* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 72/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 72/59

Februar 1953 habe sich dessen Lungenprozeß aktiviert, er - und neun andere Schüler - seien durch ihn mit Tuberkulose angesteckt worden» Bei hinreichender Überwachung durch das Staatliche Gesundheitsamt, insbesondere bei rechtzeitiger Durchführung der vorgesehenen Nachuntersuchung, würde die offene., Für ein Versehen der Fürsorgerin hafte der Landkreis Reutlingen alsnderen Anstellungskörperschaft und nicht das beklagte Land. Das Berufungsgericht hat den bezifferten Zahlungsanspruch in-Höhe-von 32 DM abgewiesen, die als Ersatz für ärztliche Beratung des Klägers durch seinen Vater, einen praktischen Arzt, begehrt werden. Das Berufungsgericht legt - von der Revision nicht beanstandet - zunächst dar, daß das Gesundheitsamt die Aufgabe habe, die zur Verhütung einer Weiterverbreitung der Tuberkulose nötigen Maßnahmen zu treffen, und daß ihm die so begründeten Amtspflichten der gesamten Bevölkerung und damit jedem Einzelnen - also auch dem Kläger -gegenüber oblägen. 1.) Das Berufungsgericht findet ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten des Gesundheitsamtes darin, daß die Durchführung der gebotenen Hachuntersuchung FMs nicht sichergestellt worden sei. Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht Überspanne die Anforderungen an den Arzt, auch sei nicht bewiesen, daß die Unterlassung der vom Berufungsgericht geforderten Belehrung ursächlich für das Versehen der Für- Indessen kommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an, weil das beklagte Land entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Fehler der Fürsorgerin einzustehen hat, wie noch darzulegen ist. Biese Bemerkung des Klägers kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß er aus dem Fehler der Fürsorgerin auch dann keinen Anspruch herleiten wolle, wenn das Gericht in diesem Fehler eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sehen sollte, für deren Folgen das bekldgte Land einzustehen habe. Bas Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, daß die Nachuntersuchung M09 infolge eines Schreibversehens der Fürsorgerin unterblieben sei, denn auch für deren Verhalten habe das beklagte Land einzustehen* Las beklagte Land hat in der Berufungsbegründung demgegenüber nicht geltend gemacht, daß der Kläger seine Klage gar nicht auf das Versehen der Fürsorgerin gestützt und das Landgericht somit einen nicht geltend gemachten Klagegrund seinem Urteil mit zugrundegelegt habe. Lie Berufung befaßt sich vielmehr mit dem Verhalten der Fürsorgerin und führt aus, daß für diese nicht das beklagte Land, sondern der Landkreis hafte. 2.) Lie Haftung des beklagten Landes für die Folgen des Versehens der Fürsorgerin ergibt sich aus folgendem: Wenn nun hier die Vormerkung des Termins der Nachuntersuchung, die der Feststellung der Art der Erkrankung und einer etwaigen Ansteckungsgefahr dienen sollte, der Fürsorgerin übertragen worden v/ar, so handelte diese mit der Übertragung des Termins aus dem Untersuchungsblatt in den Termins-kalendor im Rahmen der Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes. Sie erfüllte damit nicht eine Aufgabe des Kreissozialamtes, bei dem sie angestellt war, denn diesem lagen ärztliche Aufgaben und die zu deren Erfüllung nötigen Terminsüberwachungen nicht ob. Betätigte sie sich aber im staatlichen Geschäftsbereich, dann haftet für ihr Versehen das Land und nicht der Kreis. Bas beklagte Land meint freilich, es hafte nicht, weil die Fürsorgerin, obv/ohl sie Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes wahrgenommen habe, "nicht persönlich mit der Vfahrnehmung von Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes betraut" worden sei, "sondern auf Grund ihrer Tätigkeit beim KreisJugendamt, in dessen Organisation sie eingegliedert" geblieben sei. Im erstgenannten Fall war ein Kreisbeamter von seinem Vorgesetzten, dem Landrat, mit der Erledigung gewisser Aufgaben beauftragt worden, die reine Staatsverwaltung, nicht Auftragsverwaltung des Kreiskommunalverban-des waren. Vielmehr war auf Grund der Vereinbarung zwischen Kreis und Gesundheitsamt die Fürsorgerin zu einem Teil ihrer Arbeitskraft an das Gesundheitsamt abgeordnet» Sie unterstand insoweit nicht dem Landrat als ihrem Dienst Vorgesetzten, sondern dem Leiter des Gesundheitsamtes. Überdies hängt die dort getroffene Haftungsregelung damit zusammen, daß das Landratsamt sowohl Behörde des Landkreises wie untere staatliche Verwaltungsbehörde ist und der Landrat eine Doppel Stellung hat (vgl.§ 45 ff Landkreisordnung) Es handolt sich dort um Aufgaben, die dem Landrat obliegen und im Landratsamt zu erledigen sind» Hier aber handelt es sich beim Gesundheitsamt um eine selbständige staatliche Behörde. Es geht hier nicht um die Hilfstätigkeit einer Büroangestellten auf privatrechtlichem Betätigungsgebiet, sondern um die Erfüllung einer dem Staatlichen Gesundheitsamt obliegenden öffentlichen Amtsaufgabe durch eine dazu berufene Angestellte, die haftungsrechtlich einem Beamten gleichzuachten ist und für deren Verletzung die öffentliche Hand anstelle des tätig gewordenen Amtsträgers naohiArt 34 GG haftetC-BC-B RGRK § 339 Ann.31), Demnach liegt eine schuldhafte, vom beklagten Land zu vertretende Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber jedenfalls insoweit vor, als die Fürsorgerin den Terrain der Nachuntersuchung aus dem ärztlichen Untersuchungsblatt falsch in ihren Kalender übertragen hat. 1. ) Das Berufungsgericht geht - ohne dazu Näheres auszuführen - davon aus, daß bei richtiger Vormerkung des Nachuntersuchungstermins die Nachuntersuchung MBb innerhalb der vom Arzt vorgesehenen Frist stattgefunden hätte, daß dabei die Gefahr einer Ansteckung anderer durch 3M erkannt und eine entsprechende Schutzmaßnahme -dessen Ausschließung vom Schulbesuch - getroffen worden wäre. 2. ) Das Berufungsgericht führt dann aus, mindestens der Beweis des ersten Anscheins sei dafür erbracht, daß der Kläger von FflBi angesteckt worden sei. erkennen sei* Das beklagte Land habe hier Tatsachen vorgebracht, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit des typischen Geschehensablaufs und an dem dadurch hervorgerufenen Erfolg zu wecken* Dann aber müsse der Kläger den vollen Beweis für seine Behauptung erbringen» Es sei vorgetragen worden, daß eine Ansteckung des Klägers durch eine dritte Person nicht auazuschließen sei* Er habe im Januar 1953 weder an der Tuberkulinprobe noch an der Röntgenreihenuntersuchung in seiner Schule teilgenommen* Der Versuch, von einer Schüleruntersuchung befreit zu werden, sei häufig in der Scheu begründet, eine Erkrankung offenbar werden zu lassen» Es sei wahrscheinlich, daß der Kläger schon früher und unabhängig von der Erkrankung PHflis selbst an Tuberkulose erkrankt gewesen sei* Dafür spreche, daß er nach seiner Angabe bei seinem Vater in Beobachtung ge-standen habe, was bei völliger Gesundheit nicht nötig gewesen wäre. Wenn aber die Möglichkeit bestehe, daß der Kläger schon im Januar 1953 an Tuberkulose erkrankt gewesen sei, könne er den ihm obliegenden Beweis für eine Ansteckung durch EMM nicht