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BGH · Ill ZR 72/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 72/58

willige Verfügungen über seinen Nachlaß getroffen« In ihnen hatte er - nach dem Berufungsurteil - seine Ehefrau aus dritter Ehe, den Kläger und dessen Bruder Heinz als. Der Kläger und sein Bruder waren mit dieser Regelung nicht zufrieden. Sie „wandten sich daher am 4» Juni 1954 zunächst an Rechtsanwalt Dr, G: ■ und unmittelbar anschließend an den von ihm genannten Rechtsanwalt und Notar Dr. Georg F l, der im laufe des Rechtsstreits ver- entwarf damals nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine Erklärung der beiden Brüder des Inhalts, daß sie "hiermit die Erbschaft nach unserem Vater,....aus dem Testament aus-schlügen, und beglaubigte unter Nr, 82 seiner Urkunden-rolle für das Jahr 1954 die von den beiden Brüdern unter ihre Erklärung gesetzte Unterschrift, Außerdem nahm er unter der Nr, 83/54 eine Erbscheinsverhandlung auf.Danach erklärten beide,Brüder u,a,: "Sie hätten die Erbschaft aus Testamentausgeschlagen, so daß;die gesetzliche Erbfolge eintritt"«■"Gesetzliche Erben . . sind daher geworden": zu ein Viertel die Witwe des Erblassers, zu je drei Achteln seine beiden Söhne; sie hätten die Erbschaft aus gesetzlicher Erbfolge nach Ausschlagung der testamentarischen angenommen und würden beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen. Nachdem die Witwe in Kenntnis der Ausschlagungserklärungen die Erteilung eines Erbscheins an sich als Alleinerbin beantragt hatte, fochten der Kläger und sein Bruder am 28. August 1954 den von dem Kläger und seinem Bruder gestellten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Es vertrat die Auffassung, die von den beiden Antragstellern ausgeschlagenen Erbteile seien, weil der Erblasser durch Testament die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen habe, nach § 2094 BGB der Witwe angewachsen, die Anfechtungserklärungen griffen mangels eines beachtlichen Grundes' nicht durch. Der Kläger, macht nunmehr geltend, Dr. I ' habe ihn wie seinen Bruder unrichtig dahin beraten,-daß sie bei Abgabe ihrer Ausschlagungserklärungeia gesetzliche Miterben würden, und habe damit die Ursache gesetzt, r daß der Kläger seines Erbteils verlustig gegangen und ausschließlich pflichtteilsberechtigt sei. Der Kläger hat zunächst die Feststellung, erbeten, daß der Beklagte ihm allen entstandenen und weiteren Schaden aus der unrichtigen Beratung ersetzen müsse. Entscheidungsgründei Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Revision 1st der zwischen den Parteien bestehende Streitpunkt, ob der Kläger eine dem Gesetz (§ 519 ZPO) entsprechende Berufungsbegründung abgegeben hat, zugunsten des Klägers zu entscheiden. Bereits in der Berufungsschrift hat der Kläger zur Begründung der .Berufung erklärt', nicht nur, er wolle die Ausführungen im ersten Rechtszug wiederholen, sondern auch, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils seien insoweit unzutreffend und mit §859 BGB nicht zu vereinbaren, als es dem Kläger zu demute, eine aussichtslose Klage gegen Rechtsanwalt G als (ebenfalls) Ersatzpflichtigen einzureichen; es sei vorgetragen gewesen, Rechtsanwalt Br. G: . sich dahin eingelassener sei nicht Berater des'Klägers und ihm gegenüber nicht für eine richtige Belehrung verantwortlich gewesen. Das Erstgericht hatte nämlich im Sinne der Klage den Eeststellungsantrag für zulässig gehalten und dem Notar Dr) E: einen Ver- Es hatte aber zu Ungunsten des Klägers angenommen: Die Pflichtverletzung des Notars habe gemäß § 21 RNotO i J.m, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine subsidiäre Haftung ausgelöst; der Klagevortrag sei daher nur dann schlüssig, .wenn er die Möglichkeit einer anderweiten Ersatzerlangung, hier eine Inan-, spruchnahme von Br» G: aus dessen Rechtsbera- tung, ausschließe; dahingehend habe der Kläger trotz Auflage keine substantiierten Behauptungen aufgestellt» Diese Rechtsauffassung hat der Kläger in seiner Berufungsschrift als ihn beschwerend (vgl» Urt,v»14.November 1955 III ZR 116/54 = DM Nr.24 zu § 519 ZPO) und in ,einem .für die Berufungsbegründung genügenden Ausmaß mit dem Hinweis darauf bekämpft, eine Klage gegen Dr» G: sei angesichts dessen Einlassung aus-; sichtslos und könne daher vom Gesetz nicht gefordert ■ sein» Der Schriftsatz läßt im übrigen den von der Revision angezweifeiten Willen des'Klägers zur Begründung der Berufung .deutlich erkennen» In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision gegen: die Feststellung des Berufungsgerichts, Dr. F: habe die Ausschlagungserklärungen auf seiner eigenen Schreibmaschine geschrieben, und meint, bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschriften entfalle eine Belehrungspflicht des Notars und damit eine Haftung des Beklagteno Hierbei- irrt die : Revision, bereits in der Annahme, es handele sich bei der Feststellung des Berufungsge-. die von ihm bei seiner Anhörung gegeben wurde und dahin ging, Dr, F habe sich in seiner Gegenwart an die Maschine gesetzt und den Bert der Erklärungen .niedergeschrieben (Urte Bl« 9? 10)« Um zu diesem Schluß zu gelangen, braucht.nicht etwa auf den Beschluß des Berufungsgerichts zurückgegriffen zu werden,'mit dem es einen Antrag des Beklagten auf Berichtigung'des Tatbestandes zurückgewiesen hat und in dem es ausdrücklich sagt, die fragliche Feststellung beruhe auf den vom Kläger bei seiner Anhörung gemachten Angaben« Dieser Schluß kann vielmehr dem Urteil selbst entnommen werden, das keinen Anhalt dafür bietet, daß es der bedeutsamen Erklärung des Klägers nicht hat folgen wollen und das lediglich im Anschluß an die Bemerkung, es stehe außer Zweifel, daß Dr. F: die Erklärungen selbst geschrieben habe, mehr beiläufig bemerkt, dies ergebe auch ein Vergleich der Maschinenschrift der Ausschlagungserklärungen und der Erbscheinsverhandlung. Wenn das Berufungsgericht:aber an der Urheberschaft des Beklagten nicht zweifelte, wenn es nicht befürchten mußte, die in vielen Fällen verhältnismäßig einfache Vergleichung von Maschinenschriften bereite hier besondere Schwierigkeiten und berge die Möglichkeit einer Fehlbeurteilung in sich - auch die Revision zeigt eine.solche nicht auf -, wenn es bei der Vergleichung seine in erster Linie angestellte Erwägung bestätigt fand, so brauchte es zu der Vornahme eines Vergleichs nicht einen Sachverständigen heranzuziehen* Nicht durchgreifen kann auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verkennung, des Beweisthemas den vom Beklagten als Zeugen benannten Rechtsanwalt Br. S( nicht' Bie nachträgliche Anfertigung einer Notiz durch eine Partei habe jedoch nur die Bedeutung einer Parteibehauptung, könne daher nicht Gegenstand des Beweises sein. Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß Rechtsanwalt Br. S nicht für die Aktennotiz als solche, sondern dafür benannt worden war, daß ihn Br. F] auf die Notiz mit der Erklärung hingewie- halt der Aktennotiz, die nach dem Vortrag des Beklagten als eidesstattliche Versicherung zur: Vorlage; bei;, Gericht dienen sollte, oder das wiedergeben sollte, was ihm Br, F . ; treten, man könne das Testament aus räumen und die gesetzliche Erbfolge zu dem Zuge bringen, folgt,, wie; die ■ nächst eilenden Ausführungen ergeben, nicht, ’ daß Br, P. zu dem Inhalt, den Kläger ü.ber die.Unriehtigkeit seiner AuffassungV aufzuklären, .die dahin ging, er ywer-tie nach Ausschlagung der Erbeinsetzung Mit erbe kraft |Gesetses- werden^. IgehdstinÄRächylderj und für das herisionsgericht verbindlichen Auslegung fdeelüoÄlErblasse^yHinterlasssne f;teh;lf7itwei;dhd;i^ daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschlossen*, dann