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BGH

Gericht: BGH

4 m breit und fuhr - entgegen der Behauptung des Klägers auch im Unfallzeitpunkt -in der Engstelle mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr, eher weniger als 5 km/h auf der äußersten rechten Seite, nur etwa 10 bis 20 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt, so daß er seine Fahrbahnseite in einer Breite von nur etwa 4,10 bis 4,20 m in Anspruch nahm«, Außerdem stand er bereits in der Engstelle in dem Zeitpunkt, als der Unfall-Pkw durch den Polizeibeamten FflHHB vor der Engstelle angehalten worden war; jedoch waren bei dem nach dem Einfahren des Personenkraftwagens in die Engstelle erfolgten Zusammenstoß beide Fahrzeuge in Bewegung„ Der Panzer hielt sofort nach dom Unfall wieder an«, 1,90 m breit«, Zwischen dem stadtauswärts gesehen rechten Fahrbahnrand und der linken Begrenzung dos Panzers v/ar demnach jedenfalls soviel Platz, nämlich mindestens 3 m Zwischenraum, daß der Personenkraftwagen bei vorschriftsmäßiger Fahrweise (nach § 8 AbSo 2 StVO: rechts auf der rechten Fahrbahnseite) ungehindert an den Panzer hätte vorbeifahren können* Der Pkw-Fahrer hat jedoch innerhalb der Engstelle, obwohl er hier den Panzer entgegenkommen sah, nicht nur die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn nicht eingehalten, sondern er hat sein Fahrzeug nach links gelenkt, um einem ihm auf seiner rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrradoder Moped-Fahrer auszuweichen* Hierdurch hat er bewirkt, Der Panzer war ordnungsgemäß beleuchtet und der Pkw-Fahrer ist - entgegen der Behauptung des Klägers -weder vom Licht des Panzers ’’geblendet” worden, noch hat er den Mercedes-Wagen in der Engstelle nach rechts gezogen und gebremst* Nur auf diesen ’’übrigen Verkehr” bezogen sich die verkehrsregelnden Anordnungen des Polizeihauptwachtmeisters Feuchter, und zwar regelte dieser, da ein ’’Überholverkehr” und ein "Gegenverkehr” gleichzeitig nicht möglich waren, diesen "übrigen Verkehr” in der Weise, daß er die (von den Militärfahrzeugen freie, stadtauswärts gesehen) rechte Seite der Fahrbahn abwechselnd entweder dem "Überholverkehr" oder dem "Gegenverkehr” freigab. 2» Dieser Annahme des Oberlandesgerichts, der Unfall sei für den Halter und Fahrer des Panzers ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG, tritt die Revision des Klägers entgegen unter gleichzeitiger Erhebung von Verfahrensrügen gegen einige tatriehter-licho Feststellungen» Erfolglos ist die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß der Pkw-Pahrcr "durch die starke Blendwirkung" des Panzers geblendet worden sei, und daß nach einer - vom Oberlandcsgericht angeblich nicht gewürdigten - schriftlichen Erklärung des Zeugen W^H(in der Verwaltungsak-to dos Amts für Verteidigungslasten Würzburg) die Straße regennaß gewesen sei und nur ein sehr geübter Pkw-Pahrer zwischen der Panzerkolonnc und der Straßenverengung hindurchgekommen wäre» Denn das Oberlandesgericht hat inso- . 3m oder bei einem solchen Zwischenraum zwischen der Fahrbahnbegrenzung und der seitlichen (linken) Begrenzung des Panzers war auch auf regennasser Straße und für einen weniger geübten Fahrer bei einer Geschwindigkeit von nur etwa 10 km/h eine Begegnung; des weniger als 2 m breiten Personenkraftwagens mit dem Panzer in der Engstelle gefahr- und reibungslos möglich, wovon das Berufungsgericht in seinen Gründen (BU S. Aua don gleichen Gründen ist auch die Revisionsrüge ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe fehlerhaft die Aussage des Polizeihauptwachtmeisters EflHHI nicht gewürdigt, er könne sich an keinen Pall erinnern, in dem sich in der Engstclle ein Panzer und ein entgegenkommendes Fahrzeug begegnet wären; abgesehen davon, daß auch dieser Zeuge in seiner Aussage ausdrücklich bemerkt hat, daß ein Gegenverkehr in der Engstelle möglich gewesen sei«, ßenstolle stand; der Panzerfahrer kam dem Pkw-Pahrer, für diesen erkennbar, innerhalb der Engstelle entgegen; der