führen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben: Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen darin, daß beim Kläger eine Primär-Tuberkulöse vorlag und die Infektion, von den ersten Symptomen ab zurückgerechnet, etwa im März stattgefunden habe. Deshalb sieht das Berufungsgericht als eindeutig bewiesen an, daß FW nicht etwa vom Kläger angesteckt worden ist* Handelt es sich aber beim Kläger um eine auf eine Infektion vom März 1953 zurückgehende Primär-rTüberkulose, dann brauchte das Berufungsgericht zu der Behauptung des beklagten Landes, daß der Kläger wahrscheinlich bereits im Januar 1953 an Tuberkulose erkrankt gewesen sei, nicht ausdrücklich Stellung

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 287 ZPO
LandBerufungsgerichtMärzFürsorgerinGesundheitsamtNachuntersuchungKlägerRevisionTuberkuloseGesundheitsamtes

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2150 085
BGB § 839 Fe, A
Überläßt ein staatliches Gesundheitsamt die Überwachung der Termine für die Nachuntersuchung Tuberkuloseverdäch tiger einer vom Kreissozialamt angestellten Fürsorgerin die im Böhmen der Tuberkulose-Pamilien-Fürsorge sov/ohl in der dem Landkreis obliegenden Wohlfahrts- und Jugend fürsorge als - auf Grund einer Vereinbarung zwischen Kreis und Gesundheitsamt - in der dem Gesundheitsamt obliegenden Gesundheitsfürsorge tätig ist, so haftet für die folgen einer unrichtigen Vormerkung der Nach-untersüchungstermine der Staat und nicht der Kreis.
BGH, Urt. v. 14. März 1960 - III ZR 72/59 OLG Stuttgart
 Ill ZR 72/59
Verkündet am 14. März I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden- Württ emb erg, vertreten durch das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern in Tübingen,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WEKEtm -
gegen
 Helmut G
in UA mm Straße •,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Februar 1959? an Verkündungs Statt zugestellt am 14- März 1959» wird zurUckgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger, damals Schüler der Wirtschaftsoberschule in	behauptet,	er	sei	im	März	1953
infolge amtspflichtwidrigen Verhaltens des Staatlichen Gesundheitsamtes in XMBNBfe von seinem Mitschüler MP mit Tuberkulose angesteckt worden. Bei FlMP, der schon 1946 an Tuberkulose erkrankt gewesen, aber 1948 als geheilt betrachtet worden war, wurde im Zuge einer Schülerreihenuntersuchung, an der der Kläger selbst nicht teilnahm, am 23. Januar 1953 auf Grund einer Röntgenaufnahme ein “wahrscheinlich aktiver rechtsseitiger Obergeschoßprozeß mit reichlichen Streuherden
>«•<* ■ «M*
in der übrigen Lunge" festgestellt. Der Tuberkulose-Fürsorgearzt des Staatlichen Gesundheitsamtes Dr. MMP beließ	in	der	Schule,	aus	der	er	wegen
 Erkältung am 9* und 10.Februar und vom 16. - 21.Februar 1953 fernblieb. Er ordnete jedoch für FMI eine strenge Nachmittagsliegekur an, auch sah er "eventuell” ein Heilverfahren vor und verfügte die Nachuntersuchung FMMs in vier bis sechs 7/ochen.
Die Mutter MPs, die vom Gesundheitsamt zu einer Besprechung bestellt worden war, berichtete dort am 2. Februar 1953? ihr Sohn führe die Liegekur ungenügend durch, sie könne ihn, weil selbst berufstätig, nicht überwachen. Daraufhin stellte Dr. MMP am 11. Februar 1953 einen Antrag auf Schnelleinweisung FMMs in eine Lungenheilstätte. Diese erfolgte am 29* April 1953.
Die am 23. Januar 1953 für vier bis sechs Wochen später vorgesehene Nachuntersuchung FMBfcs fand nicht statt. Versehentlich hatte die beim Kreissozialamt
 engest eilte Fürsorgerin A^BMHP (später verehelichte l) in ihrem Tagebuch den Nachuntersuchungstermin statt auf vier bis sechs Wochen auf vier bis sechs Monate notiert.
