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BGH · III ZB 73/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 73/66

Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br0 Arndt, Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Januar 1966 wird mit der Einschränkung zurückgewiesen, daß auf die Rechtsmittel des Beklagten unter teilweiser Aufhebung des genannten oberlandesgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des Urteils der 3° Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 24= November 1964 die von den Klägern an den Beklagten zu erbringenden Zug um Zug-Leistungen 37 364,28 DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 14« September 1963 betragen. Dies vorausgeschickt, verkaufen die Verkäufer ihre Erbteile am Nachlaß der Frau Mimi üdB geborene ^BBBBvon 3/8, 3/8 und 1/4 an den Käufer zu dem Preise von zusammen DM 37»000,— (in Buchstaben: sieben-unddreißigtausend Deutsche Mark)» Der Kaufpreis ist fällig am 1» Oktober 1963» bestehendaus der Beteiligung an dem Hausgrundstück ral3e ^^eingetragen im Grundbuch von wBHHB “ Innen Band flB Blatt 498< Zug um Zug gegen Zahlung von 37 364,28 DM an die Kläger zur gesamten Hand zu übertragene Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage-abzuweisen, hilfsweise ihn zur Rückübertragung der von den Klägern in Anspruch genommenen Erbanteile nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 38 364,80 DM nebst 4 c/j Zinsen seit dem 14« September 1963 zu verurteileno Die Kläger haben darum gebeten, die Berufung zurück-zuweioen, hilfsweise den Beklagten nach seinem Hilfsantrag zu verurteilen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen* v/enn ein Miterbe - hier Mimi MBB ~ sterbe, so bilde sein Erbanteil an einem anderen Nachlaß einen einzelnen Hachlaßgegenutand, über den bei dem Vorhandensein mehrerer Erben des I.Iiterbon diese gemäß § 2040 Abs* 1 BOB gemeinsam verfugen könnten» Die Verkäufer Heinz NfliB und Ute Margit KcBB hätten diesen Weg jedoch nicht gewählt, sondern einzeln und hierzu nach § 2033 Abs. 1 BGB befugt ihre jeweiligen Anteile am Nachlaß der Mimi der im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nur noch aus deren Anteilen an den Nachlässen HflHB bestanden habe, veräußert» Hinsichtlich der auf den Ehemann Emil Heinrich übergegangenen Anteile der Mirai am Nachlaß hätten die Verkäufer Heinz n|HB und Ute geborene Nflfli gemäß § 2040 Abs» 1 BGB gemeinschaftlich verfügt und damit auch insoweit rochtswirksam veräußert» In der Tat hätten die Verkäufer als Erbeserben aber nichts weiter verkauft..als ihren jeweiligen Miterbenanteil am Nachlaß Mimi NÜP, der nur noch aus deren Anteil an den Nachlässen bestanden habe. Um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg - die Veräußerung des Anteils der Mimi NfllB an dem Nachlaß IiPHB -zu erreichen, hätten den Veräußerern aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwei Wege zur Verfügung gestanden» Entweder sic verfügten gemäß § 2040 Abs» 1 BGB über einen einzelnen Nachlaßgegenstand, nämlich den Anteil der Mimi äfim an der Erbengemeinschaft oder sie verwirk- V/enn es auch allgemein richtig sei, daß Miterben ein Vorkaufsrecht nur bei Verfügungen eines anderen Mit-orbcn über seinen Anteil an dem Nachlaß hätten, nicht dagegen, v/enn ein Erbeserbe seinen Anteil am Nachlaß des Erben (Miterben) veräußere, so erfordere doch der vorliegende fall eine andere Beurteilung«. Bestehe die Erbschaft des Erbeserben zur Zeit des Verkaufs nur noch aus dem Anteil dos Erben an einen anderen Nachlaß und sei die Veräußerung nur gcx’ade dieses Hachlaßgegenstandes das von den Parteien des Kaufvertrages erklärte einzige Ziel, so könnten beide rechtlich möglichen, aber auf das gleiche wirtschaftliche Ziel gerichteten Wege bezüglich des Vorkaufsrechts nicht unterschiedlich behandelt werden. Wie das Berufungsgericht, ohne daß die Revision insoweit eine Rüge erhoben hat und ein beachtlicher Rechts-irrtura vorliegt, annimmt, haben Heinz KU und Ute kofll ihre einzelnen Anteile am Nachlaß von Mimi sowie die auf sie als geaarathandsberechtigte Erben von Emil Heinrich gemeinsam übergegangenen Anteile am Nach- . laß von Hirni NflHI mit dem Vertrag vom 14° September 1963 an den Beklagten verkauft und ihm die verkauften Erbanteile übertragene Bas Berufungsgericht hält dabei