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BGH · Ill ZR 75/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 75/62

Der Kläger macht der Beklagten mit ins einzelne gehenden Behauptungen zu dem Vorwurf, sie habe ihn nur deswegen, weil ihre Beamten ihm gegenüber obliegende Amtspflichten in mehrfacher Beziehung schuldhaft verletzt hätten, noch dazu entgegen ihm gegebener Zusicherungen und im Gegensatz zu allen anderen Beamten des mittleren technischen Dienstes mit Fachschulausbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht in eine höhere Besoldung«-\ Nachdem der Kläger im ersten Rechtszug beantragt hatte, die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz allen Schadens ab 1- April 1949 festzustellen, der ihm durch die Amtspflicht-Verletzungen entstanden sei, insbesondere dadurch, daß die Beklagte sich von unsachlichen Argumenten habe leiten lassen und ihn nicht nach der ihm zustehenden Eingangsgruppe seiner Iaufbahn besoldet habe, und er damit vor dem Landgericht unterlegen war, hat er im Berufungsrechtszug den Antrag ver- . Dezember 1952) erachtet das Berufungsgericht als nicht dargetan, daß der Kläger deswegen nicht befördert und nicht höher eingestuft worden sei, weil seine Vorgesetzten in dieeer Zeitspanne sich pflichtwidrig und ermessensmißbräuchr-lich verhalten hätten oder deshalb, weil ungünstige Beurteilungen des Klägers aus der Zeit vor 1949 nachgewirkt hätten» a) Der Zeuge Verwaltungsrat Gardt, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers vom 19» Dezember 1952 bis 1959, habe jene ungünstigen Beurteilungen nicht gekannt, hätte sich durch sie auch nicht von einer eigenen unabhängigen Beurteilung abhalten lassen, habe zudem den Kläger günstig beurteilt und dessen Stelle ebenso wie die Stelle zweier anderer Beamter zur Anhebung vorgeschlagen. b) Wie nicht außer acht gelassen werden dürfe, sei der Kläger nach Kriegsende sieben Jahre außer Dienst gewesen, und zu seiner Einarbeitung, Bewährung und damit zu seiner Beurteilung habe es einer angemessenen Zeit bedürft, so daß es nicht ermessensmißbräuchlich gewesen sei, wenn der Kläger erst im Jahre 1957 für bi'Wr-Binstufung’ in eine höhere Besoldungsgruppe vorgeschlagen worden sei» Aus den unter b - c genannten besonderen Umständen hat das Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger seit dem Jahre 1952 nicht befördert und auch nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht wurde, keine schuldhafte Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gesehen, und zwar auch für den Fall) daß der Kläger entsprechend seiner Behauptung als einziger vergleichbarerer Kcmtnunalbearater in Ivordrhein-Westfalen nicht höher eingestuft worden sei. Die Revision rügt demgegenüber vergeblich als eine Verletzung von § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger schon von dem früheren Aaitsleiter am 23, Juni 1953 zur Beförderung vorgeschlagen worden sei? Denn wie anerkannt rechtens ist, muß der üatrichter nicht auf jeden einzelnen tatsächlichen Punkt eingehen, wenn nur, wie hier, die Begründung seiner Entscheidung zeigt, daß eine saehentsprechende Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat«, Der Umstand, daß Amtsleiter HeflU im Jahre 1953 den Kläger einmal vorgeschlagen hat, schließt, wie der Revision hoch entgegensuhalton ist, nicht aus, daß die für die Beförderung zuständige Stelle eine längere Bewährungszeit im neuen Amt für erforderlich hielt und mit Rücksicht darauf dem Vorschlag nicht entsprach« Aber abgesehen davon, daß es darauf ankommt, ob gerade dann, als eine Beförderung oder Höhereinstufung des Klägers ernstlich erwogen werden sein sollte, eine entsprechende Stelle frei war, steht der Revision und überhaupt dem Begehren der Klage entgegen, daß - worauf nachfolgend noch einzugehen ist - die Gesamtleistungen des Klägers vor 1945 eine solche Beförderung oder besoldungsmäßige Höherstufung zu demindest nicht nahelegten. 