Fahrer des Panzers hielt beim Durchfahren der Eng-stolle die äußerste rechte Pahrbahnseite ein und fuhr mit einer Geschwindigkeit von keinesfalls mehr, eher weniger als 5 km/h; er hielt auch sofort nach dem Zusammenstoß an; weiterhin hatte er sein Panzerfahrzeug vorschriftsmäßig beleuchtete Dagegen hat der Pkw-Pahrer, obwohl er den Panzer in der Engstelle entgegenkommen sah, beim Durchfahren derselben nicht nur die äußerste rechte Pahrbahnseite nicht eingehalten, sondern im Gegenteil sein Fahrzeug so weit nach links gesteuert - um einem ihm entgegenkommenden Zweiradfahrer auszuweichen, statt vor diesem anzuhalten daß er in die Fahrbahn des Panzers geriet, und der Pkw-Pahrer hat allein durch dieses fahrlässig verkehrswidrige Verhalten den Zusammenstoß mit dem Panzer verursachte Bei einer solchen Sachlage, in der also ein Verkehrsteilnehmer in einer nicht voraussehbaren Weise gegenüber einem anderen sich richtig verhaltenden Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig so verhält, daß er plötzlich in des anderen Fahrbahn hineingerät und einen Zusammenstoß verursacht, ist grundsätzlich ein für diesen anderen Verkehrsteilnehmer "unabwendbares Ereignis” im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG zu bejahen (vgl. Daß die Engstelle nicht eine besonders schwierige Durchfahrt war und nicht nur für einen geübten Fahrer ein gefahr- und reibungsloses Begegnen mit dem Panzer in der Engstelle Denn schon ganz allgemein ist ein zügiger Verkehr - sofern dieser, wie hier, gefahr-und reibungslos möglich ist - und damit das Vermeiden eines unnötigen Anhaltens zu fordern; außerdem bestand hier nicht für den Panzerfahrer, dessen Fahrbahnseite völlig frei von jedem Hindernis war, sondern allein für den Pkw-Fahrer Kemmerle wegen des ihm auf seiner rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Zweiradfahrers ein begründeter Anlaß und dementsprechend auch eine - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - Ver-kchrspflicht zu dem sofortigen Anhalten an der Engstelle in diesem Augenblick,, Im Hinblick auf die den Pkw-Fahrcr zur Durchfahrt der Engstelle allgemein frei verbliebene Fahrbahnseite von ca« 3 m kann auch nicht gesagt werden, daß der Panzer infolge seiner Schwere, ungewöhnlichen Breite und schwierigen Lenkbarkeit ein solch "gefährliches" Hindernis in der Engstelle war, daß es dem Panzerfahrer im Falle des Entgegenkommens eines Personenkraftwagens Grund zu dem Anhalten in der Engstolle gegeben hätte« Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Panzerfahrer jede nach den Umständen des gegebenen Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und den Zusammenstoß nicht verhindern konnte (§7 Abs» 2 StVG)« Die Voraussetzungen des § 7 Abs* 2 StVG entfallen in Bezug auf die Fahrzeughalterpflichten der US-Strcitkräfte entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb, weil von den US-Streitkräften oder den Einheitsführer der Panzerkolonne nicht ein zusätzlicher Verkehrsposten für die Verkehrsregelung der Panzerfahrzeuge in der Engstelle eingesetzt worden ist* Das Berufungsgericht legt in diesem Zusammenhang dar: Von einer Notwendigkeit, die Militärfahrzeuge in den Strom der (stadteinwärts schneller als die Panzer fahrenden) Zivilfahrzeuge ’’einzugliedern", wovon das Landgericht ausgegangen ist, könne keine Rede sein* Denn die stadtauswärts gesehen linke Seite der Fahrbahn innerhalb der Engstelle sei ausschließlich von den in geschlossener Kolonno fahrenden Militärfahrzeugen benutzt worden und der deutsche Verkehrsposten habe nur die Durchfahrt der "Übrigen”, d.h* der zivilen stadtauswärts und stadteinwärts fahrenden Kraftwagen überwacht und geregelt in der Weise, daß er diesen Fahrzeugen die stadtauswärts gesehen rechte Seite der Fahrbahn abwechselnd entweder zu dem “Überholverkehr“ oder zu dem “Gegenverkehr” freigegeben habe» Angesichts der Fahrweise der auf der rechten Fahrbahnseito sich nur ganz langsam vorwärts bewegenden Kolonno der Militärfahrzeuge sei nicht einzu-sohen, aus