die Erklärung in § 2 des Kaufvertrages für richtig, entnimmt ihnen aber nur, daß der Nachlaß der Mirai NJJPlediglich aus deren Anteilen an den Nachlässen Hp|^B| bestand. Es fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt, daß das Berufungsgericht sich dabei mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch setzen wollte, wonach die einzelnen Nachlässe nach Johann Jpppp, Marie und Friedrich K|HH| insoweit auseinandergesetzt waren, daß als einzige Bestandteile der insoweit noch ungeteilten Nachlässe die mit-orbenrechtlichen Beteiligungen an dem Grundstück hflBB-etraßo £ übriggeblieben waren. Dabei ist im Lichte des Vertrags vom 14° September 1963 wie der weiteren Ausführungen des Landgerichts gesehen unter den lediglich noch vorhandenen miterbenrechtlichen Beteiligungen an den Grundstück BpH^traße ® nichts anderes gemeint, als daß die betreffenden Nachlässe, deren Anteile verkauft und veräußert wurden, nur noch aus diesem Grundstück v/ic Mimi ihre Erbanteile verkaufen und veräußern konnte, konnten dies ihre Erben tun» Daß dann, wenn der Erbe eines Miterben dessen Erbanteilxan einen Dritten verkauft, die übrigen Miterben zu dem Vorkauf berechtigt sind, hat der Senat in seinem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 13* Juni 1966 - III ZK 198/64 =:NJ\7 1966, 2207 dargelegt» Auch dorn ist noch ein Gosamthandsverraögen sowie ein Anteil des Miterben daran vorhanden und wechselt die Person des Anteilsberechtigten als solchen» Der Umstand, daß in einem solchen Pall mit der Verfügung über den Miterbenanteil eine Verfügung über den Anteil an dem einen Gegen- Was die Revision im übrigen gegen das Bestehen eines Vorkaufsrechts der Kläger vorträgt, vermag ebensowenig wie der einschlägige sonstige Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen durehzugreifenc Wenn die Revision wiederum darauf abhebt, die Bestimmung des § 2034 BGB stelle ganz auf die persönliche beite ab, nämlich auf die Gemeinschaft der Miterben und deren enge persönliche Bindung untereinander und zu dem ererbten Vermögen, so hat sie die nach Fertigstellung der Hevisionsbegründung ergangene bereits erwähnte Entscheidung des Senats vom 13- Juni 1966 - III ZR 198/64 - gegen sich, von der abzugehen ein Anlaß nicht besteht„ Es mag sein, daß ein Vorkaufsrecht in der Hand der Erben eines Miterben sich für den Erwerber des Erbanteils dos Miterben ungünstig auswirkon kann«, Baß aber damit in solche Erbanteilskäufe eine unerträgliche Unsicherheit hineingetregon würde, läßt sich dem Beklagten nicht zugebeno In aller Regel werden sich die Erben und Erbeserben feststellen lassen und wird der Käufer entsprechende Vorsorge treffen können» Ist dies nicht der Fall, so geht es, wenn er gleichwohl einen Erbanteil ankauft, auf sein Risiko, falls die Erben eines anderen Miterben das Vorkaufsrecht auaüben. Auch in anderen Fällen kann es von Bedeutung werden, ob ein Vermögen bei Abschluß eines Vertrages nur aus einem einzigen Gegenstand besteht oder nicht, So ist eine Erbtcilsübertragung im Sinne des § 2033 BGB mit der Wirkung der Auslösung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB anzunehmen, wenn das von Miterben verkaufte Grundstück der einzige Nachlaßgegenstand gewesen ist und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihren Erbanteil verkauft haben (Urteil vom 22 Verfehlt ist der Hinweis der Revision auf § 2Ö37 -BGB und ihre Annahme, der Beklagte sei Zweiterwerber im Ginne dieser Bestimmung« Eroterwerber im Zinne des § 2037 BGB ist allein der Erbteilskäufer; von einem solchen müßte der Beklagte, um Zweiterwerber zu werden, erworben haben,, Davon abgesehen befindet sich die Revision mit ihrer Ansicht, die Kläger könnten gegenüber den Verkäufern, weil diese den Miterbenanteil der Mimi Reist am Nachlaß liH kraft gesetzlicher Erbfolge und nicht im Wege einer ent-geltlichen Anteilsveräußerung erworben hätten, ein Vorkaufsrecht nicht ausüben, im Widerspruch zu der mehrfach genannten Entscheidung des Senate vom 13« Juni 1966« Das Berufungsgericht hebt allzu sehr darauf ab, daß der Beklagte Kaufpreis, Notargebühren und Grundbuchkosten nur im eigenen Interesse entrichtet habe, so daß die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht Vorlagen«, Indessen geht es nicht darum, ob der Beklagte wirklich