2.) Für die Dienstzeit des Klägers bis 1945 verneint das Berufungsgericht ebenfalls, daß Bedienstete der Beklagten damals schuldhaft pflichtwidrig eine Beförderung oder Höherbesoldung des Klägers verhindert hätten.» a) Das Berufungsgericht erachtet zunächst die Behauptung des Klägers nicht für bewiesen, er sei vor dem Jahre 1945 schuldhaft falsch beurteilt worden. Den Ausschlag gibt, daß die Leistungen des Klägers - im ganzen gesehen - nicht ansprachen, und es kann bei der Frage der Beförderung nicht zugunsten des Beamten ausschlagen, wenn er zwar mit Leistungen einer Beförderungsstelle betraut worden ist, diese aber nicht voll befriedigend verrichtet. Wenn der Zeuge La^BBBIB wegen der verflossenen Zeit Einzelheiten nicht mit Sicherheit bekunden kann, so entzieht das seiner Einschätzung der Leistung des Klägers nicht das Gewicht und begründet im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision noch nicht den Vorwurf, der Zeuge habe in schuldhafter tfeise ein von ihm nicht zu rechtfertigendes ungünstiges Werturteil abgegeben* Im übrigen durfte das Berufungsgericht die Aussage LafBHHB^ umso eher in seine Betrachtung einbeziehen, als auch der Zeuge BflHl die Leistungen des Kläger nicht gerade günstig beurteilt hat - mag er sich auch bezüglich einzelner Arbeiten des Klägers vor dem Kriege dahin ausgelassen haben, er könne nicht sagen, daß die Arbeiten schlecht gewesen seien und daß das dem Kläger von der Beklagter* unter dem 9- Oktober 1946 ausgeschriebene Zeugnis «allenfalls mittelmäßige Leistungen des Klägers bescheinigt; anders ist es nicht zu werten, wenn das Zeugnis, das einem 20 Jahre lang in Dienste der Beklagten stehenden Bediensteten erteilt wird, sich über eine Seite lang über die Art der Beschäftigung des Beamten ic Dienste der Beklagten ausläßt und sodann nur mit einem Satz auf seine Leistungen eingeht, und zwar dahin, der Beamte habe die ihm übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit erledigt. Die von der Revision herausgegriffene Bekundung des Zeugen die dahin geht, bestimmte - leichtere - Arbeiten des Klägers seien nicht schlecht gewesen, ist nur im Zusammenhalt mit den übrigen Bekundungen des Zeugen richtig zu verstehen; daß das Berufungsgericht dem Gesamtinhalt der Zeugenaussage nicht gerecht gev/orden sei, läßt sich nicht sagen. Der Zeuge hat zwar erklärt, er sei mit den von dem Kläger für ihn gefertigten Arbeiten zufrieden gewesen, hat aber nichts gesagt, was auf eine schwierige Leistung deutet und eine Beförderung im Sinne der Klage angezeigt erscheinen ließe. seinen üngunsten ausschlagen, wird dem Umstand nicht gerecht, daß auch von seiner heutigen - in einer Gesamtochau bestehenden - Sicht den Kläger abqualifisiert und der Kläger im Rechtsstreit Gelegenheit gehabt hat, demgegenüber darzutun, daß seine Leistungen eine bessere Würdigung verdient hätten. Letzten Endes ist es Sache des Klägers, der eine angeblich schuldhaft falsche Beurteilung seiner Person zur Grundlage seines Klagebegehrens macht, den Beweis für einen solchen haftungsbegründenden Tatbestand zu erbringen, und es gibt keine der revisionsrichterlichen Nachprüfung zugängliche Rechtsregel, nach der sich aus dem Zeitablauf ergebende Beweisschwierigkelten zu Laoten der Beklagten und nicht - auch - des Klägers aus-rchlager müßtene Bas Berufungsgericht hat sich urai eine Klärung des vom Kläger Geleisteten bemüht; daß es hierzu nicht auch ein.allgemeingehaltenes Urteil eines Vorgesetzten Uber die Befähigung des Klägers hätte heranziehen dürfen, ist der Revision nicht zuzugeben« zu dem Stadtsekretär ernannte Kläger bis zu dem Jahre i945 weder zu dem Stadtobersekretär befördert noch in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht worden ist, den Vorwurf einer schuldhaften Amtopflichtverletzung rechtfertige- Es verneint dies mit der Überlegung: Eine Beförderungszusage lasse sich nicht feotetellen; bei der Frage der Beförderung oder höheren Einstufung habe es sich um eine Ermessensentsoheidüng der Beklagten gehandelt; für den Kläger sei im übrigen ent** gegen seiner Auffassung nach der für das Land Preußen auf Grund des Angleichungsgesetzes vom 17- Januar 1936 neu gefaßten Besoldungsordnumr vom 4- März 1936 nicht nur eine Was das Berufungsgericht sagen will, geht