» Januar 1963 bis zu dem 30» Juni 1966 teilweise9 aber ständig steigend^ und ab 1, Juli 1966 in vollem Umfang entgangen» Der geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 16 »000 DM besiehe sich in erster Linie auf den Räumungsschaden von 128 »683 s 34 DMa hilfsweise auf den ab 1» Juli 1966 entgangenen Gewinn» Das belclagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragens Der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu3 weil ein enteignender Eingriff nicht vorliege;, die Klägerin vielmehr das Grund-* stück auf Grund des freiwillig geschlossenen gerichtlichen Vergleichs geräumt habe» Das beklagte Land habe das Grundstück von der Voreigentümerin auf privatrecht-lichcr Grundlage ohne jeden Druck erworben und sei in i die schuldrechtlichen Abmachungen der Voreigentümerin zu der Klägerin eingetx^etens die am 31 o Dezember 1965 ihr Ende gefunden hätten<, Ein Entschädigungsanspruch könne auch niiht auf den Inhalt der vorprozessualen Verhandlungen der Parteien gestützt werdenP da die Ver-handlungen gescheitert seien und ein Entschädigungsanspruch weder mündlich noch schriftlich anerkannt worden sei* Auch nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes stehe der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu* Diese Bestimmungen setzten vorausa daß ein Enteignungsverfahren stattgefunden habe. Das landgericht hat die Klage abgerissen* Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitere Das beklagte land bittet 9 die Revision zurückzuweisen0 Io lo Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus* daß die von den Parteien in dem Räumungsverfahren vor dem Kammergericht am 2* Juni 1966 getroffene Vereinba-rung5 in der sich die Klägerin u*a0 zur Herausgabe des von ihr gemieteten Grundstücks an das beklagte land zu dem Ablauf des 30* Juni 1966 verpflichtet hat9 ihrer rechtlichen Natur nach weder eine Teileinigung im Sinne von § 111 BBauG Uber ein zu enteignendes Recht noch eine Einigung über eine vorzeitige Besitzeinweisung des Enteignungsbegünstigten im Sinne von § 116 BBauG dar« stellt- da eine solche “Einigung" die Einleitung eines Enteignungsverfahrens voraussetzt* zu dem es* wie zwischen den Parteien unstreitig ist* nicht gekommen isto Der Vergleich vom 2o Juni 1966 ist vielmehr auf privatrechtlicher Grundlage - wenn auch mit Wirkungen für das damals zwischen den Parteien bestehende Prozeßrechtsverhältnis - getroffen worden* so daß für seine Wirkungen die Vorschriften des Bundesbaugesetzes schon aus diesem Grund unmittelbar nicht herangezogen werden können« Das wird auch von der Revision nicht bezweifelte 2o Der Klägerin steht eine Entschädigung für die nach Maßgabe des Vergleichs erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücks durch BflHP auch nicht in entsprechender Anv;endung der Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen zua Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13 Juli 1966 - III ZR 214/65 * BGHZ 50* 284 näher ausgeführt P daß der Mieter gewerblicher Räume eine Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht verlangen kann* wenn der (private) Eigentümer eines Grundstücks* das von der öffentlichen Hand in Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird? das Mietverhältnis nach Maßga-bc der ihm hierzu von der Privatrechtsordnung einge-räunton Möglichkeiten kündigt * weil er das Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung an die öffentliche Hand veräußern will und er für den Pali* daß das Grundstück bei Übergabe bereits geräumt ist* einen höheren Kaufpreis erzielen kann0 Von dem Sachverhalt* der dieser Entscheidung zugrunde