welchem Grund und zu welchem Zweck ein zusätzlicher US-Verkehrsposten hätte eingesetzt werden sollen* Denn zur Ermöglichung einer gefahr- und reibungslosen Durchfahrt der Panzer durch die Engeteile sei auf Grund der festgestellten konkreten Verkehrs-Situation diese Maßnahme nicht erforderlich gewesen* Deshalb liege auch in dem Unterlassen des Aufstellens eines solchen zusätzlichen Verkehrspostens nicht die Außerachtlassung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt* Schon angesichts des festgestellten Sachverhalts, daß ein durch den deutschen Verkehrsposten geregelter Gegenverkehr in der Engstelle auch trotz der Durchfahrt der Panzer gefahr- und reibungslos möglich war, ist die Ansicht der Revision irrig, die nach § 7 Abs0 2 StVG gebotene Sorgfaltspflicht hätte erfordert, durch einen zusätzlichen US-Verkehrspostcn die Einfahrt eines Panzers in die Engstelle jeweils nur zuzulassen, wenn sich kein entgegenkommendes anderes ziviles Fahrzeug in der Engotclle befunden habe» Auch sonst zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt keinen Rcchtsfchler0

Zitierte Normen: § 7 StVG
FahrzeugEngstelleUnfallmBerufungsgerichtStVGPanzerpanzernKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 17o September 1962 Scheibl,
 Justizobersekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Peter Kl
 Am R|
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Rovisionsklägors,
- Prozcßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bun-dcsmini3tor der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr„ Beyer, Br, Huß la, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats dos OberlandeGgerichts Bamberg vom 5. Januar 1961 wird zurückgewiesen„
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Am 13. Februar 1958 gegen 21»30 Uhr wurde auf der Mergenthcimcr Straße in Würzburg ein von dem Angestellten Kemmerlc gesteuerter, stadtauswärts fahrender Personenkraftwagen (Mercedes-Benz) des Klägers dadurch schwer beschädigt, daß ein zu einer stadteinwärts fahrenden Kolonne von Militärfahrzeugen der US-Streit-kräfte gehörender US-Panzer an einer durch Bauarbeiten verengten Straßenstelle mit seiner linken Raupe auf die linke Vorderseite des Personenkraftwagens auffuhr0
Per zur Zeit des Unfalls 20 Jahre alte, in den Diensten des Klägers stehende Pkw-Fahrer KeHHB erhielt wegen dieses Unfalls mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21«, März 1958 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 35 9— DM«,
Per am 12«, Mai 1958 bei dem zuständigen Amt für Vcrteidigungslasten Würzburg eingereichte Antrag des Klägers auf Erstattung seines Schadens in Höhe von insgesamt 6.289*50 DM wurde mit dem am 24» März 1959 zuge-stcllten Bescheid dieses Amtes vom 23» März 1959 als unbegründet zurückgewiesen«,
• Der Kläger begehrt mit seiner am 22«, Mai 1959 ein-gereichtcn und der Beklagten am 2«, Juni 1959 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.289*50 DM nebst Zinsen, während die Beklagte um Klageabweisung gebeten hat«,
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die Beklagte verurteilt, an den Kläger
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2»638,55 DM nebst 4$ Zinsen seit dem 2«, Juni 1959 zu zahlen, indem es in Abwägung der beiderseitigen Verursachung und eines angenommenen Verschuldens des Pkw-Fahrers Ke^HHB zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger den ihn entstandenen Schaden, der insgesamt nur 5.277,10 DM betrage, zur Hälfte selbst zu tragen habe»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte mit dem Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang, der Kläger, um eine Verurteilung der Beklagten entsprechend seiner gesamten geltend gemachten Klageforderung zu erreichen» Im Berufungsverfahren hat der Kläger erklärt, daß er seine Klageforderung ausschließlich auf § 7 StVG, nicht dagegen mehr - wie bis dahin - auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtchaftung stütze„ Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten die Klage im vollen Umfange abgewiesen«, Eit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung in der ursprünglichen Höhe weiter«, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht kommt auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung zu folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Die für die Militärfahrzeuge und den übrigen (zivilen) Verkehr innerhalb der 30,8 m langen Engstelle der Mergentheimer Straße, in der sich der Unfall ereignete, verbliebene Fahrbahn war (trotz der Verengung der Straße infolge der Baustelle noch) 7,20 m breit; davon entfielen