ersichtlich dahin: Die /r.nahne, daß eine Beförderung oder höhere Einstufung des Klägers an seiner Persönlichkeit oder der Einschätzung seiner weiteren Entwicklung gescheitert sei, liege angesichts des vom Kläger nach den dem Tatrichter vorliegenden Unterlagen gewonnenen Bild nicht so entfernt, als daß die Annahme außer Betracht gelassen werden könne, das spreche sodann gegen das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Kläger. Zwar dürfe ein Dienstvorgesetzter - so führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des jetzt erkennend en Senats vom 29.November 1956 « BGrUZ 22, 258 aus - nicht aus einem Sachverhalt ohne vorherige Anhörung des Beamten für diesen ungünstige Schlüsse ziehen; er handele aber insoweit nicht schuldhaft pflichtwidrig, als die Beurteilung der Leistungen des Beamten und dessen Einstufung in Frage stunden; mit Rücksicht darauf habe die Beklagte auch in ihren Berichten vom 30. an den Regierungspräsidenten - die Beklagte nahm in den Berichten zu Eingaben des Klägers Stellung, mit denen er sich zwecks Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe an den Regierungspräsidenten gewandt hatte - die Leistungen des Klägers ohne Mitteilung an ihn ungünstig bewerten dürfen; Bedenken könnten nur insoweit bestehen, als der Kläger im ersten Bericht ein unbelehrbarer, im zweiten ein übler Querulant genannt worden sei und seine Leistungen anläßlich des Einbaues von zehn Hydranten als restlos unzulänglich bezeichnet seien; die Berichte seien aber - hierzu enthält das angefochtene Urteil nähere Ausführungen - nicht dafür ursächlich geworden, daß der Kläger nicht befördert und nicht höher eingestuft worden sei« Gegen eine selche Ursächlichkeit spricht nicht nur, daß der Oberbürgermeister der Beklagten bereits unter dem 9« Juni 1941 den Kläger hatte mitteilen lassen, eine Beförderung oder Höherstufung sei nicht möglich, der Kläger möge diesen Bescheid als endgültig ansehen, sondern auch, daß der Regierungspräsident die Eingaben des Klägers unter dem 16.Mai und 7. Auch die Rüge der Revision gemäß III d der RevieionsbegrÜndung bleibt erfolglos, die dahin geht, dos Berufungsgericht habe aus dem Schreiben vom 9» Juni 1941 nicht eine Unzufriedenheit der Beklagten r.it den Leistungen des Klägers entnehmen dürfen mit Rücksicht darauf, daß eie den Kläger im ^ahre 1943 nicht gemäß seinem Wunsche für den Dienst bei der Stadt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteBerufungsgerichtLeistungBeförderungBeurteilungKlägerhochRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 75/62	2226	097
Verkündet nm 14. November 1963 Scheibl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des technischen Stadtsekretärs a.D. Wilhelm H
(xoflBBstr. 4P»
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die St0 W
der 5t(^,
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«^|^~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963 unter Mitwirkung des Seuatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Gäbtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 25* Januar 1962 wird zuriiekgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1902 geborene Kläger trat, nachdem er im Jahre 1923 an der Staatlichen Mascbinenbauschule in die Abschlußprüfung abgelegt hatte, am 9. April 1925 in den Dienst der beklagten Stfl0. Er wurde anfänglich als Feuerwehrmann, ab 6. Februar 1928 beim Gas- und Wasserwerk als Techniker beschäftigt. Am 1. Dezember 1937 wurde er zu dem Stadtcekretär ernannt und sodann in die Gehaltsgruppe A 7 a der Reichsbesoldungsordnung eingewiesen. Im November 1944 wurde er zu dem Kriegsdienst eingezogen. Nach dem Ende des Krieges sprach die Beklagte auf seinen Antrag seine Entlassung aus, die im Rahmen eines von den Streitteilen geführten Vorprozesses als aus politischen Gründen erfolgt anerkannt -wurde. Die Beklagte stellte ihn daraufhin wieder als Stadteekretär ein und teilte ihn, weil die Stadtwerke in der Zwischenzeit eine Aktiengesellschaft geworden waren, zur Dienstleistung dem Ausgleichsamt zu. Seit dem 1. November 1962 befindet sich der Kläger im Ruhestand.