lag* unterscheidet sich der vorliegende Ball vor allem dadurch* daß nicht ein pri~ vat er Grimdstückseigentümcr (hiers die Bü®p- Br® AG) das Mietverhältnis vor der Veräußerung des Grundstücks an die öffentliche Hand (hiers das land BflH®) gekündigt hat» vielmehr das beklagte land mit dem Erwerb des Grundstücks zunächst in das fortbeste« hendc Mietverhältnis eingetreten ist imd nach dessen Beendigung die Räumung des Grundstücks selbst veranlaßt hato Gleichwohl treffen die Gesichtspunkte» aus denen der erkennende Senat in BGHZ 50» 284 einen Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung versagt hat» auch für den vorliegenden Fall zu* Diese beruhen im wesentlichen auf der Erwägunge daß die öffentliche Hand ein zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigtes Grundstück auch auf privatrechtlichem Wege mit den Mitteln der Privatrechtsordnung erwerben kann» gegebenenfalls sogar erwerben muß (vgl«, § 87 AbSo 2 Ziff» 2 BBauG)0. Der Umstand»daß die Öffentliche Hand angesichts ihrer Stellung auch im privaten Tätigkeitsbereich einer besonderen Pflichtenbindung unterliegen kann» vermag nichts daran zu ändern» daß sich die Wirkungen eines solchen auf rein privatrechtlicher Grundlage durchgeführten Erwerbs sowohl für den bisherigen Grundstückseigentümer und Verkäufer als auch für Dritte» die irgendwelche Rechte in bezug auf das Grundstück haben» grundsätzlich allein nach den privatrechtlichen Hormon richten* Deshalb opfert ein Mieter in aller Regel keine verfassungsrechtlich als f,Ei-gcntum,, geschützte Rechtsposition auf» wenn das Mietverhältnis auf diesem Wege zwar auf Grund von Maßnahmen der öffentlichen Hand» aber im Rahmen und nach Maßgabe des Mietvertrages und der allgemeinen Bestimmungen der Privatrechts Ordnung ein Ende findet» auch wenn dieser Erfolg im Intoresse eines öffentlichen Bauvorhabens liegto In einem solchen Pall werden durch das Vorgehen des Vormieters nur die der Rechtsstellung des Mieters von Natur aus innewohnenden Grenzen wirksam gemacht o Da3 gilt jedenfalls dann* wenn die Beendigung des Uietvorhältnissc3 von dem Vermieter herbeigeführt v/erden kann* ohne daß dafür besondere sachliche Gründe vorliogen müssen* die Beendigung des Mietverhältnisses also durch den sie herbeiführenden Grund kein besonderes rechtliches Gepräge erhält0 Wie ebenfalls in BGHZ 50* 284» 288 bereits angedeutet worden ist* kann es dabei der Sache nach keinen Unterschied machen* ob der Grundstückseigentümer das Mietverhältnis vor dem Verkauf des Grundstücks an die öffentliche Hand z0B0 durch Kündigung aus eigenem Entschluß beendet oder ob er auf Veranlassung der öffentlichen Hand sozusagen als ihr "verlängerter Arm" handelt o Ebensowenig ist grundsätzlich eine andere rechtliche Beurteilung geboten,, wenn die öffentliche Hand nach freihändigem Erwerb des Grundstücks selbst die ihr nach der Privatrechtsordnung zustehenden Rechte des Vermieters* in die sie als neuer Grundstückseigentümer gemäß § 571 BGB eingetreten ist* wahrnimmt und in dieser Eigenschaft die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung des Grundstücks herbeiführt* die an ihrer Stelle auch jeder private Grundstückseigentümer ohne Angabe von Gründen herbeiführen konnten Ein solches Vorgehen unterscheidet sich grundlegend von dem in §§ 86 Abs0 1 Ziffo 3* 97 Abs <> 3 BBauG vorausgesetzten Pall* in dem die öffentliche Hand nicht auf Grund ihrer privatrechtlichen Befugnisse als Vermieter* sondern als Enteignungsbegünstigte den Mieter vorzeitig aus dem Besitz des Grundstücks9. zu dem der Mietvertrag den Mieter berechtigte«) unter Inanspruchnahme von Befugnissen