Der Kläger behauptet, bei der Erkältung El
>s im
 
Februar 1953 habe sich dessen Lungenprozeß aktiviert, er - und neun andere Schüler - seien durch ihn mit Tuberkulose angesteckt worden» Bei hinreichender Überwachung durch das Staatliche Gesundheitsamt, insbesondere bei rechtzeitiger Durchführung der vorgesehenen Nachuntersuchung, würde die offene., ansteckende Tuberkulose FMflls festgestellt und dieser vom Schulbesuch ferngeJjgJLten wOrden sein. Dann aber würde die im März 1953 erfolgte Ansteckung des Klägers nicht eingetreten sein»
Der Kläger, dem sein Vater alle diesem entstandenen Ersatzansprüche abgetreten hat, hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 1 060 DM als Ersatz für krankheitsbedingte Aufwendungen und ein angemessenes Schmerzensgeld - vorschlagsweise 2 000 DM - zu zahlen und..festzustellen, daß das_beklagte Land verpflichtet sei, ihm allen künftigen auf der Tuberkuloseansteckung beruhenden Schaden zu ersetzen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Arzt des Gesundheitsamtes habe sich sachgemäß verhalten. Für ein Versehen der Fürsorgerin hafte der Landkreis Reutlingen alsnderen Anstellungskörperschaft und nicht das beklagte Land. Es sei auch nicht erwiesen, daß EMBU den Kläger angesteckt habe, das Umgekehrte sei nicht ausgeschlossen. Die Tuberkulose FflMte sei wahrscheinlich erst im Zusammenhang mit einer figferigen Erkrankung kurz vor dessen Einweisung in die Heilanstalt offen gev/orden.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den bezifferten Zahlungsanspruch in-Höhe-von 32 DM abgewiesen, die als Ersatz für ärztliche Beratung des Klägers durch seinen Vater, einen praktischen Arzt, begehrt werden. Im übrigen hat es die Berufung des beklagten Landes als unbegründet zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
I.
Das Berufungsgericht legt - von der Revision nicht beanstandet - zunächst dar, daß das Gesundheitsamt die Aufgabe habe, die zur Verhütung einer Weiterverbreitung der Tuberkulose nötigen Maßnahmen zu treffen, und daß ihm die so begründeten Amtspflichten der gesamten Bevölkerung und damit jedem Einzelnen - also auch dem Kläger -gegenüber oblägen. Dem ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als es sich darum handelte, durch Überwachung FoMfes die Gefahr einer Ansteckung von seinen Schulkameraden fernzuhalten. Diese jedenfalls, denen die dem Gesundheitsamt obliegende Schulgesundheitspflege dienen soll, sind als Dritte im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG anzusehen.
II.
1.) Das Berufungsgericht findet ein schuldhaft amtspflichtwidriges Verhalten des Gesundheitsamtes darin, daß die Durchführung der gebotenen Hachuntersuchung FMs nicht sichergestellt worden sei. Der Fürsorgearzt des Gesundheitsamtes hätte die Fürsorgerin auf die besondere Bedeutung der Terminsüberwachung und die Folgen von Versehen besonders hinweisen und deren Terminseintragungen durch Stichproben überwachen müssen. Eine einprägsame Belehrung der Fürsorgerin würde - so meint das Berufungsgericht - ihre Wirkung nicht verfehlt haben.
Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht Überspanne die Anforderungen an den Arzt, auch sei nicht bewiesen, daß die Unterlassung der vom Berufungsgericht geforderten Belehrung ursächlich für das Versehen der Für-
i
sorgerin gewesen sei, das auf allgemein menschlicher Un-
 
zulänglichkeit beruht habe«
Daß das vom Berufungsgericht aufgestellte Erfordernis einer Belehrung der Fürsorgerin über die Bedeutung der Einhaltung der Nachuntersuchungstermine eine Überspannung der Anforderungen an die Organisation des Gesundhoitsanrtres darstelle, kann der Revision schwerlich zugegeben werden, ja es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nicht ein im Gesundheitsamt selbst, nicht in der Hand der Fürsorgerin, verbleibender Terminskalender zu führen und dessen ordnungsmäßige Führung durch Stichproben zu kontrollieren gewesen wäre« Rieht unbedenklich erscheint freilich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Versehen der Fürsorgerin nicht vorgekommen wäre, wenn sie in der vom Berufungsgericht geforderten Weise belehrt worden wäre. Indessen kommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an, weil das beklagte Land entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Fehler der Fürsorgerin einzustehen hat, wie noch darzulegen ist.
