- Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Prof.Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1958 Er streitet mit dem beklagten Land als seinem Dienstberrn darüber, ob bei der Berechnung der ihm nach dem Niedersäcbsischen Gesetz zur Änderung des Gesetzes Uber den Eintritt.in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 26.. Juli i 952 in § 5 nur vor, daß nach näherer gesetzlicher Maßgabe die in den Ruhestand tretenden Polizeivollzugsbeamten vom Beginn des Ruhestandes grundsätzlich für 12 Monate "anstelle ihres Ruhegehaltes ihre zuletzt bezogenen Dienstbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwaudsentscbädigungen und nicbtrubegebaltfäbigen Zulagen" erhalten» daß in Abänderung des § 5 d.G. die Polizeivöll- J-zugsbeamten grundsätzlich «außer dem Ruhegehalt eine einmalige $ Abfindung in Höhe des Sechsfachen ihrer Rienstbezüge des letz- | ten Monats« erhalten, Nach der in Art.II. zuletzt bezogenen Rienstbezüge mit Ausnahme der Rienstaufwands~ eut Schädigungen und nicht ruhegeb alt fähigen Zulagen« und viird (Abs, 2) ihnen im allgemeinen nach Ablauf dieses Zeitraumes «eine einmalige Abfindung in Höbe des Betrages gezahlt, der sich ergibt, wenn von einer nach § 5 zu berechnenden Abfindung der TJnterschiedsbetrag zwischen den weitergezablten Dienstbezügen und dem für den gleichen Zeitraum zusteh enden Ruhegehalt abgezogen wird«. Wenn das Landgericht zugunsten des Klägers annimmt, dem Begriff der Dienstbezüge könne in demselben Gesetz nicht eine :! müßten daher auch die Aufwandsentschädigungen und nicbtrubegebaltfäbigen Zulagen umfassen, die Art »'XX" Ab?« 1 an sieb zu den bienstbezügen rechne, jedoch von einer Gewährung im Wege einer Abfindung an pensionierte Beamte ausnebme, so haftet diese Betrachtung, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, allzu sehr am Wortlaut, Basseibe gilt von der Revision, wenn sie dem Umstand, daß § 5 n.p„ und Art»il AbSo 2 des Änderungsgesetzes im Gegensatz zu § 5 a,J. Er führte auch zu der ungewöhnlichen Folge, daß Beamten in Gestalt einer Abfindung eine#/ Entschädigung für einen Bienstaufwand zuteil würde, den sie infolge ihrer Zurruhesetzung gar nicht haben können. nis-, daß Ministerialzulagen bei der Berechnung der Abfindung!, nicht zu berücksichtigen sind, nicht im Widerspruch» Zweck tig, Änderungsgesetzes vom 26, April 1955 war, wie das Berufungs-f gericht zutreffend aüsgefübrt bat, die Regelung wieder ein-zufübren, wie sie ehedem in Preußen unter der Geltung des . Daß im Anwendungsbereich des letzteren Gesetzes, das in § 31 die Zahlung einer besonderen Abfindung an Polizeivollzugsbeamte nur mehr für eine Übergangszeit aufrecht erhielt, Ministerialzulagen nicht zu heriicksicbtigen waren, war durch die Durchführungsverordnung zu § 31 mit der wünschenswerten Deutlichkeit klargestellt, Die Annahme, daß dies bereits vordem galt, ist mit § 44 Pr,PolBG, den vom Berufungsgericht zitierten Aus-fill?rungsbestiraraungen hierzu vom 3. Kennzeichnend und tragend war, daß die Ministerialzulage | nur für die Dauer der Beschäftigung hei der Zentralbehörde § gezahlt und mit Bezug auf sie fUr die Zeit danach ein Anspruch nicht begründet werden sollte. Nichts anderes besagen die Richtlinien des beklagten Landes über die Gewährung der Ministerialzulage vom 7* August 1953c Nach ihnen ist die Zulage nicht Gegenstand eines Rechtsanspruchs; sie ist jederzeit widerruflich, nicht ruhegehaltsfähig und nur für die tatsächliche Bauer der Tätigkeit bei einem Ministerium zahlbar} sie entfällt ebenso wie im Palle des Todes oder der Zurruhesetzung des Beamten auch bei einer Versetzung in den Barbestand• Geht man hiervon aus, so fehlt