* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 73/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 73/63

Pie Kläger fordern von der beklagten G0MM Schadensersatz oder eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen; sie haben vorgetragen: Pie nur unwesentlich beschädigten Gebäude seien einer größeren MAbrißaktionM zu dem Opfer gefallen, die der damalige Amtsbaumeister PflHI gemeinsam mit dem verstorbenen Amtsbürgermeister OflHHP, der zugleich Ortsbürgermeister gewesen sei, zur Verschönerung des Ortsbildes und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse geführt habe. Pie Kläger haben - nach ihrem im Berufungsrechtszug berichtigten Antrag - beantragt, die beklagte GflBflM zu verurteilen, ihnen einen durch Sachverständigengutachten festzusetzenden Schadensbetrag, mindestens jedoch 20.000 PM, nebst 4 # Zinsen seit dem 9* Januar 1959, als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen durch den Abriß ihres Anwesens entstanden sei. weisen; sie hat vorgetragen: Das Anwesen der Kläger sei zu Beginn des Krieges durch Artillerie- und Granatwerferbeschuß und durch die Demolierungen französischer Truppen stark beschädigt worden; es sei praktisch nur noch eine Ruin© gewesen. Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, daß sie für eine Verfehlung von Pflpt - gleichgültig, ob er in seiner Eigenschaft als Amtsbaumeister öder als Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau gehandelt habe - nicht einzutreten habe; sie hat weiter in Abrede gestellt, daß omtm in seiner Eigenschaft als Ortsbürgermeister Pf lichten seines Amtes verletzt habe» und schließlich bestritten, daß der G^HHBfc durch den Abriß des Hauses der Kläger ein Vorteil zugeflossen oder eine Aufgabe abgenommen worden sei. 1, Der erkennende Senat hat die sogenannte "Abriß-aktion" in I4HHHP in seinem Urteil LfHHP gegen BafHH) u.A. vom 7* Dezember 1959 - III ZR 50/59 - behandelt und mit diesem Urteil ein Urteil des 3. war Amtsbaumeister des Amtes und als solcher auch für die öffentlichen Bäuangelegenheiten in der Gi- Aus der festgestellten .'Wesentlichen Beschädigung des Anwesens folgert das Berufungsgericht, daß insoweit eine echte Aufgabe des Wiederaufbauamts Vorgelegen habe; es läßt jedoch dahingestellt, ob die Beschädigungen derart waren, daß das Haus abgerissen werden mußte oder noch instandgesetzt werden konnte. Schließlich hat das Berufungsgericht den Abriß des Hauses als einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff angesehen, einen Entschädigungsanspruch gegen die beklagte aber für unbegründet gehalten, weil diese nicht begünstigt sei* ;4 AKG trifft nicht zu, weil Neuordnung und Wiederaufbau in den kriegsbetroffenen Gebieten, in deren Rahmen die "Abrißaktion" unstreitig durchgeführt wurde, - angesichts des Gesamtausmaßes der Zerstörungen, das die örtlichen Möglichkeiten weit Überstieg, - eine Aufgabe des Reiches war, deren Ausführung nicht den übertragen, son- Diese Aufgabe nahmen "Beauftragte für den Wiederaufbau" in den Stadt- und Landkreisen wahr; sie bedienten, sich zwar der Mitarbeit der örtlichen Verwaltungen, die Feststellung eines Totalschadens sowie die Entscheidung über den Abriß eines Anwesens, insbesondere aus Verkehrsgründen oder zur Auflockerung der Ortslage, blieb jedoch in jedem Fall der Planungsbehörde Vorbehalten (vgl. Lie Revision meint demgegenüber, es sei ein Zeichen fehlender Zivilcourage, daß der sich schützend vor das Eigentum der Bürger hätte stellen müssen, nicht immer wieder interveniert habe. Sie kann zur Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Bürger nur werden, wenn sich aus der Natur des Amtsgeschäfts die Beziehung zu dem Pfliohtenkreis ergibt, der gegenüber s dem Bihzeliieh besteht * Das ist hier nach der Sachlage ■ Denn nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts wußte Bürgermeister 0^^ wohl von der Abrißaktion als solcher; das Berufungsgericht hat Jedoch nicht feststellen können, daß er auch über den beabsichtigten Abriß des Hauses der Kläger unterrichtet war. Juni 1962 erklärt, er habe, als er die Abrißarbeiten an seinem Hause bemerkte, den Amtsbaumeister und den Ortsgruppenleiter Sflp auf ge sucht und von diesen vergeblich die Einstellung der Arbeiten gefordert; davon, daß er sich auch an den Bürgermeister 0|^HP oder die Gemeindeverwaltung gewandt habe, ist nicht die Rede. Hat der Bürgermeister hiernach eine Amtspflicht gegenüber den Klägers nicht verletzt, so bedarf es keiner Erörterung, ob der Bürgermeister überhaupt die Möglichkeit hatte, den Standpunkt der Bürgerschaft und der Gemeinde gegenüber den Maßnahmen des Wiederaufbaues zur Geltung zu bringen. 