Außerdem hat das Landgericht festgesteilt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen« Die 3eru-; fung des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8« Hai 1942 zur'Ackgewiesen vvor-den, wehrend auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert worden ist« Ihre bezifferten Klage-an spräche sind dem Grunde nach zu zwei Dritteln flir gerecht fertigt erklärt und dem PestStellungsantrag ist zu zwei Dritteln stattgegeben worden« Die Revision des Beklagten ge reu dieses Urteil ist durch Urteil des Reichsgerichts vom 21, April 1945 zurUckgewiesen worden* Gegen dieses Teilurteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden Die Klägerin hat nach Erlaß des Tei3.urteils von dem Beklagten Zahlung von 1012,93 Dli nebst Zinsen, eine monatliche Unterhaltsrente von 71?60 DK für die Zeit vom.l. Januar 1943 "bis 20. Juni 1948 und von 716 DU für die Zeit seit dem 21« Juni 1948 bis zur endgültigen Behebung der erlittenen Beschädigungen sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 4000 Dm begehrt« Durch Schlu^urteil des Landgerichts vom 22. i Klägerin wendet sich in erster Linie gegen die Aberkennung der von ihr über den Betrag von 56,25 II’ monatlich hinaus verlangten Rente, die’.sie zu dem Ausgleich des ihr infolge der auf den Unfall zurÜckzufährenden körperlichen Behinderung entstandenen und noch entstehenden Verdicns fcausfalles begehrt« Von diesem Sachverhalt'ausgehend führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich schwer beurteilen, wie sich die Lebensund Erwerbsverhältnisse der Klägerin ohne den Unfall gestaltet haben würden» Es sei völlig ungewiss,• ob und in welcher Weise der Betrieb sich unter .'Einwirkung der Kriegs- und Hachkriegsverhältnisse würde aufrecht erhalten und gegebenenfalls umgestalten haben lassen und welche Gewinn- und Verdienstspannen der Betrieb bei der nach dem Krieg gänzlich veränderten Lage - gerade fir eine Uniformschneiderei - hätte erzielen können. Bereich der Wirbelsäule, die Beschwerden in den Schulter-gelenken, die ICniebeschwerden, die zahlreichen üuskelhlr-ten und die schmerzhaften Bewegungshemmungen, unter denen die Klägerin nach ihren Angaben leide, keine Unfallfolgen, sondern Folgen eines peripheren Dheumatisriius, der mit dem Unfall in keiner Weise in Zusammenhang stehe» Ebensowenig sei die bei der Klägerin jetzt vorliegende Heurose als unfallbedingt anzusehen» Das Berufungsgericht hat daher den Verdisnstentgang der Klägerin infolge des Unfalls auf monatlich 30 /t von 270 KJ - 81 DM berechnet, wovon die Klägerin zwei Drittel 54 M beanspruchen könne» Da der Klägerin vom Landgericht 56,25 DK monatlich zugebilligt worden seien, könne ihre Berufung insoweit keinen Erfolg haben., Die von der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe sind nicht begründete a) .Die rheu .atische Erkrankung der Klägerin ist nach den fir das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf den Unfall zu-r'ickzuf‘.ihren.. Soweit also die Klägerin einen Verdienstausfell deswegen erlitten hat, weil die auf die rheumatische Erkrankung zurückzuführenden Beschwerden sie an der Aufnahme ihrer alten Tätigkeit oder einer anderen Arbeit hindern oder sie infolge dieser Beschwerden nur geringer bezahlte Arbeit verrichten kann, hat die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten* Die von der Revision gegen die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang erhobene Trozeßrüge, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin nicht gewürdigt, ihr erst im Jahre 1945 aufgetretenea Rheumaleiden sei dadurch Entstanden, d.|ß sie sich in sehr schlechter wirtschaftlicher Lage befunden hat*3 nnd rtpflhfljh ir. einpm Behelfshsim unter äusserst ungünstigen äusseren Verhältnissen habe leben müssen, kann keinen Erfolg haben,, Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht sich dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der liedizi- ^ nisehen Akademie in BflHMHMi angeschlossen hat und auf Grund dieses Gutachtens zur Verneinung eines Zusammenhangs zw'.sehen dem Unfall und dem Rheumatismus gelangt i*st)?. Hervorhebung der für die Meinungsbildung des Gerichts wesentlichen Gesichtspunkte» Bas ist hier'geschehen» Bie Rüge der Verletzung des § 286 ZPO geht somit fehl» Bie vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß die auf die rheumatische Erkrankung zur’ickzuf ährenden Beschwer-, den der Klägerin keine Unfallfolgen darstellen, ist vielmehr aus Rechtsgrinden nicht zu beanstanden» Bie Klägerin kann deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihren Verdienstausfall, soweit dieser durch die rheumatische Erkrankung bedingt ist, nicht ersetzt verlangen» . Begutachtung wäre das Berufungsgericht gemäß § 412 Abs 1 ZPO nur-, dann gehalten gewesen, wenn es das Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie'in D®-für ungenügend, erachtet hätte«, Aus den Entschei-dungsgrInden des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch mit aller Klarheit, daß das Berufungsgericht dieses Gutachten für ausreichend und zutreffend gehalten hat. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht kein neues Gutachten einzuholen* Die Entscheidung der' Präge, ob ihm das Gutachten der Medizinischen Akademie in f'ir die Bildung seines Urteils genügte, lag im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts«, Daß das Berufungsgericht bei der Ausibung dieses Ermessens eine Rechtsverletzung begangen hat, ist nicht ersichtliche . c) Hit Recht hat das Berufungsgericht auch abfeelehnt, die bei der Klägerin jetzt vorliegende Reurose als unfall-bedingt anzusehen«, Es ist insoweit dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen, des Facharztes Dr. in gefolgt, der die bestehende Reurose als eine zweckgebundene Entschadigungsneurose bezeichnet hat, die einer anlagebedingten abwegigen Lebenshaltung entspringt und in keinem UnfallZusammenhang steht, und gelangt entsprechend dem Gutachten dieses Sachverständigen zu der Festste 1 lung, L: g. sie auej nach dem Stand.ihrer Intelligenz ihre Srwerbsbe-schränkung richtig habe einschätzen können«, Unter diesen Umständen verneint das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der bei der. Liese Angriffe gehen fehl« Mit Recht ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zur Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin vorhandenen Neurose gelangt. Es hat dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs von ihm selbständig unter Beachtung der dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte und nicht allein nach der Auffassung des« ärztlichen Sachverständigen zu beantworten war (RGZ 159? 257 ^597), es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang vorliege, nicht ärztlich, sondern als Rechtsfrage von ihm zu entscheiden gewesen sei* Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die ärztliche Stellungnahme als wesentliche Erkenntnis-Quelle für seine Entscheidung bezeichnet hat, denn dem Gericht fehlt in aller Regel die notwendige Fachkenntnis, um das Vorhandensein und die Art einer Nervenerkrankung zutreffend feststellen und ihre Auswirkung und Bedeutung beurteilen zu kännen^ Insoweit ist das Gericht vielmehr^ auf das Gutachten eines fachkundigen Arztes angewiesen, auf Grund dessen es dann die entsprechenden .rechtlichen Schlüsse zu ziehen hat« Der oben-wiederge.geb$ne*von dem Neurose vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden ist, bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob angesichts der gegen die-Rechtsprechung des Reichsgerichts in dieser Frage erhobenen Angriffe an diesen Grundsätzen festzuhalten oder ob der für den Verletzten ungünstigeren Auffassung des Reichsversicherungsamts und des Reichsversorgungsgerichts zu folgen ist* Die Revision hat ‘ibersehen, daß es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich um HilfserWägungen handelt, die das Berufungsgericht nur für den Pall angestellt hat, daß entgegen seinen Ausführungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose angenommen werden sollteo Daß es sich lediglich um. Ob diese Hilfserwägungen geeignet waren, das Urteil zu tragen, braucht hier deswegen nicht erörtert zu werden, weil - wie ausgeführt - das Berufungsgericht mit Recht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose verneint hat und schon aus diesem Grunde Schadensersatzans^rüche gegen den Beklagten infolge eines auf die Neurose .zur"ck-zuführenden Verdienstausfalls nicht geltend gemacht werden können., Es bedarf daher keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Annahme eines HitVerschuldens der Klägerin hinsichtlich des auf die Neurose zurückzuführenden Schadens durch das Berufungsgericht* \ d) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß weder die auf den Rheumatismus noch die auf die Neurose zurückzu-fährenden Beschwerden Uhfallfolgen sind, ist somit nicht zu beanstanden,, Die Klägerin kann daher ihren .Verdiens.tausfall, soweit er auf den Rheumatismus und die Neurös§erlcrankung Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstausfalls den Verdienst zu Grunde gelegt hat, den die Klägerin als Uniformzuschneiderin im Lohnverhältnis gehabt haben würde., ’ Gerade die für die Berechnung der Höhe des Verdienstausfrlls zu Grunde zu legende Lohnhöhe war unter den Parteien streitig, und das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 287 ZPO diese .Präge unter 7/ur-digung aller Umstünde nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die auf den Unfall zurückzufEhrende Erwerbsminderung der Klägerin auf 30 vom Hundert zu bemessen sei, liegen ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet und lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen,, zu demal da das Berufungsgericht noch über den in dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in Ddfc-0/^ für gerechtfertigt erklärten Satz von 25 vom Hundert hinausgegangen ist- Allerdings ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, bei der konkreten Berechnung des Verdienstausf’slls nicht maßgebend, wie weit die Arbeitsfähigkeit hundertteilig herabgesetzt ist, sondern es kommt darauf, an, wie diese Herabsetzung sich auf die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit auswirkt (RGDR 1944, 115 Nr-4« RGZ 148, 19 753/? verstanden ergeben jedoch die Entscheidungsgründe des an-gefochrenen Urteils,daß das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen hat« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin, wenn nur die Unfallfolgen vorhanden wären, eine Tätigkeit in ihrem Berufe ausüben und erhalten könnte« Sollte aber jetzt die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich noch weiter beeinträchtigt sein, so wären hierfür die durch den Rheumatismus und die Neurose hervorgerufenen Beschwerden ausschlaggebend gewesen $ diese weiterreichenden Krankheits-ers'aheinungen würden sich aber auch ohne den Unfall gezeigt haben, so daß für den hierdurch eingetretenen Schaden der Beklagte "'nicht haftbar gemacht werden kann (vgl.RG-HRR 19-30, 2142)o Der Verdienstausfall wäre dann auf mehrere eine Erhöhung auf 500 BIü als Gesamtbetrag - die vor der Währungsreform .