Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt (Berufungsanträge zu 1 und 2)und ferner Ersatz des ihm durch die überlange Dauer der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens entstandenen Schadens verlangt (Berufungsanträge zu 3 und 4). Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3 und 4 angenommen hat, nachdem die Frist zur Begründung der Revision auf Antrag des Klägers von Mai 1981 bis September 1982 verlängert worden war. Die Ausführungen der Revision lassen aber nach Inhalt und Umfang keinen Zweifel daran, daß der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Anträge ru 3 und 4 seien im vorliegenden Rechtsstreit nicht für sachdienlich zu erachten und als unzulässige Klageänderung zurückzuweisen, für unrichtig hält und zur Nachprüfung des Revisionsgerichts stellt. Das Berufungsgericht hat über die Berufungsanträge zu 3 und 4 nicht sachlich entschieden, sondern sie als nicht sachdienliche Klageänderung nicht zugelassen. Da ein Fall des § 264 ZPO nicht vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit der neuen Anträge nach § 263 ZPO. Hat das Berufungsgericht eine Klageänderung zugelassen, so ist diese Entscheidung nach § 268 ZPO unanfechtbar. Im übrigen kann das Revisionsgericht die Ermessensausübung des Tatrichters nur darauf nachprüfen, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt ist und damit die Grenzen des Ermessens überschritten sind (BGHZ 1, 65, 71 ff.; 16, 318, 322; 33, 398, 400; 53, 24, 28; BGH Urt. v. a) Für die Frage, ob eine Änderung im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich ist, kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Partei, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Gegen die Sachdienlichkeit spricht,wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung durch das Gericht gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte. Das Ziel der Zulassung als sachdienlich ist es vielmehr, im Interesse einer konzentrierten und wirtschaftlichen Prozeßführung zusammengehörende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden (BGHZ 1, 65, 71 ff.; BGH Urt. v. Die Begründung beschränkt sich auf den Nebensatz: "zu demal wegen dieses Komplexes ein Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte schwebt". Für die Bejahung der Sachdienlichkeit sprechen hier nämlich gewichtige Gründe, mit denen das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt hat. Zwar ging es in erster Instanz nur um Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des Klägers durch die Ermittlungen der Beamten des beklagten Landes. Es kann auch nicht verkannt werden, daß der vorliegende Rechtsstreit seit dem Jahre 1964 anhängig ist und von 1966 bis 1976 mit Rücksicht auf die laufenden Strafverfahren ausgesetzt war (§ 148 ZPO). Einer Zulassung der geänderten Anträge steht auch nicht entgegen, daß der Kläger die neuen Anträge schon in erster Instanz hätte stellen können, von einer Klageerweiterung aber Abstand genommen hat. Soweit etwa die materielle Begründung der Anträge nicht ausreichen würde und die Klage deswegen - vorausgesetzt, es liegt kein Fall des §139 ZPO vor - abgewiesen werden müßte, stünde dies der Annahme der Sachdienlichkeit nicht entgegen. b) Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst, wie das beklagte Land anregt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zunächst über die Vorfrage zu befinden ist, ob eine zulässige Klageerweiterung vorliegt oder nicht. auch die in Sachen des Klägers ergangene Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 10. Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung ganz allgemein erhoben, so daß sie auch für Ansprüche aus der Konvention wirkt. c) Ein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. Der vom Kläger mit dem Antrag zu 4 geltend gemachte Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer des Ermitt-lungs- und Strafverfahrens in Trier) wird im einzelnen zu prüfen sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auf die vom Kläger eingelegte Beschwerde während des vorliegenden Revisionsverfahrens durch Urteil vom 15. Dieser Anspruch dürfte nicht verjährt sein, läitge-gen der Annahme des beklagten Landes ist insoweit nicht auf den 25.