3. Das Berufungsurteil führt weiter aus, eine Amts-pf 1 ichtverletzung von 0d|^ liege auch nicht darin» daß er die Genehmigung erteilt habe, das Amt als Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau zu übernehmen; denn nicht das Amt als solches, sondern die einzelne Abrißverfügung sei fehlerhaft gewesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; denn OflB konnte nur in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister die Genehmigung dazu erteilen, daß dem Amtsbaumeister ein Amt innerhalb einer anderen Verwaltung erteilt wurde. 4. Schließlich hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß den Abriß des Hauses der Kläger mit gemeinsam betrieben habe. Das Berufungsurteil unterliegt jedoch der Aufhebung, weil nach dem gegenwärtigen Erörterungsstande ungeklärt ist, ob nicht der Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen (entsprechend Art. 14 GG), den die Kläger weiterhin geltend machen, einen Kriegssachschaden (§ 15 DAG) zu dem Gegenstand hat. 1. Das Berufungsgericht hat ij#en Anspruch sachlich behandelt; es hat erwogen; Der Abriß des Hauses der Kläger sei allerdings rechtswidrig und enteignungsgleieh gewesen, jedoch sei die beklagte^ hierdurch nicht begünstigt worden. Es könne nicht • festgestellt werden, daß der Beklagten durch den Abriß des Hauses eine Aufgabe abgenommen oder ihr Interesse gefördert worden sei, jedenfalls sei nicht feststellbar, daß hierin der entscheidende Zweck des Abrisses gelegen habe* Da das Haus kriegsbeschädigt war, habe eine echte Aufgabe des Wiederaufbaues Vorgelegen. Daraus aber ergebe sich nicht, daß das Haus niedQrgelegt worden sei, um Baumaterial für ein Bauvorhaben der Gflp zu gewinnen. Schließlich lasse sich ein Interesse der an der Niederlegung des Hauses auch nicht daraus herleiten, daß das Anwesen unstreitig nicht an die gemeindliche Wasserversorgung angeschlossen gewesen sei, sondern nur über eine Pumpe verfügt habe. Wenn möglicherweise der Amtsbaumeister PflP Wert auf den Abriß des Hauses gelegt habe, weil die Gebäude - wie das Berufungsgericht unterstellt - ohne baupoli-z e ili che jo Genehmigung errichtet worden waren, gehe das nicht zu Lasten der Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß in einer Körperschaft mit "Allzuständigkeit11 alles, was dem ordnungsmäßigen und hygienischen Zusammenleben diene, Aufgabe der Gemeinde sei, daß die Abrißaktion auch der Beseitigung von Verkehrsschwierigkeiten gedient habe, daß die Verschönerung des Landschaftsbildes ein eigenes Anliegen der Gemeinde seih könne und daß schließlich die Verwendung der beim Abriß gewonnenen Baumaterialien für Senkschächte der GflBBfr für eine Begünstigung der Beklagten spreche. 2. Bei dem gegenwärtigen ErÖrterungsstand bedarf es eines Eingehens auf diese Rügen der Revision nicht, weil die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den Anspruch, die in jeder Lage des Verfahrens - auch im Revisionsrechtszug - von Amts wegen zu beachten ist, gegenwärtig nicht geklärt ist. Bann als Kriegsaachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind (§13 Abs. geforderte unmittelbare Zusammenhang mit 11 bestimmten Einzelgeschehnissen,, kann hier gegeben sein; denn das Anwesen der Kläger war - wie tatsächlich festgestellt ist - durch Beschuß beschädigt worden, diese Beschädigung kann Anlaß zur Hiederlegung der Gebäude gegeben Solche Motive aber will das Berufungsgericht hier aus tatsächlichen Erwägungen ausschließen, wofür allerdings die festgestellte Lage des Anwesens außerhalb der geschlossenen Ortschaft und abseits von der Straße spricht. 3. Das Berufungsgericht hätte daher, da die Zulässigkeit des Hechtswegs von Amts wegen zu prüfen ist, der Präge nachgehen müssen, ob ein Kriegssachsehaden vorliegt. März I960 (dort Bl. 2) - ebenso wie später in der Berufungserwiderung vom 31* Oktober 1961 (dort Bl. 2) -darauf, die Kläger hätten ihren Abrißschaden als Kriegssachsehaden beim Landrat, Peststellungsbehörde für Kriegssachschäden, angemeldet und die Peststellungsbehörde habe bereits auf diesen Schaden einen Vorschuß gezahlt. Jedoch führt der Tatbestand des Berufungsurteils (BU Bl. 2) als unstreitig an, den Klägern sei antragsgemäß ein Vorschuß auf ihren Kriegssachschaden gezahlt worden, und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (BU Bl- 21) heißt es, der Schaden der Kläger sei - wie zwischen den Parteien unstreitig sei - auch als Kriegssachschaden anerkannt, worauf ein Vorschuß gezahlt worden sei. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht in der Sache hätte entscheiden;-, und den Anspruch der Kläger nicht als unbegründet hätte abweisen dürfen, bevor die Zulässigkeit des Rechtsweges geklärt war. Ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für den Anspruch nicht geöffnet - was nach der Sachlage in Betracht zu ziehen ist -, so sind die Kläger dadurch beschwert, daß ihr Anspruch duJDh eine Sachentscheidung als unbegründet abgewiesen worden ist. Aus diesem Grunde 1st auch dem erkennenden Senat eine sachliche Prüfung des Anspruchs verwehrt, er muß insbesondere von einer Prüfung und Bescheidung der Revisionsrügen äbse-hen. Die Kläger werden, sofern die erneute Verhandlung die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt, Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht ihre Gesichtspunkte gegen die Verneinung der Sachlegitiöation der Beklagten vorzutragen, Sofern sie sich davon Erfolg versprechen.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 14 GG § 554 ZPO § 839 BGB Art. 14 GG § 333 LAG
BürgermeisterGebäudeAnwesenBerufungsgerichthausenAnspruchAbrißKlägerAmtRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 73/63
Verkündet
 am 5- März 1964
Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2223 038
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	des Bergmanns Oskar 3)
2.	der Ehefrau Erna D beide in LfPPP-S^^, Lj
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
;eb. Tip,
 Straße, Wef
 gegen
, vertreten durch ihren
 die GOP L Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hat der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendärm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 1. März 1963 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiöscn.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Pie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks am Ortsausgang der GflHBBfc	auf	dem	ein Wohnhaus,
3 Räume mit Vorraum und Stall, ein Hühnerstall und zwei Bienenhäuser standen. Während des Erankreichfeldzuges 1939/1940 wurden die Gebäude beschädigt. Pie Parteien streiten über das Ausmaß der Beschädigungen. In der Zeit von Ende August bis Anfang September 1940 wurden die Gebäude abgerissen. Pie Kläger haben sie im Jahre 1944 auf ihre Kosten wieder errichtet.
Pie Kläger fordern von der beklagten G0MM Schadensersatz oder eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen; sie haben vorgetragen: Pie nur unwesentlich beschädigten Gebäude seien einer größeren MAbrißaktionM zu dem Opfer gefallen, die der damalige Amtsbaumeister PflHI gemeinsam mit dem verstorbenen Amtsbürgermeister OflHHP, der zugleich Ortsbürgermeister gewesen sei, zur Verschönerung des Ortsbildes und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse geführt habe. Im Zuge dieser Aktion sei eine Reihe teils beschädigter, teils unbeschädigter Häuser innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage abgerissen worden. Ein ganzer Ortsteil habe niedergelegt werden sollen, um eine schönere Ortsgestaltung zu ermöglichen. Pie beklagte Gemeinde habe die beim Abriß des Hauses gewonnenen Backsteine zu dem Bau von Senkschächten verwendet.
Pie Kläger haben - nach ihrem im Berufungsrechtszug berichtigten Antrag - beantragt, die beklagte GflBflM zu verurteilen, ihnen einen durch Sachverständigengutachten festzusetzenden Schadensbetrag, mindestens jedoch 20.000 PM, nebst 4 # Zinsen seit dem 9* Januar 1959, als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen durch den Abriß ihres Anwesens entstanden sei.
 
Die beklagte	bat	gebeten,	die	Klage	abzu-
weisen; sie hat vorgetragen: Das Anwesen der Kläger sei zu Beginn des Krieges durch Artillerie- und Granatwerferbeschuß und durch die Demolierungen französischer Truppen stark beschädigt worden; es sei praktisch nur noch eine Ruin© gewesen. Das Haus sei daher im Zuge des staatlichen Wiederaufbaues abgerissen worden. Gesichtspunkte der Ortsverschönerung oder einer Verkehrsverbesserung seien nach der läge des Grundstücks nicht in Betracht gekommen; das Anwesen sei nie in eine neue Ortsplanung einbezogen gewesen» Der Schaden der Kläger sei durch Zahlung eines Vorschusses alsKriegsSachschaden anerkannt.
Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, daß sie für eine Verfehlung von Pflpt - gleichgültig, ob er in seiner Eigenschaft als Amtsbaumeister öder als Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau gehandelt habe - nicht einzutreten habe; sie hat weiter in Abrede gestellt, daß omtm in seiner Eigenschaft als Ortsbürgermeister Pf lichten seines Amtes verletzt habe» und schließlich bestritten, daß der G^HHBfc durch den Abriß des Hauses der Kläger ein Vorteil zugeflossen oder eine Aufgabe abgenommen worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Kläger ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren früheren Antrag weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
 
Bntscheidungsgründe:
I.
