* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

akzeptierte in Höhe der gewährten Darlehen Wechsel* über-eignete die betreffenden Kraftfahrzeuge unter gleichzeitiger Übergabe der Kraftfahrzeugpapiere sicherheitshalber an die Klägerin und verpflichtete sich, über die Wagen nicht zu verfügen, sie insbesondere auch nicht zur Zulassung zu bringen, bevor ihm die Klägerin dies nicht unter Rückgabe der Kraftfahrzeugpapiere ausdrücklich gestattete» Z^P verfügte aber dennoch von Herbst 1949 bis Frühjahr 1950 über 6 Fahrzeuge, wodurch die Klägerin die Sicherheit für insgesamt 25o500«-— DM Darlehen verlor» Hach Entdeckung seiner Unregelmäßigkeiten zahlte ZP) an die Klägerin ratenweise 7o500o— DM abo Am 270 Januar 1951 fiel er in Konkurs» Die Klägerin hatte bis zu diesem Tag an Unkosten und Zinsen zusätzlich zu den noch ausstehenden 18»000»— DM Hauptbetrag von ZiP 1 «,130* 59 DM zu fordern» Wegen ihres Schadens nimmt sie das beklagte Land in Anspruch, weil die 6 Fahrzeuge ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zugelassen worden seiend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt die Klägerin insbesondere in dem auf Antrag von Z^P von einem Beamten des Regierungspräsidenten in Neustadt am 24» unter Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung der an Zahlungs Statt gegebenen Wechsel übereignet« Lie Zulassung wurde am 14c April 1950 von einem Angestellten des beklagten Landes ausgesprochen* Lie Klägerin behauptet? daß erst das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 24* Marz 1950 dem Kraftwagenhändler Zfl^ die Veräußerung des Fahrzeugs ermöglicht habe und daß ohne die Zulassung eine Schädigung für sie nicht eingetreten wäre* Las beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten* Es stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten in Abrede* Hinsichtlich des in zugelassenen Wagens bestreitet es insbesondere auch, daß das Verhalten seiner Angestellten für den Eigentumsverlust der Klägerin ursächlich gewesen sei* Außerdem macht es geltend, daß die Klägerin einen etwaigen diesbezüglichen Schaden aus den von Z®^ gezahlten 7o500o— LM decken müßte, weil höchstens nur von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung die Rede sein könnte® Las Landgericht hat die Klage abgewiesen* Las, Berufungs gericht hat durch Teilurteil vom 4» November 1955 die Berufung zurückgewiesen, soweit der Schaden von der Klägerin auf die vor dem 24o Marz 1950 ausgesprochenen Zulassungen zurückgeführt wird$ durch das angefochtene Urteil hat es der Klägerin wegen der beiden restlichen Kraftfahrzeuge 6o376„86 UM nebst 5 $ Zinsen seit dem 28-, Januar 1951 zugeSprüchen» Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung hinsichtlich des - von ihm mit 3c500597 UM bezifferten --Schadensanspruches weiternder von der Klägerin auf den Verlust des Eigentums an dem in zugelassenen Kraftfahrzeug zurückgeführt wird* außerdem beantragt es* die Zinsen für den übrig bleibenden Betrag* den es mit 3»075»89 UM bezifferte auf 4 $ herabzuset zen«, Uie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono Entscheidungsgrundes lo a) Uie Revision ist ausdrücklich nur ,funter Beschränkung auf den Teilanspruch* der die Kraftfahrzeugzulassung betrifft”* eingelegt und auch spä- ter* wie Ziffo 3 der Revisionsbegründung zeigt* nicht dahin erweitert worden, daß auch der mit Rücksicht auf die Kraftfahrzeugzulassung in (Jermersheim der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Hauptbetrag angegriffen würde0 steten Zahlungen (7°500c— DM) zu einem Drittel anzu-rechnen, andererseits aber auch ein Drittel der gesamten Unkosten