als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Miterben tätig geworden ist; vielmehr ist (vgl» BGHZ 6, 85, 91) die Bach- und Rechtslage unter dem Blickwinkel zu sehen, als ob der Beklagte den Kaufvertrag von vornherein für die Mit-erben abgeschlossen und dabei in deren Interesse als Geschäftsführer gehandelt hätte» Ferner ist die Lage so zu beurteilen, als wenn die Miterben die Geschäftsführung des Beklagten genehmigt hätten» Bann hat er nach § 684 Satz 2, § 683 BGB wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die hier in der Entrichtung von Kaufpreis und den genannten Kosten bestehen» Dabei ist noch zu bedenken, daß auf der einen Seite die vorkaufsberechtigten Miterben ein Hecht auf Übertragung des von dem Beklagten erworbenen Anteils am Nachlaß haben, dem zwischenzeitlich Nutzungen zugeflossen sein können, während auf der anderen Seite der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Beträge den Nutzgenuß verloren hatte» Demgemäß sind ihm Zinsen zuzusprechen»

Zitierte Normen: § 2034 BGB
NachlaßBGBGrundstückMiterbeMimiKlägerAnteilErbeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
.BGB § 2034
Zur Berechtigung der übrigen Miterben zu dem Vorkauf, wenn der Erbe oder Erbeserbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft (im Anschluß an BGII - NJW 1966, 2207).
BGH,Urtov. 14. Oktober 1968 - III ZB 73/66 - OLG
LG
Frankfurt
 Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14o Oktober 1968 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Botschafters Br. Hubert K /^BB^^B^Paraguay, Calle üarraiento Oasilla de
 Beklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br o
gegen
 lo die Witwe Iiarie Pauline H BB^B’ \/BBBB^ BflHBstraße
2 o dei^Caufmann Karl H
9	BB^Betraße
3» den Kaufmann Fritz H _____
BB (Rhein), Rfljj^Hstraße
 geb o N|
4« die Frai^Gisela 2 BB^flHB Avenue, Ch
5, den Kaufmann Heinz Peter K
KflB), BcBBBBtraße
 leb. KfB»
Virginia/UCA,
Kläger und Revisionsbeklagten, - ProzclBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Br0 Arndt,
 Br. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7. Januar 1966 wird mit der Einschränkung zurückgewiesen, daß auf die Rechtsmittel des Beklagten unter teilweiser Aufhebung des genannten oberlandesgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des Urteils der 3° Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 24= November 1964 die von den Klägern an den Beklagten zu erbringenden Zug um Zug-Leistungen 37 364,28 DM nebst 4 i» Zinsen seit dem 14« September 1963 betragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger machen ein ihrer Ansicht nach ihnen als Miterben zustehendes Vorkaufsrecht gegen den Beklagten als Käufer eines Erbanteils geltend. Im einzelnen geht es dabei um folgendes:
Die Eheleute Johann Jakob IlBBB und Marie geb, waren Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks straße Qin	J°harin	Jakob	K0BBwur<*e
bei seinem Tode (2. März 1911) von seinen vier Kindern Friedrich und Heinrich HÜB? Elisabeth GJBIB un<^
Mimi Kd® nach Naooauischem Privatrecht beerbt, wobei nach dem angefochtenen Urteil die Erben eine Gemeinschaft zur gesamten Hand nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bildeten» Friedrich ilBHB wurde nach seinem Tode (17« März 1914) von seiner Mutter und von seinen drei Geschwistern, wiederum nach Nassau!-schem Privatrecht, beerbt» Mit dem Tode der Mutter (29o Mai 1916) traten ihre noch lebenden drei Kinder Heinrich HÜ^^’ Elisabeth GflBund Mimi	als
 Erben ein, auch soweit die Mutter als Erbin an dem Nachlaß ihres Sohnes Friedrich HflHB beteiligt war» An die stelle von Heinrich liQ^QQ und damit einmal in die Miterbengemeinschaf t nach Johann Jakob HflHB nebst den Untergruppen dieser Gemeinschaft, bestehend aus den Erben von Friedrich hBBB und Marie HdBi’ sowie in die J.Iiterbengemeinschaft nach Marie lliHHi traten bei dessen Ableben (9» Januar 1929) seine Ehefrau Marie Pauline H||^^B (Klägerin zu 1) und seine löhne Karl und Fritz	(Kläger	zu	2	und	3) als weitere Miterben
 ein» Dasselbe galt entsprechend für die Erben der am 22» Juli 1949 verstorbenen Mimi KU, nämlich ihren Ehemann Emil Heinrich	äen	Mohn Heinz N(BB und
 ihre Enkelin Ute Margit Nf|■, jetzt verehelichte Koenig, sowie für die Ez’ben der am 23« Juni 1954 (nicht 1944) verstorbenen Elisabeth	nämlich ihre Enkelin