1,	Der erkennende Senat hat die sogenannte "Abriß-aktion" in I4HHHP in seinem Urteil LfHHP gegen BafHH) u.A. vom 7* Dezember 1959 - III ZR 50/59 - behandelt und mit diesem Urteil ein Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. Dezember 1957 bestätigt, durch welohes ein Entschädigungsanspruch der damaligen Kläger nach Enteignungsgrundsätzon dem Grunde nach für gerechtfertigt worden war? In dem vorliegenden Rechtsstreit ist das Berufungsgericht zur Abweisung der Klage im wesentlichen deshalb gelangt, weil beide Bälle in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbar seien. Das Berufungsgericht stellt tatsächlich fest:
Das Haus der Kläger liegt allein und weit von dem geschlossenen Wohnsiedlungsgebiet mitten in Wiesen und Wäldern, etwa 50 m von der Straße entfernt. Es war wesentlich kriegsbeschädigt. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen über den Grad der Beschädigung sind zwar nicht einheitlich; das Berufungsgericht hält jedoch für erwiesen, daß das Haus einen schweren Artillerietreffer im Dach hatte, Fenster, Türen und Fußböden herausgerissen waren und die Außenwände Splitterschäden aufwiesen.
Das Haus wurde Ende August/Anfang September 1940 durch den Maurerpolier Uh® abgerissen, der den Auftrag hierzu von dem Amtsbaumeister P®l erhalten hatte. war Amtsbaumeister des Amtes	und	als	solcher
 auch für die öffentlichen Bäuangelegenheiten in der Gi-
zuständig; er war der Ortsbeauftragte des staatlichen Wiederaufbauamts. Dieses Amt führte
 schon zur Zeit des Abrisses des Hauses im Frühherbst
 
1940; damals hatte das Wiederaufbauamt	seine
 vorbereitende Tätigkeit schon aufgenommen.
wurde durch die zweite Bekanntmachung des
 Reichskommissars für die Saarpfalz vom 19. März 1941 zur Wiederaufbaugemeinde erklärt; das hatte die Wirkung, daß zerstörte Anwesen oder beschädigte Anwesen, deren Instandsetzung gegenüber einem Neubau unwirtschaftlich gewesen wäre, abgerissen werden durften. Bis zu dem Erlaß dieser Bekanntmachung - d.h. auch zur Zeit des Abrisses des Hauses im Frühherbst 1940 - hatte das Wiederaufbauamt in lediglich feststellende und vorbereitende Aufgaben (technische Bestandsaufnahme).
Aus der festgestellten .'Wesentlichen Beschädigung des Anwesens folgert das Berufungsgericht, daß insoweit eine echte Aufgabe des Wiederaufbauamts Vorgelegen habe; es läßt jedoch dahingestellt, ob die Beschädigungen derart waren, daß das Haus abgerissen werden mußte oder noch instandgesetzt werden konnte.
2. Bio Kläger haben die Grundlage ihres Anspruchs in Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB mit Art. 34 OG) des Amtsbaumeisters	sowie	des	Ortsbürgermeisters 0®A-
dfc und in einem enteignungsgleichen Eingriff (entsprechend Art. 14 GG) gesehen, durch den die beklagte Gemeinde begünstigt worden sei. Bas Berufungsgericht hat keinen dieser^ KlagegarUnde durohgreifen lassen. Es hat dahingestellt gelassen, ob 'Sttß rechtmäßig den Abriß des Hauses habe anprdnen dürfen, weil für seine Amtspflichtverletzung die bbkiägte Gemeinde hieht einzuetehen haben würde. Es hat ferner eine Amtspflichtverletzung des Ortsbürgermeisters	zugiins ten der Kläger unterstellt, gleich-
wohl aber einen Anspruch verneint, weil nicht anzunehmen sei, daß ein Eingreifen OflHH^ Erfolg hätte haben können*

I }
 	r-	A
Schließlich hat das Berufungsgericht den Abriß des Hauses als einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff angesehen, einen Entschädigungsanspruch gegen die beklagte	aber	für unbegründet gehalten, weil diese
 nicht begünstigt sei*
Die Revision greift das Berufungsurteil zwar vollen Umfanges an. Die Revisionsbegründung geht Jedoch auf die im Berufungsurteil ausführlich behandelte Präge einer Amtspfliohtverletzung von BflP mit keinem Worte ein. Insoweit liegt weder eine prozessuale Rüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)9 noch ein sachlichrechtlicher Revisionsangriff (vgl. LM zu ZPO § 554 Nr. 22) vor. Die Revision ist daher, soweit das Berufuiigsurteil den selbständigen Klagegrund einer Amtspflichtverletzung von Pflpl behandelt, nicht begründet worden (§ 554 a ZPO). Demnach beschränkt sich die sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils auf die beiden weiteren Klag.egründe einer Amtshaftung für ein Amtsversehen von	und	einer	Haftung	wegen	ent-
eignungsgleichen Eingriffs.
II.