setzt«, die nach Maßgabe der hier-für vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Bntoignungs-vorschrifton allein in dem Enteignungsvorfahron ihre Grundlage und Rechtfertigung finden und durch welche die Rechtsstellung des Mieters nicht bereits von Matur aus begrenzt isto Wenn dem Mieter durch § 97 Abs« 3 BEauG in dem letztgenannten Pall die Möglichkeit eröffnet ist5 eine Entschädigung für das vorzeitig auf-» geopferte Besitsrecht zu verlangen^ während ihm eine Entschädigung grundsätzlich versagt ist«, wenn die öffentliche Hand nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auf dem Bodon der Privatrechtsordnung das vermietete Grundstück für sich in Anspruch nimmt«, so ist das sachlich dadurch gerechtfertigt«, daß das Besitzrecht des Mieters in beiden Pallen von dem Vorgehen der öffentlichen Hand in unterschiedlicher Weise betroffen wird* und deshalb verstößt die unterschiedliche rechtliche Behandlung dieser v;esensmäßig voneinander verschiedenen Sachverhalte entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichhoitsgrundsatz des Art«, 3 GG« Es bedarf keiner näheren Untersuchung«, ob diese verschiedene rechtliche Behandlung immer dann gerechtfertigt ist 9 wenn die öffentliche Hand bei der Inanspruchnahme des Grundstücks dem Mieter auf dem Boden de3 Irivatrechts gegonübertritt«, oder ob«, wie das Berufungsgericht meint;, etwas anderes gelten muß5 wenn der Mieter sein Recht zu dem Besitz des Grundstücks aus einem befristeten Mietvertrag herleitet9 der nur dadurch vorzeitig beendet wird«, daß der Mieter unter dem - 13 Druck einer drohenden«, wenn auch noch nicht eingeleiteten Enteignung der öffentlichen Hand gegenüber auf seine vertraglichen Hechte verzichtete Eine solche Fall-geotaltung weist der vorliegende Sachverhalt nicht auf«, Dabei kann dahinstehen» ob die Behauptungen der Klägerin zutreffeno daß die “Bo^-L^“ AG ihr die Lizenz für die Herstellung des “Bo0~L^“-Getränkes und demzufolge auch die Büfl^-Br^ AG das gewerblich genutz- te Grundstück» das der Klägerin nach Haßgabe des Mietvertrages grundsätzlich für die Dauer der “Gewerbepaeht“ überlassen worden war., ohne den “enteignungsgleichen Ankauf“ des Grundstücks durch das beklagte Band auch nach dem 31o Dezember 1965 noch auf lange Zeit» jedenfalls bis 1975 belassen haben würde» und ob» wie die Revision vorträgt» auch das beklagte Land bei dem Erwerb des Grundstücks hiervon ausgegangen ist« Hach dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis ist das mit der “Bo0-10" AG eingegangene Pachtverhältnis und damit auch der von seiner Laufzeit abhängig gemachte “Grundstückspachtvertrag“ über den 31 * Dezember 1965 hinaus nicht verlängert worden» da die hierauf gerichteten Verhandlungen der Vertragspartner zu keiner Einigung geführt haben« Das Revisionsgericht ist an diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen gebunden» da sie Hechtsfehler nicht erkennen lassen und auch die Revision solche Fehler nicht aufzuzeigen vermag0 Daraus ergibt sich» daß die Inanspruchnahme des Grundstücks durch für die Zeit nach dem 31 o Dezember 1965 der Klägerin eingeräumte vertragliche Rechte» die bis zu dem 31 o Dezember 1965 befristet waren» gar nicht betreffen konnte »sondern allenfalls eine durch vertragliche Zusicherungen nicht verfestigte Erwartung der Klägerin hinsiclrtlieh der zukünftigen Ausgestaltung ihrer Pacht- und Mietbcrcchtigungcn<> die zu erfüllen auch ein privater Vermieter rechtlich nicht verpflichtet v/ar, Eine solche Hoffnung oder Chance ist» wie in BGHZ 50p 284? 