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BGH

Gericht: BGH

vom 10.‘ Januar 1952 hinsichtlich des beklagten Landes mit Ausnahme der Entscheidung zu Ziff III 2 des Klageantrags aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surück-verwiesen. .Das OP er land e s ger i eilt hat die dagegen eingelegte Berufung des des Hessen hin den Klageansuruch zu Ziff III 2 nur in Höhe von 127,92 PU dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« In der Revisionsinstanz beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit traf zuheben, als es hinsichtlich des Landes Hessen zu dem Uachteil des Klägers erkannt hat, jedoch mit Ausnahme der 2n techeidüng zu III 2 des Klageantrags, und in diesem Umfang den Rechtsstreit gegen das Band Hessen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurälckzuverweisen. von dem 'Kläger nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden; denn' das Land Hessen habe zur Zeit des Unfalls überhaupt noch nicht bestanden und sei auch nicht Rechtsnaehfeigen lüuiskoimmnalverwaltung Uetzlar i ier B-Betrieb ein Kreisbetrieb gewesen. , den geh das beklagte Land Hessen hat es den Klageanspruch zu tiff III 2, der auf Zahlung von 327,92 PU gerichtet war, mit von dem Land Kessen als seinem Dienstherrn Versorgungsbezüge erhalte, könne der Kläger weitergehende Ansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten gemäß § 124, Abs 2 DBG nicht•geltend machen. Die Auffassung des Klägers, daß § 124 DBG auf ihn als hessischen Beamten keine Anwendung findet, treffe nicht tu; denn nach § 95 des Hessischen Beamtengesetzes vom 25. dessen Nichtanwendung die Revision rügt» Dieses Gesetz hat zwar den § 124 DBG nicht in seine Fassung geändert» enthält jedoch eine entscheidende sachliche Änderung der genannten Bestimmung, so daß § 124 DBG- nach In- • Es braucht in diesem 2usejimenhang nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, • ob die durch das heute geltende Hessische Beamtengesetz angeordnete vorläufige teilweise die i Vergeltung von Bestimmungen .des Deutschen Beamien-:gesetzes- darauf-"beruht, daß das Beämten-Vorsorgungsrecht bewußt 'mit ■'dem außerhalb Hessens weithin bestehenden Rechts zu s t an d in Übereinstimmung gebracht werden sollte, • und deshalb die Uach-'/prüfhariceit bereits aus den in BGIIE 6., 47 (50) und 6, 375 (378) entwiökelten Rechtsgrundsätzen-'• zu bejahen ist oder ob insoweit "nur eine •■rein tatsächdiche Üb or einst immun g mit der in anderen erben vorhandenen Rechtslage ansunehmen ist, die nach der Auffassung des Senats (BG1I2 7, 299 3ie Uacdprülbarkeit in'der-’Revisionsinstanz nicht begründete Die Revision, die die .Verletzung des § 124 DBG und des Gesetzes -vom 7. Gesetz vom 71 Dezember 1943 als bis zu dem Inkrafttreten des ersten hessischen Beamtengesetzes weitergeltendem Reichsrecht zu beurteilen seien, insoweit aber sind diese Bestimmungen, selbst wenn sie heute in Hessen nur noch als Landesrecht weitergelten, revisibel. daß auch für die Ansprüche, die der Kläger aus 1945 • erlittenen Unfall herleitet, das Hessische «msuvvenden sei, Eine derartige Auffassung aber seinem im Land es.recht kommt in 1er Berufungsurteil nicht sum Ausdruck: das Bcrufungsgericht hat vielmehr su dieser krage überhaupt nicht Stellung genommen, Boi dieser Sachlage aber unterliegt die krage, ob die auf der Unfall des Klägers beruhenden Ansprüche nach den als Reiche-recht weitergeltenden Bestimmungen des § 124 DBG- und des Gesetzes vom ?h Dezember 1943 zu beurteilen sind oder nicht, .der . 