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4,10 m auf die von den Militärfahrzeugen benutzte stadtauswärts gesehen linke Seite der Fahrbahn und 3,10 m auf die dem gesamten übrigen Verkehr zur Verfügung stehende stadtauswärts gesehen rechte Seite der Fahrbahn,,
Der Panzer war höchstens ca. 4 m breit und fuhr - entgegen der Behauptung des Klägers auch im Unfallzeitpunkt -in der Engstelle mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr, eher weniger als 5 km/h auf der äußersten rechten Seite, nur etwa 10 bis 20 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt, so daß er seine Fahrbahnseite in einer Breite von nur etwa 4,10 bis 4,20 m in Anspruch nahm«, Außerdem stand er bereits in der Engstelle in dem Zeitpunkt, als der Unfall-Pkw durch den Polizeibeamten FflHHB vor der Engstelle angehalten worden war; jedoch waren bei dem nach dem Einfahren des Personenkraftwagens in die Engstelle erfolgten Zusammenstoß beide Fahrzeuge in Bewegung„ Der Panzer hielt sofort nach dom Unfall wieder an«,
Der Mercedes-Kraftwagen des Klägers war äußerstenfalls ca. 1,90 m breit«, Zwischen dem stadtauswärts gesehen rechten Fahrbahnrand und der linken Begrenzung dos Panzers v/ar demnach jedenfalls soviel Platz, nämlich mindestens 3 m Zwischenraum, daß der Personenkraftwagen bei vorschriftsmäßiger Fahrweise (nach § 8 AbSo 2 StVO: rechts auf der rechten Fahrbahnseite) ungehindert an den Panzer hätte vorbeifahren können* Der Pkw-Fahrer hat jedoch innerhalb der Engstelle, obwohl er hier den Panzer entgegenkommen sah, nicht nur die äußerste rechte Seite seiner Fahrbahn nicht eingehalten, sondern er hat sein Fahrzeug nach links gelenkt, um einem ihm auf seiner rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrradoder Moped-Fahrer auszuweichen* Hierdurch hat er bewirkt,
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daß soin Fahrzeug in die Fahrbahn des Panzers geriet und mit diesem zusammenstieß.
Der Panzer war ordnungsgemäß beleuchtet und der Pkw-Fahrer ist - entgegen der Behauptung des Klägers -weder vom Licht des Panzers ’’geblendet” worden, noch hat er den Mercedes-Wagen in der Engstelle nach rechts gezogen und gebremst*
Während der Durchfahrt der Kolonne der US-Militär-fahrzeuge durch die Engstelle wurde die stadtauswärts gesehen linke Fahrbahnseite der Mergentheimer Straße ausschließlich von den stadteinwärts fahrenden Militärföhrzeugen benutzt. Für den sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts sich bewegenden ’’übrigen Verkehrt war lediglich die stadtauswärts gesehen rechte Seite der Fahrbahn frei. Nur auf diesen ’’übrigen Verkehr” bezogen sich die verkehrsregelnden Anordnungen des Polizeihauptwachtmeisters Feuchter, und zwar regelte dieser, da ein ’’Überholverkehr” und ein "Gegenverkehr” gleichzeitig nicht möglich waren, diesen "übrigen Verkehr” in der Weise, daß er die (von den Militärfahrzeugen freie, stadtauswärts gesehen) rechte Seite der Fahrbahn abwechselnd entweder dem "Überholverkehr" oder dem "Gegenverkehr” freigab. Im ersten Falle durften nur die stadteinwärts fahrenden übrigen Fahrzeuge - die langsamer fahrenden Militärfahrzeuge überholend - die Engstelle durchfahren; im zweiten Falle durften lediglich die stadtauswärts fahrenden übrigen Fahrzeuge - den Militärfahrzeugen begegnend - die Engsteile durchfahren, wie dies im Falle des Personenkraftwagens des Klägers zur Seit des Unfalles geschah.