^n die Klägerin gezahlten 1000 Ri,I sind von dem Berufungsgericht dabei mit 100 ULI angerechnet worden - sei nach Maßgabe der . die durch die Erkrankung an Rheumatismus und durch die ileurose verursachten Beschwerden bei der'Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigt sich deswegen, weil diese Beschwerden - wie ausgeführt - nicht auf den Unfall zur ückzuf ihren sind«, Zwischen dem Unfall und den auf dem Rheumatismus und der Heurose beruhenden Schmerzen besteht kein ursächlicher Zusammenhang«. Hach den vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung äugestellten Grundsätzen kann bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes dann unter den nach den übrigen Umständen angemessen erscheinenden Betrag heruntergegangen werden, wenn einem -wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes nicht zu demutbar erscheint (vgl RGBR 1944, 290 Hr •, 12V., ,Hier hat dagegen das Berufungsgericht <*en Beklag- Festsetzung des Schmerzensgeldes die möglicherweise nicht besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten keine Rolle gespielt haben* Die von der Revision erwähnte, in Schrifttum und Rechtsprechung streitige Rechtsfrage, ob die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung der höhe des Schmerzensgeldes dann außer Betracht zu bleiben haben, wenn er gegen liaftpflicht versichert ist, bedarf daher hier keiner Ent scheidung«, •'’’ v Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten nach dem Unfall können eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht zur Folge haben* Der Schmerzensgeldanspruch dient nicht der Ausgleichung von wirtschaftlichen Nachteilen des Geschädigten* Biese wirtschaftlichen Nachteile, müssen vielmehr von dem Schädiger, soweit nicht den Geschädigten ein Lüitverschulden trifft, unabhängig von der Zubilligung eines Schmerzensgeldes in vollem Umfang ausgeglichen werden* Ber Beklagte hat daher hier, da die Klägerin zu einem Drittel ihren Schaden selbst zu tragen hat, die Klägerin für sämtliche Vermögerisschäden einschließlich'Verdienstausfall, die ihr durch den Unfall erwachsen sind, zu zwei Dritteln zu entschädigen*.
“r das Eächschlagewerls:! rieht für lie Amtliche Sammlung! 2498 jr\ * /(jesetz 3G3 §§.249, 823 Rechtscatz s. Ist ein de;a Geschädigten erwachsener Verdienstausfall - ausser auf einen Unfall auch noch auf andere selbständige Ursachen zurückzuführen? für die der Schädiger nicht haftbar gemacht.werden kann, so kann das Gericht eine Zerlegung des' jetzt vorhandenen GesamtSchadens entsprechend. diesen Ursachen vornehmen. - Dein Geschädig-' ' ; ten ist als auf den Unfall'zurückzuführenden Verdienst- . / . ausfall ein gemäss §' 287 ZIQ unter Würdigung aller ; ■ Umstande nach freier Überzeugung.festsusetzenden llu ri- de rts&tz des gesamten Verdienstes zuzubilligen? den er gehabt hätte?-wenn keine der den.Schaden herbeifuh-: renden Ursachen einge-ureten wäre (vgl KG HER 1931 ■> 824',) ,'4 Aktenzeichens III. ZK 73/51 LG V/Uppertal Urteil' vom 26« L’a-i 1952 OLG Ms^eldoakf o' U> 'III, ZR 73/51 Verk'indet am 26» Hai 1952 Fieser«, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I H i\T A 152 I D j3 S VOLKES derJSlse G SB Sr 9> In dem Rechtsstreit Bel Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Proze8bevol3.mächtigter 1 Rechtsanwalt - gegen den Mittel Schullehrer V/alter SchflHIBaodo Ul in Istrasse Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbe- ** klagten, ProzeSbevollm&ohtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mV.ndliohe Verhandlung vom 26«. Hai 1952 unter-Mitwirkung des■Senatspräsidenten Prof« Br, Riese und der Bundesrichter Prof. Br, heiß, Br«, Gelhaar, Rietschel und Br, Rotberg f'-.r Recht erkannt % Bie Revision der Klägerin gegen d,as Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19« Dezember 1950 wird zuHickgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen., Von Rechts wegen Tatbestands t + «•»*•* mm***** • i< . •»«« -«** * »># «i v &-; \*4t**s ^ ^ ?f Die am flB« 1895 geborene Klägerin stürzte p" am 15- Februar 1940 auf der Treppe des dem Beklagten ge-hörigen Hauses • 9? !>'. und erlitt einen Schienbeinbruch des linken Beines« 7/e-,j£ gen dieses Unfalls nimmt sie den Beklagten auf Schadens- i| ersatz in Anspruch«' ' » * , Ihre ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspri-£i. che sind durch Urteil des Landgerichts vom 19« August 1941 '•dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt wor-/ den. Außerdem hat das Landgericht festgesteilt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall zur Hälfte zu ersetzen« Die 3eru-; fung des Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8« Hai 1942 zur'Ackgewiesen vvor-den, wehrend auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abgeändert worden ist« Ihre bezifferten Klage-an spräche sind dem Grunde nach zu zwei Dritteln flir gerecht fertigt erklärt und dem PestStellungsantrag ist zu zwei Dritteln stattgegeben worden« Die Revision des Beklagten ge reu dieses Urteil ist durch Urteil des Reichsgerichts vom 21, April 1945 zurUckgewiesen worden* Im Betragsverfahren ist der Beklagte durch Teilurteil v» des Landgerichts vom 20« Februar 1948 verurteilt worden, 255,80 HK zu Händen des Y/ohlfahrtsamts der Stadt (Fürsorgeamt), und 2000 uU an die Klägerin zu.zahlen* Der Betrag von 2QÖÖ Ä ^setzt sich zusamiaen'aus 1000 Ull Entschä- *..