von 1* 130*59 DM hinzuzurechnen sei^ Im Ergebnis hat aber das Berufungsgericht der Klägerin nicht den Betrag ? Auf den mit der Revision angegriffenen Anspruch entfallen somit nur 3°188»43 DM, nicht aber 3 <>300,97 DM- die die Revision als Schadensbetrag im Ralle der '‘•Kraftfahrzeugzulassung" errechnet und ihrem Antrag auf eine diesem Betrag entsprechende Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrundegelegt hato In Höhe von 112054 DM muß die Revision deshalb für unbegründet erachtet werden» Die 5 i> Zinsen sind der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verzugs des beklagten Landes, sondern als feil ihres Schadens vom Berufungsgericht zugesprochen worden» Das ist berechtigt $ denn von Z^P kann die Klägerin , da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft bei ihrem Darlehen gehandelt hat, ohhe weiteres - gemäß § 352 HUB - 5 io Zinsen verlangen» Durch den Eigentumsverlust an dem betreffenden Kraftwagen ist auch für diese Zinsen die Sicherheit weggefallenj deshalb kann die Klägerin auch insoweit Schadensersatz verlangen daß Zotz auch schon längere Zeit vor dem Schreiben vom 24» März 1950 genau in der gleichen Weise vorgegangen ist wie in dem hier infrage stehenden Fall» Gerade deshalb, weil Ztfp die Verkäufe ganz aus eigenem Entschluß getätigt hatte? 1953 eine Haftung des beklagten Landes in den vier vorhergehenden Fällen verneint wordene Wenn es schon vor der Verfügung vom 24• März 1950 möglich war* die Klägerin durch absprachewidrig getätigte Verkäufe zu schädigen* so • kann man nicht sagen* daß ein solches Vorgehen "erst” . Als ursächlich könnte die erwähnte Verfügung für die hier infrage stehende Veräußerung vom 6* April 1950 nur dann angesehen werden* wenn festzustellen wäre, daß Zflp ohne diese Verfügung zu der Veräußerung nicht geschritten wäre oder daß, er den Käufer erst durch einen Hinweis auf diese Verfügung zu dem Abschluß der Geschäfte vom 6«, April bestimmt hatte» von dem Kaufvertrag zurückgetreten wären und sie auf diese Weise wieder die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Fahrzeuge bekommen hätte® Aber auch dies erschöpft sich nur in allgemeinen-Erwägungen® Entscheidend ist«, ob das, was die Klägerin ausführt, auch im vorliegenden Fall eingetreten wäre® Das vermag sie aber nicht zu behaupten. Deshalb kann auch bei der Zulassung vom 14o April 1950 nicht davon gesprochen werden, daß sie für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen seio.

ZinsMärzFahrzeugLandVerfügungKlägerin®ZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

iJiZR.22Z§l
Verkündet““ am 25p Oktober 1955 •Fieserf Justizangest0 als Urkundesbeamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Bezirksregierung der Pfalz in Neustadt aodcWeinstraße,
 Beklagten«. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Kr ^^-Aktiengesellschaft f® F^®-p8hrzeuge in vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter$
Rechtsanwalt ProfoDr
 hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o/25o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „Dr <>Geiger und der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, BroWolany und BroHußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27* Januar 1954 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klägerin mehr als 5*188o45 BM nebst 5 $ Zinsen hieraus zugesprochen hat«, Hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Forderung wird die
2 -
Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1* Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 13° März 1952 zurück-gewiesen«,
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen«.