Der Kläger macht der Beklagten mit ins einzelne gehenden Behauptungen zu dem Vorwurf, sie habe ihn nur deswegen, weil ihre Beamten ihm gegenüber obliegende Amtspflichten in mehrfacher Beziehung schuldhaft verletzt hätten, noch dazu entgegen ihm gegebener Zusicherungen und im Gegensatz zu allen anderen Beamten des mittleren technischen Dienstes mit Fachschulausbildung im Bereich der kommunalen Verwaltung des
 Landes Nordrhein-Westfalen nicht in eine höhere Besoldung«-\
gruppe (A 5 b - technischer Stadtsekretär mit abgeschlossener Fachschulbildung - jetzt A 5 der landesbesoldungsord.uung = technischer Obersekretär) eingestuft und ihn erst recht
 
nicht zu dem technischen Stadtinspektor (Bes.G-r. A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung) ernannt *
Nachdem der Kläger im ersten Rechtszug beantragt hatte, die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz allen Schadens ab 1- April 1949 festzustellen, der ihm durch die Amtspflicht-Verletzungen entstanden sei, insbesondere dadurch, daß die Beklagte sich von unsachlichen Argumenten habe leiten lassen und ihn nicht nach der ihm zustehenden Eingangsgruppe seiner Iaufbahn besoldet habe, und er damit vor dem Landgericht unterlegen war, hat er im Berufungsrechtszug den Antrag ver- . fechten,
 die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz des ihm ab 1.April .1949 dadurch entstandenen und entstehenden Schadens festzustellen, daß die Beklagte sich bei ihren seine dienstliche Stellung betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen und leiten lasse und infolgedessen ihn vom 1. April 1949 bis 31* März 1954 nicht nach der Reichsbesoldungsgruppe A 5 b, vom 1. Aprii 1954 bis 31. Dezember 1959 nicht nach der Xandesbesoldungsgruppe A 5 und ab 1.Januar 1959 nicht nach der Xandesbesoldungsgruppe A 7 besoldet habe«
Auch das Oberlandesgericht hat zu Dngunsten des Klägers entschiedene
 Dieser verfolgt mit der Revision den wiedergegebenen Berufungsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Jintscheidungsgründe:
Wie der Senat u«a. bereits in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1956 III ZR 39/55 = BGHZ 21, 256 dergelegt hat, steht dem Beamten rechtsgrundsätzlich ein Anspruch auf Beförderung nicht zu und kann deshalb ein beförderungs-wiirdiger, aber nicht beförderter Beamter eine Schadeflser-satzklage nicht allein mit der Behauptung schlüssig stellen, er sei trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht befördert worden. Im Rahmen der mit einer Beförderung zusammenhängenden Maßnahmen können freilich Pflichtwidrigkeiten unterlaufen, die eine Verletzung der gegenüber dem einzelnen Beamten bestehenden Amtspflichten darstellen und Schadens-ersatzansprüche auslösen können, für deren Umfang und Höhe die Nichtbeförderung von Bedeutung sein kann. Die gleiche Rechtslage ist insoweit gegeben, als die Einstufung eines Beamten in die eine oder andere Gehaltsgruppe in das pflichtgemäße Ermessen des Bienstherrn gestellt ist. Soweit die Beurteilung, ob Pflichtwidrigkeiten wie dargetan vorgekommen sind, von der Klärung und Beantwortung einer Präge tatsächlicher Art abhängt, ist das Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts im allgemeinen an das von Tatrichter gewonnene Ergebnis gebunden und kann nur eingreifen, wenn und soweit der Tatrichter einen von der Revision gerügten Gesetsesverstoß begangen hat.
Dies vorausgeschickt, ist zu den Ausführungen, des angefochtenen Urteils, soweit sie im Rahmen der Revieionsan-griffe interessieren, und zu den einzelnen Revisionsrügen des näheren auszuführen:
1*) Für die Zeit der V/jederVerwendung des Klägers (ab 19. Dezember 1952) erachtet das Berufungsgericht als nicht dargetan, daß der Kläger deswegen nicht befördert und nicht höher eingestuft worden sei, weil seine Vorgesetzten in dieeer Zeitspanne sich pflichtwidrig und ermessensmißbräuchr-lich verhalten hätten oder deshalb, weil ungünstige Beurteilungen des Klägers aus der Zeit vor 1949 nachgewirkt hätten»
Hierzu sagt das angefochtene Urteil:
a)	Der Zeuge Verwaltungsrat Gardt, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers vom 19» Dezember 1952 bis 1959, habe jene ungünstigen Beurteilungen nicht gekannt, hätte sich durch sie auch nicht von einer eigenen unabhängigen Beurteilung abhalten lassen, habe zudem den Kläger günstig beurteilt und dessen Stelle ebenso wie die Stelle zweier anderer Beamter zur Anhebung vorgeschlagen. Der Vorschlag sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, der Hundertsatz der für eine Obersekretärstelle in Betracht kommenden Sekretäre sei bereits überschritten*
b)	Wie nicht außer acht gelassen werden dürfe, sei der Kläger nach Kriegsende sieben Jahre außer Dienst gewesen, und zu seiner Einarbeitung, Bewährung und damit zu seiner Beurteilung habe es einer angemessenen Zeit bedürft, so daß es nicht ermessensmißbräuchlich gewesen sei, wenn der Kläger erst im Jahre 1957 für bi'Wr-Binstufung’ in eine höhere Besoldungsgruppe vorgeschlagen worden sei»
c)	Nach dem erfolglosen Versuch von Verwaltungsrat Gardt sei der Kläger sehr häufig und teilweise lange Zeit krank gewesen und habe Überdies nach Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit im Jahre 1959 in seinen Leistungen sehr nachgelassen; im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheits-
 
zuetand des Klägers weiter verschlechtert, so daß dieser selbst erklärt habe, er fühle sich der Arbeit in der Ab^ teilung Gardt nicht mehr gewachsen.