3) Der Unfall des Klägers, aus dem dieser seine mit der Klage geltend gemachten Ansprüche herleitet, hat sich bereits im August 1945 zugetragen. Zu dieser Zeit aber waren, wie oben bereits gesagt, die hier 'maßgeblichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzos und des Gesetzes vom 7° Dezember 1943 auch im Gebiet des jetzigen Landes dessen noch als früheres Reichsreeht in Geltung„ Mithin ist die Drage, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche, dem Kläger aus seinem Unfall gegen die öffentliche Hand erwachsen sind, nach diesen Vorschriften in ihrer Aigensohaft als früherem. Dezember 1943 bestimmt in § 1, daß dann, wenn ein Dienstunfall bei der veilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadensersazsansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen können, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren, Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift sind nicht begründet„ Insbesondere kann nicht•davon die Rede sein, daß diese Be stimmig Ausfluß rein nationalsozialistischen Eeohtsdenhcns seio Denn der Zweck dieser'Bestimmung war, wie in dein Versprach des Gesetzes ausdrücklich hehvorgehoben ist, lediglich die Beseitigung der Schlechterstellung der Beamten, die sich bei den anläßlich der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretenen Bienstunfallen für sie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern dadurch ergab, daß bei ihnen gemäß § 124 DBG die Geltendmachung von über die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüchen gegen eine off entliehe Verwaltung- oder ihre: Bell erste ten ausgeschlossen warn Angesichts dieses Zwecks der Vorschrift kann auch trotz der in § 9 des Gesetzes . im Verhältnis des Geschädigten zu seiner eigenen Verwaltung oder zu seinem eigenen Unternehmer eine Teilnahme am allgemeinen 'Verkehr immer nur dann vor, wenn der Unfall sich außerhalb der eigentlichen dienstlichen oder beruflichen Aufgaben des Geschädigten ereignet natu Einer Entscheidung der Drage, oh .die Liotorradfahrt des Klägers,.bei.der er den Unfall erlitten hat, dem Kreis seiner eigentlichen dienstlichen Aufgaben zusurechnen ist und der Unfall deshalb im Verhältnis zur eigenen Verwaltung des Klägers lediglich einen rein innerdienstlichen Vorgang darstellt urae es aber dann gar‘nicht bedürfen, wenn sich ergeben sollte, laß die ,mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gogoi einen anderen als seine eigene Verwaltung erhoben werden, ferm. Der Umstand allein, daß .der.Kläger nunmehr seine Ersatzansprüche gegen -das'beklagte Land als dem für den E-Betrieb bzv;.- die Vahrbereitschaft Haftenden richtet und dos Land gleichzeitig der eigene letzte Dienstherr des Klägers ist, schließt noch nicht aus, daß die Ansprüche gegen eine "andere Verwaltung" geltend gemacht werden. Es ist bei dieser Erage darauf abzustellen, gegen wen die Ansprüche aus dem Unfall zunächst erwachsen sind, ,Bellten sie ursprünglich gegen den E-Betrieb zur Entstehung gelangt und dieser der Auffassung der Revision entsprechend als rein privat-recht!iclier Betrieb zu charakterisieren sein, dann würde bereits aus diesem Gründe Vf der 11aftu.ngsschutz des 5 124 Abs 2 DBG, der sich nur auf öfDeutliche Verwaltungen und ihre Bediensteten besieht, entfallen, Andernfalls kommt es darauf ah, ob zur Zeit des Unfall s die öffentliche Verwaltung, gegen die die Ansprüche zimäohsf entstanden sind, eine andere als die eigene Verwaltung des; Klägers war. 831 BGB in Betrachte Ob nach den vorerwähnten Bestimmungen Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Land begründet sind, kann auf Grund des bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts noch nicht entschieden werdeno Zunächst fehlt es bislang an leststellungen darüber, wer zur Zeit des Unfalls Halter des von Senkpiel gesteuerten LKW* war- d .h. wer damals den LKV/' für eigene Reclaming in Gebrauch hatte und diejenige ¥ erxügung s g ew ult darüber besaß, die solcher Gebrauch voraussetst (HG 120. Da das beklagte Land Hessen zur Zeit des Unfalls noch nicht konstituiert war und mithin zu dieser Zeit nicht Halter des IIÜY sein konnte, muß weiter geprüft werden, ob das LandHessen für die Verbindlichkeiten des noch fest.tust eilenden Halters, gegen