 Gisela i}Q^QQ§geh»	(Klägerin	zu 4) und ihren Enkel
4
Heinz
 wurde
Heinz
 Peter FjHB (Kläger zu 5)» Brail Heinrich NflH hei seinem Tode (14» Mürz 1951) von seinen Kindern und Ute Margit	beerbt»
Pie beiden Letztgenannten, Heinz	und	Ute
 Margit	fichlossen am 14» September 1963 mit dem
 Beklagten einen notariellen Vertrag, dessen §§ 1 und 2 dahin lauten:
Am 22» Juli 1949 verstarb in	letzten
y/obnsitz, die Ehefrau Mimi Kd^pgebo	Hie
 wurde gemäß Erbschein des Amtsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 4a VI946/50, beerbt von ihrem Ehemann,
 Emil Heinrich KdBI zu 1/4 und ihren Abkömmlingen, den Verkäufern (Beteiligten zu 2 und 3) zu je 3/8»
Emil Heinrich NdHIverstarb am 14» März 1951 und wurde gemäß Erbschein des Amtsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen 41 VI 177/61, beerbt von den beiden Verkäufern (Beteiligten zu 2 und 3) zu je 1/2»
Demgemäß bestehen am Nachlaß der Ehefrau Mimi geborene HflBIB zwei Erbteile von jo 3/8, von denen je einer den Beteiligten zu 2) und 3) zusteht. und ein Erbteil von 1/4, der den Beteiligten zu 2) und 3) als Erben hinter Emil Heinrich NflH zur gesamten Hand zusteht»	~
Dies vorausgeschickt, verkaufen die Verkäufer ihre Erbteile am Nachlaß der Frau Mimi üdB geborene ^BBBBvon 3/8, 3/8 und 1/4 an den Käufer zu dem Preise von zusammen DM 37»000,— (in Buchstaben: sieben-unddreißigtausend Deutsche Mark)» Der Kaufpreis ist fällig am 1» Oktober 1963»
Die Verkäufer erklären: Der Nachlaß, auf den sich die verkauften Erbanteile beziehen, besteht aus-schließl^i^aug^er B^eiligung^er Erblasserin an dem in	DflBB^traße	m	gelegenen	Hausgrund-
stück Flur 17, Flurstück 945/75 etc», das verzeichnet ist in Grundbuch von	“	Innenbezirk Band
 Blatt 4984 unter laufender Nummer 4» Diese Beteiligung bestand in Form einer ungeteilten Erbengemeinschaft; wirtschaftlich entsprach die Beteiligung der Erblasserin wertmäßig einem Drittel des vorgenannten Grundstücks»
 
Nach § 4 des Vertrages übertrugen die Verkäufer die verkauften Erbanteile mit dinglicher Y/irkung auf den Käufer, der die Übertragung annahm.
Die Kluger haben mit Erklärungen vom 16. November 196 und 29o September 1964 dem Beklagten raitgeteilt, sie wollten ihr Vorkaufsrecht als Miterben ausüben, und haben, als der Beklagte ihnen ihre Berechtigung abstritt, im Klageweg vor dem Landgericht beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, den von ihn^lure3i die notarielle Urkunde des Notars Br» UlflHIHi in Wiesbaden vom 14» September 1965 - Urkundenrolle Nr. 90/63 des angegebenen Notars - erworbenen Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft hinter den Eh deinen Johann Jakob	und	Marie	ge-
borene HflHB, besteh^nd^_aus der Beteiligung an den IJauGgrundstück	M	eingetragen in Grundbuch von	Innen	Band^H
Blatt 4964 Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 37o364,28 DM an die Kläger zur gesamten Hand zu übertragen.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage erbeten, hilfsv/eice ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, er habe für den Erwerb des Nachlasses aufgewendet: Den Kaufpreis von 37 000 DM, Notarkosten von 243,28 DH, gerichtliche Kosten für die Grundbuchumschreibung von 121 DM - 37 364,28 DM, zu denen noch eine Maklerprovision von 1 000 DM trete sowie 4 $4 Zinsen aus der Gesamtsumme ab 14» September 1963»
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
 den von ihm durch den notariellen Vertrag vor dem Notar Dr. GlSHHpin WjBHBJ^Hfvom 14° September 1963 - Urkundenrolle Nr. 90/63 - in Form des Nachlasses der Frau Mimi NflHl geh. fl|, auch soweit er in dem Nachlaß ihres Ehemannes enthalten war, erworbenen Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft
 hinter den Eheleuten Johann Jakob HUB und Mario gebe rBIB? bestehendaus der Beteiligung an dem
 Hausgrundstück	ral3e	^^eingetragen
 im Grundbuch von wBHHB “ Innen Band flB Blatt 498< Zug um Zug gegen Zahlung von 37 364,28 DM an die Kläger zur gesamten Hand zu übertragene
 Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage-abzuweisen,
 hilfsweise ihn zur Rückübertragung der von den Klägern in Anspruch genommenen Erbanteile nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 38 364,80 DM nebst 4 c/j Zinsen seit dem 14« September 1963 zu verurteileno