■ / • ; 'v>* V. digung. für tei'&iönaliausf al 1 und 1000 RU Schmerzensgeld« Hin *' * \ *¥ '1 »K •* t * ' sichtlich des Schmerzensgeldanspruchs' ist in dem Urteil aus geführt, daiB dieser Anspruch in Höhe von zwei Dritteln des Betrages von 1500 IC ohne Durchführung einer Be,/eisaufnähme fir gerechtfertigt zu erachten sei* Sine späteA Erhöhung bleibe Vorbehalten. Gegen dieses Teilurteil ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden Die Klägerin hat nach Erlaß des Tei3.urteils von dem Beklagten Zahlung von 1012,93 Dli nebst Zinsen, eine monatliche Unterhaltsrente von 71?60 DK für die Zeit vom.l. Januar 1943 "bis 20. Juni 1948 und von 716 DU für die Zeit seit dem 21« Juni 1948 bis zur endgültigen Behebung der erlittenen Beschädigungen sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 4000 Dm begehrt« Durch Schlu^urteil des Landgerichts vom 22. Juli 1949 ist der Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt worden, an die Klägerin a) 1436,05 DU nebst Zinsen und b) bis zur Volleidung des 65. Lebensjahres der Klägerin eine monatliche im voraus zahlbare Rente von 56,25 DU, beginnend am 1.. Juli 194 9, au zahlen. In dem 3etrag von 1436,05 DU sind die Rente fir die Zeit, bis zu dem 50. Juni 1949 und ein weiteres Schmerzensgeld von 250 DU enthalten. Regen dieses Urteil hat die Klägerin insoweit .Berufung eingelegt, als die Klage abgewiesen worden ist. Sie hat in der Berufungsbegründung und einem späteren Schriftsatz ihren Antrag dahin eingeschränkt, daß sie außer dem zugesprochenen bezifferten Zahlungsantrag nur noch eine monatliche Rente von 140 DU statt der ihr zu-erlcannten 56,25 DU ab 1. Juli 1949 und ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM statt der ihr zugesprochenen 250 DU begehrt« Das Berufungsgericht hat durph Urthil - 4 ' r vom 19- Dezember 1950 das Schlussurteil des Landgerichts dahin abgeändert, da3 der Beklagte an die Klägerin außer den :.u Buchstabe a) zuerkannten Betragen weitere 150 111 ; zu zahlen hat, Im Ihrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Gegen dieses CJrteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie*Aufhebung des Urteils des Oberlande sgerichts und Verurteilung des Beklagten nach llaßgabe ■ ihrer iin Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge«, hilfsv/eise 3urlckver\veisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht begehrt«, * ■ Der Beklagte bittet um‘Zurückweisung der Revision, * , \ Die Revision ist nicht begründet« .1 ) D:.. i Klägerin wendet sich in erster Linie gegen die Aberkennung der von ihr über den Betrag von 56,25 II’ monatlich hinaus verlangten Rente, die’.sie zu dem Ausgleich des ihr infolge der auf den Unfall zurÜckzufährenden körperlichen Behinderung entstandenen und noch entstehenden Verdicns fcausfalles begehrt« Das Berufungsgericht .h&t festgestellt, dai3 die Klägerin, die eine kaufmännische Lehre in einem Konfektionsgeschäft durchgamacht hatte und von 1920 bis 1924 in der Damenkonfektion tätig'gewesen war, im Jahre 1924 einen i ! 1 i i 1 Sc'meidereibetrieb eröffnet hat, in dem in der Hauptsache Arbeitskleider fir die Eisenbahn hergestellt worden sind. In diesen Betrieb ist im Jahre 1928 der Kaufmann' als Teilhaber eingetreten« Das Unternehmen ist seitdem als offene Handelsgesellschaft weitergefihrt’ worden und hat nach den Angaben der Klägerin zeitweilig 20 bis 30 Arbeits - t krüfte beschäftigt» Im Jahre 1935 hat die Klägerin an einem dreiwöchigen Spezialzuschneidekursus zur Anfertigung * von Uniformen bei der Eheinisch-westfülisehen Zuschneideschule in teilgenomr.ien und hat seitdem nach ihren An- gaben im wesentlichen die Zuschneidearbeiten in ihrem Betrieb allein ausgefihrt, bis sie am 15«» Februar 1940 den Unfall erlitt» Zum 1, Januar 1943 ist die Klägerin - wie ' > sie anglbt infolge ihrer Arbeitsbehinderung durch den Unfall - aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden» Der Betrieb ist im Juni 1943 vollständig ausgebonbt und danach nicht wieder aufgenommen worden» Von diesem Sachverhalt'ausgehend führt das Berufungsgericht aus, es lasse sich schwer beurteilen, wie sich die Lebensund Erwerbsverhältnisse der Klägerin ohne den Unfall gestaltet haben würden» Es sei völlig ungewiss,• ob und in welcher Weise der Betrieb sich unter .'Einwirkung der Kriegs- und Hachkriegsverhältnisse würde aufrecht erhalten und gegebenenfalls umgestalten haben lassen und welche Gewinn- und Verdienstspannen der Betrieb bei der nach dem Krieg gänzlich veränderten Lage - gerade fir eine Uniformschneiderei - hätte erzielen können. Es könne daher dem Vorschlag der Klägerin selbst’folgend als sicherster Anhaltspunkt für die Zeit ab 1. Juli 1949? die lediglich noch ’in Frage stehe, .der Verdienst zugrunde gelegt werden, 6 - den die Klägerin ohne den Unfall nach Maßgabe ihrer f reiheren Betätigung im Schneidergewerbe mutmasslich als Zuschneiderin im lohnverhältnis gehabt haben und jetzt haben würde» Diesen Verdienst hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Auskünfte mit höchstens 270 Dü angenommen* 3s hat auf Grund der von ihm eingeforderten ärztlichen Gutachten weiter fest-gestellt« daß die üJrv/erbsfEiligkeit der Klägerin durch den Unfall» jedenfalls für die Zeit seit dem 1» Juli 1949, um nicht mehr als 30 rß> gemindert sei» Auf den Unfall’ seien nach dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in'DfHHHV» dem das Berufungsgericht gefolgt ist, eine Verkürzung des linken Beines um 1,3 cm, eine mäßige O-Beinbildung im oberen Drittel des Unterschenkels, verbunden mit einer geringen A.usbiegung der Untersohenkelachse nach vorn, eine kompensatorische Knickstellung massigen Grades des linken Fusses auf Grund der O-Beinbildutig und eine etwa 10 bis 15° betragende Einschränkung der Fusshebung links zurMckzuf‘ihren» Dagegen seien die Bewegungseinschränkungen und Veränderungen im. Bereich der Wirbelsäule, die Beschwerden in den Schulter-gelenken, die ICniebeschwerden, die zahlreichen