den der auf das Kraftfahr zeugge setz gestützte Anspruch zunächst entstanden ist, einzustehen hat. Das Fntsrreohon de gilt für den auf §§ 831, 823 BGB und auf Amtspfli chtver-1etsung gestützten feil der Hlageanspruche„ Auch insoweit ist zunächst zu prüfen, ob und gegen wen auf Grund dieser Bestimmungen Ansprüche des Klägers zunächst erwachsen sind, und alsdann zu untersuchen,, ob das Land Hessen in diese Verbindlichkeiten eingetreten ist. Sollte sich danach ergeben, daß die Hlageanspruche ganz oder zu dem Teil zunächst gegen den Kreis Wetzlar entstanden sind, würde jedoch nach den in dem vorerwähnten Urteil des Senats vom 1= Dezember 1952 aufge stellten Beohus-grundsätzen eine Haftung des beklagten Lundes selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn die hier entscheidenden Funktionen von dem Kreis auf das Land iibergegangen sein sollten. Dezember 1943 noch nicht geprüft hat und die Sache insoweit auch mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen noch nicht zur Buden t sehe idling reif ist, war das angefoohtene urteil in dem boan tragten umfang auf zuheb en und die Sache in diesem umfang an das Berufungsgericht'surückzuverweisen, dem auch die Ent-scliei.dung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
HessenBeamteLandUnfallGesetzBestimmungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

III_ ZR_ 75/52_
R;,

V e r k and e t
cai' 2 6
Pebr. 195b
JfRieser„ Justizangestellter Ifale Ur•urnd3beanter der' G-e-55	schäf	testells
I m H a üi e n d e
V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit' d esGg^mneriewaehtinei st ers a.I)Vi Ihelin 2
>, V/l
Klägers. Berufimgsklagers, Be-rutnngsbeklagten und Revisions-klagere,
-	ProzeBbevoIlmachtigterh Rechtsahwalt Dr.	-
gegen ■ '
das Land IIessen? gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den 'Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Wiesbaden,
 Beklagten. Bernfungsbeklagten. Beringung sinnig er und Revisions-■	zernagte.,;-.
-	Brcseßbevolimachtigter: ' Rechtsanwalt Dr
L
hat den III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die iröndliohe Verhandlung vom 12. Eobruar 1955 unter Mitwirkung der Bundesricliter Dr. Pagenaarm. Rietschel, Dr. Weber.
Dr. Kreit und Dr. wo1any
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brankfurt/M. vom 10.‘ Januar 1952 hinsichtlich des beklagten Landes mit Ausnahme der Entscheidung zu Ziff III 2 des Klageantrags aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung., auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surück-verwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
i3er Kr a. ge r. clor >3.111 .Li?» Hai 194a von cior amexükanisehen kilitärregierung im Landkreis WflPPP als Dolizeibeamter eingestellt v/ar? befuhr ar.i 14. August 1915 gelegentlich einer Dienst fahrt mit einem Hotorrad die Straße Dorlar - Waldgirmes und stieß dabei mit einem von dem Kaufmann	aus	W^^-
PB* dem früheren Beklagten zu 2),. gesteuerten Lastkraftwagen zusammen, .SBBHIiP war damals bei der Fahrbereitschaft des Kreises V/flBBP.als Kraftfahrer tätig und. hatte am Unfall tage im Auftrag der Fahrbereitschaft.für eine Lebensmittelhandlung aus Harburg. Lebensmittel zu holen. Der zu der Fahrt benutzte LKW war nicht,pflichtversichert und gehörte zu einem sog» E-Be trieb?!dein einem Fahrzeugpark, der auf Anordnung der Be-satzungsinachk zusammengestellt v;af und dessen Fahrzeuge auf Weisung, der Falirb.ereitschuft für den zivilen deutschen Bedarf eingesetzt wurden«
...Der Kläger erlitt bei dem Unfall, so schwere Verletzungen daß u»ao .sein rechtes Bein amputiert werden mußte. Der Unfall nurcle von dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden als Dienst-rnfall anerkannt und der Kläger wegen der durch den Unfall nerbeigeführten Dienstunfähigkeit durch Erlaß des Hessischen ßtaatsministeriums des Innern vom 28. Juli 1948 in den Aune-stand versetzt.
