Das vom Kläger nach St^fe gelieferte Getreide wurde vom Heeresverpflegungsamt München nicht mehr übernommen und befand sich bei Kriegsende noch im Lagerhaus der Firma BlHP-00 & $0000* Es wurde im Laufe des Sommers 1945 zur Aktien-kunstmithle A000 und zu dem Verpflegungslager We(HP verbracht und für die Verpflegung deutscher Kriegsgefangener in amerikanischen Lagern verwendet . Der Kläger hat vorgetragens Hach Maßgabe der Einheitsbe-dingungen im deutschen Getreidehandel, die der Lieferung des Roggens zugrunde gelegen hätten, sei er Eigentümer des von ihm gelieferten Getreides geblieben und habe das Eigentum auch nicht durch Maßnahmen der Besatzungsmacht verloren. Per Kläger sei infolgedessen zur Zeit der Verwertung des Getreides nicht mehr Eigentümer gewesen, Pie Verwertung sei zudem von den deutschen Stellen ausschließlich im Aufträge der Besatzungsmacht vorgenommen worden* Pas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß dem Kläger bürgerlicb.£eehtlic,he Ansprüche nicht zustünden und Vergütungsansprilche aus § 26 Abs* 1 des Reichsleistungsgesetzes oder aus Enteignung wegen Eristablaufs gemäß Art. 125 BayAGBGB erloschen seien, . Daß diese Binheitshedingungen Vertragsinhalt geworden seien, sei auch dem vom Kläger vorgelegten, ein anderes Roggengeschäft betreffenden Schlußschein der Reichsstelle für Getreide Vom 21. Da der Kläger für seine Roggenlieferung keine Bezahlung erhalten habe, sei er auf Grund des in § 13 der Bin-heitsbedingungen vorgesehenen Bigentumsvorbehalts auch nach der Lieferung des Roggens in das Läger Eigentümer der Ware geblieben. Jedoch sei das Alleineigentum des Klägers an dem Roggen durch dessen später vorgenommene Vermengung mit den übrigen Roggenbeständen des Lagers"unterge- Das Eigentum oder spätere Miteigentum des Klägers sei auch nicht durch eine Beutenahme der Besatzungsmacht untergegangen. Sie habe das Lager zwar zu dem Zwecke der Sicherstellung beschlagnahmt, es aber dann dem Bayerischen Amt für Ernährung und Landwirtschaft und den diesem Amt unterstellten Dienststellen für die Versorgung der deutschen Kriegsgefangenen zur Verfügung gestellt. Unter dem 8* Juni 1945 und 28* Juli 1945 sei durch das Amt für Ernährung und Landwirtschaft oder die ihm untergeordneten Dienststellen Uber den Miteigentumsanteil des Klägers an dem Lagerbestand verfügt worden. Es sei davon auszugehen, daß die VerfUgungs macht des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft und der ihm untergeordneten Dienststellen im Ralle des Straubinger Lagers nicht' durch eine Anweisung der Militärregierung aufgehoben oder auch nur eingeschränkt gewesen sei, so daß keine Rede davon sein könne, daß deutsche Dienststellen hier nur eine Requisitionsänordnung der Besatzungsmacht ausgeführt hätten oder nur als verlängerter Arm der Besät-, zungsmacht tätig geworden seien. der Kriegsgefangenen zu sorgen» Sie haue diese Verpfliöh-tung aber dadurch erfüllt und auch erfüllen können, daß sie das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und die diesem nachgeordneten Dienststellen mit der Versorgung der Kriegsgefangenen beauftragte und ihnen die Wehrmachtslager zu diesem Zweck zur Verfügung stellte» Die Inanspruchnahme der Roggenvorräte und deren Verwendung für die deutschen Kriegsgefangenen haue daher nicht zur Befriedigung für Zwecke der Besatzungsmacht gedient» Es könne dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt auf Bnteignungsansprücheän-gewendet werden könne, und ob die dort bestimmte Frist trotz der beim Kläger bestehenden Ungewißheit über den rechtlichen Charakter seines Anspruchs überhaupt in Lauf ’ gesetzt worden sei. lieferten Roggens unstreitig 94 909,10 RM betragen habe, liege es auf der Hand* daß der mit der Klage verlangte leil-f] betrag von 6 »000 DM nicht über den Rahmen der dem Kläger zustehenden angemessenen Entschädigung hinausgeheo auch die Ansprüche gegen den Staat "wegen Verfügungen der Landesbehörden" zugewiesen« Da es sich bei.den hier in ^ Rede stehenden Maßnahmen des Bayerischen Amtes* für Ernührunj und Landwirtschaft oder der ihm nachgeordneten' Dienststelle* . aus denen der Kläger, seinen gegen den Staat gerichteten Klageanspruch herleitet, um derart i ge "Verfügungen der Ver- ' waltungsbehorden” handelt, ist mithin die Revision zulässig} obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 «000 DM nicht übersteigt und das Berufungsgericht die Revi^ sion nicht ausdrücklich zugelassen hat (§§ 546, 547 Abs« 1 Kr« 2 ZPO, § 71 Abs« 3 GVG, Art« 26 Nr« 4 BayAGGVG), 1.) