* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 72/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 72/92

BGHR: ja PflSchG 1986 § 14 Abs. 2 Aus der Einigung der beteiligten Zulassungsinhaber über die Person desjenigen, der die Unterlagen vorlegt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 PflSchG), läßt sich ein Anspruch der übrigen Beteiligten gegen den Untersuchungsführer auf Einsichtnahme in die erstellten Unterlagen im Zweifel nicht herleiten. Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert für Recht erkannt: Entsprechend einer Abrede der Beteiligten führte die Beklagte die erforderlichen Untersuchungen durch und legte deren Ergebnisse mit Schreiben vom 28. Nachdem das Landgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Herausgabe der Untersuchungsergebnisse abgewiesen und die Klägerin hiergegen keine (Anschluß-*) Berufung eingelegt hat, war nur noch über das auf Gewährung von Einsicht gerichtete Hilfsbegehren zu entscheiden. Ein Recht auf Einsichtnahme in die Untersuchungsergebnisse der Beklagten steht der Klägerin nicht zu. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch die Einigung der Parteien, die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Beklagten zu überlassen, sei zwischen ihnen - stillschweigend - "eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag" zustande gekommen. Die Vorschrift des § 14 PflSchG schließe ein solches Recht nicht aus; sie lasse das Verhältnis der Zulassungsinhaber zueinander unberührt. Dabei liegt der Regelung des § 14 Abs. 2 PflSchG das Bestreben zugrunde, für das Konkurrenzverhältnis zwischen den beteiligten Zulassungsinhabern einen Ausgleich in Gestalt einer wettbewerbsneutralen Lösung zu finden (dazu Böttcher GRUR 1987, 19 m.w.N.; vgl. Damit trägt die Vorschrift dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität, der das schutzwürdige Interesse des Untersuchungsführers an der Geheimhaltung seiner Untersuchungsergebnisse gegenüber seinen Konkurrenten einschließt, abschließend Rechnung; zusätzliche Vereinbarungen der Beteiligten zur Regelung ihres Innenverhältnisses sieht das Ge- Es bietet insbesondere keine Grundlage für einen Anspruch des beteiligten Konkurrenten gegen den Untersuchungsführer auf Gewährung von Einsicht in dessen Untersuchungsergebnisse. Ein Recht auf Einsichtnahme kann deshalb nur dann bejaht werden, wenn es ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn die Umstände eindeutig ergeben, daß der Untersuchungsführer ausnahmsweise bereit ist, sein berechtigtes, auch verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse aus besonderen Gründen hintanzustellen. Die anteilige Heranziehung zu den Kosten stellt aus der Sicht des Zahlungspflichtigen Beteiligten lediglich das Entgelt dafür dar, daß er seinerseits von der Verpflichtung, die Unterlagen selbst zu erstellen, befreit ist. Daß dem Untersuchungsführer aus der Erstellung im Einzelfall weitergehende Vorteile erwachsen können, rechtfertigt noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die zulässigerweise generalisierende Regelung, zu demal es einem Kostenbeteiligungspflichtigen, dem der dem Untersuchungsführer zu zahlende Betrag unangemessen hoch erscheint, unbenommen bleibt, den Widerruf der Zulassung seines Pflanzenschutzmittels zu beantragen und damit der Zahlungspflicht zu entgehen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 PflSchG). b) Im Streitfall haben die Parteien über den Inhalt der gesetzlichen Regelung hinausgehende Rechte und Pflichten nicht ausdrücklich vereinbart. Die tatrichterlich festgestellte Einigung der Parteien bezieht sich allein auf die Person dessen, der - mit Wirkung auch für die anderen Zulassungsbeteiligten -der Biologischen Bundesanstalt die erforderlichen Unterlagen vorlegen sollte. Damit haben die Parteien, wie ihr ausdrücklicher und übereinstimmender Hinweis auf § 14 Abs. 2 PflSchG zeigt (Schreiben der Klägerin vom 5. Hiernach beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten - stillschweigend - "eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag" geschlossen, aus dem sich ein Recht der Klägerin zur Einsichtnahme in die von der Beklagten erstellten Unterlagen ergebe, auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des § 14 Abs. 2 PflSchG. Sie steht im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Leitgedanken einer wettbewerbsneutralen Regelung der Zulassungsproblematik und stellt deshalb keine das Revisionsgericht im Sinne des § 561 ZPO bindende Feststellung dar.

Zitierte Normen: § 14 PflSchG § 810 BGB § 14 PflSchG § 561 ZPO
BeteiligteRechtPflSchGunterliegenKlägerinRegelungUntersuchungsführer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 PflSchG 1986 § 14 Abs. 2
Aus der Einigung der beteiligten Zulassungsinhaber über die Person desjenigen, der die Unterlagen vorlegt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 PflSchG), läßt sich ein Anspruch der übrigen Beteiligten gegen den Untersuchungsführer auf Einsichtnahme in die erstellten Unterlagen im Zweifel nicht herleiten.
BGH, Urt. v. 6. Mai 1993 - III ZR 72/92 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
&
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 72/92
Verkündet am:
6. Mai 1993 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma DP E^HH GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Klaus G| |-Straße U, MflBfc W,
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. mm -
Beklagte und Revisionsklägerin,
 und
gegen
 Firma ZH| Vertriebsgesellschaft für AgrarChemikalien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Iradj S JMP und Helene sp^PHp, OflPPPH Straße 0, T^BPBPB~TrPPP
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
5"
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1992 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I,
3. Kammer für Handelssachen, vom 23. August 1991, soweit darin über den Hilfsantrag der Klägerin entschieden worden ist, abgeändert.
Die Klage wird in vollem Unfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien, die Pflanzenschutzmittel vertreiben, sind - ebenso wie drei weitere Unternehmen - im Besitz einer Zulassung des Wirkstoffes Trifluralin. Mit Schreiben vom 25. September 1989 forderte die Biologische Bundesanstalt die fünf Zulassungsinhaber auf, Unterlagen zur Toxizität dieses Wirkstoffes für Algen, Daphnien und Regenbogenforellen vorzulegen. Entsprechend einer Abrede der Beteiligten führte die Beklagte die erforderlichen Untersuchungen durch und legte deren Ergebnisse mit Schreiben vom 28. Februar 1990 der Biologischen Bundesanstalt vor. Die Kosten der Untersuchungen beliefen sich auf 66.300 DM. Hiervon zahlte die Klägerin nach Aufforderung durch die Beklagte 1/5, also 13.260 DM.
Im August 1990 bat die Klägerin die Beklagte, ihr zwei Exemplare der Studie über die durchgeführten Untersuchungen zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte ab.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Untersuchungsberichte und hilfsweise die Gewährung von Einsicht in die Untersuchungsergebnisse verlangt. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsbegehren entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
4
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
I.
Nachdem das Landgericht den Hauptantrag der Klägerin auf Herausgabe der Untersuchungsergebnisse abgewiesen und die Klägerin hiergegen keine (Anschluß-*) Berufung eingelegt hat, war nur noch über das auf Gewährung von Einsicht gerichtete Hilfsbegehren zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat den Hilfsanspruch zu Unrecht für begründet erachtet. Ein Recht auf Einsichtnahme in die Untersuchungsergebnisse der Beklagten steht der Klägerin nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch die Einigung der Parteien, die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Beklagten zu überlassen, sei zwischen ihnen - stillschweigend - "eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag" zustande gekommen. Auf der Grundlage dieses Vertrages könne die Klägerin unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 810 BGB verlangen, daß ihr die Beklagte Einsicht in die Untersuchungsergebnisse gewähre. Die Vorschrift des § 14 PflSchG schließe ein solches Recht nicht aus; sie lasse das Verhältnis der Zulassungsinhaber zueinander unberührt.
s
 
2. Damit trägt das Berufungsgericht dem Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl I S. 1505) und der dieser Regelung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Interessenbewertung nicht ausreichend Rechnung.
a) Nach § 14 Abs. 2 PflSchG teilt die Biologische Bundesanstalt, wenn zu dem Nachweis der ZulassungsvorausSetzungen für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unterlagen nach § 15 Abs. 5 PflSchG (erforderliche Überprüfung der Zulassung wegen neuer Erkenntnisse) nachgefordert werden, jedem Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurteilung erforderlich sind, sowie Name und Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die Biologische Bundesanstalt gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Biologische Bundesanstalt und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht den Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Abs. 2 PflSchG ist Bestandteil der sogenannten Zweitanmelderregelung (§§ 13, 14 PflSchG). Vergleichbare Vorschriften finden sich in den §§ 24 a, 24 b des Arzneimit-
6
telgesetzes (vgl. auch die einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes). Bei der Zweitanmelderproblematik geht es um die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem wettbewerblichen Interesse des Erstanmelders am Schutz seiner Anmelde- und Zulassungsunterlagen, vor allem im Blick auf die Erhaltung eines Marktvorsprungs, und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Innovationsbereitschaft und Produktverantwortung sowie der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und überflüssigen Tierversuchen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber, einer Beschlußempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 25. Juni 1980 (BT-Drucks. 8/4243 S. 3) folgend, auch bei der Einführung der §§ 13, 14 PflSchG verfolgt. Dabei liegt der Regelung des § 14 Abs. 2 PflSchG das Bestreben zugrunde, für das Konkurrenzverhältnis zwischen den beteiligten Zulassungsinhabern einen Ausgleich in Gestalt einer wettbewerbsneutralen Lösung zu finden (dazu Böttcher GRUR 1987, 19 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 107, 117, 119; zur verfassungsrechtlichen Problematik der Zweitanmelderregelungen: Papier NJW 1985, 12).
In Umsetzung dieser gesetzgeberischen Konzeption begründet § 14 Abs. 2 PflSchG unmittelbar Rechte und Pflichten der Zulassungsbeteiligten gegenüber der Biologischen Bundesanstalt. Dazu gehört das Recht, sich auf die Person dessen zu einigen, der die erforderlichen Untersuchungen durchführt. Damit trägt die Vorschrift dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität, der das schutzwürdige Interesse des Untersuchungsführers an der Geheimhaltung seiner Untersuchungsergebnisse gegenüber seinen Konkurrenten einschließt, abschließend Rechnung; zusätzliche Vereinbarungen der Beteiligten zur Regelung ihres Innenverhältnisses sieht das Ge-
S'
 