Der Kläger hat vorgetragens Der Unfall sei teils auf ein scluildhaftes verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers SflHUP-U1icl- 5eils darauf zuzüickzuführen, daß der bei der Unglücksfahrt benutzte Lin/ nicht fahrbereit, insbesondere dessen Bremsvorrichtung nicht in Ordnung gewesen sei. Der dafür zuständige Beamte habe deshalb den LKW überhaupt nicht zu der Fahrt einsetzen dürfen, und für dessen Verschulden hafte das beklagte Land Hessen,
 Der Kläger hat dementsprechend Klage gegen das Land
 Heesen und den Kaufmann	erhöhen	und Feststellung
 der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht beider Beklagten, die Zahlung des unterschied sbetrages zwischen Gehalt und Biglr
 Punkt der Aiaftung für :Amtspfliehfveimetzungen seiner. Beamten
 des Landes Preußen geworden, Pie hier in Betracht könnendvn 3e diensteten der Pahrbereitschaft seien zudem Angestellte der
 damaligen Beklagten zu 2) , in vollem Umfang abgewiesen, Ge-
’ usnabme eines Betrages von 25 Pit dem Grunde nach für gerecht-
.Das OP er land e s ger i eilt hat die dagegen eingelegte Berufung des
 des Hessen hin den Klageansuruch zu Ziff III 2 nur in Höhe von 127,92 PU dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
In der Revisionsinstanz beantragt der Kläger, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit traf zuheben, als es hinsichtlich des Landes Hessen zu dem Uachteil des Klägers erkannt hat, jedoch mit Ausnahme der 2n techeidüng zu III 2 des Klageantrags, und in diesem Umfang den Rechtsstreit gegen das Band Hessen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurälckzuverweisen.
geholt, Auslagenersatz, Schmerzensgeld und Zahlung einer Ren-, te für vermehrte Bedürfnisse verlangt.
Pas beklagte Land Hessen hat Abweisung der Klage beantragt und geltend 'gemacht? Pas Land kenne aus dem Gesichts-
von dem 'Kläger nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden; denn' das Land Hessen habe zur Zeit des Unfalls überhaupt noch nicht bestanden und sei auch nicht Rechtsnaehfeigen
 lüuiskoimmnalverwaltung Uetzlar i ier B-Betrieb ein Kreisbetrieb gewesen. Im übrigen stehe auch die Bestimmung des 5 124 PBG dem' Anspruch des Klägers entgegen.
Pas Landgerioht hat die Klage gegen v S
, den
 geh das beklagte Land Hessen hat es den Klageanspruch zu tiff III 2, der auf Zahlung von 327,92 PU gerichtet war, mit
-1-
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s cloel dungsgründe: „
1)	Das Berufungsgericht führt zur Begründung seines Urteils, 'durcli das der Kläger mit seinen jetzt noch in Stroit befindlichen Ansprüchen abgewiesen ist, im wesentlichen folgendes aus s	•
Da es sich bei dem Unfall des Klägers um einen Dienstunfall gehandelt habe, auf Grund dessen er. von dem Land Kessen als seinem Dienstherrn Versorgungsbezüge erhalte, könne der Kläger weitergehende Ansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten gemäß § 124, Abs 2 DBG nicht•geltend machen. Der in dieser Bestimmung geregelte Sonderfall, naß der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden sei, liege unstreitig nicht vor. Die Auffassung des Klägers, daß § 124 DBG auf ihn als hessischen Beamten keine Anwendung findet, treffe nicht tu; denn nach § 95 des Hessischen Beamtengesetzes vom 25. Juni 1948 (KessGVBl 48, 101) gelte im Land
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Hessen § 124 DBG noch sinngemäß weiter. Da sonach über die b e amt eure chi1i ehen Versorgungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche gegen das beklagte Land nicht erhoben wer den konnten, bedürfe -es- keiner Erörterung, ob das Land für ■Verbindlichkeiten der'Fahrbereitschaft	aus	der Zeit
 vom 14o August 1945 überhaupt Hafte.