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als über den in St^HH^ lagernden Roggen zugunsten der Kriegsge# genenversorgung verfügt worden sei, entsprechend dem Antel! seiner Lieferung an dem gesamten StflHBHttte' Roggenbestand noch Miteigentümer des Roggens gewesen sei* Pie diese* Auf^v^ fassung zugrundeliegende tatsächliche Feststellung, daß nämlich dem Roggengeschäft zwischen dem Kläger und der Reichssteile für Getreide die Einheitshedingungen des deutschen Getreidehandels in der ab 1. handlung vorgebracht: Es stehe nicht fest und könne auch wegen der allgemeinen Verwirrung, die damals infolge von Bombenangriffen in dem Straubinger Lager geherrscht habe, nicht festge^tellt werden, welche ^inzelmengen im Zeitpunkt der Vermengung des Getreides miteinander vormöngC worden seien und wie groß demzufolge die Gesamtmenge, an der der Kläger Miteigentum erworben haben wolle, gewesen sei« Deshalb sei nicht Miteigentum des Klägers, sondern Alleineigentum des Besitzers der Gesamtmenge entstanden (so Staudinger Amu 5 m § 948 BGB, Erman Anm« 1 zu §.948 Wenn das Berufungsgericht nicht die Menge des Getreides, mit dem der Roggen des Klägers vermengt wurde, festgestellt ; hat, so ist das nicht entscheidend. Denn keinesfalls gehen die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen einen Anhalt dafür, daß diese Menge nicht feststellbar gewesen sei. Das Berufungsgericht konnte jedoch von einer solchen Feststellung absehen, da es für den Anspruch des Klägers auf Bntsehädi-gung nur auf dessen - hier feststehende-::Einlagerungsmenge, aber nicht darauf ankan, wie hoch seine Miteigentumsquote an der Gesamtmenge war. Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Alleineigentum des Klägers an dem von ihm gelieferten Roggen infolge Vermengung in entsprechendes Anteilseigentum Ubergegangen sei, sind demnach nicht-begründet . # ' Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Besatzungsmacht das StfHHBP Lager mit seinen Roggenbeständen nicht zur Beute genommen, sondern lediglich eine Be-. Daher muß mit dem Berufungsgericht weiter davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch*, noch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Roggens für die Kriegsgefangenenversorgung Miteigentümer desselben war, ohne daß zu der vom Berufungsgericht erörterten Frage Stel- . lung genommen zu werden brauchte, ob eine etwaige Beutenahme der Besatzungsmacht das Miteigentum des Klägers an dem Roggen zu dem Erlöschen gebracht haben würde oder nicht. Der Berufungsrichter habe übersehen, daß die von ihm als Grundlage seiner Entscheidung angenommene Menge von 700 t Roggen niemals als Alleineigentum des Klägers angesehen und gewertet werden könne. hur dann beachtlich sein, wenn seitens des Amtes für Ernähr rung und Landwirtschaft und seiner nachgeordneten Dienststellen lediglich über einen feil der in dem Lager vorhandenen Gesamtroggenmenge, an der der Kläger infolge'Vermengung Miteigentum hatte, verfügt worden wäre. llovember 1949» in dem es heißt, daß der Getreidebestand bei der Firma BflBD & KflHHHl in St^MHHl dem Amt für Ernährung und Landwirtschaft in Bayern als Wehzmacht bestand gemeldet worden sei und das genannte *%t den in Straiv bing ermittelten Getreidebestand dem Beauftragten der amerikanischen Militärregierung für die Erfassung ehemaliger Wehr--] machtsbestände zur Versorgung der deutschen Kriegsgefangenen in amerikanischer Hand freigestellt habe« Es ist mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und seine naehgeordneten ^ienst-] stellen über den gesamten Getreidebestand in St^HMfr und damit auch über das gesamte Miteigentum des Klägers an diese» Bestand verfügt worden, so daß es darauf, wie hoch der gesamte im Miteigentum des Klägers stehende Lagerbestand und wie ; hoch der verhaltnismäßige Anteil des Klägers war, auch in diesem Zusammenhang nicht mehr entscheidend ankoiamt. 4o) Es ist ferner richtig, wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem'Ergebnis gelangt ist, daß es sich bei den Verfügungen Über das Getrei-. 6. ) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die vom Be-klagten.vertretene Auffassung, es handele sich bei dem Schaden des Klägers zu demindest um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs.3 LAG, abgelehnt. Kommt hingegen das Reichsleistungsgesetz als Anspruch sgrundla^e nicht in Betracht, dann hat das Berufungsgericht mit Recht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt de enteignungsgleichen Eingriffs für entschädigungspflichtig gehalten. Bie Annahme, daß - allein oder allenfalls neben der Besatzungsmacht - das damals handlungsunfähige deutsche Reich oder die erst Jahre später entstandene Bundesrepublik durch die Inanspruchnahme des Roggens begünstigt s$in könnte, ist nicht gerechtfertigt, zu demal keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Besätzungsmacht den bayerischen staatlichen Stellen die Versorgung der Kriegsgefangenen als eine von diesen Stellen für das deutsche Reich oder den künftigen deutschen Bundesstaat wahrzunehmende Aufgabe übertragen hätte. 9.) Zur Höhe der Klageforderuhg sind die Ausführungen des | Berufungsgerichts zutreffend, daß angesichts dessen, daß der j von dem Kläger gelieferte und von den Maßnahmen des Beklagten : betroffene Roggen (rund 480 t) im Herbst 1944 einen Wert von i Uber 90.000 HM hatte, der vom Kläger geforderte (Teil-) Be- .1 trag von 6.000 TM aber den Rahmen einer angemessenen Ent- \ Schädigung nicht hinausgeht.
Ill ZK 75/56 Verkündet 2382 002 lto Protokoll am 10« Oktober 1957 dieser, J.Ang. als Urkundsbeamter .der Geschäftsstelle des Freistaates Bayern, vertreten durch die Finanzmittel stelle München des Landes Bayern, Beklagten,, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« - Ernst H Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 4H) - hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche’Verhandlung vom 10. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußlä für Recht erkannti Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1936 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen Von Rechts wegen T 'x ' Tatbestands. N f \* * . Auf Grund einer Aufforderung der Reichsstelle für Getreia* : zur Lieferung von 1«000 t Roggen für das HeeresverpflegeungS7 amt München lieferte der Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 1944 von verschiedenen ostpreußischen Stationen aus insgesamt 481,070 t Roggen im Werte von damals 94*909>10 HM an die Firma BflU & NiflHBl in Stf^Hfe, die ein Wehr-machtslager unterhielt. Die Lieferung weiterer Getreidemengen unterblieb infolge der Kriegsereignisse* _ * , » . # * * Das vom Kläger nach St^fe gelieferte Getreide wurde vom Heeresverpflegungsamt München nicht mehr übernommen und befand sich bei Kriegsende noch im Lagerhaus der Firma BlHP-00 & $0000* Es wurde im Laufe des Sommers 1945 zur Aktien-kunstmithle A000 und zu dem Verpflegungslager We(HP verbracht und für die Verpflegung deutscher Kriegsgefangener in amerikanischen Lagern verwendet . Eine Bezahlung hat der Kläger für den Roggen nicht 'erhalten. Der Kläger hat vorgetragens Hach Maßgabe der Einheitsbe-dingungen im deutschen Getreidehandel, die der Lieferung des Roggens zugrunde gelegen hätten, sei er Eigentümer des von ihm gelieferten Getreides geblieben und habe das Eigentum auch nicht durch Maßnahmen der Besatzungsmacht verloren. Br sei daher im Zeitpunkt der Verwertung des Roggens noch Eigentümer desselben gewesen. Zumindest sei er, wenn der von ihm gelieferte Roggen in Straubing mit anderem Getreide vermengt worden „ sein sollte, Miteigentümer gewesen. Der Beklagte, dessen Dienststellen über den Roggen im $*0000/0 Lager verfügt hätten", sei daher verpflichtet, ihn zu entschädigen. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen® ?: ; Per Beklagte hat demgegenüber in Abrede gestellt* daß der Roggen vom Kläger zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel geliefert worden sei, und hat weiter geltend gemacht s Per vom Kläger gelieferte Roggen sei in Straubing mit anderen Roggenbeständen der Wehrmacht vermengt worden. Das ganze Lager sei bei Kriegsende als Wehrmacht seigentum von der Besatzungsmacht als Beutegut beschlagnahmt worden. Per Kläger sei infolgedessen zur Zeit der Verwertung des Getreides nicht mehr Eigentümer gewesen, Pie Verwertung sei zudem von den deutschen Stellen ausschließlich im Aufträge der Besatzungsmacht vorgenommen worden* Pas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß dem Kläger bürgerlicb.