üuskelhlr-ten und die schmerzhaften Bewegungshemmungen, unter denen die Klägerin nach ihren Angaben leide, keine Unfallfolgen, sondern Folgen eines peripheren Dheumatisriius, der mit dem Unfall in keiner Weise in Zusammenhang stehe» Ebensowenig sei die bei der Klägerin jetzt vorliegende Heurose als unfallbedingt anzusehen» Das Berufungsgericht hat daher den Verdisnstentgang der Klägerin infolge des Unfalls auf monatlich 30 /t von 270 KJ - 81 DM berechnet, wovon die Klägerin zwei Drittel 54 M beanspruchen könne» Da der Klägerin vom Landgericht 56,25 DK monatlich zugebilligt worden seien, könne ihre Berufung insoweit keinen Erfolg haben., Die von der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe sind nicht begründete a) .Die rheu .atische Erkrankung der Klägerin ist nach den fir das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf den Unfall zu-r'ickzuf‘.ihren.. Soweit also die Klägerin einen Verdienstausfell deswegen erlitten hat, weil die auf die rheumatische Erkrankung zurückzuführenden Beschwerden sie an der Aufnahme ihrer alten Tätigkeit oder einer anderen Arbeit hindern oder sie infolge dieser Beschwerden nur geringer bezahlte Arbeit verrichten kann, hat die Klägerin keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten* Die von der Revision gegen die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang erhobene Trozeßrüge, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin nicht gewürdigt, ihr erst im Jahre 1945 aufgetretenea Rheumaleiden sei dadurch Entstanden, d.|ß sie sich in sehr schlechter wirtschaftlicher Lage befunden hat*3 nnd rtpflhfljh ir. einpm Behelfshsim unter äusserst ungünstigen äusseren Verhältnissen habe leben müssen, kann keinen Erfolg haben,, Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht sich dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der liedizi- ^ nisehen Akademie in BflHMHMi angeschlossen hat und auf Grund dieses Gutachtens zur Verneinung eines Zusammenhangs zw'.sehen dem Unfall und dem Rheumatismus gelangt i*st)?. Die -? Feststellung, da0 der Rheumatismus keine Unfallfolge sei, ist somit auf Grund des Ergebnisses der 'vom Berufungsgericht selbständig gewürdigten Beweisaufnahme erfolgt, " Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich, insbesondere war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, zu der wiedergegebenen Behauptung der Klägerin Iber die Entstehung des Rheumatismus ausdrücklich Stellung zu nehmen, denn die sich aus § 286 ZPO ergebende Pflicht zur Angabe der Grlinde, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, -zwingt das Gericht nicht, sich mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ausdrücklich zu beschäftigen» Es genügt vielmehr die. Hervorhebung der für die Meinungsbildung des Gerichts wesentlichen Gesichtspunkte» Bas ist hier'geschehen» Bie Rüge der Verletzung des § 286 ZPO geht somit fehl» Bie vom Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß die auf die rheumatische Erkrankung zur’ickzuf ährenden Beschwer-, den der Klägerin keine Unfallfolgen darstellen, ist vielmehr aus Rechtsgrinden nicht zu beanstanden» Bie Klägerin kann deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihren Verdienstausfall, soweit dieser durch die rheumatische Erkrankung bedingt ist, nicht ersetzt verlangen» . b) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht trotz des von der Klägerin eingereichten, im Ergebnis von dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in.BflflHBHB: abweichenden Gutachtens der Orthopädischen Klinik in nicht verpflich- . tet, ein weiteres ärztliches Gutachten über die .Erwerbsfähigkeit der Klägerin einzuholen» Zur Anordnung einer neuen -.% - Begutachtung wäre das Berufungsgericht gemäß § 412 Abs 1 ZPO nur-, dann gehalten gewesen, wenn es das Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie'in D®-für ungenügend, erachtet hätte«, Aus den Entschei-dungsgrInden des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch mit aller Klarheit, daß das Berufungsgericht dieses Gutachten für ausreichend und zutreffend gehalten hat. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht kein neues Gutachten einzuholen* Die Entscheidung der' Präge, ob ihm das Gutachten der Medizinischen Akademie in f'ir die Bildung seines Urteils genügte, lag im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts«, Daß das Berufungsgericht bei der Ausibung dieses Ermessens eine Rechtsverletzung begangen hat, ist nicht ersichtliche . c) Hit Recht hat das Berufungsgericht auch abfeelehnt, die bei der Klägerin jetzt vorliegende Reurose als unfall-bedingt anzusehen«, Es ist insoweit dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen, des Facharztes Dr. in gefolgt, der die bestehende Reurose als eine zweckgebundene Entschadigungsneurose bezeichnet hat, die einer anlagebedingten abwegigen Lebenshaltung entspringt und in keinem UnfallZusammenhang steht, und gelangt entsprechend dem Gutachten dieses Sachverständigen zu der Festste 1 lung, L: g. v-'<1 3verin durchsue_..i:r..cvauue gewesen sei, ihre Begehrensvorstellungen zu unterdrücken und ihre Arbeit nach der Wiedergenesung weiter zu verrichten, wie * sie auej nach dem Stand.ihrer Intelligenz ihre Srwerbsbe-schränkung richtig habe einschätzen können«, Unter diesen Umständen verneint das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der bei der. Klägerin \ - IQ - vorhandenen Neurose• *> £ weiter erwägt das Berufungsgericht, es sei allenfalls A* *- in Einwendung des § 254 BGB zu .berücksichtigen, daß die Klä- t, gerin entgegen ihrer Pflicht, Begehrensvorstellungen zu be-kämpfen, durch eine