ein innerer Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe abweichend hiervon bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 26 * April 1955 die Ministerialzulage in Porm einer Abfindung noch in den Ruhestand getretenen Polizeivoilzugsbeamten zugute kommen lassen wollen. Ist mitbin der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ausle- ;f: gung des Begriffs der Bienstbezlige in § 5 n«.R. zuzustiromen, so muß die Revision alö unbegründet zurlickgewiesen und der Kläger in .Anwendung des § 97 ZPO mit den Kosten seines Rechte-!.'.-mittels belastet v/erden* Mv
m; 2* 7121 Verkündet am 3* Juli 1958 laut Protokoll Scbeibl* Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2379 078 im Namen des Volkes. in dem Rechtsstreit £ desjRolizeirats a.B. Johann B in Ij Am Klägers* Beruf uaigsbeklagten und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br,. gegen das Land NiederSachsen* vertreten durch den Niedersächeiseben Minister des Innern Beklagten* Berufungskläger und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Prof.Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br* Geiger sowie der Bundesricbter Br. Yfeber, Br. Arndt. Br. Wolany und Br. Hußla für Recht erkannt* . Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oelle vom 5= Pebruar 1957 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen-Von Rechts wegeft -'s m's ^..;r-”- • •• A >::?- V?^;- :i: :'.... *• • • • ~:2- -. Per Kläger war als im Nie der sächsischen Ministerium des Innern beschäftigter Polizeirat nach Vollendung des 60„ Lebensjahres süm 31* Dezember 1952 in Ruhestand getreten. Er streitet mit dem beklagten Land als seinem Dienstberrn darüber, ob bei der Berechnung der ihm nach dem Niedersäcbsischen Gesetz zur Änderung des Gesetzes Uber den Eintritt.in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 26.. April 1955 zu gewährenden einmaligen Abfindung die von ihm im Ministerialdienst bezogene Ministerialzulage zu berücksichtigen ist. Mit seiner Klage5 mit der er auf Grund Einrecbnung der Ministerialzulage die Verurteilung des beklagten Landes erstrebty ihm noch weitere 510 M als Abfindung zu zahlen, bat er beim Landgericht obgesiegt* vor dem Oberlandesgericbt ist er dagegen unterlegen Mit der Revision verfolgt er die V/i e derb erst el lung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe $ «Mp*»»* fe. «m to fei •» aivfe «PW fe •- fe» wm mm Zu der Zeit* als der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde, sab das Niedersäcbsiscbe Gesetz über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 8.. Juli i 952 in § 5 nur vor, daß nach näherer gesetzlicher Maßgabe die in den Ruhestand tretenden Polizeivollzugsbeamten vom Beginn des Ruhestandes grundsätzlich für 12 Monate "anstelle ihres Ruhegehaltes ihre zuletzt bezogenen Dienstbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwaudsentscbädigungen und nicbtrubegebaltfäbigen Zulagen" erhalten» Um der Besserstellung dieser Beamten willen traf sodann das Niedersächsische Änderungsgesetz vom 26. April 1955 in Art-I die Regelung., daß in Abänderung des § 5 d.G. die Polizeivöll- J-zugsbeamten grundsätzlich «außer dem Ruhegehalt eine einmalige $ Abfindung in Höhe des Sechsfachen ihrer Rienstbezüge des letz- | ten Monats« erhalten, Nach der in Art.II. des Xnderungsgesetzes ^. enthaltenen Übergangsvorschrift erhalten (Abs, 1) die im Zeitü .. * puhkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung bereits pensionierten Polizeivollzugsbeamten für die ersten 12 Monate ^ der Pensionierung grundsätzlich «anstelle des Ruhegehalts ihre if ■ . . zuletzt bezogenen Rienstbezüge mit Ausnahme der Rienstaufwands~ eut Schädigungen und nicht ruhegeb alt fähigen Zulagen« und viird (Abs, 2) ihnen im allgemeinen nach Ablauf dieses Zeitraumes «eine einmalige Abfindung in Höbe des Betrages gezahlt, der sich ergibt, wenn von einer nach § 5 zu berechnenden Abfindung der TJnterschiedsbetrag zwischen den weitergezablten Dienstbezügen und dem für den gleichen Zeitraum zusteh enden Ruhegehalt abgezogen wird«. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach von der Präge ab: was die Bestimmung des § 5 n,F.* auf die der Kläger sein Bege>rren gründet, unter "Dienstbezüge des letzten Monats" versteht, Der Ausdruck "Dienstbezüge« flir sieb allein betrachtet , gibt keine eindeutige Antwort, Der Begriff der Dienstbezüge wird im Besoldungsrecbt, im Disziplinarrecbt und im allgemeinen Beamtenrecht nicht stets in einem inhaltsgleichen Sinn verwendet| er umfaßt bisweilen sämtliche einem Beamten geleisteten Zahlungen, die auf dem von ihm bekleideten Amt beruhen. . ist aber im allgemeinen enger zu begrenzen. Wenn das Landgericht zugunsten des Klägers annimmt, dem Begriff der Dienstbezüge könne in demselben Gesetz nicht eine :! verschiedene Bedeutung beigelegt werden, die «DienstbezUge« des § 5 n«F. müßten daher auch die Aufwandsentschädigungen und nicbtrubegebaltfäbigen Zulagen umfassen, die Art »'XX" Ab?« 1 an sieb zu den bienstbezügen rechne, jedoch von einer Gewährung im Wege einer Abfindung an pensionierte Beamte ausnebme, so haftet diese Betrachtung, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, allzu sehr am Wortlaut, Basseibe gilt von der Revision, wenn sie dem Umstand, daß § 5 n.p„ und Art»il AbSo 2 des Änderungsgesetzes im Gegensatz zu § 5 a,J. Bienstaufwandsentschädigungen und nichtruhegehaltfähige Zulagen von den Dienstbezügen nicht ausnebmen, ein ausschlaggebendes Gewicht beimißt• Beide Auffassungen haben gegen sich, daß Art, II Abs. 1 des Inderungsgesetzes als eine Übergangsregelung, die noch vorübergehend die Gewährung von Bienstbezügen statt Ruhegehalt vorsieht? im lichte des § 5 a.3?» zu sehen ist, in dem die zeitweise Zahlung von Bienstbezügen statt.Versorgungsbezügen angeordnet war..- Bas legt die Annahme nabe, daß Art* II Abs. 1, wenn er von der Zahlung der "Dienstbezüge mit Ausnahme der Die nstaufwandsent Schädigungen und nichtruhegehaltfähigen Zulagen" spricht, in der Fassung dem insoweit gleichlautenden § 5 a/F- angeglicben ist, nicht aber insofern in sachlichen Gegensatz zu § 5 Abs» 1 n,F» und Art» II Abs» 2 treten soll, als in den letzteren beiden Bestimmungen nur von Bienstbezügen ohne jene Einschränkung die Bede ist» Ein UmkehrSchluß daraus, daß die eine Bestimmung Aufwandsentschädigungen und nichtruhegehalt fähige Zulagen ausnimmt, dies aber keine der beiden anderen Bestimmungen tut, läßt sich dabo* mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht begründen. Er führte auch zu der ungewöhnlichen Folge, daß Beamten in Gestalt einer Abfindung eine#/ Entschädigung für einen Bienstaufwand zuteil würde, den sie infolge ihrer Zurruhesetzung gar nicht haben können. Ein dahingehender Wille kann dem Gesetzgeber nicht ohne weiteres unterstellt werden. Ber Wortlaut des § 5 n»F- ermöglicht sonach keine eindeutige Entscheidung. Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und die ge- 1 setzgeherischen Vorarbeiten auf die das Berufungsgericht ziirückgegriffen hat , stehen mit dem von ihm gewonnenen Ergebe *¥• nis-, daß Ministerialzulagen bei der Berechnung der Abfindung!, nicht zu berücksichtigen sind, nicht im Widerspruch» Zweck tig, Änderungsgesetzes vom 26, April 1955 war, wie das Berufungs-f gericht zutreffend aüsgefübrt bat, die Regelung wieder ein-zufübren, wie sie ehedem in Preußen unter der Geltung des . Preußischen Polizeibeamtengesetzes vom 31. Juli 1927 und in:den meisten anderen deutschen ländern bestenden batte . (vgl, hierzu außer der Begründung zur Gesetzesvorlage in den Verhandlungen des Niedersäcbsiscben Landtages 2. Wahlperiode 1951 Teil 5 S. 3851 noch die Verhandlungen des Nieder- . sächsischen Landtages Stenogr, Berichte 2. Wahlperiode Band 4 Sp« 5932; 6340, 6499) und durch das Deutsche Polizeibeamtengesets vom 24» Juni 1937 abgebaut worden war. Daß im Anwendungsbereich des letzteren Gesetzes, das in § 31 die Zahlung einer besonderen Abfindung an Polizeivollzugsbeamte nur mehr für eine Übergangszeit aufrecht erhielt, Ministerialzulagen nicht zu heriicksicbtigen waren, war durch die Durchführungsverordnung zu § 31 mit der wünschenswerten Deutlichkeit klargestellt, Die Annahme, daß dies bereits vordem galt, ist mit § 44 Pr,PolBG, den vom Berufungsgericht zitierten Aus-fill?rungsbestiraraungen hierzu vom 3. Januar 1928 und dem Preu-| ßischen Besoldungsgesetz vom 17« Dezember 1927 zu vereinbare!« Stellt man nun, wie geboten, auf die Vorstellung ah, die * * , mit der Einrichtung der Ministerialzulage verbunden worden ? ist, und auf die Ausgestaltung, die die Zulage in den ein- jj, scblägigen Vorschriften gefunden hat, so muß die Entscheidung! zu Ungunsteil des Klägers ausfallen, | Kennzeichnend und tragend war, daß die Ministerialzulage | nur für die Dauer der Beschäftigung hei der Zentralbehörde § gezahlt und mit Bezug auf sie fUr die Zeit danach ein Anspruch nicht begründet werden sollte. Die Fortzahlung erschien grund- *4 • sätzlicb nicht veranlaßt, wenn der Beamte im Ministerium keinen Bienst mehr leistete? insoweit konnte der Beamte mit einer Weiterzahlung der Zulage nicht rechnen. Bie Einstellung der Zahlung mit dem Ausscheiden aus der Tätigkeit im Ministerium erschien namentlich hei Angehörigen solcher Beamtengruppen und darunter der...der Polizeivollzugsbeamten folgerichtig, bei denen auch höhere Bienstgrade nicht für den Ministerialdienst bestimmt -waren.und bei denen, einzelne zur Bienstleistung ins Minister', rium berufene Beamte, wenn sie sich nicht in den Ministerial-dienst übernehmen ließen, mit einer fortdauernden Beschäftigung im Ministerium nicht rechnen durften. Nichts anderes besagen die Richtlinien des beklagten Landes über die Gewährung der Ministerialzulage vom 7* August 1953c Nach ihnen ist die Zulage nicht Gegenstand eines Rechtsanspruchs; sie ist jederzeit widerruflich, nicht ruhegehaltsfähig und nur für die tatsächliche Bauer der Tätigkeit bei einem Ministerium zahlbar} sie entfällt ebenso wie im Palle des Todes oder der Zurruhesetzung des Beamten auch bei einer Versetzung in den Barbestand• Geht man hiervon aus, so fehlt ein innerer Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe abweichend hiervon bei Erlaß des Änderungsgesetzes vom 26 * April 1955 die Ministerialzulage in Porm einer Abfindung noch in den Ruhestand getretenen Polizeivoilzugsbeamten zugute kommen lassen wollen. Ba-rauf« ob die Ministerialzulage heute eine besondere Bienstaufwandsentschädigung oder, wie die Revision meint, eine Punktionszulage darstellt, kommt es nach alledem nicht entscheidend an. I I Ist mitbin der vom Berufungsgericht vorgenommenen Ausle- ;f: gung des Begriffs der Bienstbezlige in § 5 n«.R. zuzustiromen, so muß die Revision alö unbegründet zurlickgewiesen und der Kläger in .Anwendung des § 97 ZPO mit den Kosten seines Rechte-!.'.-mittels belastet v/erden* Mv BR Br* Weber ist beurlaubt ? Br, Geiger ortsabwesend und daher an der Beifügung der Unterschrift verhinderte Br» Geiger. x . * L. • ♦ <i! . - • v Br«. Amdt|? V/Olany Br. Hußla