£eehtlic,he Ansprüche nicht zustünden und Vergütungsansprilche aus § 26 Abs* 1 des Reichsleistungsgesetzes oder aus Enteignung wegen Eristablaufs gemäß Art. 125 BayAGBGB erloschen seien, . • Pas Oberlandesgericht hat den Beklagten dem Antrag des Klägers entsprechend zur Zahlung von 6,000 DM verurteilt,, * * Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel ♦ lung des landgerichtlichen Urteils. Per lö.äger bittet um Z\x räckweisung der Revision* Entscheidungsgründe % I. Pas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheir-duhg im wesentlichen ausgeführtg Es sei ohne weiteres glaubhaft, daß der Kläger und die 9 » T Reichsstelle für Getreide, der damaligen Übung entsprechend, dem Roggengeschäft die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel zugrundegelegt hätten. Daß diese Binheitshedingungen Vertragsinhalt geworden seien, sei auch dem vom Kläger vorgelegten, ein anderes Roggengeschäft betreffenden Schlußschein der Reichsstelle für Getreide Vom 21. September 1944 zu entnehmen, in dem die Einheitsbedingungen als Bestandteil der Geschäftsbedingungen aufgeführt worden seien. Da der Kläger für seine Roggenlieferung keine Bezahlung erhalten habe, sei er auf Grund des in § 13 der Bin-heitsbedingungen vorgesehenen Bigentumsvorbehalts auch nach der Lieferung des Roggens in das Läger Eigentümer der Ware geblieben. Jedoch sei das Alleineigentum des Klägers an dem Roggen durch dessen später vorgenommene Vermengung mit den übrigen Roggenbeständen des Lagers"unterge- gangen und der Kläger gemäß §§ 947> 948 BGB zu einem anteils- ♦ mäßigen Miteigentümer des Straubinger Roggenbestandes geworden. Das Eigentum oder spätere Miteigentum des Klägers sei auch nicht durch eine Beutenahme der Besatzungsmacht untergegangen. Diese habe das Lager gar nicht zur Beute genommen. Sie habe das Lager zwar zu dem Zwecke der Sicherstellung beschlagnahmt, es aber dann dem Bayerischen Amt für Ernährung und Landwirtschaft und den diesem Amt unterstellten Dienststellen für die Versorgung der deutschen Kriegsgefangenen zur Verfügung gestellt. Das genannte Amt habe die volle Verfügungsbefugnis über die ehemaligen Wehrmachtslager gehabt und von dieser Verfügungsbefugnis teils selbst, teils .durch untergeordnete Dienststellen auch Gebrauch gemacht. Da es sonach an einer Beutenahme mit der Eolge, daß dadurch das Eigen*-tum an dem Roggen auf die Besätzungsmacht übergegangen .sei,. fehle, sei der Kläger in dem Zeitpunkt; als ^ber den Lagerbestand zugunsten der Kriegsgefangenenversorgung verfügt * worden sei, entsprechend dem Anteil seiner Lieferung an dem ' -y gesamten Lagerbestand noch Miteigentümer des Roggens ge- y\\ wesen. . Unter dem 8* Juni 1945 und 28* Juli 1945 sei durch das Amt für Ernährung und Landwirtschaft oder die ihm untergeordneten Dienststellen Uber den Miteigentumsanteil des Klägers an dem Lagerbestand verfügt worden. Der Roggen sei in den deutschen Kriegsgefangenenlagern verbraucht worden, ohne daß der Kläger dafür eine Bezahlung erhalten habe. Dadurch sei der Kläger zu einem Bonderopfer für die Allgemeinheit gezwungen worden, das eignen Entschädigungsanspruch des Klägers nach Art» 155 WeimVerf ausgelöst habe. Es sei davon auszugehen, daß die VerfUgungs macht des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft und der ihm untergeordneten Dienststellen im Ralle des Straubinger Lagers nicht' durch eine Anweisung der Militärregierung aufgehoben oder auch nur eingeschränkt gewesen sei, so daß keine Rede davon sein könne, daß deutsche Dienststellen hier nur eine Requisitionsänordnung der Besatzungsmacht ausgeführt hätten oder nur als verlängerter Arm der Besät-, zungsmacht tätig geworden seien. 9 ,5* <? Die Maßnahmen, durch die dem Kläger sein Miteigentum an dem S'bflNNHHfc Roggenbestand entzogen worden sei,, fielen zwar noch in die Zeit vor dem 31. Juli 1945, sie seien aber nicht durch ein besonderes kriegerisches Ereignis ausgelöst j worden, so daß es sich nicht um einen* Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 3 LAGr Handele. Da der Schaden des Klägers durch vor dem 1. August 1945 erlassene Verfügungen entstanden sei, falle er schon aus diesem Grunde nicht unter die ersatzpflichtigen Besatzungsschäden (AHKGes Hr. 47 Art. 4 a). Bei der Enteignung des Roggenanteils des Klägers habe es sich auch nicht um Leistungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Be-j Setzung im Sinne dieses