 Die Kläger haben darum gebeten, die Berufung zurück-zuweioen, hilfsweise den Beklagten nach seinem Hilfsantrag zu verurteilen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen*
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Berufungsanträge wiederholt» Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, das die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 2034 Abs* 2 BGB) für gewahrt an-sieht, hat erwogen:
v/enn ein Miterbe - hier Mimi MBB ~ sterbe, so bilde sein Erbanteil an einem anderen Nachlaß einen einzelnen Hachlaßgegenutand, über den bei dem Vorhandensein mehrerer Erben des I.Iiterbon diese gemäß § 2040 Abs* 1 BOB gemeinsam verfugen könnten» Die Verkäufer Heinz NfliB und Ute Margit KcBB hätten diesen Weg jedoch nicht gewählt, sondern
 
einzeln und hierzu nach § 2033 Abs. 1 BGB befugt ihre jeweiligen Anteile am Nachlaß der Mimi	der	im
 Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nur noch aus deren Anteilen an den Nachlässen HflHB bestanden habe,
 veräußert» Hinsichtlich der auf den Ehemann Emil Heinrich
 übergegangenen Anteile der Mirai	am	Nachlaß
 hätten die Verkäufer Heinz n|HB und Ute
 geborene Nflfli gemäß § 2040 Abs» 1 BGB gemeinschaftlich verfügt und damit auch insoweit rochtswirksam veräußert»
In der Tat hätten die Verkäufer als Erbeserben aber nichts
 weiter verkauft..als ihren jeweiligen Miterbenanteil am Nachlaß Mimi NÜP, der nur noch aus deren Anteil an den Nachlässen	bestanden	habe.	Hinsichtlich	der übrigen
 Nachlaßgegenstände habe bereits vor Kaufabschluß eine Auseinandersetzung stattgefunden. Sei aber der Erbteil der Mimi nUM um Nachlaß Heuser im Zeitpunkt des Verkaufs der einzige Nachlaßgegenstand gewesen, dann müsse den Klägern das Vorkaufsrecht ebenso eingeräumt werden, als ’wenn nur dieser Nachlaßgegenotand verkauft worden wäre»
Um den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg - die Veräußerung des Anteils der Mimi NfllB an dem Nachlaß IiPHB -zu erreichen, hätten den Veräußerern aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwei Wege zur Verfügung gestanden» Entweder sic verfügten gemäß § 2040 Abs» 1 BGB über einen einzelnen Nachlaßgegenstand, nämlich den Anteil der Mimi äfim an der Erbengemeinschaft	oder	sie	verwirk-
lichten diesen ihnen ausweislich des Vertrages vom 14* September 1963 allein vorschwebendon Zweck in der Form, daß sic ihren Anteil an dem Nachlaß NflH gemäß § 2033 BGB übertrugen»
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V/enn es auch allgemein richtig sei, daß Miterben ein Vorkaufsrecht nur bei Verfügungen eines anderen Mit-orbcn über seinen Anteil an dem Nachlaß hätten, nicht dagegen, v/enn ein Erbeserbe seinen Anteil am Nachlaß des Erben (Miterben) veräußere, so erfordere doch der vorliegende fall eine andere Beurteilung«. Die Frage nach dem
 Bestehen eines Vorkaufsrechts könne nicht verschieden behandelt werden, je nachdem, ob die Veräußerer von den beiden gangbaren Wogen den des § 2040 Abs«. 1 oder den des § 2033 BGB gewählt hätten. Bestehe die Erbschaft des Erbeserben zur Zeit des Verkaufs nur noch aus dem Anteil dos Erben an einen anderen Nachlaß und sei die Veräußerung nur gcx’ade dieses Hachlaßgegenstandes das von den Parteien des Kaufvertrages erklärte einzige Ziel, so könnten beide rechtlich möglichen, aber auf das gleiche wirtschaftliche Ziel gerichteten Wege bezüglich des Vorkaufsrechts nicht unterschiedlich behandelt werden. Wenn man auch einem Miterben nicht ein Vorkaufsrecht an dem Nachlaß eines der Erben zugestehen könne, da das Gesetz den Miterben nur die Erhaltung des Nachlasses sichern wolle, an dem sie selbst beteiligt seien, so stehe doch hier nur noch die Erhaltung dieses Nachlasses in Frage, nicht dagegen die Erweiterung des Vorkaufsrechts eines Miterben auf einen Nachlaß des Miterben, der ihn nichts angehe. Der Einwand des Beklagten, es sei theoretisch möglich, daß noch ein weiterer Nachlaßgegenstand der Mirai	aufgefunden
 würde und sich dann erweise, daß der Verkauf des Erbteils nicht dem Verkauf eines Nachlaßgegenstandes gleichgestellt werden dürfe, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen; denn es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß noch ein bisher nicht bekannter Nachlaßgegenstand der Mißii	aufgefunden	werde: zudem sei es schwer-
 
lieh denkbar, daß die Erbteilsverkäufer einen solchen Gegenstand dem Beklagten belassen müßten .
Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag das angefochtene Urteil in seinem Bestand nicht zu erschüttern.
Wie das Berufungsgericht, ohne daß die Revision insoweit eine Rüge erhoben hat und ein beachtlicher Rechts-irrtura vorliegt, annimmt, haben Heinz KU und Ute kofll ihre einzelnen Anteile am Nachlaß von Mimi	sowie
 die auf sie als geaarathandsberechtigte Erben von Emil Heinrich	gemeinsam	übergegangenen	Anteile am Nach- .
laß von Hirni NflHI mit dem Vertrag vom 14° September 1963 an den Beklagten verkauft und ihm die verkauften Erbanteile übertragene Bas Berufungsgericht hält dabei die Erklärung in § 2 des Kaufvertrages für richtig, entnimmt ihnen aber nur, daß der Nachlaß der Mirai NJJPlediglich aus deren Anteilen an den Nachlässen Hp|^B| bestand. Es fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt, daß das Berufungsgericht sich dabei mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch setzen wollte, wonach die einzelnen Nachlässe nach Johann Jpppp, Marie und Friedrich K|HH| insoweit auseinandergesetzt waren, daß als einzige Bestandteile der insoweit noch ungeteilten Nachlässe die mit-orbenrechtlichen Beteiligungen an dem Grundstück hflBB-etraßo £ übriggeblieben waren. Dabei ist im Lichte des Vertrags vom 14° September 1963 wie der weiteren Ausführungen des Landgerichts gesehen unter den lediglich noch vorhandenen miterbenrechtlichen Beteiligungen an den Grundstück BpH^traße ® nichts anderes gemeint, als daß die betreffenden Nachlässe, deren Anteile verkauft und veräußert wurden, nur noch aus diesem Grundstück
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■bestanden. Der Nachlaß von Emil Heinrich N^|^ mag noch andere Vermögenagegenstande als einen Erbanteil der Mirai an den Nachlassen von Johann Jakob llfllHB? Marie Heuser und Friedrich	umfaßt haben» Ebenso aber
v/ic Mimi	ihre Erbanteile verkaufen und veräußern
 konnte, konnten dies ihre Erben tun» Daß dann, wenn der Erbe eines Miterben dessen Erbanteilxan einen Dritten verkauft, die übrigen Miterben zu dem Vorkauf berechtigt sind, hat der Senat in seinem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 13* Juni 1966 - III ZK 198/64 =:NJ\7 1966, 2207 dargelegt»
Ergänzend zu dem Gesagten ist auszufUhren:
Nach § 2033 Abs» 2 BGB kann ein Miterbe Uber einzelne Naehlaßgegenotände nicht verfügen« Diese Regelung will eine Zersplitterung des Nachlasses vermeiden und die Miterben davor bewahren, sich hinsichtlich einzelner Naöhlaß-go&cnstände mit verschiedenen Fremden auseinandersetzen zu müssen» Andererseits befugt die Bestimmung des § 2033 Abs» 1 Salz. '1 BGB den Mitorben in dessen wohlverstandenem
 Interesse, über seinen Miterbenanteil im ganzen zu verfügen» Diese Befugnis des Miterben besteht auch dann, wenn der Nachlaß nur aus einem einzigen Gegenstand besteht»
Auch dorn ist noch ein Gosamthandsverraögen sowie ein Anteil des Miterben daran vorhanden und wechselt die Person des Anteilsberechtigten als solchen» Der Umstand, daß in einem solchen Pall mit der Verfügung über den Miterbenanteil eine Verfügung über den Anteil an dem einen Gegen-
stand erzielt wird, gibt nicht den Ausschlag« Rechtlich vollzieht sich der Erwerb, wenn zu dem Nachlaß ein Grundstück und auch nur dieses gehört, ohne Auflassung und ohne Eintragung im Grundbuch« Denn es geht eben nicht um die Ver-
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fügung Uber ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil, sondern um die Verfügung über die Mitberechtigung eines Erben an dem GeüGmthandsverraögen; als deren Folge tritt hinsichtlich des Grundstücks eine Rechtsänderung im Eigentum ein, die grundbuchmäßig im Wege der Berichtigung kenntlich gemacht wird (vgl» Ui’teil vom 22c Februar 1965 - III ZR 208/63 = NJW 1965, 862 = FamRZ 1965, 267;
KGJ 52 B 272; BayObotLGZ nF 1967, 408; OLG Celle in NdsKpfl 1967, 126 mit weiteren Nachweisen)*
Was die Revision im übrigen gegen das Bestehen eines Vorkaufsrechts der Kläger vorträgt, vermag ebensowenig wie der einschlägige sonstige Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen durehzugreifenc