Demgegenüber macht die Revision geltend; Das Oberland es ge ri eilt habe das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7.0 Dezember 1943 (RGBl I 674) übersehen, das die Schadenersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen in Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich freigebe. Auch sei der B-Beirieb der Fahrbereitschaft, in dessen Bereich der Unfall stattgefunden habe, ein rein privatwirtseliaft-
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lieber Betrieb und falle demzufolge nicht'unter den Haftung^, schut« der öffentlichen Verwaltung nach .§ 124 Abs 2 DBG. Pie Haftung des Landes Hessen ergebe sich sowohl aus der Fortführung des Verwaltungszv/eiges der Fahrberei tsehai t als auch aus der Übernahme und Fortführung des von dieser unterhalteiiep'’ B-Botr: ehes mit ihrem gesamten Vermögeno	H
2)	Es taucht zunächst die frage auf, ob die Revision über- : haupt auf die Verletzung des § 124 DBG- und des erwähnten de-seines vom 7° Dezember 1943 gestützt werden kann oder ob es sich insoweit um Landesrecht handelt, dessen Geltungsbereich sich nicht’ über den. Besirlc des Berufungsgerichts erstreckt und dessen Nachprüfung daher dem Revisions ge rieht entzogen ist (§ 549 ZPO)-
§ 124 DBG stellt sich heute in Hessen für nach hessischen Landesrecht zu beurteilende Beamte lediglich als landesrechtliche Bestimmung dar,, Denn .das Deutsche Bor rat enge setz v;i rd
 in Hessen nicht mehr als weiterge11endes früheres Reichsrecht angzwandt? sondern ist durch die Hessischen Beamtengesetze vom 12, November 1016 (Hoss GVB1 1946 „ 006) und vom 26Juri 10 ;:8 (HessGVBl 194B? löl) ersetzt worden» Das erstere Gesetz . enthält überhaupt keine Verweisung auf das Deutsche Beamten-gesetz mehr, so daiB während der Geltungsdauer dieses Gesetzes das Deutsche Beemtengesets in Hessen in keiner Weise mehr Geltung zu beanspruchen hatte» Das Gesetz vom 25» Juni 1243 bestimmt jedoch in § 95 - .daß für die Versorgung der Beamten die Bestimmungen des Abschnitts VIII und damit die Bestimmungen des § 124 DBG- sinngemäß weit orgelten» Damit werden- di esc Bestimmungen zu dem Bestandteil des Hessischen Rechts gemacht und haben in Hessen lediglich als 1andesrecht1iche Bestimmungen
 wieder Geltung erlangt» Das Entsprechende gilt für das Reiehs-gesets' vom 7° Dezember 1945? dessen Nichtanwendung die Revision rügt» Dieses Gesetz hat zwar den § 124 DBG nicht in seine Fassung geändert» enthält jedoch eine entscheidende sachliche Änderung der genannten Bestimmung, so daß § 124 DBG- nach In-
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krafttreten des Gesetzes vor 7. • Dezember'1943 nur noch mit dem durch dieses Gesetz abgewande 1ten Inhalt -Anwendung finden hörnte, Demzufolge ist auch § 12t REG nur mit diesem abgewar.de 11en Inhalt Bestandteil des Hessischen Landesrechts geworden, so daß aus den ohigen Erwägungen die diese inhaltliche Abwandlung enthalt enden 'SeStimmungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1941 in Hessen heute .ebenfalls nur als landesrechtliehe Bestimmungen Geltung '"haben«
•Trotzdem, unterliegt jedoch im vorliegenden fall das Berufungsurteil in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Ee-visionsgericht. • Es braucht in diesem 2usejimenhang nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, • ob die durch das heute geltende Hessische Beamtengesetz angeordnete vorläufige teilweise die i Vergeltung von Bestimmungen .des Deutschen Beamien-:gesetzes- darauf-"beruht, daß das Beämten-Vorsorgungsrecht bewußt 'mit ■'dem außerhalb Hessens weithin bestehenden Rechts zu s t an d in Übereinstimmung gebracht werden sollte, • und deshalb die Uach-'/prüfhariceit bereits aus den in BGIIE 6., 47 (50) und 6, 375 (378) entwiökelten Rechtsgrundsätzen-'• zu bejahen ist oder ob insoweit "nur eine •■rein tatsächdiche Üb or einst immun g mit der in anderen erben vorhandenen Rechtslage ansunehmen ist, die nach der Auffassung des Senats (BG1I2 7, 299	3ie	Uacdprülbarkeit
 in'der-’Revisionsinstanz nicht begründete Die Revision, die die .Verletzung des § 124 DBG und des Gesetzes -vom 7. Dezember 1945 rügt, macht nämlich mit ihrem Vorbringen zugleich geltend, daß die hiev' zur Entscheidung stehenden Ansprüche des Klägers aus seinem Unfall nach dem Recht des Jahres 1945 und damit nach § 124 DAG und dem. Gesetz vom 71 Dezember 1943 als bis zu dem Inkrafttreten des ersten hessischen Beamtengesetzes weitergeltendem Reichsrecht zu beurteilen seien, insoweit aber sind diese Bestimmungen, selbst wenn sie heute in Hessen nur noch als Landesrecht weitergelten, revisibel. Etwas anderes könnte in diesem Rail vielleicht gelten,wenn das Berufungsgericht den Inhalt des Hessischen Landesredits dahin ausgelegt haben würde,
