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BGH · III ZR 72/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 72/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß er sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit erstrecke, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung eines Schiedsvertrages durch den Tatrichter ist durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (BQHZ 24, 15, 19). Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich der Schieds-abrede auch auf Streitigkeiten aus dem sogenannten zweiten Stuttgarter Vertrag erstreckt hat. Ein gesellschaftsfremder Erwerber von Anteilen ist allerdings gegenüber dem Veräußerer nicht an die Schiedsabrede gebunden; dieses steht aber nicht im Widerspruch zu der Annahme, daß Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern aus einem Anteilsveräußerungs vertrag als "Streitigkeit unter den Gesellschaftern" anzusehen sind. Oktober 1976 wurden ergänzte Entscheidungsgründe auch des Teilschiedsspruchs den Parteien zugestellt und anschließend bei dem zuständigen Gericht niedergelegt. Dieses Verfahren mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht unzulässig im Sinne von § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ein wirksamer Schiedsspruch liegt erst vor, wenn der ganze Schiedsspruch, d.h. die Formel und die Gründe, den Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens zugestellt und alsdann bei dem zuständigen Gericht niedergelegt worden sind (vgl. Eine getrennte Zustellung von Formel und Gründen ist zulässig, wenn sie anschließend zusammen niedergelegt werden; keine Partei des Schiedsgerichtsverfahrens wird dadurch in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt, denn eine Aufhebungsklage ist ohnehin erst nach der Niederlegung des Schiedsspruchs zulässig. Da ein verbindlicher Schiedsspruch erst existiert, wenn die Niederlegung nach § 1039 ZPO erfolgt ist, der Teilschiedsspruch aber erst zusammen mit den endgültigen Gründen niedergelegt worden ist, fehlt dem Teilschiedsspruch auch nicht die Begründung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchiedsspruchStreitigkeitBerufungsgerichtParteiZPOKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 72/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Dr. Ing. habil Johannes Pl SflHBstraße A,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. flHHM und
 gegen
die Firma "Feinprüf" Feinmeß- und Prüfgeräte GmbH, Göttingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. -Ing. Carl wHiHHBweg e|^B1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 18. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1986 - 8 U 140/84 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.045.000,— DM
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das	Berufungsgericht	geht	davon aus, daß dem Teil-
schiedsspruch vom 5. Juni 1975 ein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liege. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Der Schiedsvertrag vom 5. Mai 1971 ist wirksam zustande gekommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1983 - Ill ZR 225/82 - und vom 29. September 1983 - III ZR 213/82 = WM 1983, 1207). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß er sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit erstrecke, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Auslegung eines Schiedsvertrages durch den Tatrichter ist durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (BQHZ 24,
 15, 19). Einen solchen Auslegungsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß das Berufungsgericht den Anwendungsbereich der Schieds-abrede auch auf Streitigkeiten aus dem sogenannten zweiten Stuttgarter Vertrag erstreckt hat. Die Nichterwähnung einer Schiedsklausel in diesem Vertrag steht einer Auslegung des Schiedsvertrages nicht entgegen, die unter "allen Streitigkeiten unter den Gesellschaftern" auch diejenigen versteht, die sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses durch Übertragung der Anteile des einen Gesellschafters auf den anderen ergeben. Ein gesellschaftsfremder Erwerber von Anteilen ist allerdings gegenüber dem Veräußerer nicht an die Schiedsabrede gebunden; dieses steht aber nicht im Widerspruch zu der Annahme, daß Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern aus einem Anteilsveräußerungs vertrag als "Streitigkeit unter den Gesellschaftern" anzusehen sind.
2.	Auch	die	Annahme	des	Berufungsgerichts, der Teil-
schiedsspruch sei nicht in einem unzulässigen Verfahren im Sinne von § 1041 Abs. 1 N
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Nach den Feststellungen hat das Schiedsgericht den Teilschiedsspruch am 5. Juni 1975 verkündet und dem Kläger am 10. Juni 1975 lediglich die Entscheidungsformel zugestellt. Einige Wochen später wurden den Parteien die Entscheidungsgründe formlos mitgeteilt. Erst zusammen mit dem Schiedsspruch vom 4. Oktober 1976 wurden ergänzte Entscheidungsgründe auch des Teilschiedsspruchs den Parteien zugestellt und anschließend bei dem zuständigen Gericht niedergelegt.
Dieses Verfahren mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht unzulässig im Sinne von § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Ein wirksamer Schiedsspruch liegt erst vor, wenn der ganze Schiedsspruch, d.h. die Formel und die Gründe, den Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens zugestellt und alsdann bei dem zuständigen Gericht niedergelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1979
- Ill ZR 25/77 = LM ZPO § 1039 Nr. 4 - und vom 23. Mai 1985
- Ill ZR 57/84). Eine getrennte Zustellung von Formel und Gründen ist zulässig, wenn sie anschließend zusammen niedergelegt werden; keine Partei des Schiedsgerichtsverfahrens wird dadurch in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt, denn eine Aufhebungsklage ist ohnehin erst nach der Niederlegung des Schiedsspruchs zulässig.
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Da ein verbindlicher Schiedsspruch erst existiert, wenn die Niederlegung nach § 1039 ZPO erfolgt ist, der Teilschiedsspruch aber erst zusammen mit den endgültigen Gründen niedergelegt worden ist, fehlt dem Teilschiedsspruch auch nicht die Begründung.
Krohn
 Engelhardt
Kroner
 Werp
Boujong