Die Revision meint freilich, aus dem Verhalten der Fürsorgerin leite der Kläger seinen Klaganspruch gar nicht her. Er habe im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, die Fürsorgerin trage kein Verschulden, das Verschulden liege allein in der mangelnden Organisation des Gesundheitsamtes, die keinerlei ÜbertTBfchung gewährleistet habe. Biese Bemerkung des Klägers kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß er aus dem Fehler der Fürsorgerin auch dann keinen Anspruch herleiten wolle, wenn das Gericht in diesem Fehler eine schuldhafte Amtspflichtverletzung sehen sollte, für deren Folgen das bekldgte Land einzustehen habe. Der Sachverhalt als solcher, das Versehen der Fürsorgerin, war und blieb dem Gericht zur Klagbegründung vorgetragen. Bie rechtliche Würdigung des Versehens war dessen Sache. Bas Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, daß die Nachuntersuchung M09 infolge eines Schreibversehens der Fürsorgerin unterblieben sei, denn auch für deren Verhalten habe
 
das beklagte Land einzustehen* Las beklagte Land hat in der Berufungsbegründung demgegenüber nicht geltend gemacht, daß der Kläger seine Klage gar nicht auf das Versehen der Fürsorgerin gestützt und das Landgericht somit einen nicht geltend gemachten Klagegrund seinem Urteil mit zugrundegelegt habe. Lie Berufung befaßt sich vielmehr mit dem Verhalten der Fürsorgerin und führt aus, daß für diese nicht das beklagte Land, sondern der Landkreis hafte. Ler Kläger aber hat sich in seiner Beruf ungsbeantwortung ausdrücklich im vollen Umfang auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils berufen, die zutreffend seien. Bei solcher Sachlage ist der Einwand dor Revision, die Klage sei gar nicht auf den Fehler der Fürsorgerin gestützt, unbegründet.
2.) Lie Haftung des beklagten Landes für die Folgen des Versehens der Fürsorgerin ergibt sich aus folgendem:
a) Len Gesundheitsämtern liegt die Lurchführung der ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei, der Schulgesundheitspflege und der Fürsorge für Tuberkulöse ob (§ 3 Abs.l Ziff.I a d f des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3.Juli 1934 RGBl I, 531? 794). Lie ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamtes auf dem Fürsorgegebiet der Tuberkulose beschränken sich auf Maßnahmen zur Ermittlung tuberkulöser Kranker und im Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist und welche Maßnahmen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind, ferner auf Vorschläge für die Lurchführung eines Heilplanes und schließlich auf die Anregung etwa in Betracht kommender wirtschaftlicher Hilfsmaßnahmen für den Kranken. Lie Entscheidung über die Lurchführung dor Maßnahmen und die Lurchführung selbst gehören zu der den Gesundheitsämtern gesetzlich nicht obliegenden wirtschaftlichen Fürsorge (§4 Abs.8 der Ersten LVO zu dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1953 RGBl I, 177). Las Gesundheitsamt hat die Bekämpfung der Tuberkulose im Rahmen der für die* Seuchen-
 
bekämpfung geltenden Vorschriften sowie die ärztliche Fürsorge für Tuberkuloseerkrankte und Gefährdete durchzuführen, Es muß die zur Verhütung einer Weiterverbrei-tung einer Krankheit nötigen Maßnahmen treffen (§61 Abs.l und 2 der Dritten DVO - Dienstordnung für die Ge-sundheitsämter, Besonderer Teil - vom 30. März 1935 RMinBl S. 327 Beil, zu Nr. 14).