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 72/81 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am: 7. April 1983 Schorn, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Hans E Zur 73 A, > Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen das Land Rheinl and-Pfal z, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Koblenz, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Ankermann, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Berufungsanträge zu 3) und 4) entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz wegen erlittener StrafverfolgungsmaBnahmen in Anspruch. Er hat 'Feststellungsklage erhoben und in erster Instanz Ersatz des Schadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft bei seinen Geschäftspartnern pflichtwidrige Ermittlungen angestellt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt (Berufungsanträge zu 1 und 2)und ferner Ersatz des ihm durch die überlange Dauer der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens entstandenen Schadens verlangt (Berufungsanträge zu 3 und 4). Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3 und 4 angenommen hat, nachdem die Frist zur Begründung der Revision auf Antrag des Klägers von Mai 1981 bis September 1982 verlängert worden war. Das beklagte Land begehrt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe I. Entgegen der Meinung des beklagten Landes ist die Revision, soweit sie angenommen worden ist, zulässig. Den Anforderungen, die § 554 ZPO, insbesondere Absatz 3 Nr. 3 a, an die Revisionsbegründung stellt, ist genügt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. Mai 1976 - III ZR 26/76 - VersR 1976, 1063; ferner BGH LM ZPO § 554 Nr.22, 37). In der Revisionsbegründungsschrift ist zwar § 263 ZPO nicht ausdrücklich genannt. Die Ausführungen der Revision lassen aber nach Inhalt und Umfang keinen Zweifel daran, daß der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Anträge ru 3 und 4 seien im vorliegenden Rechtsstreit nicht für sachdienlich zu erachten und als unzulässige Klageänderung zurückzuweisen, für unrichtig hält und zur Nachprüfung des Revisionsgerichts stellt. Die Gründe, die das angefochtene Urteil nach Meinung des Klägers insoweit als unrichtig erscheinen lassen, sind im einzelnen dargelegt. II. Das Berufungsgericht hat über die Berufungsanträge zu 3 und 4 nicht sachlich entschieden, sondern sie als nicht sachdienliche Klageänderung nicht zugelassen. Es hat dazu ausgeführt: Die Berufungsanträge zu 1 und 2 stimmten im wesentlichen mit den erstinstanzlichen Klageanträgen überein und seien zulässig, aber unbegründet. Die Berufungsanträge zu 3 und 4 enthielten dagegen eine unzulässige Klageerweiterung (§ 263 ZPO). Die neuen Anträge beträfen die Untersuchungshaft des Klägers und die Dauer des Strafverfahrens. Der Senat halte ihre Zulassung im vorliegenden Rechtsstreit nicht für sachdienlich, zu demal wegen dieses Komplexes ein Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte schwebe. III. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Die vom Kläger im Berufungsrechtszug erstmals gestellten Anträge zu 3 und 4 stellen eine Erweiterung der ursprünglichen Klage dar, die wie eine Klageände-ruhg zu behandeln ist (vgl. BGH Urt. v. 15. Oktober 1969 VIII ZR 136/67 « LM ZPO § 264 Nr. 25 * NJW 1970, 44, 45; Urt. v. 29. April 1981 - VIII ZR 157/80 - LM ZPO § 129 Nr. 1 « Mm 1981, 1012). Da ein Fall des § 264 ZPO nicht vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit der neuen Anträge nach § 263 ZPO. Das beklagte Land hat den geänderten Anträgen widersprochen. Es kommt also darauf an, ob sie für sachdienlich zu erachten sind. 2. Bei der Frage der Sachdienlichkeit einer Klageänderung handelt es sich um eine Ermessensfrage. Hat das Berufungsgericht eine Klageänderung zugelassen, so ist diese Entscheidung nach § 268 ZPO unanfechtbar. Im übrigen kann das Revisionsgericht die Ermessensausübung des Tatrichters nur darauf nachprüfen, ob der Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt ist und damit die Grenzen des Ermessens überschritten sind (BGHZ 1, 65, 71 ff.; 16, 318, 322; 33, 398, 400; 53, 24, 28; BGH Urt. v. 