 Wenn die Revision wiederum darauf abhebt, die Bestimmung des § 2034 BGB stelle ganz auf die persönliche beite ab, nämlich auf die Gemeinschaft der Miterben und deren enge persönliche Bindung untereinander und zu dem ererbten Vermögen, so hat sie die nach Fertigstellung der Hevisionsbegründung ergangene bereits erwähnte Entscheidung des Senats vom 13- Juni 1966 - III ZR 198/64 - gegen sich, von der abzugehen ein Anlaß nicht besteht„
Es mag sein, daß ein Vorkaufsrecht in der Hand der Erben eines Miterben sich für den Erwerber des Erbanteils dos Miterben ungünstig auswirkon kann«, Baß aber damit in solche Erbanteilskäufe eine unerträgliche Unsicherheit hineingetregon würde, läßt sich dem Beklagten nicht zugebeno In aller Regel werden sich die Erben und Erbeserben feststellen lassen und wird der Käufer entsprechende Vorsorge treffen können» Ist dies nicht der Fall, so geht es, wenn er gleichwohl einen Erbanteil ankauft, auf sein Risiko, falls die Erben eines anderen Miterben das Vorkaufsrecht auaüben.
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Wenn «ich hier Erschwernisse eins teilen und wenn in Fällen, in denen eine Erbengemeinschaftt sich nicht nur aus Erben, sondern auch aus den Erben der Erben (und wiederum deren Erben) zusammensetzt, die Beziehungen unter den verschiedenen Mitgliedern der Gemeinschaft nur ganz lose und persönliche Bindungen kaum oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein kennen, so rechtfertigt dies doch nicht, wie die Revision meint, in solchen Pallen die Vorschrift des § 2034 I3GB nicht durchgreifen zu lassen. Wo eine Grenze für die Anwendung dieser Bestimmung zu ziehen wäre, würde dann unsicher und kaum überschaubar und eine unerträgliche Reehtsunsicherheit wäre die Folge«
V/jrd dagegen die Vorschrift des § 2034 BGB auch bei Tatbeständen der aufgezeigten Art angewendet, so entspricht dies den, daß der Gesetzgeber generalisieren darf und muß,
 um überhaupt zu einer Regel zu kommen, und damit von gewissen Besonderheiten der Binzeifälle, die geregelt werden sollen, absehen kann und muß (BGH2 39, 198; 48, 200;
 BGH WM 1967,*1017).
Paß es willkürlich wäre, Folgerungen für die Vorkaufsberechtigung daraus abzuleiten, daß ein einzelner Gegenstand eines Nachlasses gleichzeitig den Anteil an einem anderen Nachlaß bildet, kann der Revision nicht zugegeben worden. Auch in anderen Fällen kann es von Bedeutung werden, ob ein Vermögen bei Abschluß eines Vertrages nur aus einem einzigen Gegenstand besteht oder nicht, So ist eine Erbtcilsübertragung im Sinne des § 2033 BGB mit der Wirkung der Auslösung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB anzunehmen, wenn das von Miterben verkaufte Grundstück
 der einzige Nachlaßgegenstand gewesen ist und die Miterben mit dem Grundstück zugleich ihren Erbanteil verkauft
 haben (Urteil vom 22
TT
ER 208/6:
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Februar 1965
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Es kann weiter eine Verfügung des Ehegatten über sein Vermögen im ganzen auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand vorliegen, wenn öiovser tatsächlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet (BGHZ 35 > 135) <> Auch bei der rechts-geschäftlichen Übertragung einzelner Vermögensstüeke kann, wenn das Übertragene das ganze oder nahezu das ganze Vermögen darsteilt, eine Vermögensübernahme mit der Wirkung des § 419 BGB vorliegen»
Verfehlt ist der Hinweis der Revision auf § 2Ö37 -BGB und ihre Annahme, der Beklagte sei Zweiterwerber im Ginne dieser Bestimmung« Eroterwerber im Zinne des § 2037 BGB ist allein der Erbteilskäufer; von einem solchen müßte der Beklagte, um Zweiterwerber zu werden, erworben haben,, Davon abgesehen befindet sich die Revision mit ihrer Ansicht, die Kläger könnten gegenüber den Verkäufern, weil diese den Miterbenanteil der Mimi Reist am Nachlaß liH kraft gesetzlicher Erbfolge und nicht im Wege einer ent-geltlichen Anteilsveräußerung erworben hätten, ein Vorkaufsrecht nicht ausüben, im Widerspruch zu der mehrfach genannten Entscheidung des Senate vom 13« Juni 1966«