Die im Rahmen der Tuberkulosebekämpfung und -für-sorge erforderlichen Maßnahmen liegen also teils den Ge-sundheitsämtern, teils den Wohlfahrts-und Jugendämtern der Kreise ob (vgl.Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 RGBl I, 549).
In § 15 der genannten Ersten DVO ist vorgesehen, daß dio Gesundheitspflegerinnen der Staatlichen Gesundheits-ämter den Kreisen zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z.B. beim Wohlfahrts-und Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden können. Umgekehrt ist mancherortes die Regelung getroffen, daß die Kreise eigene Fürsorgerinnen beschäftigen, die in ihrem Bezirk die gesamten Fürsorgeaufgaben, die gesundheitlichen und die wirtschaftlichen, wahrnehmen (vgl. Gütt, Der öffentliche Gesundheitsdienst, 2. Auflage B 9 S.127). So waren nach der vom beklagten Land überreichten Niederschrift vom 9. Februar 1956 über die Prüfung der Geschäftsführung des Staatlichen Gesundheitsamtes RflMBBBi dort von je her sechs Gesundheitspflegerinnen des Gesund-heitsamtos und sechs Fürsorgerinnen des Kreisverbandes zugleich in der Gesundheits-und Jugendfürsorge tätig.
Die Anordnung der Nachuntersuchung Ffps diente einmal der Fürsorge für FflHfc selbst, für den evtl, ein Heilverfahren in Aussicht genommen war. Sie diente zugleich aber auch im Interesse seiner Mitschüler der Feststellung, ob eine Ansteckungsgefahr bestand, die zur Unterrichtung des Schulleiters und zu dem Ausschluß FflHBs vom Schulbesuch führen mußjp (Schulseuchenerlaß vom 30.April 1942 MinBli/^*-
8
1942j 952 Anl.Ziff.3 b 4 (1)? (4))« In beiden Richtungen handelte es sich um eine ärztliche Aufgabe des Gesundheitsamtes, nicht um Aufgaben des Kreisverbandes. Wenn nun hier die Vormerkung des Termins der Nachuntersuchung, die der Feststellung der Art der Erkrankung und einer etwaigen Ansteckungsgefahr dienen sollte, der Fürsorgerin übertragen worden v/ar, so handelte diese mit der Übertragung des Termins aus dem Untersuchungsblatt in den Termins-kalendor im Rahmen der Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes. Sie erfüllte damit nicht eine Aufgabe des Kreissozialamtes, bei dem sie angestellt war, denn diesem lagen ärztliche Aufgaben und die zu deren Erfüllung nötigen Terminsüberwachungen nicht ob. Betätigte sie sich aber im staatlichen Geschäftsbereich, dann haftet für ihr Versehen das Land und nicht der Kreis.
Bas beklagte Land meint freilich, es hafte nicht, weil die Fürsorgerin, obv/ohl sie Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes wahrgenommen habe, "nicht persönlich mit der Vfahrnehmung von Aufgaben des Staatlichen Gesundheitsamtes betraut" worden sei, "sondern auf Grund ihrer Tätigkeit beim KreisJugendamt, in dessen Organisation sie eingegliedert" geblieben sei. Bamit verkennt das Land, daß die Fürsorgerin für zwei verschiedene Behörden in zwei verschiedenen Haftungskreisen tätig war. Es beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidungen des Senats IM Nr.24 zu Art.34 GG und Nr.4 zu § 839 (A) = BGHZ 6, 215. In letzterem Falle handelte es sich um die Erfüllung staatlicher Verwaltungsaufgaben, die der Anstellungskörperschaft des fehlsam Handelnden, einem Kreis, zur selbständigen Erledigung als "staatliche Auftrags-engolegenheiten" übertragen oder doch gleich solchen zu behandeln waren. Im erstgenannten Fall war ein Kreisbeamter von seinem Vorgesetzten, dem Landrat, mit der Erledigung gewisser Aufgaben beauftragt worden, die reine Staatsverwaltung, nicht Auftragsverwaltung des Kreiskommunalverban-des waren. Es handelte sich dabei aber um Aufgaben, die dem . Landrat, seinem Bienstherrn, oblagen. So liegen die Binge
 hier nicht» Die ärztliche Gesundheitsfürsorge, eine staatliche Aufgabe, lag nicht dem Landrat ob» Der enge Zusammenhang der staatlichen und der kommunalen Verwaltung unter der Leitung eines Vorgesetzten, des Landrates, auf den in jener Entscheidung abgestellt ist, bestand hier nicht. Vielmehr war auf Grund der Vereinbarung zwischen Kreis und Gesundheitsamt die Fürsorgerin zu einem Teil ihrer Arbeitskraft an das Gesundheitsamt abgeordnet» Sie unterstand insoweit nicht dem Landrat als ihrem Dienst Vorgesetzten, sondern dem Leiter des Gesundheitsamtes. Es liegt bei teilweiser Abordnung an eine andere Behörde der Fall vor, von dem in dem Urteil LM Kr.24 zu GG Art. 34 gesagt ist, daß er sich von dem dort entschiedenen Fall der Beauftragung eines Kreiskommunalbeamten mit der Erledigung dem Landrat obliegender Staatsaufgaben unterscheide.