fiel der Erbteil des-Klägers mit der-Ausschlagungser-.klärung, gemäf3 § 2094 BGB , der Y/itwe an und schied ein Erbrecht des Klägers kraft Gesetzes aus, denn nach der vom Berufungsgericht geteilten, ganz allgemeinen:: Rechts-auffassung ist die:(Annahme:::der: Erbschaf'kdcrafüb n.ae nleilt die Erbseheinsverhandlung berücksichtigt , die sei- * ge, daß der Kläger gleich seinem Bruder nicht auf (die l : Erbschaft habe verzichten, sondern durch seine Erklär unr geh eine bessere .Erbenstellung,habe erlangen wollen';,' hie Ausschlagungserklärung : ist nämlich als eine empfangsbe-; dürftige Erklärung in; dem Zeitpunkt wirksam geworden, w; in welchem sie dem Eachlaßgericht zuging (§1945 Abs 1, der Ausschlagende\ ü daß unabhängig von;seinem Willen die vom Gesetz nächst- : berufene Person als Erbe einzutreten, habet und} er AMch/A/I : nur.über die Person.des Nächstberufenen getäuscht hat ' /unbeaehtlieber4Irrtum im Beweggrund),"oder ob der Aus-schlager.de geglaubt hat, daß durch seine Ausschlagung . ; "Y/ir, die Srschieucnen zu 1 und 2, haben4 die Erbschaft 1 : :aus gesetzlicher Erbfolge nach Ausschlagung der testamentarischen angenommen»so ist auf die vorgehenden Erklärungen in der Niederschrift zu verweisen« Nach diesen hat der Kläger gleich seinem Bruder erklärt ,4 eit, 44/. schädigte:auf-andere Weise;^Ersatz nicht zu erlangen vermag, wenn er mit - seiner Klage hgegen; den> anderehiangeo-; lichvErsatzpflichtigen wegen Beweisschwierigkeiten abge- -wiesehvvwerden müßte »/'Solche vBeweisschwierigkeiheh bejaht das Berufungsgericht für die Geltendmachung eines Er- /-;-satzanspruches,: des Klägers gegenvlrl G / / ! ten habe, der Kläger müsse die Erbschaft aus dem :Testa;-;;i::'i menu ausschlagen., um als gesetzlicher lütoroe zu erben!/-''/ als er diesen auf suchte, ihm dem : Kläger - nicht nur' / ?/ /I Frage den Kläger an Dr, F verwiest Es läßt) isich auch nicht mit der Revision sagen, das Berufungsgericht habe die Beweismöglichkeiten bezüglich einer fäl- / sehen Beratung durch hr. über die : Auff assungtv erireteh, man -könne das Testament ausräumeh und-die gesetzliche Erbfolge zu dem Zügelbringen; 1J die gleiche Auffassung habe dann auch Drt F 1 ver- "treten',:; der Kläger und sein Bruder hätten sich beraten lassen und die Erbschaft • aus ge s chlagen.r'Darin' Bei seiner Anhörung'hat der'.Kläger im V/ider-sprucli zu der Aussage ..-Dr,: G: ; erklärt, dieser habe ihm- gerat eng den.; Testament .aüszu- / f schlagen und dadurch die gesetzliche Erbfolge herbei-zuführ en„ ./Auch wenn man weit er / mit': d er Revision, ausgehend von der weiteren Erklärung des Klägers, nach seinem-Erscheinen habe der. wie die Revision- folgert,1: : / jede Wahrscheinlichkeit dafür erbracht,: daß Br, :F: ‘ ^ ' ' / ,, wie auch/ sonst nur ^alslHrkundsnotar',/dVhu be,i:-der4''Begiäu-^ bigung der Unterschriften unter die'nach der abschiießen-' den und verbindlichen'Beratung von-Br,,' G: abzuge-. ; Der Zeuge habe vornehmlich nur die wirtschaftliche,;' nicht aber die rechtliche Seite erörtert,: er habe-die Möglichkeit des Pflichtteils im lalle einer Ausschlagung bejahtV man sei sich, da eine Ausschlagungserklärung notariell hätte beglaubigt werden müssen, darüber dp einig gewesen, daß bei ihm nichts endgültig, geschehen könnet Überdies' spricht gerade die von dem . Zeugen, he-;; tonte Empfindlichkeit auf seiten won Br,■ E nicht dafür, daß dem; Notar und Rechtsanwalt Br, .E an der bloßen Beglaubigung.einer Interschrift unter eine' von einem anderen Anwalt inhaltlich . Barstellung über den Inhalt der ihm durch Br, G; zUteilf.gewordenen Beratung eine gewisse Zurückhaltung entgegen-; gebracht werden mag, kann der Revision nicht zugegeben werden, es spreche alles für die Barstellung des Klägers', Eine solche Zurückhaltung hat auch das Berufungsgericht ;: für 'angezeigt gehalten, wie seine Gründe erkennen lassen. Die Revision beruft sich noch darauf, der Kläger nahe, wenn er eine von ihm gegen Dm G- :nngeki1 Da das angefochtene Urteil auch sonst einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum zu Ungunsten des Beklagten nicht ersehen läßt, ist 'die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 2094 BGB § 519 ZPO § 859 BGB § 519 ZPO § 839 BGB § 519 ZPO § 2094 BGB § 448 ZPO
ZPONotarBerufungsgerichtErklärungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 72/58
Verkündet am 25oJuni 1959 Scheino Justiz-Assistent als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
 Im IT a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des minderjährigen Rolf P	L	a.M.5
St'	Y/eg	gesetzlich vertreten durch den praktischen Arzt Gerhard P:	l,	A	-S
Gansruh 9,
Beklagten, Berufungsheklagten :: und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den Kaufmann Gerhard Z	,	B(
Pr	Straße	,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1959 unter Mitwir- ,, kung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der. Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Hußla und
 Gähtgens	'	,
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1953 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen	'
2
Tatbestand^
Der am 25». April 1954 verstorbene Hotelbesitzer' Friedrich Z:	hatte privatschriftlich letzt-
willige Verfügungen über seinen Nachlaß getroffen« In ihnen hatte er - nach dem Berufungsurteil - seine Ehefrau aus dritter Ehe, den Kläger und dessen Bruder Heinz als. Erben zu je ein Drittel eingesetzt und seiner Ehefrau bis zu ihrer Wiederverheiratung die Nutznießung am Nachlaß zugewendet. Der Kläger und sein Bruder waren mit dieser Regelung nicht zufrieden. Sie „wandten sich daher am 4» Juni 1954 zunächst an Rechtsanwalt Dr, G:	■	und unmittelbar anschließend
 an den von ihm genannten Rechtsanwalt und Notar Dr. Georg F	l,	der	im laufe des Rechtsstreits ver-
storben und von dem nunmehr Beklagten allein beerbt worden ist« Notar Dr, F	.	entwarf	damals	nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts eine Erklärung der beiden Brüder des Inhalts, daß sie "hiermit die Erbschaft nach unserem Vater,....aus dem Testament aus-schlügen, und beglaubigte unter Nr, 82 seiner Urkunden-rolle für das Jahr 1954 die von den beiden Brüdern unter ihre Erklärung gesetzte Unterschrift, Außerdem nahm er unter der Nr, 83/54 eine Erbscheinsverhandlung auf. Danach erklärten beide,Brüder u,a,: "Sie hätten die Erbschaft aus Testamentausgeschlagen, so daß;die gesetzliche Erbfolge eintritt"«■"Gesetzliche Erben . . sind daher geworden": zu ein Viertel die Witwe des Erblassers, zu je drei Achteln seine beiden Söhne; sie hätten die Erbschaft aus gesetzlicher Erbfolge nach Ausschlagung der testamentarischen angenommen und würden beim zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen. Eine Ausferti-
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gung der Verhandlung legte Dr. F:	am	3.Juli 1954
dem Nachlaßgericht vor, während die Ausschlagungserklärungen bereits am 5. Juni 1954 bei Gericht eingereicht wurden. Nachdem die Witwe in Kenntnis der Ausschlagungserklärungen die Erteilung eines Erbscheins an sich als Alleinerbin beantragt hatte, fochten der Kläger und sein Bruder am 28. Juli 1954 ihre Erbausschlagung wegen Täuschung und Irrtums an. Das Nachlaßgericht wies am 14. August 1954 den von dem Kläger und seinem Bruder gestellten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Es vertrat die Auffassung, die von den beiden Antragstellern ausgeschlagenen Erbteile seien, weil der Erblasser durch Testament die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen habe, nach § 2094 BGB der Witwe angewachsen, die Anfechtungserklärungen griffen mangels eines beachtlichen Grundes' nicht durch.