Gesetzes gehandelt. Die Besät-zungsmacht sei zwar gehalten gewesen, für den Unterhalt. :« / der Kriegsgefangenen zu sorgen» Sie haue diese Verpfliöh-tung aber dadurch erfüllt und auch erfüllen können, daß sie das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und die diesem nachgeordneten Dienststellen mit der Versorgung der Kriegsgefangenen beauftragte und ihnen die Wehrmachtslager zu diesem Zweck zur Verfügung stellte» Die Inanspruchnahme der Roggenvorräte und deren Verwendung für die deutschen Kriegsgefangenen haue daher nicht zur Befriedigung für Zwecke der Besatzungsmacht gedient» Der Enteignungsanspruch des Klägers sei auch nicht gemäß Art« 125 BayAGBGB erloschen. Es könne dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt auf Bnteignungsansprücheän-gewendet werden könne, und ob die dort bestimmte Frist trotz der beim Kläger bestehenden Ungewißheit über den rechtlichen Charakter seines Anspruchs überhaupt in Lauf ’ gesetzt worden sei. Jedenfalls sei ein Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 2 aaO deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger seit 1946 seine Entschädigungsforderung immer, wieder bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend ge- . macht und sich damit bei der Zahlungspflichtigen Kasse ge-' meldet habe. . . Der Bnteignungsanspruch richte sich schließlich .auch . ' gegen den Beklagten. Die Verfügung über die Wehrmachtslager und die Versorgung der deutschen Kriegsgefangenen . seien den staatlichen Dienststellen von der Besatzungsmacht übertragen worden. Durch die Inanspruchnahme des Roggens seien daher staatliche Aufgaben erfüllt worden, so daß der Beklagte durch die Enteignung begünstigt worde&<:^)- Angesichts dessen, daß der Gegenwert des vom Kläger ge^: *-« 0. u ■ X v * V lieferten Roggens unstreitig 94 909,10 RM betragen habe, liege es auf der Hand* daß der mit der Klage verlangte leil-f] betrag von 6 »000 DM nicht über den Rahmen der dem Kläger zustehenden angemessenen Entschädigung hinausgeheo II 1 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht begründet« Bayern hat von dem in § 71 Abs« 3 GVG enthaltenen Vorbehalt zugunsten der landesgesetzgebung Gebrauch gemacht undin Art« 26 BayAGGVG den Landgerichten zur ausschließlichen Entscheidung ohne Rücksicht axf den Streitwert u, a. auch die Ansprüche gegen den Staat "wegen Verfügungen der Landesbehörden" zugewiesen« Da es sich bei.den hier in ^ Rede stehenden Maßnahmen des Bayerischen Amtes* für Ernührunj und Landwirtschaft oder der ihm nachgeordneten' Dienststelle* . ^ ; • aus denen der Kläger, seinen gegen den Staat gerichteten Klageanspruch herleitet, um derart i ge "Verfügungen der Ver- ' waltungsbehorden” handelt, ist mithin die Revision zulässig} obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6 «000 DM nicht übersteigt und das Berufungsgericht die Revi^ sion nicht ausdrücklich zugelassen hat (§§ 546, 547 Abs« 1 Kr« 2 ZPO, § 71 Abs« 3 GVG, Art« 26 Nr« 4 BayAGGVG), III. 1.) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als über den in St^HH^ lagernden Roggen zugunsten der Kriegsge# genenversorgung verfügt worden sei, entsprechend dem Antel! seiner Lieferung an dem gesamten StflHBHttte' Roggenbestand noch Miteigentümer des Roggens gewesen sei* Pie diese* Auf^v^ fassung zugrundeliegende tatsächliche Feststellung, daß nämlich dem Roggengeschäft zwischen dem Kläger und der Reichssteile für Getreide die Einheitshedingungen des deutschen Getreidehandels in der ab 1. Juli 1932 gültigen Fassung zugrunde gelegt worden seien, wird von der Revision nicht angegriffen«, Deshalb muß allein schon angesichts des in § 13 dieser Einheitsbedingungen vorgesehenen - verlängerten - Eigentumsvorbehalts der Auffassung des Berufungsge- . riehts zugestimmt werden, daß-der Kläger auch nach Lieferung des Roggens in das Straubinger Pager Eigentümer desselben geblieben war« * ♦ # i* 2*) . ..» .gegenüber der. Auffassung des Berufungsgerichts, -p . daß der Kläger durch Vermengung des, von. ihm gelieferten Ge- . treides mit anderen im Pager vorhandenen Roggen- beständen gemäß §§ 948, 947 BGB Miteigentümer der Gesamtmenge geworden sei, hat die Revision in der mündlichen Ver- i handlung vorgebracht: Es stehe nicht fest und könne auch wegen der allgemeinen Verwirrung, die damals infolge von Bombenangriffen in dem Straubinger Lager geherrscht habe, nicht