Auf Grund dieses festgestellten gesamten Sachverhalts vertritt das Berufungsgericht die Auffassung? Der Unfall beruhe weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Panzers noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen; der Panzer-Fahrer habe den Zusammenstoß nicht verhindern können und jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet; auch die US-Streitkräfte als Halter des Panzers hätten jede erdenkliche Sorgfalt beobachtet; insbesondere sei entgegen der Ansicht des Landgerichts eine zusätzliche Verkehrsregelung durch einen Verkehrsposten der US-Streitkräf te zur Ermöglichung einer gefahr- und reibungs losen Durchfahrt der Militärfahrzeuge durch die Engstelle nicht erforderlich gewesen» Demgegenüber habe der Pkw-Fahrer KeSHHi durch sein fahrlässig verkehrswi-drigos Lenken seines Fahrzeuges nach links in die Fahrbahn des Panzers den Unfall allein verursacht und verschuldet; mithin entfalle eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs» 2 StVG»
2» Dieser Annahme des Oberlandesgerichts, der Unfall sei für den Halter und Fahrer des Panzers ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG, tritt die Revision des Klägers entgegen unter gleichzeitiger Erhebung von Verfahrensrügen gegen einige tatriehter-licho Feststellungen»
a) Die Rüge, daß die tatrichterliche Feststellung, der Panzer sei in der Engstelle "haarscharf am rechten Straßenrand" gefahren, einer Lebenserfahrung widerspreche, ist unbegründet» Abgesehen davon, daß das Oberlan-docgcricht insoweit nur festgestellt hat, der Panzer sei auf seiner "äußersten rechten Fahrbahnseite" gefahren, besteht auch die von der Revision behauptete
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MLebenserfahrung" nicht, ein Panzer könne - seihst bei einer Geschwindigkeit von nur 5 km/h - nicht genau "Spur fahren"0
Erfolglos ist die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß der Pkw-Pahrcr "durch die starke Blendwirkung" des Panzers geblendet worden sei, und daß nach einer - vom Oberlandcsgericht angeblich nicht gewürdigten - schriftlichen Erklärung des Zeugen W^H(in der Verwaltungsak-to dos Amts für Verteidigungslasten Würzburg) die Straße regennaß gewesen sei und nur ein sehr geübter Pkw-Pahrer zwischen der Panzerkolonnc und der Straßenverengung hindurchgekommen wäre» Denn das Oberlandesgericht hat inso- . weit bedenkenfrei festgestellt, daß der Pkw-Pahrer flP durch die Beleuchtung des Panzers "nicht geblendet" und Kemmeriesverkchrswidriges Verhalten in der Engstelle nicht durch eine "Blendwirkung" des Panzers hervorgerufen worden ist (BU So 16 und So 19)» Der Tatrichter hat ferner die Aussage des Zeugen Wfl) bei seinen einzelnen Feststellungen jeweils gewürdigt (BU S« 15? So 17 und S. 19), und er brauchte sich mit der von der Revision erwähnten, von dem Zeugen	geäußerten bloßen "Mei-
nung" nicht ausdrücklich auscinanderzusetzeno Denn bei einer - von der Revision nicht angegriffenen - festgestell-ten, zu dem Zwecke der Durchfahrt der Engstelle für den Pkw-Fahrcr freien Fahrbahnbreite von ca. 3m oder bei einem solchen Zwischenraum zwischen der Fahrbahnbegrenzung und der seitlichen (linken) Begrenzung des Panzers war auch auf regennasser Straße und für einen weniger geübten Fahrer bei einer Geschwindigkeit von nur etwa 10 km/h eine Begegnung; des weniger als 2 m breiten Personenkraftwagens mit dem Panzer in der Engstelle gefahr- und reibungslos möglich, wovon das Berufungsgericht in seinen Gründen (BU S. 13) somit zu Recht ausgeht»
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dP
Aua don gleichen Gründen ist auch die Revisionsrüge ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe fehlerhaft die Aussage des Polizeihauptwachtmeisters EflHHI nicht gewürdigt, er könne sich an keinen Pall erinnern, in dem sich in der Engstclle ein Panzer und ein entgegenkommendes Fahrzeug begegnet wären; abgesehen davon, daß auch dieser Zeuge in seiner Aussage ausdrücklich bemerkt hat, daß ein Gegenverkehr in der Engstelle möglich gewesen sei«,