Aus den unter b - c genannten besonderen Umständen hat das Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger seit dem Jahre 1952 nicht befördert und auch nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht wurde, keine schuldhafte Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gesehen, und zwar auch für den Fall) daß der Kläger entsprechend seiner Behauptung als einziger vergleichbarerer Kcmtnunalbearater in Ivordrhein-Westfalen nicht höher eingestuft worden sei.
Die Revision rügt demgegenüber vergeblich als eine Verletzung von § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger schon von dem früheren Aaitsleiter
 am 23, Juni 1953 zur Beförderung vorgeschlagen worden sei? es hätte daher prüfen müssen, aus welchem Grunde in den Jahren 1953 - 1957 Anhebungs- und Beförderungsvorschläge ohne Erfolg geblieben seien; allem Anschein hach hätten die in den Personalakten enthaltenen abträglichen Äußerungen aus den Kriegsjahren die Vorschläge scheitern lassen. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nach seiner Wiedereinstellung im Jahre 1952 - und in seinem neuen Tätigkeitsbereich auf dem Ausgleichsamt -erst bewähren müssen, der auf Grund einer eigenen Beurteilung des Klägers gestellte Stellenanhebungsantrag von Gflp sei ebenso wie der Antrag von zwei anderen Beamten deswegen abgelehnt worden, weil der in Betracht kommende Hunöertsatz schon überschritten gewesen sei, trägt die Annahme des Berufungsgerichts, insbesondere seine Auffassung, es könne sich nicht von einem Nachwirken früherer abträglicher Beurteilungen des Klägers überzeugen« Durch
 
die vom Berufungsgericht gegebene Begründung ist zugleich die von der Revision herangezogene tatsächliche Vermutung entkräftet und erscheint ein bereite im Jahre 1953 gemachter Vorschlag des Amtsleiters	noch	dazu angesichts der
L-berlegung, daß die für Beförderungszuschläge zuständigen Stellen nicht allen Beförderungsvorschlägen entsprechen können und entsprechen, von so untergeordneter Bedeutung, daß das Berufungsgericht den Vorschlag in den Gründen seiner Entscheidung nicht abzuhandeln brauchte. Denn wie anerkannt rechtens ist, muß der üatrichter nicht auf jeden einzelnen tatsächlichen Punkt eingehen, wenn nur, wie hier, die Begründung seiner Entscheidung zeigt, daß eine saehentsprechende Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat«, Der Umstand, daß Amtsleiter HeflU im Jahre 1953 den Kläger einmal vorgeschlagen hat, schließt, wie der Revision hoch entgegensuhalton ist, nicht aus, daß die für die Beförderung zuständige Stelle eine längere Bewährungszeit im neuen Amt für erforderlich hielt und mit Rücksicht darauf dem Vorschlag nicht entsprach«
Die Gründe, die nach den gemäß dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berüfuhgsrichters einer Beförderung oder besoldungsmäßig höheren Einstufung des Klägers entgegenstanden, lassen zugleich den Vortrag der Revision unbegründet erscheinen, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung zu einer solchen Beförderung oder Einstufung hätte führen müssen. Auch wenn der Pall des Klägers, wie das angefochtene Urteil zugunsten der Klage unterstellt, einmalig auf der nordrhein-westfälischen Kommunalebene sein sollte, so besteht diese Einmaligkeit nur bei einer allgemeinen Vergleichung mit den anderen Kommunalbeamten des mittleren technischen Dienstes mit Fachschulausbildung. Ob im übrigen die bei einer Beförderung oder besoldungsmaßig
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höherer* Einstufung zu berücksichtigenden Umstände gleich-gelagert waren, ist dem Vortrag der Revision-nicht zu entnehmen. Sie macht nur allgemein gehalten geltend, in der in Betracht kommenden Zeit (lange vor Frühjahr 1959• vgl. Bl. 3 und 4 der Revisionsbegründung) seien zahlreiche Beamte vom Stadtsekretär zu dem Stadtobersekretär befördert worden, es ~ü!3ten also doch, wenn der Kläger dabei nicht zu dem. Zuge gekommen sei, die abträglichen Beurteilungen vor 1945 eine Rolle gespielt haben. Aber abgesehen davon, daß es darauf ankommt, ob gerade dann, als eine Beförderung oder Höhereinstufung des Klägers ernstlich erwogen werden sein sollte, eine entsprechende Stelle frei war, steht der Revision und überhaupt dem Begehren der Klage entgegen, daß - worauf nachfolgend noch einzugehen ist - die Gesamtleistungen des Klägers vor 1945 eine solche Beförderung oder besoldungsmäßige Höherstufung zu demindest nicht nahelegten.