Aus § 49 Abs.2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (GesBl für Baden-Württemberg 1955 S.207) kann das beklagte Land schon deshalb nichts für sich herleiten, weil diese erst am 1» April 1956, also nach dem hier in Rede stehenden Vorfall, in Kraft getreten ist. Überdies hängt die dort getroffene Haftungsregelung damit zusammen, daß das Landratsamt sowohl Behörde des Landkreises wie untere staatliche Verwaltungsbehörde ist und der Landrat eine Doppel Stellung hat (vgl.§ 45 ff Landkreisordnung) Es handolt sich dort um Aufgaben, die dem Landrat obliegen und im Landratsamt zu erledigen sind» Hier aber handelt es sich beim Gesundheitsamt um eine selbständige staatliche Behörde.
b) Die falsche Eintragung des Termins der Nachuntersuchung	in dem von der Fürsorgerin geführten Kalen-
der geroicht dieser zu dem Verschulden, sie ist die Folge einer Verletzung der Aufmerksamkeit, die walten zu lassen die Fürsorgerin verpflichtet und bei ihrer Vorbildung auch in der Lage war. Zu Unrecht beruft sich das beklagte Land darauf, daß es sich hierbei um eine reine büromäßige Tä-
-10-
tigkeit gehandelt habe, für deren falsche Ausführung das Land ebenso wenig zu haften habe wie ein Rechtsanwalt für das Versehen eines gut geschulten und hinlänglich überwachten Büroangestellten. Es geht hier nicht um die Hilfstätigkeit einer Büroangestellten auf privatrechtlichem Betätigungsgebiet, sondern um die Erfüllung einer dem Staatlichen Gesundheitsamt obliegenden öffentlichen Amtsaufgabe durch eine dazu berufene Angestellte, die haftungsrechtlich einem Beamten gleichzuachten ist und für deren Verletzung die öffentliche Hand anstelle des tätig gewordenen Amtsträgers naohiArt 34 GG haftetC-BC-B RGRK § 339 Ann.31),
Demnach liegt eine schuldhafte, vom beklagten Land zu vertretende Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber jedenfalls insoweit vor, als die Fürsorgerin den Terrain der Nachuntersuchung aus dem ärztlichen Untersuchungsblatt falsch in ihren Kalender übertragen hat.
III O
1.	) Das Berufungsgericht geht - ohne dazu Näheres auszuführen - davon aus, daß bei richtiger Vormerkung des Nachuntersuchungstermins die Nachuntersuchung MBb innerhalb der vom Arzt vorgesehenen Frist stattgefunden hätte, daß dabei die Gefahr einer Ansteckung anderer durch 3M erkannt und eine entsprechende Schutzmaßnahme -dessen Ausschließung vom Schulbesuch - getroffen worden wäre. Insofern handelt es sich um eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beurteilung ursächlicher Zusammenhänge (§ 287 ZPO).