b) Im Hinblick auf den somit bedenkenfrei festge-stelltcn gesamten Sachverhalt ist die Auffassung des Oborlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Unfall stelie für den Fahrer und Halter des Panzers ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG dar, so daß eine Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers völlig wegfalle0
Das Oberlandesgericht hat entgegen der Meinung der Revision die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StVG nicht rcchtsirrtümlich angewandt; insbesondere hat es nicht verkannt, daß die zu dem Nachweis eines "unabwendbaren Ereignisses" erforderliche Sorgfalt über das Maß dessen hinausgeht, was zun Beweis eines fehlenden "Verschuldens" erforderlich ist, und daß erst das Verhalten eines besonders gewissenhaften oder "idealen" Fahrers den Maßstab für die im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu stellenden Anforderungen hergibt (DM § 286 (C) ZPO Nr. 13;
LM § 7 StVG Nr. 8, 12 und 22a).
Das Berufungsgericht führt insoweit in Bezug auf das Verhalten des Panzerfahrers aus: Dieser stand mit seinem Fahrzeug bereits innerhalb der Engstelle, als der
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Pkw-Fahrer	noch außerhalb der verengten Stra-
ßenstolle stand; der Panzerfahrer kam dem Pkw-Pahrer, für diesen erkennbar, innerhalb der Engstelle entgegen; der Fahrer des Panzers hielt beim Durchfahren der Eng-stolle die äußerste rechte Pahrbahnseite ein und fuhr mit einer Geschwindigkeit von keinesfalls mehr, eher weniger als 5 km/h; er hielt auch sofort nach dem Zusammenstoß an; weiterhin hatte er sein Panzerfahrzeug vorschriftsmäßig beleuchtete Dagegen hat der Pkw-Pahrer, obwohl er den Panzer in der Engstelle entgegenkommen sah, beim Durchfahren derselben nicht nur die äußerste rechte Pahrbahnseite nicht eingehalten, sondern im Gegenteil sein Fahrzeug so weit nach links gesteuert - um einem ihm entgegenkommenden Zweiradfahrer auszuweichen, statt vor diesem anzuhalten daß er in die Fahrbahn des Panzers geriet, und der Pkw-Pahrer hat allein durch dieses fahrlässig verkehrswidrige Verhalten den Zusammenstoß mit dem Panzer verursachte
 Bei einer solchen Sachlage, in der also ein Verkehrsteilnehmer in einer nicht voraussehbaren Weise gegenüber einem anderen sich richtig verhaltenden Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig so verhält, daß er plötzlich in des anderen Fahrbahn hineingerät und einen Zusammenstoß verursacht, ist grundsätzlich ein für diesen anderen Verkehrsteilnehmer "unabwendbares Ereignis” im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG zu bejahen (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. zu § 7 StVG Anm. 26 und 27 mit Nachweisen der Rechtsprechung; Urteil des BGH vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 226/54-in VRS 10, 172). Daß die Engstelle nicht eine besonders schwierige Durchfahrt war und nicht nur für einen geübten Fahrer ein gefahr- und reibungsloses Begegnen mit dem Panzer in der Engstelle
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möglich war9 ist bereits oben gesagt worden« Deshalb bestand auch für einen besonders gewissenhaftten Panzerfahrer kein Grund, worauf die Revision wiederholt abstellt, in der Engstelle anzuhalten, um den Pkw-Pahrer vorbeizulassen., Denn schon ganz allgemein ist ein zügiger Verkehr - sofern dieser, wie hier, gefahr-und reibungslos möglich ist - und damit das Vermeiden eines unnötigen Anhaltens zu fordern; außerdem bestand hier nicht für den Panzerfahrer, dessen Fahrbahnseite völlig frei von jedem Hindernis war, sondern allein für den Pkw-Fahrer Kemmerle wegen des ihm auf seiner rechten