setz nicht vor. Es bietet insbesondere keine Grundlage für einen Anspruch des beteiligten Konkurrenten gegen den Untersuchungsführer auf Gewährung von Einsicht in dessen Untersuchungsergebnisse. Entsprechende vertragliche Abreden sind zwar nicht unzulässig, im Zweifel aber zu verneinen, weil sie dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Ein Recht auf Einsichtnahme kann deshalb nur dann bejaht werden, wenn es ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn die Umstände eindeutig ergeben, daß der Untersuchungsführer ausnahmsweise bereit ist, sein berechtigtes, auch verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse aus besonderen Gründen hintanzustellen.
An diesem Verständnis der gesetzlichen Regelung ändert auch die in § 14 Abs. 2 Satz 4 PflSchG normierte Kostenbeteiligungspflicht nichts. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung widerspricht es weder der Billigkeit noch begegnet es durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, daß alle Beteiligten die Kosten der Untersuchung kraft Gesetzes anteilig tragen müssen, ohne vom Untersuchungsführer die Offenlegung der Untersuchungsergebnisse verlangen zu können. Die Kostenbeteiligungspflicht entspricht dem gemeinsamen Interesse aller beteiligten Zulassungsinhaber am positiven Ausgang des Prüfungsverfahrens. Die anteilige Heranziehung zu den Kosten stellt aus der Sicht des Zahlungspflichtigen Beteiligten lediglich das Entgelt dafür dar, daß er seinerseits von der Verpflichtung, die Unterlagen selbst zu erstellen, befreit ist. Er erspart dadurch die in aller Regel höheren Kosten eigener Untersuchungen. Dagegen ist es nicht der Sinn der
8
Kostenbeteiligung, auch den Zuwachs an Erkenntnissen ("know how"), den der Untersuchungsführer aufgrund der von ihm durchgeführten Untersuchungen im Einzelfall erzielen und der ihm gegenüber den Beteiligungspflichtigen einen (weiteren) Wettbewerbsvorsprung verschaffen kann, mitzufinanzieren. Solche möglichen Vorteile liegen außerhalb der in § 14 Abs. 2 PflSchG getroffenen Kostenregelung. Diese umfaßt grundsätzlich nur diejenigen Kosten, die jeder der beteiligten Zulassungsinhaber hätte aufwenden müssen, wenn er die erforderlichen Unterlagen selbst erstellt hätte. Daß dem Untersuchungsführer aus der Erstellung im Einzelfall weitergehende Vorteile erwachsen können, rechtfertigt noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die zulässigerweise generalisierende Regelung, zu demal es einem Kostenbeteiligungspflichtigen, dem der dem Untersuchungsführer zu zahlende Betrag unangemessen hoch erscheint, unbenommen bleibt, den Widerruf der Zulassung seines Pflanzenschutzmittels zu beantragen und damit der Zahlungspflicht zu entgehen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 PflSchG).
b) Im Streitfall haben die Parteien über den Inhalt der gesetzlichen Regelung hinausgehende Rechte und Pflichten nicht ausdrücklich vereinbart. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Die tatrichterlich festgestellte Einigung der Parteien bezieht sich allein auf die Person dessen, der - mit Wirkung auch für die anderen Zulassungsbeteiligten -der Biologischen Bundesanstalt die erforderlichen Unterlagen vorlegen sollte. Damit haben die Parteien, wie ihr ausdrücklicher und übereinstimmender Hinweis auf § 14 Abs. 2 PflSchG zeigt (Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1989, und Antwort der Beklagten vom selben Tage), nur der gesetzlichen
¥
S
 
Regelung Rechnung getragen, die der Einigung der Beteiligten den Vorrang vor dem Bestimmungsrecht der Biologischen Bundesanstalt einräumt. Sonstige Umstände, die den Schluß auf das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien rechtfertigen könnten, zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Auch das Parteivorbringen bietet dafür keinen Anhalt.
Hiernach beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten - stillschweigend - "eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag" geschlossen, aus dem sich ein Recht der Klägerin zur Einsichtnahme in die von der Beklagten erstellten Unterlagen ergebe, auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des § 14 Abs. 2 PflSchG. Sie steht im Widerspruch zu dem gesetzgeberischen Leitgedanken einer wettbewerbsneutralen Regelung der Zulassungsproblematik und stellt deshalb keine das Revisionsgericht im Sinne des § 561 ZPO bindende Feststellung dar.
II.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben. Da nach den tatrichterli-
10
chen Feststellungen die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Krohn		Werp		Rinne
	Wurm		Deppert