1. Soweit eine Amtspflichtverletzung von OMI, der zugleich Amts- und Ortsbürgermeister war, in Rede steht, ergeben sich keine Bedenken aus dem Bastenaus-gleiehsgesetz r-BAG- oder aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz -AKG-. Die Regelung des Bastenausgleichsgesetzes läßt Ansprüche aus unerlaubter Handlung unberührt (BGHZ 8, 256, 257). Die "Kommunalklausel" des § 2 Nr. ;4 AKG trifft nicht zu, weil Neuordnung und Wiederaufbau in den kriegsbetroffenen Gebieten, in deren Rahmen die "Abrißaktion" unstreitig durchgeführt wurde, - angesichts des Gesamtausmaßes der Zerstörungen, das die örtlichen Möglichkeiten weit Überstieg, - eine Aufgabe des Reiches war, deren Ausführung nicht den	übertragen,	son-
*
dern zu deren Bewältigung eine besondere Organisation des Reiches geschaffen wurde (vgl. Verordnung über Neuordnung emaßnahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Dezember 1940 - RgBl. I 1575)* Der hiernach zuständige Reichskommissar für die Saarpfalz (§ 15) hatte bereits unter dem 7. Juni 1940 - Tgb. Nr. 70/40 - eine technische Be stand saufhahme zur raschen Erfassung aller Zerstörungen und Gebäudeschäden durch technische Kommissionen angeordnet. Diese Aufgabe nahmen "Beauftragte für den Wiederaufbau" in den Stadt- und Landkreisen wahr; sie bedienten, sich zwar der Mitarbeit der örtlichen Verwaltungen, die Feststellung eines Totalschadens sowie die Entscheidung über den Abriß eines Anwesens, insbesondere aus Verkehrsgründen oder zur Auflockerung der Ortslage, blieb jedoch in jedem Fall der Planungsbehörde Vorbehalten (vgl. außer der angeführten Rundverfügung vom 7. Juni 1940 die weiteren Rundverfügungen vom 12. September 1940 - I RV 2114/40 - und vom 27 ♦ November 1940 -I RV 331^40	• Neuordnung und Wiederaufbau wurden hier-
nach als eine eigene Aufgabe des Reiches durch die Verwaltung des Reiches selbst geführt.
2.	Das Berufungsurteil stellt fest, daß	von
 der Abrißaktion als solcher gewußt habe« Es hat jedoch nicht feststellen können, daß er von jedem einzelnen Abriß vorher unterrichtet gewesen sei, insbesondere als nicht bewiesen angesehen, daß er von dem Abriß des Hauses der Kläger wußte • Das Berufungsgericht unt erstellt zugunsten der Kläger, daß	sich vorher hätte Über
 jeden geplanten Abriß unterrichten müssen, weil ihm das Fehlen einer rechtlichen Grundlage bekannt gewesen sei, es kommt jedoch in Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß sein Eingreifen einen Abriß des Hauses nicht hätte verhindern können. OflHfe sei - so führt das Berufungsurtoiltaue - ein sehr aktiver, fähiger und tüchtiger Verwaltungsbe:amter gewesen; er habe jedoch als
 gläubiger Katholik vielfache Schwierigkeiten mit Parteidienststellen gehabt. Es sei bekannt, daß or sich bemüht habe, durch Vorstellungen beim Landrat den Abriß eines anderen Hauses zu verhindern, aber ohne Erfolg. La sein Wort in den maßgebenden Parteikreisen wenig Gewicht gehabt habe, könne nicht angenommen werden, daß ein Eingreifen zugunsten der Kläger erfolgreich gewesen sein würde. ■
Lie Revision meint demgegenüber, es sei ein Zeichen fehlender Zivilcourage, daß	der	sich	schützend
 vor das Eigentum der Bürger hätte stellen müssen, nicht immer wieder interveniert habe. Las Vorbringen der Beklagten selbst gebe hinreichenden Anhalt dafür, daß ein mutiges Eintreten auch in der damaligen Zeit durchaus Erfolg hätte haben können. Las Berufungsgericht habe auch - so rügt die Revision weiter - unberücksichtigt gelassen, daß Pflfe sich darauf berufen habe, es sei ihm gelungen, einige AbrißUnordnungen abzubiegen, und der Architekt	hei seiner Vernehmung der Überzeugung
 Ausdruck gegeben habe, FflP würde sich gefügt und nachgegeben haben, wenn	energisch	die	Einstellung
 der Abrißaktion gefordert hätte. *
* Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Lehn es fehlt, selbst wenn der Vortrag der Kläger als richtig unterstellt wird, an der Verletzung von Amts pflichten, die dem Bürgermeister gegenüber den Klägern . oblagen (§ 839 Abs.1 Satz 1 BGB). Als Leiter der Gemeinde war Bürgermeister	Repräsentant	und	Vertreter
 der	in	allen	Beziehungen;	er	führte	die	Verwal-
tung in voller und ausschließlicher Verantwortung und ihm stand die gesamte Verwaltungsführung der GflIBk zu (Suthoff-Groß, Lie Rechtsstellung des Bürgermeisters, 1941, S. 210). Lemgemäß war der Bürgermeister in erster
 Linie für die -Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung in	j
der GBHiK verantwortlich« Bei der sogenannten "Abriß- '] aktion" handelte es sich jedoch nicht um ein Tätigwerden der	sondern um die Tätigkeit einer Sonderver-