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daß auch für die Ansprüche, die der Kläger aus 1945 • erlittenen Unfall herleitet, das Hessische «msuvvenden sei, Eine derartige Auffassung aber
 seinem im
 Land es.recht
 kommt in 1er
 Berufungsurteil nicht sum Ausdruck: das Bcrufungsgericht hat vielmehr su dieser krage überhaupt nicht Stellung genommen, Boi dieser Sachlage aber unterliegt die krage, ob die auf der Unfall des Klägers beruhenden Ansprüche nach den als Reiche-recht weitergeltenden Bestimmungen des § 124 DBG- und des Gesetzes vom ?h Dezember 1943 zu beurteilen sind oder nicht, .der . Nachprüfung -durch das Revisionsgerichür
3)	Der Unfall des Klägers, aus dem dieser seine mit der Klage geltend gemachten Ansprüche herleitet, hat sich bereits im August 1945 zugetragen. Zu dieser Zeit aber waren, wie oben bereits gesagt, die hier 'maßgeblichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzos und des Gesetzes vom 7° Dezember 1943 auch im Gebiet des jetzigen Landes dessen noch als früheres Reichsreeht in Geltung„ Mithin ist die Drage, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche, dem Kläger aus seinem Unfall gegen die öffentliche Hand erwachsen sind, nach diesen Vorschriften in ihrer Aigensohaft als früherem. Reichsreeht zu be
 urteilen.. Denn aus den - erst am 12, November 1946 bzw. h April 19iS in Kraft getretenen.- spateren Hessischen Beam enge setzen .ist keine Bestimmung ersichtlich, durch die derartige nach früherem Recht bereits entstandenen Ansprüche irgendwie berührt worden waren.
4)	Das Gesetz vom 7. Dezember 1943 bestimmt in § 1, daß dann, wenn ein Dienstunfall bei der veilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadensersazsansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen können, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren,
 Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift sind
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nicht begründet„ Insbesondere kann nicht•davon die Rede sein, daß diese Be stimmig Ausfluß rein nationalsozialistischen Eeohtsdenhcns seio Denn der Zweck dieser'Bestimmung war, wie in dein Versprach des Gesetzes ausdrücklich hehvorgehoben ist, lediglich die Beseitigung der Schlechterstellung der Beamten, die sich bei den anläßlich der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretenen Bienstunfallen für sie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern dadurch ergab, daß bei ihnen gemäß § 124 DBG die Geltendmachung von über die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinausgehenden Schadenersatzansprüchen gegen eine off entliehe Verwaltung- oder ihre: Bell erste ten ausgeschlossen warn Angesichts dieses Zwecks der Vorschrift kann auch trotz der in § 9 des Gesetzes . angeordneten uückv/irkung auf den Zeitpunkt des ICriegsbeginhs (26t August 1939) nicht davon gesprochen werden, daiB die Bestimmung des § 1 des Gesetzes als bloße Kriegsmaßnähme gedacht sei oder sich als Ausfluß der strukturellen Eigenart des nationalsozialistischen Einheitsstaates darstelle und auf den damit zusammenhängenden Grundsatz der sogenannten Einheit des offentliehen Bi erstes zurückzuführen seih-'
Die Drage, ob der Dienstunfall des Klägers "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne der genannten Bestimmung eingetreten ist, kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgeriohts noch nicht entschieden .werden» Der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr1’ ist ein relativer. Diese Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann nämlich im Verhältnis des -Beamten zu einer anderen Verwaltung oder einem sonstigen Dritten gegeben, im Verhältnis zu,seiner eigenen Verwaltung aber zu verneinen sein, wenn sich angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des 'Beamten im Verhältnis zwischen ihm und seiner eigenen Verwaltung die Teilnahme am Verkehr lediglich als ein innerdienstlicher Vorgang darstellt (Amtliche Begründung des Gesetzes vom 7* Dezember 1943 in Dl 1944, 21; Billow, BJ 1944,- 25 ff: Wusscw,
&
_a_
Das ünfailhaftpflichtrecht, 1952 3 340; Klemm in Di! 1944.