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 * LM ZPO § 33 Nr. 14 -NJW 1975, 1228, 1229; Senatsurteil vom 29. März 1976 -III ZR 126/73 - WM 1976, 682, 684; BGH LM ZPO § 129 Nr. 1 - WM 1981, 798. 799). So liegt es hier. a) Für die Frage, ob eine Änderung im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich ist, kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Partei, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit. Die Änderung ist sachdienlich, wenn ihre Zurückweisung den Kläger geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausfordern würde. Nicht gegen die Sachdienlichkeit spricht, daß die Zulassung der Änderung weitere Parteierklärungen und neue Beweiserhebungen notwendig macht. Gegen die Sachdienlichkeit spricht,wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung durch das Gericht gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz kann andererseits nicht deshalb verneint werden, weil der Prozeßgegner dadurch eine zweite Tatsacheninstanz verliert. Das Ziel der Zulassung als sachdienlich ist es vielmehr, im Interesse einer konzentrierten und wirtschaftlichen Prozeßführung zusammengehörende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden (BGHZ 1, 65, 71 ff.; BGH Urt. v. 14.Juni 1963 - KZR 5/62 - LM ZPO § 264 Nr. 18; BGHZ 53, 24, 29; LM ZPO § 33 Nr. 14 « NJW 1975, 1228, 1229). b) Das Berufungsgericht hat hier die Verneinung der Sachdienlichkeit so wenig begründet, daß eine Überprüfung, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit zutreffend angewendet und die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, nicht möglich ist. Die Begründung beschränkt sich auf den Nebensatz: "zu demal wegen dieses Komplexes ein Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte schwebt". Dieser Satz ist aber als Begründung für die Verneinung der Sachdienlichkeit gerade nicht geeignet. Das in Art. 50 EMRK vorgesehene Entschädigungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist subsidiär. Es setzt eine vorherige Entscheidung nach innerstaatlichen Gesetzen voraus. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ist die Ablehnung der Klageerweiterung als nicht sachdienlich daher nicht haltbar. Weitere Erwägungen zur Frage der Sachdienlichkeit sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht aus- zuschließen, daß der Tatrichter sein Ermessen nicht in der gebotenen Weise ausgeübt hat. Für die Bejahung der Sachdienlichkeit sprechen hier nämlich gewichtige Gründe, mit denen das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt hat. Die Zulassung der Anträge zu 3 und 4 hätte nach Lage der Dinge einer endgültigen Erledigung des Streits der Parteien lm Rahmen des anhängigen Rechtsstreits gedient. Zwar ging es in erster Instanz nur um Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit des Klägers durch die Ermittlungen der Beamten des beklagten Landes. Der Kläger hatte Jedoch schon in seiner Klageschrift unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK auf die lange Dauer des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens abgestellt. Es kann auch nicht verkannt werden, daß der vorliegende Rechtsstreit seit dem Jahre 1964 anhängig ist und von 1966 bis 1976 mit Rücksicht auf die laufenden Strafverfahren ausgesetzt war (§ 148 ZPO). Wenn der Kläger unter diesen Umständen im Jahre 1979 seine Klage um die die Dauer der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens betreffenden Anträge zu 3 und 4 erweiterte, so handelte es sich nicht um völlig neuen Streitstoff, der mit der bisherigen Prozeßführung in keinem Zusammenhang stand. Das eine wie das andere hatte seinen Grund vielmehr in den Strafverfolgungsmaßnahmen, die seit 1959 gegen den Kläger gerichtet waren. Einer Zulassung der geänderten Anträge steht auch nicht entgegen, daß der Kläger die neuen Anträge schon in erster Instanz hätte stellen können, von einer Klageerweiterung aber Abstand genommen hat. Auch für den vorliegenden Rechtsstreit gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK als unmittelbar geltendes Recht (Senatsentscheidung BGHZ 45» 46, 49; Arndt, DRiZ 1966, 75, 76 m.w.Nachw.). Diese Vorschrift wie allgemein Gründe einer konzentrierten und wirtschaftlichen Prozeßführung sprechen dafür, die Berufungsanträge zu 3 und 4 als sachdienlich zuzulassen. Soweit etwa die materielle Begründung der Anträge nicht ausreichen würde und die Klage deswegen - vorausgesetzt, es liegt kein Fall des §139 ZPO vor - abgewiesen werden müßte, stünde dies der Annahme der Sachdienlichkeit nicht entgegen. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn eine entscheidungsreife Sache wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht beschieden wird. 3. Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben, soweit die Berufungsanträge zu 3 und 4 nicht zugelassen worden sind. a) Die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung ist grundsätzlich dem tatrichterlichen Ermessen Vorbehalten. Das Revisionsgericht kann darüber nur ausnahmsweise selbst entscheiden, nämlich dann, wenn das Tatsachengericht diese Frage überhaupt nicht geprüft hat (BGH Urt. v. 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - LM ZPO 1976 § 263 Nr. 2 - MDR 1979, 829; LM ZPO § 129 Nr. 1 « WM 1981, 798, 799 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. b) Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst, wie das beklagte Land anregt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zunächst über die Vorfrage zu befinden ist, ob eine zulässige Klageerweiterung vorliegt oder nicht. In eine sachlich-rechtliche Prüfung der Klage kann erst eingetreten werden, wenn sie (insoweit) als zulässig angesehen wird (BGH Urt. v. 16. Januar 1951 - I ZR 3/50 » LM ZPO § 268 Nr. 1; Urt. v. 11. Juli 1951 - II ZR 118/50 * LM ZPO § 264 Nr. 3). Diese Frage ist aber, wie ausgeführt, dem Berufungsgericht vorzubehalten. IV. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: 1. Der vom Kläger mit dem Antrag zu 3 geltend gemachte Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer der Untersuchungshaft) dürfte verjährt sein. Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben. a) Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Amtspflichtverletzung, § 839 BGB, Art. 34 GG. Ein solcher Anspruch verjährt nach § 852 BGB in drei Jahren. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde er am 10. Januar 1974 endgültig aus der Untersuchungshaft entlassen. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erfolgte mit der Berufungsbe-gründungsschrift am 25. September 1979. Daß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen oder gehemmt gewesen wäre, ist bisher nicht ersichtlich (vgl. auch die in Sachen des Klägers ergangene Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 10. Mai 1979 -Beschwerde Nr. 8130/78 - EuGRZ 1979, 569, 571). b) Nichts anderes hätte für einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zu gelten. Auch dieser Anspruch verjährt in drei Jahren (Senatsurteil BGHZ 45, 58 ■ LM Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten Nr. 7 mit Anm. Arndt). Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung ganz allgemein erhoben, so daß sie auch für Ansprüche aus der Konvention wirkt. c) Ein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. das vorgenannte Senatsurteil BGHZ 45, 58, 80 ff.). -10- 2. Der vom Kläger mit dem Antrag zu 4 geltend gemachte Anspruch (Schadensersatz wegen der Dauer des Ermitt-lungs- und Strafverfahrens in Trier) wird im einzelnen zu prüfen sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auf die vom Kläger eingelegte Beschwerde während des vorliegenden Revisionsverfahrens durch Urteil vom 15. Juli 1982 wegen unangemessener Dauer des Trierer Verfahrens auf Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt. Soweit eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzu demessung berücksichtigt worden ist (BGHSt 24, 239), kann dies auf die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruchs des Klägers von Einfluß sein. Dieser Anspruch dürfte nicht verjährt sein, läitge-gen der Annahme des beklagten Landes ist insoweit nicht auf den 25. September 1976 abzustellen, sondern auf den Abschluß des Strafverfahrens durch den am 23. Januar 1978 11 ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz, Mit dem die vom Landgericht Trier am 24. November 1977 gebildete Gesamtstrafe als endgültige Bestimmung der Strafe bestätigt wurde (vgl. Tz. 77 des vorgenannten Urteils des EGMR)• Krohn Dr.Ankermann KrÖner Scholz-Hoppe Verp