Von den Kosten der Revision tragen die Klägerin 16/'17V das beklagte Land 1/17«, Lie Kosten der beiden anderen Rechtszüge fallen der Klägerin zu 5/6 ? dem beklagten Land zu 1/6 zur Last»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin finanzierte die von dem Kraftwagenhändler Zppin	von den Fordwerken bezogenen Fahrzeuge0 Z^P
akzeptierte in Höhe der gewährten Darlehen Wechsel* über-eignete die betreffenden Kraftfahrzeuge unter gleichzeitiger Übergabe der Kraftfahrzeugpapiere sicherheitshalber an die Klägerin und verpflichtete sich, über die Wagen nicht zu verfügen, sie insbesondere auch nicht zur Zulassung zu bringen, bevor ihm die Klägerin dies nicht unter Rückgabe der Kraftfahrzeugpapiere ausdrücklich gestattete» Z^P verfügte aber dennoch von Herbst 1949 bis Frühjahr 1950 über 6 Fahrzeuge, wodurch die Klägerin die Sicherheit für insgesamt 25o500«-— DM Darlehen verlor» Hach Entdeckung seiner Unregelmäßigkeiten zahlte ZP) an die Klägerin ratenweise 7o500o— DM abo Am 270 Januar 1951 fiel er in Konkurs»
Die Klägerin hatte bis zu diesem Tag an Unkosten und Zinsen zusätzlich zu den noch ausstehenden 18»000»— DM Hauptbetrag von ZiP 1 «,130* 59 DM zu fordern» Wegen ihres Schadens nimmt sie das beklagte Land in Anspruch, weil die 6 Fahrzeuge ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zugelassen worden seiend eine schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt die Klägerin insbesondere in dem auf Antrag von Z^P von einem Beamten des Regierungspräsidenten in Neustadt am 24»
März 1950 erlassenen Schreiben an den Landrat und an den Oberbürgermeister von Lp|^, in welchem erklärt wurde, daß unter gewissen Voraussetzungen fabrikneue Fahrzeuge der Firma Zfll auch ohne sofortige Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zugelassen werden könnten»
Vor Erlaß dieses Schreibens waren schon 4 Fahrzeuge zugelassen worden, nach seinem Erlaß wurde je ein von der Klägerin mit 4o400»— DM finanzierter Personenkraftwagen
 
vom Landratsamt in	und PflHHHK zugelassen*
Len letzteren Wagen? der in der Revision allein noch im Streit steht,, hatte 24K0 am 25* März 1950 verkauft und am 6* April 1950 dem Käufer? der seinerseits einen gebrauchten Wagen zur Deckung eines Teilkaufpreisbetrages von lo800o—- LM übereignete und im übrigen Wechsel akzeptierte? unter Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung der an Zahlungs Statt gegebenen Wechsel übereignet« Lie Zulassung wurde am 14c April 1950 von einem Angestellten des beklagten Landes ausgesprochen* Lie Klägerin behauptet? daß erst das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 24* Marz 1950 dem Kraftwagenhändler Zfl^ die Veräußerung des Fahrzeugs ermöglicht habe und daß ohne die Zulassung eine Schädigung für sie nicht eingetreten wäre*
Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 19ol*50c59 LM nebst 10 $ Zinsen seit dem 18* Dezember 1950 zu verurteilen*
Las beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten* Es stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten in Abrede* Hinsichtlich des in	zugelassenen
 Wagens bestreitet es insbesondere auch, daß das Verhalten seiner Angestellten für den Eigentumsverlust der Klägerin ursächlich gewesen sei* Außerdem macht es geltend, daß die Klägerin einen etwaigen diesbezüglichen Schaden aus den von Z®^ gezahlten 7o500o— LM decken müßte, weil höchstens nur von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung die Rede sein könnte®
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen* Las, Berufungs gericht hat durch Teilurteil vom 4» November 1955 die Berufung zurückgewiesen, soweit der Schaden von der Klägerin
 auf die vor dem 24o Marz 1950 ausgesprochenen Zulassungen zurückgeführt wird$ durch das angefochtene Urteil hat es der Klägerin wegen der beiden restlichen Kraftfahrzeuge 6o376„86 UM nebst 5 $ Zinsen seit dem 28-, Januar 1951 zugeSprüchen»
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung hinsichtlich des - von ihm mit 3c500597 UM bezifferten --Schadensanspruches weiternder von der Klägerin auf den Verlust des Eigentums an dem in	zugelassenen	Kraftfahrzeug zurückgeführt