maßlose Steigerung ihrer Ansprache • selbst zur Verschärfung des Prozesses beigetragen habe« Die Klägerin habe Schadensersatzforderungen in einem Übermaß gestellt, das in keiner V/oise ihren Bebens- und Erwerbsver-hältnissen vor dem Unfall- gerecht werde $ sie habe sich daher - wenigstens zu dem Teil - die mit dem Prozesse und dessen langer Bauer verbundenen Aufregungen und eine dadurch hervorgerufene Verschlimmerung ihres Krankheitszustandes selbst zuzuschreiben und insoweit als mitwirkendes Verschulden anrechnen zu lassen« * * vo* aa) Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß die Klägerin vor de:^ Unfall ein eigenes Geschäft gehabt habe, das sehr gut gegangen sei, ferner daß sie nach dem Unfall außer den unmittelbaren Unfallfolgen erhebliche nervöse Beschwerden gehabt habe, daß sie aus dem Geschäft habe austreten müssen und dann sogar der öffentlichen Wohlfahrt zur Last gefallen sei« Alle diese Umstände müßten zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs führen« Die Präge nach der adäquaten Verursachung des neurotischen Leidens durch den Unfall sei nämlich hier nicht dahin zu stellen, ob nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Unfall, wie ihn die'Klägerin erlitten ha- '.: be, nervöse Beschwerden mit' sich bringe, sondern dahin, ob 1'' -die fortgesetzten Leiden der Klägerin äuf< Grund der vom Berufungsgericht angenommenen Unfallfolgen im - Zusammenhang L V ,) t \ ' ■ tli! ; ff IrV ■f h : > ; j • i . mit den Leiden auf Grund des Rheumas sowie mit den Aufregungen eines nunmehr zehnjährigen Rechtsstreits geeignet gewesen seien, unter normalen Umständen neurotische Beschwerden in der bei der Klägerin festgestellten Art herbei zuf ’ihren.., Liese Präge sfei von dem Berufungsgericht schon auf Grund der allgemeinen Erfahrungssätze zu bejahen gewesen« , Liese Angriffe gehen fehl« Mit Recht ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zur Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der bei der Klägerin vorhandenen Neurose gelangt. Es hat dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhangs von ihm selbständig unter Beachtung der dafür in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte und nicht allein nach der Auffassung des« ärztlichen Sachverständigen zu beantworten war (RGZ 159? 257 ^597), es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang vorliege, nicht ärztlich, sondern als Rechtsfrage von ihm zu entscheiden gewesen sei* Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die ärztliche Stellungnahme als wesentliche Erkenntnis-Quelle für seine Entscheidung bezeichnet hat, denn dem Gericht fehlt in aller Regel die notwendige Fachkenntnis, um das Vorhandensein und die Art einer Nervenerkrankung zutreffend feststellen und ihre Auswirkung und Bedeutung beurteilen zu kännen^ Insoweit ist das Gericht vielmehr^ auf das Gutachten eines fachkundigen Arztes angewiesen, auf Grund dessen es dann die entsprechenden .rechtlichen Schlüsse zu ziehen hat« Der oben-wiederge.geb$ne*von dem Sachverständigen Tr.. Heflin erhobene und in seinem Gutachten eingehend begründete ärztliche Befund, den das Berufungsgericht in zulässiger Weise sich zu eigen gemacht hat, rechtfertigt die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der -Neurose* Nach den auf Grund des Gutachtens des Dr* He^^^ getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat nicht der-Unfall durch äußerliche oder innerliche Verletzungen die neuro bischen Erscheinungen herbeigeführt5 die neurotischen Beschwerden haben sich bei der Klägerin vielmehr lediglich im Anschluß an den Unfall auf Grund ihrer von dem Unfall völlig unabhängigen Veranlagung entwickelt* Es ist daher nur ein äußerlicher, nicht aber ein die Schadensersatzpflicht des Beklagten bedingender ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinn zwischen dem Unfall und der Neurose gegeben (RGBR 1942, 799 Nr 19? Geigels Haftpflichtprozeß, 5* Aufl S 405)* Ta somit unter Berücksichtigung der vom Reichsgericht-entwickelten Grundsätze hier der ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und. Neurose vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden ist, bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob angesichts der gegen die-Rechtsprechung des Reichsgerichts in dieser Frage erhobenen Angriffe an diesen Grundsätzen festzuhalten oder ob der für den Verletzten ungünstigeren Auffassung des Reichsversicherungsamts und des Reichsversorgungsgerichts zu folgen ist* bb) Die Revision erblickt einen Widerspruch zwischen den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den ursächlichen Zusammenhang verneint hat, und den Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ein erhebli- .5 (*■ dies Kitverschulden treffe, da die Annahme eines Uitver-schuldens das Vorhandensein eines ursächlichen Jusamrnen-hangs zwischen dem Unfall und der vorhandenen Neurose voraussetze„ Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben* Die Revision hat ‘ibersehen, daß es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ersichtlich um HilfserWägungen handelt, die das Berufungsgericht nur für den Pall angestellt hat, daß entgegen seinen Ausführungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose angenommen werden sollteo Daß es sich lediglich um. Hilfserwagungen handelt, folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen zu § 254 BGB mit den ;/orten einleitet $ HAllenfalls bliebe e....... zu berücksichtigen1*. Ob diese Hilfserwägungen geeignet waren, das Urteil zu tragen, braucht hier deswegen nicht erörtert zu werden, weil - wie ausgeführt - das Berufungsgericht mit