289 näher dargelegt worden ist9 keine verfassungsrechtlich als ’’Eigentum" geschützte Hechtsposition» Damit erledigt sich der Vortrag der Revision,, soweit er sich auf die zukünftige Ausgestaltung der Besitzrechte der Klägerin ohne den Erwerb des Grundstücks durch Berlin beziehto Ebenso geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 26 0 248 fohl 5 nach der eine Ente ignungs ent Schädigung auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miet- oder Pachtverhältnissen in Betracht kommen kann* Diese Entscheidung betraf den besonderen Pall,, daß der Pächter den Besitz und die Nutzung eines gepachteten Grundstücks nicht durch Kündigung des Pachtvertrages? sondern durch die vorzeitige Inbesitznahme des Pachtgrundstücks durch den Enteignungsbegünstigten verloren hatte9 und darüber hinaus das Pachtverhältnis dadurch besonders gekennzeichnet v/ar 9 daß der Pächter der Erbengemeinschaft 9 die das Grundstück verpachtet hatte 9 selbst angehörte.« Demgegenüber hat sich im vorliegenden Pall das beklagte land mit der Inanspruchnahme des Grundstückes für die Zeit nach dem 51 <> Dezember 1965 ausschließlich im Rahmen der ihm als Vermieter privatrechtlich zustehenden Befugnisse gehalten9 und deshalb troffen auch für den vorliegenden Pall die vorstehenden Ausführungen zu5 nach denen der Mieter eine Enteignungsentschädigung für die Beendigung des Mietverhältnisses durch die öffentliche Hand nicht verlangen kann0 lie Von der Feststellung des Landgerichts ausgehend9 daß bei der Inanspruchnahme des Grundstücks durch ein unzulässiger Druck auf die Klägerin nicht aus-» geübt worden sei-, gelangt das Berufungsgericht mit dem Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis 9 daß die Bediensteten des beklagten Landes weder durch den Erv/erb des Grundstücks noch dadurchP daß die Klägerin zur Räumung des Grundstücks veranlaßt worden sei? pflichti/idrig gehandelt hätten und der Klageanspruch deshalb insoweit auch nicht aus dem Go sicht spunkt der Amtshaftung begründet sei* Hiergegen wendet sich auch die Revision nichto Die Revision meint jedoch% Das beklagte Land habe vor dem Erv/erb des Grundstücks seine Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nicht in Zweifel gezogen* Auf Grund des hierdurch geschaffenen Vertrauenstatbe-standes sei BflBB damals verpflichtet gewesen? die Klägerin darauf hinzuv/eisen? daß sie eines Entschädigungsanspruchs verlustig gehe5 wenn es BflHD gelingen würde? das Grundstück von. der BflHP Bti^^-Br® AG zu erwerben* Hätte das beklagte Land die Klägerin aufgeklärt-, so würde sie es notfalls zur Rettung ihres Betriebes bzw* zur Erhaltung ihres Entschädigungsanspruchs selbst erworben haben* Soweit die Revision hieraus Schadensersatzansprüche hcrl eiten -will und beanstandet -, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt habe-, ist dem entgegenzuhalten % Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch allein auf die Inanspruchnahme des Grundstücks durch B®~ für die Zeit nach dem 31* Dezember 1965 gestützt* - 16 Sofern sie überhaupt über einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs hinaus auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, sind diese jedenfalls nicht aus dem von der Revision jetzt vorgetragenen Sachverhalt hergeleitet v/ordeno Sov/eit die Revision aus diesem Sachverhalt nunmehr Schadensersatzansprüche geltend machen will, handelt es sich deshalb um eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz nicht mehr statthaft ist* Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, er-vreist sich die Revision somit als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückgev/iesen werdeno Pr* Pagendarm Pro Kreft Pr« Beyer Pr0 Hußla Gahtgens