 wird* außerdem beantragt es* die Zinsen für den übrig bleibenden Betrag* den es mit 3»075»89 UM bezifferte auf 4 $ herabzuset zen«, Uie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono
 Entscheidungsgrundes
lo a) Uie Revision ist ausdrücklich nur ,funter Beschränkung auf den Teilanspruch* der die Kraftfahrzeugzulassung	betrifft”* eingelegt und auch spä-
ter* wie Ziffo 3 der Revisionsbegründung zeigt* nicht dahin erweitert worden, daß auch der mit Rücksicht auf die Kraftfahrzeugzulassung in (Jermersheim der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Hauptbetrag angegriffen würde0
Uieobeiden Fälle behandelt das angefochtene Urteil gleichmäßig,, Wertmäßig hat es sich im Ausgangspunkt in beiden Fällen um je 4o400o— UM Uarlehen, zusammen also um 8^800,— UM gehandelt» Uiesen Betrag setzt das Berufungsgericht einem Drittel der ursprünglichen (Jesamtfor-derung der Klägerin gegen Zotz in Höhe von 25«500»— UM
 
gleich und führt aus? daß deshalb die von	gelei-
steten Zahlungen (7°500c— DM) zu einem Drittel anzu-rechnen, andererseits aber auch ein Drittel der gesamten Unkosten von 1* 130*59 DM hinzuzurechnen sei^ Im Ergebnis hat aber das Berufungsgericht der Klägerin nicht den Betrag ? der sich auf dieser Berechnungsgrundlage ergeben würde (6o676o86 DM}., sondern nur ein Drittel der Ge samt kl age-forderung von 19ol30o59 DM, d»ho 6o376o86 DM zugesprochen.. Auf den mit der Revision angegriffenen Anspruch entfallen somit nur 3°188»43 DM, nicht aber 3 <>300,97 DM- die die Revision als Schadensbetrag im Ralle der '‘•Kraftfahrzeugzulassung"	errechnet	und	ihrem Antrag auf eine
 diesem Betrag entsprechende Aufhebung des angefochtenen Urteils zugrundegelegt hato
 In Höhe von 112054 DM muß die Revision deshalb für unbegründet erachtet werden»
b) Als unbegründet muß sie auch insoweit angesehen weiden, als sie im Ralle der Kraftfahrzeugzulassung in
 ohne den Hauptbetrag an2Ugreifen, eine Herabsetzung der sugesprochenen Zinsen von 5 i auf 4 76 begehrt»
Die 5 i> Zinsen sind der Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verzugs des beklagten Landes, sondern als feil ihres Schadens vom Berufungsgericht zugesprochen worden» Das ist berechtigt $ denn von Z^P kann die Klägerin , da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft bei ihrem Darlehen gehandelt hat, ohhe weiteres - gemäß § 352 HUB - 5 io Zinsen verlangen» Durch den Eigentumsverlust an dem betreffenden Kraftwagen ist auch für diese Zinsen die Sicherheit weggefallenj deshalb kann die Klägerin auch insoweit Schadensersatz verlangen
 
2o Pen in der Revisionsinstanz zur Nachprüfung stehenden Schadensersatzanspruch aus der Kraftfahrzeugzulassung in	bat	das	Berufungsgericht	der	Klä-
gerin aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung des Bediensteten des Regierungspräsidenten? der das Schreiben vom 24o März 1950 erlassen hat? zugesprochen» Piese Entscheidung verletzt das Gesetze
 Ob die Revision recht hat? wenn sie ausführt? der Klägerin sei im Ralle des hier infrage stehenden Kraftfahrzeugs überhaupt kein Schaden zugefügt worden? sondern den Schaden habe sie selbst herbeigeführt? indem sie es aus Geschäftsgründen bewußt unterlassen habe? das Fahrzeug von dem Käufer kraft ihres Eigentums herauszuverlangen? kann dahingestellt bleiben»
Auf alle Fälle ist ihr darin zuzustimmen? daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Schreibens vom 24- März 1950 für die Veräußerung des Kraftfahrzeugs zu Unrecht bejaht hato
 Pie Annahme des Berufungsgerichts? Z^B sei "erst durch die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 24» März 1950 ooo in die Lage versetzt" worden? "Autoverkäufe zu tätigen? die Gegenforderungen einzuziehen, ohne daß die Klägerin befriedigt worden wäre und dadurch den Schaden der Klägerin herbeizuführen"? entbehrt einer tragfähigen Begründung» Beide Parteien sind sich darüber einig? daß Zotz auch schon längere Zeit vor dem Schreiben vom 24» März 1950 genau in der gleichen Weise vorgegangen ist wie in dem hier infrage stehenden Fall» Gerade deshalb, weil Ztfp die Verkäufe ganz aus eigenem Entschluß getätigt hatte? ist auch in dem Teilurteil vom 4? November
8 —