Recht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Neurose verneint hat und schon aus diesem Grunde Schadensersatzans^rüche gegen den Beklagten infolge eines auf die Neurose .zur"ck-zuführenden Verdienstausfalls nicht geltend gemacht werden können., Es bedarf daher keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Annahme eines HitVerschuldens der Klägerin hinsichtlich des auf die Neurose zurückzuführenden Schadens durch das Berufungsgericht* \ ■%rt d) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß weder die auf den Rheumatismus noch die auf die Neurose zurückzu-fährenden Beschwerden Uhfallfolgen sind, ist somit nicht zu beanstanden,, Die Klägerin kann daher ihren .Verdiens.tausfall, soweit er auf den Rheumatismus und die Neurös§erlcrankung zurückzuf'ihren ist, von dem Beklagten nicht ersetzt verlangen«. Schadensersatzpflichtig ist der Beklagte nur insoweit. als dieser Verdienstausfall auf dem Schienheinbruch und den unmittelbar auf diesen Schienbeinbruch zuruckzufih-rexiden Beschwerden beruht. Dieser Verdienstausfall ist zwar, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht abstrakt, sondern konkret zu berechnen«. Entgegen der Annahme der Revision hat aber das Berufungsgericht hier gegen diesen Grund setz nicht verstossen« * Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstausfalls den Verdienst zu Grunde gelegt hat, den die Klägerin als Uniformzuschneiderin im Lohnverhältnis gehabt haben würde., Die Klägerin hat im 3erufungsrechtseuge selbst angeregt, die Schadensberechnung in dieser Y/eise vorzunehmen, und sie ist dadurch nicht beschwert, daß das Berufungsgericht ihrem Vorschlag insoweit gefolgt ist. Entgegen ihrer Ansicht war das Berufungsgericht dabei nicht verpflichtet, von der von ihr angegebenen Lohnhöhe auszugehen. ’ Gerade die für die Berechnung der Höhe des Verdienstausfrlls zu Grunde zu legende Lohnhöhe war unter den Parteien streitig, und das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 287 ZPO diese .Präge unter 7/ur-digung aller Umstünde nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es ist mithin aus Rechtstranden nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem wesentlich.geringeren Lohn ausgegangen ist, als die Klägerin angegeben hat. Seine tatsächliche Peststellung, daß die Klägerin höchstens 270 M monatlich als Uniformzuschneiderin im Lohnverhältnis verdient haben würde, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre- ist für den erkennenden Senat bindend«, 'S » H i ;■* i ;j d \ I rf I' i.i! fr if i| jiij i£;.t i.-j Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die auf den Unfall zurückzufEhrende Erwerbsminderung der Klägerin auf 30 vom Hundert zu bemessen sei, liegen ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet und lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen,, zu demal da das Berufungsgericht noch über den in dem Gutachten der Orthopädischen Klinik der Medizinischen Akademie in Ddfc-0/^ für gerechtfertigt erklärten Satz von 25 vom Hundert hinausgegangen ist- Allerdings ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, bei der konkreten Berechnung des Verdienstausf’slls nicht maßgebend, wie weit die Arbeitsfähigkeit hundertteilig herabgesetzt ist, sondern es kommt darauf, an, wie diese Herabsetzung sich auf die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit auswirkt (RGDR 1944, 115 Nr-4« RGZ 148, 19 753/? RGJW 1958, 373 Nr 7? RGJW 1929, 913 ur 6s Geigel aaO zu § 842 BGB S 22)« Richtig* verstanden ergeben jedoch die Entscheidungsgründe des an-gefochrenen Urteils,daß das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen hat« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin, wenn nur die Unfallfolgen vorhanden wären, eine Tätigkeit in ihrem Berufe ausüben und erhalten könnte« Sollte aber jetzt die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich noch weiter beeinträchtigt sein, so wären hierfür die durch den Rheumatismus und die Neurose hervorgerufenen Beschwerden ausschlaggebend gewesen $ diese weiterreichenden Krankheits-ers'aheinungen würden sich aber auch ohne den Unfall gezeigt haben, so daß für den hierdurch eingetretenen Schaden der Beklagte "'nicht haftbar gemacht werden kann (vgl.RG-HRR 19-30, 2142)o Der Verdienstausfall wäre dann auf mehrere * selbständige Ursachen-zurückzuführen, während der Beklagte - 16 i-. T *■ Dur fir den durch die eine Ursache? nämlich den Unfall, hervorgerufenen Schaden aufzukommen hat* In einem derartigen Falle ist aber eine Zerlegung des jetzt vorhandenen Gesamt-Schadens entsprechend den verschiedenen selbständigen Ursachen nicht als ausgeschlossen anzusehen (RG HER 1931? 824)? vielmehr ermächtigt die bereits erwähnte Bestimmung des § 287 ZPO das Berufungsgericht? auch insoweit eine Entscheidung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen? und es ist nicht gehindert, die Höhe des auf den Unfall zurückzuführenden Verdienstausfalls in einem ■ :Hundertsatz des vollen Böhnes auszudrücken« 2.) Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt? eine Erhöhung auf 500 BIü als Gesamtbetrag - die vor der Währungsreform .