waltung des Reiches innerhalb des Gemeindegebietes« Daher kann - davon geht auch die Revision aus - ein Mißgriff bei der Aktion nicht ohne weiteres der GflBi zur Last gelegt werden. Es war nicht die Aufgabe des Bürgermeisters, ;
i
für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu sorgen. Amtspflichten für ihn konnten sich nur daraus ergeben, daß dem Bürgermeister allgemein die Wahrung der Gemeinintercc-sen im Gemeindegebiet anvertraut ist. Die Ansicht der Revision, es sei die Amtspflicht des Bürgermeisters gev/e- j sen, sich gegenüber Maßnahmen der Wiederaufbaubehörden	j
schützend vor das Eigentum der Bürger zu stellen, ver-	\
kennt das Verhältnis der verschiedenen Verwaltungen zueinander. Allenfalls läßt sich sagen, der Bürgermeister sei, wenn er die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Wiederaufbaubehörden erkannte* verpflichtet gewesen, die ihm gegebenen Wege und Möglichkeiten - etwa durch Vorstellungen an höherer Stelle - zu gehen, um weitere Miß-griffe der Wiederaufbaubehörden zu verhindern. Eine eol-che Amtspflicht dient allgemein den Interessen des Ge-	j
meinwesens, der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und	■
der Sauberkeit der Verwaltung (vgl. BGHZ 35» 44» 46).	j
Sie kann zur Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Bürger nur werden, wenn sich aus der Natur des Amtsgeschäfts die Beziehung zu dem Pfliohtenkreis ergibt, der gegenüber s dem Bihzeliieh besteht * Das ist hier nach der Sachlage	■
zu verneinen.. Ob der Bürgermeister den Klägern gegenüber zu dem Eingreifen verpflichtet gewesen wäre» wenn der Abriß etwa in der Zeit ihrer Abwesenheit (Evakuierung) äusgeführfofforden wäre, kann dahinstehen; denn die Kläger lebten - nach eigenem Vortrag - in der Zeit des Abrisses in der	Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob
10	-
der Bürgermeister sich hätte einschalten müssen» wenn er erfuhr, daß dem Anwesen der Kläger Gefahr drohe, oder die Kläger ihn etwa um Hilfe gebeten, d.h. in seiner Eigenschaft als Bürgermeister dienstlich mit ihrer Sache befaßt hätten. Denn nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts wußte Bürgermeister 0^^ wohl von der Abrißaktion als solcher; das Berufungsgericht hat Jedoch nicht feststellen können, daß er auch über den beabsichtigten Abriß des Hauses der Kläger unterrichtet war. Er ist damit - auch nach dem Vortrag der Kläger - dienstlich nicht befaßt worden. Der Kläger hat hierzu bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht am 22. Juni 1962 erklärt, er habe, als er die Abrißarbeiten an seinem Hause bemerkte, den Amtsbaumeister
 und den Ortsgruppenleiter Sflp auf ge sucht und von diesen vergeblich die Einstellung der Arbeiten gefordert; davon, daß er sich auch an den Bürgermeister 0|^HP oder die Gemeindeverwaltung gewandt habe, ist nicht die Rede.
Hat der Bürgermeister hiernach eine Amtspflicht gegenüber den Klägers nicht verletzt, so bedarf es keiner Erörterung, ob der Bürgermeister überhaupt die Möglichkeit hatte, den Standpunkt der Bürgerschaft und der Gemeinde gegenüber den Maßnahmen des Wiederaufbaues zur Geltung zu bringen.
3.	Das Berufungsurteil führt weiter aus, eine Amts-pf 1 ichtverletzung von 0d|^ liege auch nicht darin» daß er	die Genehmigung erteilt habe, das Amt als
 Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau zu übernehmen; denn nicht das Amt als solches, sondern die einzelne Abrißverfügung sei fehlerhaft gewesen. Im übrigen - so meint das Berufungsgericht - würde insoweit nur das Amt, nicht die beklagte GfljjlB^ haften.
11
Eine Rüge der Revision liegt hierzu nicht vor. Die Ansicht des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; denn OflB konnte nur in seiner Eigenschaft als Amtsbürgermeister die Genehmigung dazu erteilen, daß dem Amtsbaumeister ein Amt innerhalb einer anderen Verwaltung erteilt wurde.
4.	Schließlich hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß	den Abriß des Hauses der Kläger mit
 gemeinsam betrieben habe. Die Revision greift dies nicht an.
Hiernach ist eine Haftung der Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters nicht begründet.
III.
Das Berufungsurteil unterliegt jedoch der Aufhebung, weil nach dem gegenwärtigen Erörterungsstande ungeklärt ist, ob nicht der Anspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen (entsprechend Art. 14 GG), den die Kläger weiterhin geltend machen, einen Kriegssachschaden (§ 15 DAG) zu dem Gegenstand hat.