1953 eine Haftung des beklagten Landes in den vier vorhergehenden Fällen verneint wordene Wenn es schon vor der Verfügung vom 24• März 1950 möglich war* die Klägerin durch absprachewidrig getätigte Verkäufe zu schädigen* so • kann man nicht sagen* daß ein solches Vorgehen "erst” . durch diese Verfügung ermöglicht worden seio
t
Als ursächlich könnte die erwähnte Verfügung für die hier infrage stehende Veräußerung vom 6* April 1950 nur dann angesehen werden* wenn festzustellen wäre, daß Zflp ohne diese Verfügung zu der Veräußerung nicht geschritten wäre oder daß, er den Käufer erst durch einen Hinweis auf diese Verfügung zu dem Abschluß der Geschäfte vom 6«, April bestimmt hatte»
Pas beklagte Land hat das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts von Anfang an in Abrede gestellt* indem es behauptet hat7 der Erlaß der Verfügung vom 24o März 1950* die unstreitig auch nur an die Zulassungsbehörden in Landau gerichtet war, sei für die Veräußerung vom 6» April 1950 ohne Einfluß gewesenEs wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, bestimmte Behauptungen in dem erwähnten erforderlichen Sinne aufzustellen und unter Beweis zu stellen» Pas hat sie aber nicht getan» Ihre allgemeine Ausführung* der Erlaß der Verfügung vom 24» März 1950 habe es Z^^ ermöglicht, sich auch in weiteren Fällen auf sie zu berufen* ist für die Entscheidung unerheblich; nicht auf diese Möglichkeit kommt es an, sondern darauf, ob Z^P von ihr im konkreten Fall tatsächlich Gebrauch gemacht hat und ob es ohne die Verfügung zu der Veräußerung nicht gekommen wäre» Hach dieser Bichtung enthält aber der Vortrag der Klägerin nichts»
15
- 9 ~
Deshalb muß der auf den Erlaß der Verfügung vom 24®
März 1950 gestützte Schadensersatzanspruch als unbegründet angesehen werden®
3o Aber auch aus der von dem Angestellten? der in Pirmasens am 14o April 1950 die Zulassung ausgesprochen hat? möglicherweise begangenen Amtspflichtverletzung läßt sich der Anspruch der Klägerin nicht herleiten®
Sie führt zwar aus?.daß bei Ablehnung der Zulassung die Käufer? da sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug nichts hätten anfangen können? von dem Kaufvertrag zurückgetreten wären und sie auf diese Weise wieder die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Fahrzeuge bekommen hätte® Aber auch dies erschöpft sich nur in allgemeinen-Erwägungen® Entscheidend ist«, ob das, was die Klägerin ausführt, auch im vorliegenden Fall eingetreten wäre® Das vermag sie aber nicht zu behaupten. Ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles läßt es sich nicht mit dem Berufungsgericht sagen? "jeder Erwerber eines solchen Wagens würde einen derartigen Kaufvertrag sofort rückgängig machen, wenn er den Wagen mangels Zulassungsmöglichkeit nicht benutzen kann”® Jemand der - wie der Käufer im vorliegenden Fall - seine Gegenleistung bereits erbracht hat? wird im Gegenteil jedenfalls dann? wenn die Verhältnisse des Verkäufers nicht so sind? daß er mit einiger Sicherheit auf die Rückgabe seiner Leistungen vertrauen kann - daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkäufers Z^^ schon in der hier fraglichen Zeit nicht sicher waren? führt die Klägerin selbst aus das Fahrzeug behalten und seine Wechselverbindlichkeit zu erfüllen trachten, um danach als Eigentümer die Zulassung zu erwirken®
Auf die Möglichkeit? daß Zotz bei einer Verweigerung der Zulassung sich - mit Erfolg - bemüht haben wurde? seine
- 10
t )
Verfehlung wieder gutzu demachen, indem er entweder die Klägerin alsbald befriedigt oder den Käufer zur Rückgabe des Vahrzeugs unter Erstattung seiner Leistungen veranlaßt hättey beruft sich die Klägerin nicht„ Da sie in ihrem Brief vom 13«. Juli 1950 selbst ausgeführt hat, die Unregelmäßigkeiten von	seien	bereits	im	April	1950	festgestellt worden,	sei	aber in einer "dermaßen schlechten"
Lage, daß er ihren Verlust nicht zu begleichen vermöge, muß davon ausgegangen, daß es auch auf dem eben erwähnten Wege nicht zu einer Beseitigung des Schadens der Klägerin gekommen wäre«
Deshalb kann auch bei der Zulassung vom 14o April 1950 nicht davon gesprochen werden, daß sie für den Schaden der Klägerin ursächlich gewesen seio.
Wach alledem war, wie geschehen, zu erkennen«. Die KostenentScheidung folgt aus §§ 97, 91? 92 ZPO«,
DrcGeiger	Pr„pagendarm	Rietschel
 DroWolany
 Dr o Hußla