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BGH

Gericht: BGH

Der III o Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr, Arndt, Dr» Hußla und Keßler beschlossen; Die Erinnerungsführerin ist die Witwe des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit» Sic hat ihr„11 Ehemann zu mindestens l/2 beerbt» Sie wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, daß in der ihr erteilten Kostenrechnung u»a» eine Bcv/eisgebühr in Ansatz gebracht worden ist» Diese Erinnerung ist unbegründet » Bei diesem Sachverhalt ist die Beweisgebühr mit Recht in Ansatz gebracht worden» Denn die Beweisaufnahme (Einholung einer Stellungnahme dos Präsidenten des Berufungsgerichts zu den zur Begründung der Resetzungsrüge aufgestcllten tatsächlichen Behauptungen des Klägers) ist nicht nur gemäß § 272 b ZPO angeordnet, sondern sie ist auch durchgoführt worden* Damit war die Be-woisgebühr gemäß § 30 GKG entstanden, ohne daß es dazu noch einer Verhandlung über die Beweisaufnahme bedurft hätte (BGH NJW 19649 107; Beschluß des VI» Zivilsenats vom 2» April 1968 - VI ZR 28/66)» Wenn die Erinnerungsführerin geltend macht, die der Rüge zugrunde liegenden Tatsachen seien nicht streitig gewesen und dementsprechend habe sich die Rüge nur auf die rechtliche Wertung eines an sich unstreitigen Sachverhalts bezogen, so steht dem schon folgendes entgegen: Im Rahmen der Besetzungsrüge hatte der Kläger u»a» geltend gemacht, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe gleichzeitig den Vorsitz in zwei Senaten (l a= und 1 b=Senat des Oberlandes-gerichts geführt und habe deshalb nichts wie es zur ordnungsmäßigen Gerichtsbosetzung erforderlich sei* in beiden Senaten 75 c/> der Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen können..

Vorsitzendeu»aBesetzungsrügeStellungnahmeordnungsmäßigdosKlägerErinnerungBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//‘/
III_ZR_72/65
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Kaufmanns Si&friu^Simor^G
Klägers und Rovisionsklägers - Prozeß^cvollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr«v,
gegen
 den Freistaat Bayern Bezirksfinanzdiroktion
 vertraten durch die
 Beklagten und Revisionsbeklagten?
Pro zelihovollmachtigter s
Rechtsanwalt Dr«,
o
2

Der III o Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr, Arndt, Dr» Hußla und Keßler
 beschlossen;
Die Erinnerung der Y/itwe Anna Luise Gembicki gegen die Kostenrechnung vom 21» März 1968 wird zurückgcwiesena
 Diese Entscheidung ergeht gebührenfreie
 Gründe :
Die Erinnerungsführerin ist die Witwe des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit» Sic hat ihr„11 Ehemann zu mindestens l/2 beerbt» Sie wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, daß in der ihr erteilten Kostenrechnung u»a» eine Bcv/eisgebühr in Ansatz gebracht worden ist» Diese Erinnerung ist unbegründet »
Der Kläger hatte seine Revision u»a» auf die Behauptung gestützt, das Berufungsgericht sei bei der mündlichen Verhandlung vom 15« Oktober 1964, auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen
 
ist, nicht ordnungsmäßig besetzt gewesene Daraufhin hat der Vorsitzende des Revi3ionsgerichts eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandos-gerichts zu den tatsächlichen Ausführungen des Klägers in der Besetzungsrüge eingeholt und diese Stellungnahme den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zur Kenntnis gebracht» Der Kläger hat alsdann die Besetzungsrüge vor der Revisionsverhand-lung fallen gelassen»
Bei diesem Sachverhalt ist die Beweisgebühr mit Recht in Ansatz gebracht worden» Denn die Beweisaufnahme (Einholung einer Stellungnahme dos Präsidenten des Berufungsgerichts zu den zur Begründung der Resetzungsrüge aufgestcllten tatsächlichen Behauptungen des Klägers) ist nicht nur gemäß § 272 b ZPO angeordnet, sondern sie ist auch durchgoführt worden* Damit war die Be-woisgebühr gemäß § 30 GKG entstanden, ohne daß es dazu noch einer Verhandlung über die Beweisaufnahme bedurft hätte (BGH NJW 19649 107; Beschluß des VI» Zivilsenats vom 2» April 1968 - VI ZR 28/66)» Wenn die Erinnerungsführerin geltend macht, die der Rüge zugrunde liegenden Tatsachen seien nicht streitig gewesen und dementsprechend habe sich die Rüge nur auf die rechtliche Wertung eines an sich unstreitigen Sachverhalts bezogen, so steht dem schon folgendes entgegen: Im Rahmen der Besetzungsrüge hatte der Kläger u»a» geltend gemacht, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe gleichzeitig den Vorsitz in
 zwei Senaten (l a= und 1 b=Senat des Oberlandes-gerichts geführt und habe deshalb nichts wie es zur ordnungsmäßigen Gerichtsbosetzung erforderlich sei* in beiden Senaten 75 c/> der Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen können.. Diese tatsächliche Behauptung war nicht "unstreitig". Vielmehr hat die eingeholto Stellungnahme ergeben, daß seit der Schaffung des 1 a= und 1 b=Senats des Ober-landeogerichts (h August 1964- bis zuia Ende dos Jahres 1964 der ordentliche Vorsitzende in allen Sitzungen der beiden Senate persönlich den Vorsitz geführt hat«.
Die Erinnerung erweist sich danach als unbegründete Die Gebührenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus § 4 Abo« 1 Satz 2 GKGo
 Dr«, Pagendarm	Drc	Kreft	Dr0	Arndt
 Dr« Hußla
 Keßler