1.	Das Berufungsgericht hat ij#en Anspruch sachlich behandelt; es hat erwogen; Der Abriß des Hauses der Kläger sei allerdings rechtswidrig und enteignungsgleieh gewesen, jedoch sei die beklagte^	hierdurch
 nicht begünstigt worden. Es könne nicht • festgestellt werden, daß der Beklagten durch den Abriß des Hauses eine Aufgabe abgenommen oder ihr Interesse gefördert worden sei, jedenfalls sei nicht feststellbar, daß hierin der entscheidende Zweck des Abrisses gelegen habe* Da das Haus kriegsbeschädigt war, habe eine echte Aufgabe des Wiederaufbaues Vorgelegen. Eine eigene Aufgabe der Gfr-
12	-
unter dem Gesichtspunkt der Ortsverschönerung komme angesichts der Lage des Grundstücks und Anwesens nicht in Betracht. Allenfalls hätte der Abriß der Verschönerung des Landschaftsbildes dienen können; dieser Gesichtspunkt aber habe nicht innerhalb des gemeindlichen Aufgabenkreises gelegen. Daß eine Gefahrenquelle hätte beseitigt werden sollen, etwa Einsturzgefahr bestanden habe, sei nicht dargetan. Die beim Abriß gewonnenen Backsteine seien allerdings später für den Bau von gemeindlichen Senkschächten verwendet worden. Daraus aber ergebe sich nicht, daß das Haus niedQrgelegt worden sei, um Baumaterial für ein Bauvorhaben der Gflp zu gewinnen. Schließlich lasse sich ein Interesse der	an der Niederlegung des
 Hauses auch nicht daraus herleiten, daß das Anwesen unstreitig nicht an die gemeindliche Wasserversorgung angeschlossen gewesen sei, sondern nur über eine Pumpe verfügt habe. Wenn möglicherweise der Amtsbaumeister PflP Wert auf den Abriß des Hauses gelegt habe, weil die Gebäude - wie das Berufungsgericht unterstellt - ohne baupoli-z e ili che jo Genehmigung errichtet worden waren, gehe das nicht zu Lasten der
 Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß in einer Körperschaft mit "Allzuständigkeit11 alles, was dem ordnungsmäßigen und hygienischen Zusammenleben diene, Aufgabe der Gemeinde sei, daß die Abrißaktion auch der Beseitigung von Verkehrsschwierigkeiten gedient habe, daß die Verschönerung des Landschaftsbildes ein eigenes Anliegen der Gemeinde seih könne und daß schließlich die Verwendung der beim Abriß gewonnenen Baumaterialien für Senkschächte der GflBBfr für eine Begünstigung der Beklagten spreche. Hierzu - so meint die Revision - hätte das Berufungsgericht die ParteiVernehmung der Klägerin anordnen müssen.
13	-
2.	Bei dem gegenwärtigen ErÖrterungsstand bedarf es eines Eingehens auf diese Rügen der Revision nicht, weil die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den Anspruch, die in jeder Lage des Verfahrens - auch im Revisionsrechtszug - von Amts wegen zu beachten ist, gegenwärtig nicht geklärt ist.
Bas Lastenausgleichsgesetz sowie das Feststellungsgesetz gelten im Saarland nach Maßgabe des Einführungsgesetzes vom 30. Juli I960 (BGBl I 637)* das eine Reihe von Sonderbestiramungen enthält, aber nichts an dem Grundsatz ändert, daß Kriegs Schäden grundsätzlich im Verfahren der §§ 525 ff» 344 LAG geltend zu machen sind. Biese Bestimmungen =sehen eine Behandlung der Anträge im Ver-waltungsverfahren und gegebenenfalls die Anrufung der Verwaltungsgerichte (§§ 333, 338, 344 LAG) vor. Reben Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz können Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, soweit es sich um Kriegs Sachschäden im Sinne des § 13 LAG handelt, nicht geltend gemacht werden (BGHZ 8, 256* 257)*
Ber Klageanspruch kann, soweit er als Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemachtwird, ein Kriegsaachschaden sein. Bann als Kriegsaachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind (§13 Abs.
 2 LAG). Auch der in der Rechtsprechung (BGHZ 9, 189)
geforderte unmittelbare Zusammenhang mit 11 bestimmten Einzelgeschehnissen,, kann hier gegeben sein; denn das Anwesen der Kläger war - wie tatsächlich festgestellt ist - durch Beschuß beschädigt worden, diese Beschädigung kann Anlaß zur Hiederlegung der Gebäude gegeben
H
haben und der Zeitabstand zwischen Beschädigung und Abriß war nicht derart lang, daß er notwendig an einem inneren Zusammenhang zweifeln ließe* Der erkennende Senat hat allerdings den unmittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Einzelgeschehnissen dann verneint, wenn die behördliche Maßnahme durch städtebauliche Gründe veranlaßt worden war (LM zu LAG § 13 Nr. 8). Solche Motive aber will das Berufungsgericht hier aus tatsächlichen Erwägungen ausschließen, wofür allerdings die festgestellte Lage des Anwesens außerhalb der geschlossenen Ortschaft und abseits von der Straße spricht.