130: 'Fisehbach. Deutsches Beamtengesets und' Bundespersona].-ge setz, 1951, Anm II zu § 125 DBG; Briese in RJY/ 1950. 416:
OGHZ in HJY/ 1949, 263 mit Anm von Büchner und in DHZ 1949,
232 mit Anm. von deutsch)-. Deshalb liegt, nie der Senat 'bereite in der Entscheidung 3 GHZ. 3, 298 (304) für einen insoweit gleich su beurteilenden Arbeitsunfall ausgeführt hat. im Verhältnis des Geschädigten zu seiner eigenen Verwaltung oder zu seinem eigenen Unternehmer eine Teilnahme am allgemeinen 'Verkehr immer nur dann vor, wenn der Unfall sich außerhalb der eigentlichen dienstlichen oder beruflichen Aufgaben des Geschädigten ereignet natu
 Einer Entscheidung der Drage, oh .die Liotorradfahrt des Klägers,.bei.der er den Unfall erlitten hat, dem Kreis seiner eigentlichen dienstlichen Aufgaben zusurechnen ist und der Unfall deshalb im Verhältnis zur eigenen Verwaltung des Klägers
 lediglich einen rein innerdienstlichen Vorgang darstellt
 urae
es aber dann gar‘nicht bedürfen, wenn sich ergeben sollte, laß die ,mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gogoi einen anderen als seine eigene Verwaltung erhoben werden, ferm.
n;
om oben
 bi erorir
s c
Klär
 sieh' bei einer Liotorradf ahrt auf öffentlicher Straße ereignet hat, in Verhältnis tu sonstigen Dritten und auch zu anderen Ver-waltungen ohne Zweitel als bei der Teilnahme am allgemeinen Vorkehr' eingetreten. Der Umstand allein, daß .der.Kläger nunmehr seine Ersatzansprüche gegen -das'beklagte Land als dem für den E-Betrieb bzv;.- die Vahrbereitschaft Haftenden richtet und dos Land gleichzeitig der eigene letzte Dienstherr des Klägers ist, schließt noch nicht aus, daß die Ansprüche gegen eine "andere Verwaltung" geltend gemacht werden. Es ist bei dieser Erage darauf abzustellen, gegen wen die Ansprüche aus dem Unfall zunächst erwachsen sind, ,Bellten sie ursprünglich gegen den E-Betrieb zur Entstehung gelangt und dieser der Auffassung der Revision entsprechend als rein privat-recht!iclier Betrieb zu charakterisieren sein, dann würde bereits aus diesem Gründe
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Vf
 der 11aftu.ngsschutz des 5 124 Abs 2 DBG, der sich nur auf öfDeutliche Verwaltungen und ihre Bediensteten besieht, entfallen, Andernfalls kommt es darauf ah, ob zur Zeit des Unfall s die öffentliche Verwaltung, gegen die die Ansprüche zimäohsf entstanden sind, eine andere als die eigene Verwaltung des; Klägers war. Spätere Änderungen könnten insoweit keine entscheidende Bedeutung mehr habeil..