^n die Klägerin gezahlten 1000 Ri,I sind von dem Berufungsgericht dabei mit 100 ULI angerechnet worden - sei nach Maßgabe der . ausgestandenen Schmerzen, der auch heute noch bestehenden Gehbehinderungen?der schiefen Verheilung des Knochenbruchs und der sonstigen Beschwerden? soweit diese als unfallbedingt anerkannt werden könnten? angemessen aber auch ausreichend» Die rheumatischen Beschwerden und die 'neurologischen Behinderungen der Klägerin hätten auch hier auszuscheiden«, Zu berücksichtigen sei ferner das festgestellte SSi fcverschulden der Klägerin zu einem Drittel« Die Revision ist demgegenüber der Ansicht? daß die durch die Rheumaerkrankung und die Neurose verursachten Schmerzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten unbeachtet gelassen werden dürfen0 Auch nabe das Berufungsgericht es übersehen? die persönlichen und Vermögensverhältnisse beider Parteien zu prüfen? wobei ins- V" t i , kl li - 17 besondere die Tatsache von Bedeutung sei, daß der Beklagte den Schub?; einer Haftpflichtversicherung genieße.» Bei Berücksichtigung der traurigen Lage der Klägerin, die nunmehr von der Uohlfehrtsunterstätzung lebe, und der Tatsache, daß der Beklagte haftpflichtversichert sei, hätte das Gericht das Schmerzensgeld in der begehrten Höhe festset-zen messen« Liese Rügen sind ebenfalls unbegründet«, Laß. die durch die Erkrankung an Rheumatismus und durch die ileurose verursachten Beschwerden bei der'Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigt sich deswegen, weil diese Beschwerden - wie ausgeführt - nicht auf den Unfall zur ückzuf ihren sind«, Zwischen dem Unfall und den auf dem Rheumatismus und der Heurose beruhenden Schmerzen besteht kein ursächlicher Zusammenhang«. Für diese Schmerzen und Beschwerden kann die Klägerin daher ein Schmerzensgeld nicht verlangen.. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, bei .der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu Ungunsten der Klägerin in Betracht gezogen worden«. Hach den vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung äugestellten Grundsätzen kann bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes dann unter den nach den übrigen Umständen angemessen erscheinenden Betrag heruntergegangen werden, wenn einem -wirtschaftlich schwachen Schädiger die Zahlung des angemessenen Schmerzensgeldes nicht zu demutbar erscheint (vgl RGBR 1944, 290 Hr •, 12V., ,Hier hat dagegen das Berufungsgericht <*en Beklag- V" *** V ^ ' 4 ten ausdrücklich zur Zahlung des nach seiner Ansicht angemessenen Scnmerzensgeldes verurteilt und hat keine Erwa-i gungen darüber angestellt, ob dem Beklagten die Zahlung dieses Betrages zugemutet werden könne* 2s hat also ersichtlich hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedenken gehabt, so daß bei der * Festsetzung des Schmerzensgeldes die möglicherweise nicht besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten keine Rolle gespielt haben* Die von der Revision erwähnte, in Schrifttum und Rechtsprechung streitige Rechtsfrage, ob die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Bemessung der höhe des Schmerzensgeldes dann außer Betracht zu bleiben haben, wenn er gegen liaftpflicht versichert ist, bedarf daher hier keiner Ent scheidung«, •'’’ v Die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten nach dem Unfall können eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht zur Folge haben* Der Schmerzensgeldanspruch dient nicht der Ausgleichung von wirtschaftlichen Nachteilen des Geschädigten* Biese wirtschaftlichen Nachteile, müssen vielmehr von dem Schädiger, soweit nicht den Geschädigten ein Lüitverschulden trifft, unabhängig von der Zubilligung eines Schmerzensgeldes in vollem Umfang ausgeglichen werden* Ber Beklagte hat daher hier, da die Klägerin zu einem Drittel ihren Schaden selbst zu tragen hat, die Klägerin für sämtliche Vermögerisschäden einschließlich'Verdienstausfall, die ihr durch den Unfall erwachsen sind, zu zwei Dritteln zu entschädigen*. Biese Ansprüche bestehen unabhängig von dem Schmerzensgeldanspruch, derdem Geschädigten einen Ausgleich gewähren soll für die von ihm. infolge des Unfalls erlittenen - 19 •• Schmerzen und ihm, soweit dies durch eine Ge Ident Schädigung möglich ist? die.durch den Unfall eingetretene körperliche Behinderung und darauf zuräckzufahrende seelische Belastung dadurch leichter tragbar machen soll? daß diese Entschädigung ihn in die Lage versetzt, sich gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen» Bie Höhe dieses Anspruchs richtet sich einmal nach der Heftigkeit und Bauer der Schmerzen* die der Unfall verursacht hat* und außerdem nach dem Ausmaß der zuräckbleibenden Bauerschaden» Biese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht ausdrücklich berücksichtigt, es hat zudem, wie der Zusammenhang der Entschei-dungsgr’Ande des angefochtenen Urteils ergibt, auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerin vor dem Unfall Mitinhaberin eines gut gehenden Geschäfts war und in verhältnismäßig günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte Unter Zugrundlegung dieser tatsächlichen Verhältnisse ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß sin Schmerzensgeld von insgesamt 500 ES angemessen sei» Ba die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes im pflichtge-mäs-.en Ermessen des Berufungsgerichts liegt und ein Rechtsverstoß bei der Ausübung dieses Ermessens nicht erkennbar ist, mag auch das der Klägerin zugebilligte Schmerzensgeld verhältnismäßig niedrig erscheinen, kann die Revision, soweit sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes richtet, keinen Erfolg haben«, Es bedarf mithin auch keiner Erörterung der von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der von dem Berufungsgericht im Verhältnis 10 % 1 vor-genommenen Umstellung der.als Schmerzensgeld vor der Währungsreform gezahlten 1000 RIH .... . •*, Die in vollem Umfange unbegründete Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zur‘ickzuweisenc Dr„ Riese Meiß Pro Gelhaar Rietschel Dr« Rotberg % i Wh > >:.• i. i fr v- fe- : ;.. r,1