festge^tellt werden, welche ^inzelmengen im Zeitpunkt der Vermengung des Getreides miteinander vormöngC worden seien und wie groß demzufolge die Gesamtmenge, an der der Kläger Miteigentum erworben haben wolle, gewesen sei« Deshalb sei nicht Miteigentum des Klägers, sondern Alleineigentum des Besitzers der Gesamtmenge entstanden (so Staudinger Amu 5 m § 948 BGB, Erman Anm« 1 zu §.948 BGB und Wolf, Sachenrecht, 9. Aufl. § 72 Rote 11). Hit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man der Rechtsmeinung folgen wollte, daß bei Unbestimmtheit der von der Vermengung betroffenen Einzelmengen Alleineigentum des Besitzers der Gesamtmenge zu vermuten sei (vgl. dazu auch ?. ' ' . * # \ * KGZ 112, 102). Hier steht jedenfalls die von der Vermengung'] betroffene Getreidemenge des*Klägers mit 481,070 t fest. Wenn das Berufungsgericht nicht die Menge des Getreides, mit dem der Roggen des Klägers vermengt wurde, festgestellt ; hat, so ist das nicht entscheidend. Denn keinesfalls gehen die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen einen Anhalt dafür, daß diese Menge nicht feststellbar gewesen sei. Das Berufungsgericht konnte jedoch von einer solchen Feststellung absehen, da es für den Anspruch des Klägers auf Bntsehädi-gung nur auf dessen - hier feststehende-::Einlagerungsmenge, aber nicht darauf ankan, wie hoch seine Miteigentumsquote an der Gesamtmenge war. Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Alleineigentum des Klägers an dem von ihm gelieferten Roggen infolge Vermengung in entsprechendes Anteilseigentum Ubergegangen sei, sind demnach nicht-begründet . # ' Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Besatzungsmacht das StfHHBP Lager mit seinen Roggenbeständen nicht zur Beute genommen, sondern lediglich eine Be-. schlagnahme zur Sicherstellung vorgenoimen £abe, hat die Revision keine Angriffe erhoben. Daher muß mit dem Berufungsgericht weiter davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch*, noch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Roggens für die Kriegsgefangenenversorgung Miteigentümer desselben war, ohne daß zu der vom Berufungsgericht erörterten Frage Stel- . lung genommen zu werden brauchte, ob eine etwaige Beutenahme der Besatzungsmacht das Miteigentum des Klägers an dem Roggen zu dem Erlöschen gebracht haben würde oder nicht. 3.) Die Revision macht weiter geltend: Die von der Vermengung im StflHHB) Lager betroffene Gesamtmenge an Roggen habe mindestens 2.500 t betragen. Die vom Kläger gelie--; ferte Menge (4SI t) habe sonach nicht ganz l/5 der Gesamtmenge betragen. Durch die Vermengung habe daher der Kläger an der Gesamtmenge nur einen Miteigentumsanteil erwerben können, der etwas weniger als 1/5 betrug. Die durch die Verfügungen vom 8. Juni 1945 und 28. Juli 1945 berührte Roggenmenge habe (400 + 300.}=) 700 t betragen, so daß sich, ausgehend von dem seitens des Klägers selbst angegebenen Betrage von 9*490,91 DM für den nicht ganz 1/5-Anteil des Klägers hieran, nur ein Wert von ca. 1-780 DM ergebe. Der Berufungsrichter habe übersehen, daß die von ihm als Grundlage seiner Entscheidung angenommene Menge von 700 t Roggen niemals als Alleineigentum des Klägers angesehen und gewertet werden könne. . 4 k » # . ' » , , Diese Ausführungen der Revision könnten, wenn überhaupt, . hur dann beachtlich sein, wenn seitens des Amtes für Ernähr rung und Landwirtschaft und seiner nachgeordneten Dienststellen lediglich über einen feil der in dem Lager vorhandenen Gesamtroggenmenge, an der der Kläger infolge'Vermengung Miteigentum hatte, verfügt worden wäre. Zuaugeben ist, daß einige Formulierungen im Berufungsurteil in diese Richtung zu deuten scheinen, tatsächlich hat aber^das Berufungsgericht, auch wenn es im einzelnen nur die beiden Verfügungen vom 8. Juni 1945 und 28. Juli 1945 erwähnt, nicht sagen wollen, daß das Amt für Ernährung und Landwirtschaft mit seinen nachgeordneten Dienststellen lediglich diese Ver-. fügungen erlassen und damit nur über eine Teilmenge von 700 t des &Lagers verfügt habe. Vielmehr hat -es ausdrücklich festgestellt, daß das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und der dem genannten Amt unterstellte Beauftragte der Militärregierung zur Erfassung der ehemaligen Wehrmacht sbe stände üb er»'den SbgHBBP Getreidebestand”, d. h. den gesamten Getreidebestand verfügt