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BGH · iii zr 72/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iii zr 72/85

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten gegebenen Geldes auf § 607 Abs. 1 BGB nur stützen kann, wenn er darlegt und beweist, daß das Geld als Darlehen gegeben und empfangen worden ist (Senats- Insoweit beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Zeugin Hatice die Ehefrau des Klägers, nicht als glaubwürdig angesehen hat. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger das dem Beklagten gegebene Geld unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (hier: § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht bewiesen, daß der Kläger das Geld nur im Hinblick auf eine künftige Beteiligung hingegeben habe und daß es zu dieser Beteiligung dann nicht gekommen sei. Demgegenüber beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht es lediglich für ”wahrscheinlich” gehalten hat, eine Einigung über den gemeinsamen Betrieb eines Imbißladens sei bereits zustande gekommen. Für die Verneinung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung genügte es, daß das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen konnte, eine solche Einigung sei noch nicht zustande gekommen. 3. Ohne Erfolg bekämpft die Revision schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne dem Kläger auch nicht einen Teil der Klageforderung als Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 378, 733 Abs. 2 BGB zusprechen. Der Kläger hat sich die Tatsachen, die sich bei der Beweisaufnahme ergeben haben und die für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen, nicht einmal hilfsweise zu eigen gemacht .

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB
BerufungsgerichtAnspruchGeldZPOKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2^
iii zr 72/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Numan B^BBHftstraße 9, B
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Arbeiter Burhan
9
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
2
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt,
 Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Februar 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 1983 - 18 U 1881/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten gegebenen Geldes auf § 607 Abs. 1 BGB nur stützen kann, wenn er darlegt und beweist, daß das Geld als Darlehen gegeben und empfangen worden ist (Senats-
urteil vom 24. Juni 1976 - III ZR 63/74 = WM 1976,
974). Es kommt unter Würdigung der festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis, daß der Kläger diesen erforderlichen Beweis nicht erbracht hat.
Insoweit beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Zeugin Hatice	die	Ehefrau
 des Klägers, nicht als glaubwürdig angesehen hat. Damit kann sie aber keinen Erfolg haben (§ 565 a ZPO).
2.	Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger das dem Beklagten gegebene Geld unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (hier: § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) nur zurückfordern kann, wenn er darlegt und (erforderlichenfalls) beweist, daß der mit der Hingabe des Geldes verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 1975 - II ZR 55/72 = WM 1975, 1155).
Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, es sei nicht bewiesen, daß der Kläger das Geld nur im Hinblick auf eine künftige Beteiligung hingegeben habe und daß es zu dieser Beteiligung dann nicht gekommen sei. Demgegenüber beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht es lediglich für ”wahrscheinlich” gehalten hat, eine Einigung über den gemeinsamen Betrieb eines Imbißladens sei bereits zustande gekommen. Für die Verneinung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung genügte es, daß das Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen konnte, eine solche Einigung sei noch nicht zustande gekommen.
Auch die dahingehende Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an. Die
 
2?
von ihr vorgebrachten Umstände mußten das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß führen, ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien sei noch nicht zustande gekommen. Venn das Berufungsgericht diese Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, so läßt sich daraus nicht schließen, daß es sie übersehen hat und bei einer Berücksichtigung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
3.	Ohne Erfolg bekämpft die Revision schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne dem Kläger auch nicht einen Teil der Klageforderung als Auseinandersetzungsguthaben nach §§ 378, 733 Abs. 2 BGB zusprechen.
Insoweit trifft es zwar zu, daß der Kläger nur die zur Klagebegründung erforderlichen Tatsachen vortragen muß und das Gericht sich nicht auf die Prüfung der in der Klage genannten materiellrechtlichen Ansprüche beschränken darf. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Umstände, die sich aus dem Vorbringen des Beklagten oder aus der Beweisaufnahme ergeben, können zur Begründung der Klage nur herangezogen werden, wenn der Kläger sich darauf beruft. Dies ist nach den Feststellungen trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht geschehen. Der Kläger hat sich die Tatsachen, die sich bei der Beweisaufnahme ergeben haben und die für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sprechen, nicht einmal hilfsweise zu eigen gemacht .
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. November 1982
 
ausgeführt hat, "auch dann, wenn man das Vorliegen einer Gesellschaft annehmen wollte”, sei "diese durch den Abänderungsvertrag von Ende August/Anfang September 1980 aufgehoben worden".
Krohn	Tidow	Engelhardt
 Halstenberg	Werp