2.	) Das Berufungsgericht führt dann aus, mindestens der Beweis des ersten Anscheins sei dafür erbracht, daß der Kläger von FflBi angesteckt worden sei. Dagegen wendet sich die Revision. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises müsse d^r Kläger einen Sachverhalt und einen Erfolg dartun, aus dem ein typischer Geschehensablauf zu
- 11
erkennen sei* Das beklagte Land habe hier Tatsachen vorgebracht, die geeignet seien, Zweifel an der Richtigkeit des typischen Geschehensablaufs und an dem dadurch hervorgerufenen Erfolg zu wecken* Dann aber müsse der Kläger den vollen Beweis für seine Behauptung erbringen» Es sei vorgetragen worden, daß eine Ansteckung des Klägers durch eine dritte Person nicht auazuschließen sei* Er habe im Januar 1953 weder an der Tuberkulinprobe noch an der Röntgenreihenuntersuchung in seiner Schule teilgenommen* Der Versuch, von einer Schüleruntersuchung befreit zu werden, sei häufig in der Scheu begründet, eine Erkrankung offenbar werden zu lassen» Es sei wahrscheinlich, daß der Kläger schon früher und unabhängig von der Erkrankung PHflis selbst an Tuberkulose erkrankt gewesen sei* Dafür spreche, daß er nach seiner Angabe bei seinem Vater in Beobachtung ge-standen habe, was bei völliger Gesundheit nicht nötig gewesen wäre. Diesen Vortrag, der hinreichende Zweifel gegen die Anwendung des Grundsatzes vom Anscheinsbeweis zu begründen geeignet gewesen sei, habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt. Wenn aber die Möglichkeit bestehe, daß der Kläger schon im Januar 1953 an Tuberkulose erkrankt gewesen sei, könne er den ihm obliegenden Beweis für eine Ansteckung durch EMM nicht führen.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben: Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen darin, daß beim Kläger eine Primär-Tuberkulöse vorlag und die Infektion, von den ersten Symptomen ab zurückgerechnet, etwa im März stattgefunden habe. Deshalb sieht das Berufungsgericht als eindeutig bewiesen an, daß FW nicht etwa vom Kläger angesteckt worden ist* Handelt es sich aber beim Kläger um eine auf eine Infektion vom März 1953 zurückgehende Primär-rTüberkulose, dann brauchte das Berufungsgericht zu der Behauptung des beklagten Landes, daß der Kläger wahrscheinlich bereits im Januar 1953 an Tuberkulose erkrankt gewesen sei, nicht ausdrücklich Stellung
- 12
zu nehmen« Denn diese Vermutung des Landes konnte das Berufungsgericht als durch das Gutachten des Sachverständigen widerlegt ansehen«
Konnte das Berufungsgericht auf Grund der Angaben des Sachverständigen davon ausgehen, daß der Kläger bis zu dem März 1953 nicht mit Tuberkulose infiziert war, dann ist weiter nicht zu beanstanden, daß es im Rahmen der ihm durch § 287 ZPO gewährten Freiheit zu der Überzeugung gelangt ist, die im März erfolgte Infektion des Klägers gehe auf FM1I zurück.
Liegt, wie ausgeführt, in der irrigen Vormerkung dos ITachuntersuchungstermins eine schuldhafte Amtspflichtver-letzung der Fürsorgerin, für die das beklagte Land einzustehen hat, und besteht zwischen ihr und der Erkrankung des Klägers nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein ursächlicher Zusammenhang, dann ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu billigen, denn eine die Haftung des Landes ausschließende anderv/eite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs.l Satz 2 BGB ist nicht ersichtlich. Demnach ist die Revision des beklagten Landes unbegründet und deshalb zurttckzuweisen.
Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr. . Pagendarm	Dr,	Y/eber	Dr»	Beyer
 Dr»Hußla ist beurlaubt und dadurch verhindert, seine Unterschrift bei-	Gähtgens
 zufügen»
Df»Pagendarm