3.	Das Berufungsgericht hätte daher, da die Zulässigkeit des Hechtswegs von Amts wegen zu prüfen ist, der Präge nachgehen müssen, ob ein Kriegssachsehaden vorliegt. Anlaß hierzu boten jedenfalls nachstehende Umstände:
Gegenüber dem Klagevortrag, das Anwesen sei "völlig unbeschädigt" gewesen, berief die Beklagte sich im Schriftsatz vom 21. März I960 (dort Bl. 2) - ebenso wie später in der Berufungserwiderung vom 31* Oktober 1961 (dort Bl. 2) -darauf, die Kläger hätten ihren Abrißschaden als Kriegssachsehaden beim Landrat, Peststellungsbehörde für Kriegssachschäden, angemeldet und die Peststellungsbehörde habe bereits auf diesen Schaden einen Vorschuß gezahlt. Das Landgericht ordnete demgemäß Qit Beschluß vom 31. Mai I960 an, die Akten der Peststellungsbehörde sollten beigezogen werden; daß die genannten Akten zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wären, ist aus den Protokollen und den (Tatbeständen der Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Jedoch führt der Tatbestand des Berufungsurteils (BU Bl. 2) als unstreitig an, den Klägern sei antragsgemäß ein Vorschuß auf ihren Kriegssachschaden gezahlt worden, und in den
 
Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (BU Bl- 21) heißt es, der Schaden der Kläger sei - wie zwischen den Parteien unstreitig sei - auch als Kriegssachschaden anerkannt, worauf ein Vorschuß gezahlt worden sei.
Krieg s Sachschaden der Kläger vom Ausgleichs;
(Land) herangezogen und ihren Inhalt in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert; aus ihnen ergibt sich:
Die Kläger haben am 5. August 1948 Antrag auf Peststellung eines Gebäude Schadens gestellt, in dessen Begründung es u-a. heißt:-
"Durch Beschuß- und Witterungseinflüsse waren die einzelnen Gebäude derart beschädigt, daß sie von der früheren Wiederaufbaubehörde abgerissen wurden-”
Am 11. Juli 1958 traf die Pes-tStellungsbehörde mit den Klägern über den angemeldeten "Kriegs- und Abriß-scha den" zu dem Zwecke der Beweis Sicherung eine Vereinbarung, dur.& welche sämtliche Kriegssachschäden am Gebäude - und zwar der Kriegsgebäudeschaden wie der Abrißschaden - mit der Wartung eines rechtskräftigen Bescheides festgestellt wurden; diese Vereinbarung bezog sich auf den Gesamtwert des Gebäudes- Im Oktober 1958 wurde den Klägern daraufhin
-	mit Rücksicht auf Krankheit und wirtschaftliche Kotloge -eine Vorauszahlung geleistet.
Hach der Einführung des Lastenausgleichsrechts und des Peststeilungsgesetzes im Saarland haben die Kläger
-	im Hinblick auf § 42 des Feststellungsgesetzes - unter dem 23. Juli 1962 neue Anträge auf Peststellung des "Abrißschadens" eingereicht, teils mit dem Bemerken:
Der erkennende Senat hat die Akten Nr
«
16 -
»Dieser Antrag wird vorbehaltich aller Rechte aus dem rechtswidrigen Abriß unseres Hauses gestellt.”
Die neuen Anträge sind bislang nicht beschieden worden.
Unter diesen Umständen besteht für den erkennenden Senat kein Anlaß, die Frage, ob der ”Abrißschaden" der Kläger ein KriegsSachschaden ist, selbst weiter zu klären. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von dem Vortrag tatsächlicher Umstände, insbesondere in der Richtung ab, ob die festgestellte Kriegsbeschädigung der Gebäude noch die Ursache für ihre Hiederlegung war. Die Parteien haben hierzu - mangels hinreichender Erörterung in den Tatsacheninstanzen - nichts wesentliches beitragen können. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht in der Sache hätte entscheiden;-, und den Anspruch der Kläger nicht als unbegründet hätte abweisen dürfen, bevor die Zulässigkeit des Rechtsweges geklärt war. Ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für den Anspruch nicht geöffnet - was nach der Sachlage in Betracht zu ziehen ist -, so sind die Kläger dadurch beschwert, daß ihr Anspruch duJDh eine Sachentscheidung als unbegründet abgewiesen worden ist. Aus diesem Grunde 1st auch dem erkennenden Senat eine sachliche Prüfung des Anspruchs verwehrt, er muß insbesondere von einer Prüfung und Bescheidung der Revisionsrügen äbse-hen. Die Kläger werden, sofern die erneute Verhandlung die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt, Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht ihre Gesichtspunkte gegen die Verneinung der Sachlegitiöation der Beklagten vorzutragen, Sofern sie sich davon Erfolg versprechen.
Hiernach muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

17 -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen, weil sie von dessen künf~ tiger Entscheidung abhängt.
Br. Pagendarm KBundesrichter Br. Kreft	Br.	Beyer
 ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm
 Br. Hußla	Gähtgens