Der im Beamtenrecht wie im Arbeitsrecht anerkannte ^echtsgrundsatz der Gleicfebehandlung, mag er aus der Treue-und Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn und des Arbeitgebers oder aus einer anderen Rechtsgrundlage abzuleiten sein, bedeutet, was zusätzlich gegenüber der Klage zu bemerken ist, im Verhältnis des Öffentlichen Dienstherrn zu dem Beamten nicht unterschiedslose Gleichmacherei, sondern verbietet nur eine willkürlich ungleiche'Behandlung; der öffentliche Dienstherr darf nicht gleichgelagerte Fälle aus sachfremden oder unsachlichen Erwägungen verschieden behandeln und nur deswegen einen Beamten hinter einen anderen zurückstellen. Eine solche Fallgestaltung vermag der Kläger mit seinem insoweit nur allgemeinem Vortrag nicht aufzuzeigen.
2.) Für die Dienstzeit des Klägers bis 1945 verneint das Berufungsgericht ebenfalls, daß Bedienstete der Beklagten damals schuldhaft pflichtwidrig eine Beförderung oder Höherbesoldung des Klägers verhindert hätten.»
a)	Das Berufungsgericht erachtet zunächst die Behauptung des Klägers nicht für bewiesen, er sei vor dem Jahre 1945 schuldhaft falsch beurteilt worden.
*Ide.:söin9chlägiceh Rügen der Revision greifen nicht durch.
Das vom Kläger erbetene Gutachten eines Sachverständigen oolite nur dartun, daß bestimmte Leistungen des Klägers zu dem Leistungsbild des gehobenen mittleren Dienstes gehörten.
Y/elche Arbeiten der Kläger im einzelnen verrichtete, welche hiervon dem gehobenen mittleren Dienst zuzurechnen sind oder nicht, brauchte letztlich vom Berufungsgericht nicht geprüft zu werden. Den Ausschlag gibt, daß die Leistungen des Klägers - im ganzen gesehen - nicht ansprachen, und es kann bei der Frage der Beförderung nicht zugunsten des Beamten ausschlagen, wenn er zwar mit Leistungen einer Beförderungsstelle betraut worden ist, diese aber nicht voll befriedigend verrichtet.
Wenn der Zeuge La^BBBIB wegen der verflossenen Zeit Einzelheiten nicht mit Sicherheit bekunden kann, so entzieht das seiner Einschätzung der Leistung des Klägers nicht das Gewicht und begründet im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision noch nicht den Vorwurf, der Zeuge habe in schuldhafter tfeise ein von ihm nicht zu rechtfertigendes ungünstiges Werturteil abgegeben* Im übrigen durfte das Berufungsgericht die Aussage LafBHHB^ umso eher in seine Betrachtung einbeziehen, als auch der Zeuge BflHl die Leistungen des Kläger nicht gerade günstig beurteilt hat - mag er sich auch bezüglich einzelner Arbeiten des Klägers vor dem Kriege dahin ausgelassen haben, er könne nicht sagen, daß die Arbeiten
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schlecht gewesen seien und daß das dem Kläger von der Beklagter* unter dem 9- Oktober 1946 ausgeschriebene Zeugnis «allenfalls mittelmäßige Leistungen des Klägers bescheinigt; anders ist es nicht zu werten, wenn das Zeugnis, das einem 20 Jahre lang in Dienste der Beklagten stehenden Bediensteten erteilt wird, sich über eine Seite lang über die Art der Beschäftigung des Beamten ic Dienste der Beklagten ausläßt und sodann nur mit einem Satz auf seine Leistungen eingeht, und zwar dahin, der Beamte habe die ihm übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit erledigt. Die von der Revision herausgegriffene Bekundung des Zeugen	die	dahin geht,
 bestimmte - leichtere - Arbeiten des Klägers seien nicht schlecht gewesen, ist nur im Zusammenhalt mit den übrigen Bekundungen des Zeugen richtig zu verstehen; daß das Berufungsgericht dem Gesamtinhalt der Zeugenaussage nicht gerecht gev/orden sei, läßt sich nicht sagen. Die von der Revision anschließend wiedergegebene Bekundung des Zeugen ergibt zu wenig, als daß sich der Tatrichter mit ihr hätte eigens befassen müssen. Auch die von der Revision (vgl. II d der Revisionsbegründung) erwähnte Bekundung des Zeugen 3ch^^ gibt nichts von Belang her. Der Zeuge hat zwar erklärt, er sei mit den von dem Kläger für ihn gefertigten Arbeiten zufrieden gewesen, hat aber nichts gesagt, was auf eine schwierige Leistung deutet und eine Beförderung im Sinne der Klage angezeigt erscheinen ließe. Auch hat der Zeuge nicht bekundet, der Kläger sei sogar für den Chef mit tätig geworden, sondern lediglich, daß der Kläger zeitweise "vom Chef persönlich irgendwie eingesetzt gewesen" sei? wie und mit welchem Erfolg, steht dahin.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, der Kläger habe von der Beurteilung durch LagHI^ nichts gewußt, der lange Zeitablauf dürfe daher nicht zu