Fahrbahnseite entgegenkommenden Zweiradfahrers ein begründeter Anlaß und dementsprechend auch eine - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - Ver-kchrspflicht zu dem sofortigen Anhalten an der Engstelle in diesem Augenblick,, Im Hinblick auf die den Pkw-Fahrcr zur Durchfahrt der Engstelle allgemein frei verbliebene Fahrbahnseite von ca« 3 m kann auch nicht gesagt werden, daß der Panzer infolge seiner Schwere, ungewöhnlichen Breite und schwierigen Lenkbarkeit ein solch "gefährliches" Hindernis in der Engstelle war, daß es dem Panzerfahrer im Falle des Entgegenkommens eines Personenkraftwagens Grund zu dem Anhalten in der Engstolle gegeben hätte« Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Panzerfahrer jede nach den Umständen des gegebenen Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und den Zusammenstoß nicht verhindern konnte (§7 Abs» 2 StVG)«
Gegen die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, der Unfall beruhe nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Panzers oder auf einem Versagen seiner Verrichtungen, wendet sich die Revision nicht; insoweit sind Rechtsbedenken auch nicht ersichtlich«
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Die Voraussetzungen des § 7 Abs* 2 StVG entfallen in Bezug auf die Fahrzeughalterpflichten der US-Strcitkräfte entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb, weil von den US-Streitkräften oder den Einheitsführer der Panzerkolonne nicht ein zusätzlicher Verkehrsposten für die Verkehrsregelung der Panzerfahrzeuge in der Engstelle eingesetzt worden ist* Das Berufungsgericht legt in diesem Zusammenhang dar: Von einer Notwendigkeit, die Militärfahrzeuge in den Strom der (stadteinwärts schneller als die Panzer fahrenden) Zivilfahrzeuge ’’einzugliedern", wovon das Landgericht ausgegangen ist, könne keine Rede sein* Denn die stadtauswärts gesehen linke Seite der Fahrbahn innerhalb der Engstelle sei ausschließlich von den in geschlossener Kolonno fahrenden Militärfahrzeugen benutzt worden und der deutsche Verkehrsposten habe nur die Durchfahrt der "Übrigen”, d.h* der zivilen stadtauswärts und stadteinwärts fahrenden Kraftwagen überwacht und geregelt in der Weise, daß er diesen Fahrzeugen die stadtauswärts gesehen rechte Seite der Fahrbahn abwechselnd entweder zu dem “Überholverkehr“ oder zu dem “Gegenverkehr” freigegeben habe» Angesichts der Fahrweise der auf der rechten Fahrbahnseito sich nur ganz langsam vorwärts bewegenden Kolonno der Militärfahrzeuge sei nicht einzu-sohen, aus welchem Grund und zu welchem Zweck ein zusätzlicher US-Verkehrsposten hätte eingesetzt werden sollen* Denn zur Ermöglichung einer gefahr- und reibungslosen Durchfahrt der Panzer durch die Engeteile sei auf Grund der festgestellten konkreten Verkehrs-Situation diese Maßnahme nicht erforderlich gewesen* Deshalb liege auch in dem Unterlassen des Aufstellens eines solchen zusätzlichen Verkehrspostens nicht die Außerachtlassung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt*
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Schon angesichts des festgestellten Sachverhalts, daß ein durch den deutschen Verkehrsposten geregelter Gegenverkehr in der Engstelle auch trotz der Durchfahrt der Panzer gefahr- und reibungslos möglich war, ist die Ansicht der Revision irrig, die nach § 7 Abs0 2 StVG gebotene Sorgfaltspflicht hätte erfordert, durch einen zusätzlichen US-Verkehrspostcn die Einfahrt eines Panzers in die Engstelle jeweils nur zuzulassen, wenn sich kein entgegenkommendes anderes ziviles Fahrzeug in der Engotclle befunden habe» Auch sonst zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt keinen Rcchtsfchler0
Sonach war die Revision des Klägers mit der Ko-stenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweiccn0
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