haben. Dazu verweist das Berufungsgericht auf das Schreiben des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums an Hechtsanwalt Br« Ho^H) vom 7. llovember 1949» in dem es heißt, daß der Getreidebestand bei der Firma BflBD & KflHHHl in St^MHHl dem Amt für Ernährung und Landwirtschaft in Bayern als Wehzmacht bestand gemeldet worden sei und das genannte *%t den in Straiv bing ermittelten Getreidebestand dem Beauftragten der amerikanischen Militärregierung für die Erfassung ehemaliger Wehr--] machtsbestände zur Versorgung der deutschen Kriegsgefangenen in amerikanischer Hand freigestellt habe« Es ist mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Amt für Ernährung und Landwirtschaft und seine naehgeordneten ^ienst-] stellen über den gesamten Getreidebestand in St^HMfr und damit auch über das gesamte Miteigentum des Klägers an diese» Bestand verfügt worden, so daß es darauf, wie hoch der gesamte im Miteigentum des Klägers stehende Lagerbestand und wie ; hoch der verhaltnismäßige Anteil des Klägers war, auch in diesem Zusammenhang nicht mehr entscheidend ankoiamt. 4o) Es ist ferner richtig, wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem'Ergebnis gelangt ist, daß es sich bei den Verfügungen Über das Getrei-. de im StflHMHBfc Lager nicht darum gehandelt habe, daß deut-: sehe Dienststellen lediglich eine Hequisitionsanordnung. der Besatzungsmacht ausgeführt oder nur als “verlängerter Arm“ der Besatzungsmacht tätig geworden seien« Wie die Rundverfügung des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 14. Juni 1945 sowie die Verfügungen vom 8. Juni und 28* Juli 1945 zeigen, handelte es sich bei den hier interessierenden Maßnahmen um in Wahrnehmung eigener Befugnisse, auf Grund eigener Entschließung und unter eigener Verantwortung getroffene Verwaltungsakte deutscher Verwaltungsstellen und nicht um die Bekanntgabe und weisungsgemäß ohne eigenen Verwaltungs-akt erfolgte Durchführung von Maßnahmen der Besatzungsmacht;. ix Im einzelnen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen gegenüber die Revision nichts Entscheidendes vorzubringen vermocht hat, verwiesen werden 5. ) Die Revision greift das Berufungsurteil auiBerdem mit folgender Begründung an? Es handele sich bei dem Schaden des Klägers um einen typischen Vertreibungsschaden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LAG. Bei normalem Verlauf hätte der Kläger Be-Zahlung in Ostpreußen erhalten. Das sei nur als Kriegsfolge unterblieben. Durch die Besetzung Ostpreußens und die dadurch bewirkte Elucht des Klägers sei der Kaufpreis nicht mehr an ihn Uberwiesen worden, und infolge des allgemeinen Zusammenbruchs sei sein Kaufpreisanspruch auch im westlichen. Deutschland nicht mehr realisiert worden* Dlpse Erwägungen der Revision sind bereits in. ihrem Ah- x ; satzpunkt verfehlt. Es handelt sich nicht um einen Schaden des Klägers, der diesem wim Zusammenhang mit .....Vertrei- bungsmaßnahmen" entstanden ist» es geht auch nicht um den Schaden, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er den Kaufpreis für den *oggen auf Grund des mit der Reichsstelle für Getreide abgeschlossenen Kaufvertrages nicht erhalten hat, vielmehr macht der Kläger hier allein den Schaden geltend» der ihm dadurch erwachsen ist, daß bayerische Verwaltungsstellen in Bayern lagerndes und in seinem, des Klägers, Mit- . eigentum stehendes Getreide in Anspruch genommen und darüber verfügt haben. 6. ) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die vom Be-klagten.vertretene Auffassung, es handele sich bei dem Schaden des Klägers zu demindest um einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG, abgelehnt. Wenn die Revision demgegenüber auf die Entscheidungen des‘.Senats vom 27. Januar 1955 in den . Verfahren III ZR 240/53 und 291/53 verweist, so ist das v$r~ ;V. , y ' • o\.V- t . * ' V. K fehlt, da der vorliegende Sachverhalt mit dem den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden in den entscheidenden Punkten nicht vergleichbar ist. Bei den früheren Entscheidungen ging es darum, daß ein großer Transport ehemaliger KZ-Häftlin von der Besatzungstruppe in,einer bestimmten Stadt stationiert war und die Stadt zur Versorgung dieser ehemaligen KZ-Häftlinge Wäsche, Kleider, Schuhwerk und Hausrat in Anspruch genommen hatte. Biese Inanspruchnahme erfolgte, um eine lediglich eine