Bine weitere Stellungnahme zu den auf geworfenen Vra-gen ist noch nicht inöglieh5, da der Sachverhalt - insoweit noch nicht genügend geklärt ist.,
5)	Als gesetzliche Grundlage für die mit-der Klage er-, hohenen Ansprüche kommen zunächst die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes über die Haftung desmKraftfahrzeughalters in Betrachte- Soweit die geltend gemachten Ansprüche jedoch über die in § 12 KrfzG bestimmten Grenzen hinausgehen (Peststei-1 üngsanspruch, der über insgesamt 125 1)11 monatlich hinarisgehende Rentenanspruchj Schrnerzensgeldanspruch), finden sie ihre Grundlage in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach den Behauptungen des Klägers soll der ihm zugefügte Schaden durch Handlungen verschiedener Personen, von denen die einen (der Pahrbereitschaftsleiter und gegebenenfalls der sogenannte Einsatzleiter) als Beamte ihre Amtspflicht verletzt haben sollen und ein anderer(der bisherige Beklagte zu 2) als UicHtbeamter eine unerlaubte Handlung begangen haben 'soll, verursacht worden 'sein«, 3s kommen deshalb insoweit als Ansp'ruchsgrundlagen einmal die Bestimmungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 V/eimVerf bsvu Art 136 ItessVerf über die Haftungdes Staates und sonstiger Körperschaften für die von ihren Beamten in Ausübung öffentlicher Gewalt begangenen Amtspflichtverletzungen und zu dem anderen die Bestimmungen der §§ 823? 831 BGB in Betrachte
 Ob nach den vorerwähnten Bestimmungen Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Land begründet sind, kann auf
 Grund des bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts noch nicht entschieden werdeno
 Zunächst fehlt es bislang an leststellungen darüber, wer zur Zeit des Unfalls Halter des von Senkpiel gesteuerten LKW* war- d .h. wer damals den LKV/' für eigene Reclaming in Gebrauch hatte und diejenige ¥ erxügung s g ew ult darüber besaß, die solcher Gebrauch voraussetst (HG 120. 154 gH-59/; 170.
 182 /TSV/; Hüller, Straßenverkehrsrecht ICH Auf 1. Anm £ III a zu § 7 KrfzG). Da das beklagte Land Hessen zur Zeit des Unfalls noch nicht konstituiert war und mithin zu dieser Zeit nicht Halter des IIÜY sein konnte, muß weiter geprüft werden, ob das LandHessen für die Verbindlichkeiten des noch fest.tust eilenden Halters, gegen den der auf das Kraftfahr zeugge setz gestützte Anspruch zunächst entstanden ist, einzustehen hat. Dabei wird sich die Prüfung insbesondere darauf zu erstrecken haben, ob sich nach, den Grundsätzen, die der Senat in der sum Aodrucn in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom h Dezember 1952 (III ZH 114/52) im einzelnen aufgestellt hat, ein Haitungsübergang aus dem Gesichtspunkt der Kentjunites der Funktion (Fimktionsnaohfoige) ergibt. Das Fntsrreohon de gilt für den auf §§ 831, 823 BGB und auf Amtspfli chtver-1etsung gestützten feil der Hlageanspruche„ Auch insoweit ist zunächst zu prüfen, ob und gegen wen auf Grund dieser Bestimmungen Ansprüche des Klägers zunächst erwachsen sind, und alsdann zu untersuchen,, ob das Land Hessen in diese Verbindlichkeiten eingetreten ist.
Sollte sich danach ergeben, daß die Hlageanspruche ganz oder zu dem Teil zunächst gegen den Kreis Wetzlar entstanden sind, würde jedoch nach den in dem vorerwähnten Urteil des Senats vom 1= Dezember 1952 aufge stellten Beohus-grundsätzen eine Haftung des beklagten Lundes selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn die hier entscheidenden Funktionen von dem Kreis auf das Land iibergegangen sein sollten. Denn danach findet ein Übergang der aus der übergegangenen Funktion erwachsenen Verbindlichkeiten dann nicht statt, wenn
UMVd hiTi" w’lii I lln ■ l i
der alte Funktionsträger als selbständige und \^ählungs-fäliige RechtspersÖnlichkeit bestehen 'geblieben ist (vgl auch BGHZ 2? 209 /212/7)° Hingegen konnte aber vielleicht eine Haftung aus den vom Senat in BGHZ- 4? 253 ff aufgestellten 'Grundsätzen'(Haftung für "Treuhänder") in Betracht kommen.
6)	33a das Berufungsgericht den Prozeß st off unter Beachtung
 der Best immiingen des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 noch nicht geprüft hat und die Sache insoweit auch mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen noch nicht zur Buden t sehe idling reif ist, war das angefoohtene urteil in dem boan tragten umfang auf zuheb en und die Sache in diesem umfang an das Berufungsgericht'surückzuverweisen, dem auch die Ent-scliei.dung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.
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