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seinen üngunsten ausschlagen, wird dem Umstand nicht gerecht, daß	auch	von	seiner	heutigen	- in einer
 Gesamtochau bestehenden - Sicht den Kläger abqualifisiert und der Kläger im Rechtsstreit Gelegenheit gehabt hat, demgegenüber darzutun, daß seine Leistungen eine bessere Würdigung verdient hätten. Letzten Endes ist es Sache des Klägers, der eine angeblich schuldhaft falsche Beurteilung seiner Person zur Grundlage seines Klagebegehrens macht, den Beweis für einen solchen haftungsbegründenden Tatbestand zu erbringen, und es gibt keine der revisionsrichterlichen Nachprüfung zugängliche Rechtsregel, nach der sich aus dem Zeitablauf ergebende Beweisschwierigkelten zu Laoten der Beklagten und nicht - auch - des Klägers aus-rchlager müßtene Bas Berufungsgericht hat sich urai eine Klärung des vom Kläger Geleisteten bemüht; daß es hierzu nicht auch ein.allgemeingehaltenes Urteil eines Vorgesetzten Uber die Befähigung des Klägers hätte heranziehen dürfen, ist der Revision nicht zuzugeben«
b)	Bas Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob die Tatsache als solche, daß der im Jahre 193? zu dem Stadtsekretär ernannte Kläger bis zu dem Jahre i945 weder zu dem Stadtobersekretär befördert noch in eine höhere Besoldungsgruppe eingereiht worden ist, den Vorwurf einer schuldhaften Amtopflichtverletzung rechtfertige- Es verneint dies mit der Überlegung: Eine Beförderungszusage lasse sich nicht feotetellen; bei der Frage der Beförderung oder höheren Einstufung habe es sich um eine Ermessensentsoheidüng der Beklagten gehandelt; für den Kläger sei im übrigen ent** gegen seiner Auffassung nach der für das Land Preußen auf Grund des Angleichungsgesetzes vom 17- Januar 1936 neu gefaßten Besoldungsordnumr vom 4- März 1936 nicht nur eine
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einzige Besoldungsgruppe, sondern sowohl die Besoldungsgruppe A 7 a als auch die Besoldungsgruppe A 5 Mr. Betracht gekommen; möglicherweise habe - jedenfalls sei das nicht auszuräumen - der Gesamteindruck der Persönlichkeit des Klägers oder die Einschätzung seiner weiteren Entwicklung eine besoldungsrechtliche Besserstellung verhindert.
Die HUge der Revision, das Berufungsgericht habe hier nur eine reine Möglichkeit, nicht aber die Tatsächlichkeit einer solchen Möglichkeit dargelegt, ist verfehlt. Was das Berufungsgericht sagen will, geht ersichtlich dahin: Die /r.nahne, daß eine Beförderung oder höhere Einstufung des Klägers an seiner Persönlichkeit oder der Einschätzung seiner weiteren Entwicklung gescheitert sei, liege angesichts des vom Kläger nach den dem Tatrichter vorliegenden Unterlagen gewonnenen Bild nicht so entfernt, als daß die Annahme außer Betracht gelassen werden könne, das spreche sodann gegen das Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Kläger. In dieser Erwägung und den anderen wiedergegebenen Erwägungen des Berufungsgerichtes liegt kein Rechtsfehler.
c)	Nach Ansicht des Berufungsgerichte kann der Kläger sein Klagebegehren auch nicht damit begründen, daß ihm nachteilige Beurteilungen ohne Bekanntgabe an ihn zu seinen Personalakten gelängt seien. Zwar dürfe ein Dienstvorgesetzter - so führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des jetzt erkennend en Senats vom 29.November 1956 « BGrUZ 22, 258 aus - nicht aus einem Sachverhalt ohne vorherige Anhörung des Beamten für diesen ungünstige Schlüsse ziehen; er handele aber insoweit nicht schuldhaft pflichtwidrig, als die Beurteilung der Leistungen des Beamten und dessen Einstufung in Frage stunden; mit Rücksicht darauf habe die Beklagte auch in ihren Berichten vom 30. Mai und 19. August 1942
 
an den Regierungspräsidenten - die Beklagte nahm in den Berichten zu Eingaben des Klägers Stellung, mit denen er sich zwecks Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe an den Regierungspräsidenten gewandt hatte - die Leistungen des Klägers ohne Mitteilung an ihn ungünstig bewerten dürfen; Bedenken könnten nur insoweit bestehen, als der Kläger im ersten Bericht ein unbelehrbarer, im zweiten ein übler Querulant genannt worden sei und seine Leistungen anläßlich des Einbaues von zehn Hydranten als restlos unzulänglich bezeichnet seien; die Berichte seien aber - hierzu enthält das angefochtene Urteil nähere Ausführungen - nicht dafür ursächlich geworden, daß der Kläger nicht befördert und nicht höher eingestuft worden sei«
Biesen Erwägungen ist im Grundsatz zuzustimmen. Maßgebend, zu demindest schuldlos als maßgebend ansehbar war in den Jahren 1940 und 1942 die damalige positivrechtliche Fassung von § 42 Abs. 1 Satz 2 DBG, wonach - einschränkend gegenüber Art. 129 Abs. 3 Satz 2 WeimVerf. - der Beamte auch über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ihm nachteilig werden konnten, nur gehört werden mußte, wenn es sich nicht um dienstliche Urteile über seine Person, seine Kenntnisse und Leistungen handelte. Die Vorgesetzten des Klägers durften danach, ohne daß es ihnen nachträglich als eine Fahrlässigkeit anzurechnen ist, sich im Grundsatz für befugt erachten, den Kläger wie.geschehen ohne seine Anhörung abzuQUalifizieren. Bas mag im besonderen auch insoweit gelten, als in dem Bericht vom 30. Mai 1942 ausgeführt wird, wie sich aus den beigefügten Personalakten ergebe, sei der Kläger ein unbelehrbarer Querulant, der immer wieder die Verwaltung mit unbegründeten Beförderungsanträgen belästige, die verbildungsmäßigen Voraussetzungen für eine
 
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Übernahme in den gehobenen Dienst nicht erfülle und keineswegs ausreichende Leistungen erbringe. Auch soweit der Klüger im Bericht vom 19. August 1942 als Ubier Querulant bezeichnet wird, steht dieser Vorwurf nicht für sich allein, sondern ist mit der Ausführung belegt, der Kläger belästige seit Jahren seine Verwaltung und die Aufsichtsbehörde mit seitenlangen Eingaben, glaube hoch qualifiziert zu sein, während seine Leistungen nicht Uber die eines mittelmäßigen Technikers hinausgingen, und übertreibe {hierzu folgen Ausführungen) sein Arbeitsgebiet. Loch braucht dem nicht bis ins Letzte nachgegangen zu werden. Denn was die vom Berufungsgericht als allenfalls bedenklich angesprochenen Punkte betrifft, so läßt sich im Ergebnis nicht sagen, sie seien dafür ursächlich geworden, daß der Kläger bis ICriegs-ende weder befördert noch höher eingestuft wurde.. Gegen eine selche Ursächlichkeit spricht nicht nur, daß der Oberbürgermeister der Beklagten bereits unter dem 9« Juni 1941 den Kläger hatte mitteilen lassen, eine Beförderung oder Höherstufung sei nicht möglich, der Kläger möge diesen Bescheid als endgültig ansehen, sondern auch, daß der Regierungspräsident die Eingaben des Klägers unter dem 16.Mai und 7. September 1942 dahin beschied, die Vorbildung des Klägers und die von ihm zu erledigende Arbeit rechtfertigten eine Höherstufung nicht.
Fehlt es sonach in dem aufgezeigten Rahmen an einer ursächlichen schuldhaften Pflichtverletzung, wie sie der Kläger behauptet hatte, so kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger so, wie es das Berufungsgericht angesichts des dem Kläger zugegongenen Schreibens des Oberbürgermeisters vom 9. Juni 1941 getan hat, die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann.
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Mit eien vorstehenden Ausführungen sind die Rügen der Revision gemäß III 8 - c der Revisionsbegründung erledigt. Auch die Rüge der Revision gemäß III d der RevieionsbegrÜndung bleibt erfolglos, die dahin geht, dos Berufungsgericht habe aus dem Schreiben vom 9» Juni 1941 nicht eine Unzufriedenheit der Beklagten r.it den Leistungen des Klägers entnehmen dürfen mit Rücksicht darauf, daß eie den Kläger im ^ahre 1943 nicht gemäß seinem Wunsche für den Dienst bei der Stadt. LiflHBHHB freigegeben habe. Die Würdigung des Schreibens vom 9- Juni 1941 liegt auf tatsächlichem Gebiet; ein Rechtsfehler ist nicht zu ersehen, namentlich nicht, wenn man bedenkt, daß es der Beklagten bei der 2ahi ihres zur Wehrmacht einberufenen Personals ratsam erscheinen mochte, lieber einen weniger tüchtigen, gegebenenfalls mit leichteren Arbeiten zu betrauenden Beamten im Dienst zu haben als gar keinen. Im übrigen ist kein Grund ersichtlich, aus, dem die Verweigerung der Freigabe als schuldhaft pflichtwidrig geschehen ansuspreehen wäre.
Alles in allem ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Rahmen des RevisionsVorbringens keinen Rechtsfehler, der das Revisionsgericht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils veranlassen könnte, ■deshalb ist die Revision zurückzuweisen und der Kläger
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gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Pr. Pagendarm	Pr.	Kreft	Pr.	Arndt
 Pr. Hußla
 Gähtgens