einzelne Stadt (oder einzelne Städte) treffende und von der Besätzurigsmacht geschaffene besondere Situation zu meistern, die ihre Ursache nicht in der gesamten Kriegs ent Wicklung, sondern in einer mit der Besetzung und. der damit verbundenen Auflösung der KZ-Lager zusammenhängenden besonderen Maßnahme der Besatzungsmacht hatte. Bei der Versorgung der auf bayerischem Gebiet festgehaltenen Kriegsgefangenen aber ging es ni um Maßnahmen im Zusammenhang mit einem auf den Zufälligkeiten des Kriegsgeschehens beruhenden Binzeiere ignis, sondern um Maßnahmen im Kähmen der allgemeinen durch Krieg und Besetzung hervorgerufenen Lage. 7.) Bie - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob etwa das Reichsleistungsgesetz die Grundlage der Inanspruchnahme des Roggens gebildet habe, kann unerörtert bleiben. Wäre das * der Fall, würde sich die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 26 Abs. 1 ELG ergeben. Kommt hingegen das Reichsleistungsgesetz als Anspruch sgrundla^e nicht in Betracht, dann hat das Berufungsgericht mit Recht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt de enteignungsgleichen Eingriffs für entschädigungspflichtig gehalten. Wenn die Revision meint, daß ein solcher Entschädigungsanspruch jedenfalls nicht gegen den Beklagten bestehe, weil nie er, sondern allenfalls die Besatzungsmacht oder die Bundesrep* blik als durch den enteignungsgleichen Eingriff begünstigt an; Zusehen sei, so ist das verfehlt. Zwar ist es richtig, daß in Art. 7 Abs. 1 der Haager Larid-kriegsordnung (RGBl 1910, 132) und in Art. 4 Abs. 1 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27- Juli 1929 (RGBl 1934 II, 227) vorgesehen ist, daß der Gewahrsamsstaat verpflichtet sei, für den Unterhalt der Kriegsgefangenen zu sorgen. Bas schließt aber nicht aus, t '* . * daß der Gewahrsamsstaat, hier die Besätzungsmacht, mit der Burchführung der Versorgung der - auf deutschem Gebiet befindlichen - Kriegsgefangenen deutsche Bienststellen beauftragen und die Versorgung der Kriegsgefangenen zu einer Aufgabe dieser deutschen Stellen (hier bayerische staatliche Stellen) machen konnte. Burch einen im Rahmen derErfüllung dieser Aufgabe vorgenommenen enteignungsgleichen Eingriff ist damit - zu demindest auch - der bayerische Staat begünstigt worden. Bie Annahme, daß - allein oder allenfalls neben der Besatzungsmacht - das damals handlungsunfähige deutsche Reich oder die erst Jahre später entstandene Bundesrepublik durch die Inanspruchnahme des Roggens begünstigt s$in könnte, ist nicht gerechtfertigt, zu demal keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Besätzungsmacht den bayerischen staatlichen Stellen die Versorgung der Kriegsgefangenen als eine von diesen Stellen für das deutsche Reich oder den künftigen deutschen Bundesstaat wahrzunehmende Aufgabe übertragen hätte. . : a 1- Bie Revision hat in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, daß sich in den versorgten Lagern nicht nur deutsche -Kriegsgefangene, sondern auch Angehörige anderer Staaten befunden hätten. Biese Behauptung steht jedoch im Widerspruch* zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, nach dem unstreitig 1 « * A"\* deutsche Kr^&gage^angene mit dem im Straubinger Lager vorhah^.V -15 - denen Getreide versorgt worden sind* Es kommt deshalb darauf,^! oT) die gegenteilige Darstellung der Revision für die Ent- i Scheidung überhaupt von Bedeutung sein könnte , nicht mehr 1 an* I 8.) 2s bestehen keine Bedenken, mit dem Vorderrichter an-* | zunehraen, daß die Ansprüche des Klägers durch Art. 125 | Bay. AGBGB nicht ausgeschlossen sind. Insoweit hat auch die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keine J Angriffe erhoben. 1 9.) Zur Höhe der Klageforderuhg sind die Ausführungen des | Berufungsgerichts zutreffend, daß angesichts dessen, daß der j von dem Kläger gelieferte und von den Maßnahmen des Beklagten : betroffene Roggen (rund 480 t) im Herbst 1944 einen Wert von i Uber 90.000 HM hatte, der vom Kläger geforderte (Teil-) Be- .1 trag von 6.000 TM aber den Rahmen einer angemessenen Ent- \ Schädigung nicht hinausgeht. - Die Revision hat insoweit ebenes falls keine Einwendungen erhoben* * Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet, Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen. Br. Geiger Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla