Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Gründe Soweit das Berufungsgericht in der Sache entschieden, nämlich die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 bestätigt hat, kommt der Revision weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu noch bietet sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Jedenfalls nachdem das Strafverfahren inzwischen zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hat, können die vorangegangenen Ermittlungen nicht mehr pauschal als ungerechtfertigt angesehen oder dem beklagten Land die Darlegungslast für ihre Rechtfertigung* auferlegt werden; der Kläger hätte vielmehr im einzelnen darlegen müssen, in welchen Fällen welche Maßnahmen nicht hätten durchgeführt werden dürfen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Wirkung der zwischenzeitlichen Verurteilung für die Darlegungslast entfalle deswegen, weil die in unzulässigen Ermittlungen gefundenen Beweismittel einem Verwertungsverbot unterlegen hätten und die Verurteilung deswegen unzulässig gewesen sei, hätte es auch insoweit der Darlegung im einzelnen bedurft, welche Ermittlungen unzulässig gewesen sein sollen. Soweit sich die Klage auf zwei Einzelfälle von Kreditgebern stützt, bei denen später keine Verurteilung erfolgt ist (Dr. und Frau F|HB) > hätte es zur Schlüssigkeit - auch bei einem Feststellungsbegehren -der Darlegung bedurft, daß gerade durch pflichtwidrige Ermittlungen in diesen Fällen dem Kläger irgendein Schaden entstanden ist.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 72/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans E Zur 73 A, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. El und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 1981 - 1 U 430/79 - wird nicht angenommen, soweit über die Berufungsanträge zu 1) und 2) entschieden worden ist. Im übrigen wird die Revision angenommen (Berufungsanträge zu 3) und 4). Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten. Gründe Soweit das Berufungsgericht in der Sache entschieden, nämlich die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2 bestätigt hat, kommt der Revision weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu noch bietet sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Mit den beiden ursprünglichen Klageanträgen wurde Schadensersatz mit der Behauptung verlangt, Kriminal- 3 - polizei und Staatsanwaltschaft hätten ohne konkrete Verdachtstatsachen bei Kreditgebern und ab Mai 1964 auch bei Kunden des Klägers Ermittlungen durchgeführt. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klagevortrag insoweit nicht für hinreichend substantiiert angesehen. Jedenfalls nachdem das Strafverfahren inzwischen zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hat, können die vorangegangenen Ermittlungen nicht mehr pauschal als ungerechtfertigt angesehen oder dem beklagten Land die Darlegungslast für ihre Rechtfertigung* auferlegt werden; der Kläger hätte vielmehr im einzelnen darlegen müssen, in welchen Fällen welche Maßnahmen nicht hätten durchgeführt werden dürfen. Er kann auch keine Erleichterung der Darlegungslast deswegen verlangen, weil seine Geschäftsunterlagen 1964 beschlagnahmt waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er nach Abschluß des Strafverfahrens jahrelang Zeit und Gelegenheit, die Strafakten auszuwerten. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Wirkung der zwischenzeitlichen Verurteilung für die Darlegungslast entfalle deswegen, weil die in unzulässigen Ermittlungen gefundenen Beweismittel einem Verwertungsverbot unterlegen hätten und die Verurteilung deswegen unzulässig gewesen sei, hätte es auch insoweit der Darlegung im einzelnen bedurft, welche Ermittlungen unzulässig gewesen sein sollen. Soweit sich die Klage auf zwei Einzelfälle von Kreditgebern stützt, bei denen später keine Verurteilung erfolgt ist (Dr. und Frau F|HB) > hätte es zur Schlüssigkeit - auch bei einem Feststellungsbegehren -der Darlegung bedurft, daß gerade durch pflichtwidrige Ermittlungen in diesen Fällen dem Kläger irgendein Schaden entstanden ist. Daran fehlt es. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Halstenberg