Auch sonst vermag die Revision keinen durchschlagenden Grund aufzuzeigen, der gegen das Bestehen des von den Klägern geltend gemachten Vorkaufsrechts spricht«
Was den Hilfsantrag des Beklagten sngeht, ihm als Zug um Zug seitens der Kläger an ihn zu erbringende Leistung auch Ersatz für eine von ihm verauslagte Maklerprovision sowie eine Verzinsung der von ihm als Gegenleistung verlangten Beträge zuzusprechen, so hat zu gelten:
A
 
Vic in JBGHZ 6, 85 des näheren dargelegt ist, hat der Erbteilskäufer unter den Voraussetzungen, wie sie gegeben sind, entsprechend der Regelung in §§ 1100,
1101 BGB einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen einschließlich des erlegten Kaufpreises„
Die von dem Beklagten verauslagte Maklerprovision stellt aber, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, keine Kosten dar, die durch den Kaufvertrag entstanden und als solche erstattungsfähig sind, sondern stellt Auslagen zu dem Zwecke des Vertragsschlusses dar, die nicht als erstattungsfähig angesprochen werden könnenc Ein anderes Ergebnis kann die Revision auch nicht aus der sich auf die Anwendung des § 505 Abs« 2 BGB beziehenden Entscheidung des V, Zivilsenats in LM BGB § 505 Kr. 2 ableitcn, die im Bereich jener Bestimmung auf der Erwägung beruht, daß Kosten des Vertrages auch Kosten eines Sachverständigen umfassen können, soweit sie als vor,y/eggenommene Kosten der Durchführung des Vertrages durch Aufstellung und Schätzung eines Inventars entstanden seien und der Sachverständige im gemeinsamen Interesse beider Parteien tätig geworden sei und durch seine Tätigkeit den Abschluß des Vertrages ermöglicht habe» Die Kosten des hier tätig gewordenen Maklers können weder als vorweggenommeno Kosten der Durchführung des Vertrages angesehen werden, noch ist der Makler im gemeinsamen Interesse der Vertragsteile, sondern im Interesse der jeweiligen Vertragsgegner tätig geworden.»
Vas dagegen die vom Beklagten des weiteren begehrte Verzinsung anbelangt, so hat hier folgende Überlegung im Vordergrund zu stehen:
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Das Berufungsgericht hebt allzu sehr darauf ab, daß der Beklagte Kaufpreis, Notargebühren und Grundbuchkosten nur im eigenen Interesse entrichtet habe, so daß die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht Vorlagen«, Indessen geht es nicht darum, ob der Beklagte wirklich als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Miterben tätig geworden ist; vielmehr ist (vgl» BGHZ 6, 85, 91) die Bach- und Rechtslage unter dem Blickwinkel zu sehen, als ob der Beklagte den Kaufvertrag von vornherein für die Mit-erben abgeschlossen und dabei in deren Interesse als Geschäftsführer gehandelt hätte» Ferner ist die Lage so zu beurteilen, als wenn die Miterben die Geschäftsführung des Beklagten genehmigt hätten» Bann hat er nach § 684 Satz 2, § 683 BGB wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die hier in der Entrichtung von Kaufpreis und den genannten Kosten bestehen» Dabei ist noch zu bedenken, daß auf der einen Seite die vorkaufsberechtigten Miterben ein Hecht auf Übertragung des von dem Beklagten erworbenen Anteils am Nachlaß haben, dem zwischenzeitlich Nutzungen zugeflossen sein können, während auf der anderen Seite der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Beträge den Nutzgenuß verloren hatte» Demgemäß sind ihm Zinsen zuzusprechen»
Nach dem allem erweist sich die Revision des Beklagten nur in einem Nebenpurkt für begründet, der für die Kostenfx^age nicht ins Gewicht fällt» Demgemäß
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ist wie geschehen zu entscheiden und der Beklagte in Anwendung von §§ 97? 92 ZPO zur Tragung der Kosten de revisionsinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen«,
Dr. Kroft
 Dr» Hußla
 Br«, Arndt
 Keßler
 Drc Beyer