Der Kläger, macht nunmehr geltend, Dr. I '	habe
 ihn wie seinen Bruder unrichtig dahin beraten,-daß sie bei Abgabe ihrer Ausschlagungserklärungeia gesetzliche Miterben würden, und habe damit die Ursache gesetzt, r daß der Kläger seines Erbteils verlustig gegangen und ausschließlich pflichtteilsberechtigt sei. Der Kläger hat zunächst die Feststellung, erbeten, daß der Beklagte ihm allen entstandenen und weiteren Schaden aus der unrichtigen Beratung ersetzen müsse. Das Landgericht hat die Klage abgewiese'n. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt und hilfsweise darum gebeten, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10 000 DM als Schadensteilbetrag zu zahlen. Das Kammergericht'hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Hilfsanspruch unter dem.von dem
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Beklagten erbetenen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
 Mit dem Berufungsgericht und entgegen der Revision 1st der zwischen den Parteien bestehende Streitpunkt, ob der Kläger eine dem Gesetz (§ 519 ZPO) entsprechende Berufungsbegründung abgegeben hat, zugunsten des Klägers zu entscheiden. Bereits in der Berufungsschrift hat der Kläger zur Begründung der .Berufung erklärt', nicht nur, er wolle die Ausführungen im ersten Rechtszug wiederholen, sondern auch, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils seien insoweit unzutreffend und mit §859 BGB nicht zu vereinbaren, als es dem Kläger zu demute, eine aussichtslose Klage gegen Rechtsanwalt G als (ebenfalls) Ersatzpflichtigen einzureichen; es sei vorgetragen gewesen, Rechtsanwalt Br. G:	.	habe	1
sich dahin eingelassener sei nicht Berater des'Klägers und ihm gegenüber nicht für eine richtige Belehrung verantwortlich gewesen. Damit hat der. Kläger, wie dies §519 ZPO verlangt, rechtzeitig eine der Eigenart des Balles angepaßte Begründung geliefert, die die einzelnen Beschwerdepunkte aufzeigt. Das Erstgericht hatte nämlich im Sinne der Klage den Eeststellungsantrag für zulässig gehalten und dem Notar Dr) E:	einen	Ver-
stoß gegen.die . ihm obliegende Belehrungspflicht zur Last gelegt. Es hatte aber zu Ungunsten des Klägers
 angenommen: Die Pflichtverletzung des Notars habe gemäß § 21 RNotO i J.m, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine subsidiäre Haftung ausgelöst; der Klagevortrag sei daher nur dann schlüssig, .wenn er die Möglichkeit einer anderweiten Ersatzerlangung, hier eine Inan-, spruchnahme von Br» G:	aus dessen Rechtsbera-
tung, ausschließe; dahingehend habe der Kläger trotz Auflage keine substantiierten Behauptungen aufgestellt» Diese Rechtsauffassung hat der Kläger in seiner Berufungsschrift als ihn beschwerend (vgl» Urt,v»14.November 1955 III ZR 116/54 = DM Nr.24 zu § 519 ZPO) und in ,einem .für die Berufungsbegründung genügenden Ausmaß mit dem Hinweis darauf bekämpft, eine Klage gegen Dr» G:	sei angesichts dessen Einlassung aus-;
sichtslos und könne daher vom Gesetz nicht gefordert ■ sein» Der Schriftsatz läßt im übrigen den von der Revision angezweifeiten Willen des'Klägers zur Begründung der Berufung .deutlich erkennen»
Genügt die Berufungsbegründung den Erfordernissen des § 519 ZPO, enthält sie aber .nicht die neuen Patsa- ■ chen und Beweismittel;:;.'hie der Berufungsführer, in den Rechtsstreit einführen will, so hat der Berufungsführer . die Zurückweisungder neuen Angriffsmittel gemäß § 529 Abs» 3 ZPO zu gewärtigen-''Läßt indessen der Berufungs/ : riehter einen .neuen Vortrag entgegen dieser 'Vorschrift: zu, so kann, wie der Revision ebenfalls entgegenzuhälten ist, die Revision nach gefestigter Rechtsprechung auf die zu Unrecht erfolgte Zulassung nicht gestützt werden (vgl. u - a., IM Nr, 3 1 a zu § 4; PreisÜberwVO) -
Die Rügen; der Revision aus §§ 519? 529 ZPO greifen mithin nicht durch. _
1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision gegen: die Feststellung des Berufungsgerichts, Dr. F:	habe	die	Ausschlagungserklärungen
 auf seiner eigenen Schreibmaschine geschrieben, und meint, bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschriften entfalle eine Belehrungspflicht des Notars und damit eine Haftung des Beklagteno
 Hierbei- irrt die : Revision, bereits in der Annahme, es handele sich bei der Feststellung des Berufungsge-. riehts um die Beantwortung einer:reinen Sachverständigenfrage, die der Berufungsrichter mangels dargetaner eigener Sachkunde nur unter Heranziehung eines Sachverständigen habe beantworten.;könnend Das Berufungsgericht bezeichnet es (Uri« Bl c. 11) als außer Zweifel stehend,, daß Dr,'F:	vor der Beglaubigung der Unterschriften
 die Ausschlagungserklärungen selbst geschrieben habe, und. ist hier der Darstellung des Klägers gefolgt! die von ihm bei seiner Anhörung gegeben wurde und dahin ging, Dr, F	habe sich in seiner Gegenwart an
 die Maschine gesetzt und den Bert der Erklärungen .niedergeschrieben (Urte Bl« 9? 10)« Um zu diesem Schluß zu gelangen, braucht.nicht etwa auf den Beschluß des Berufungsgerichts zurückgegriffen zu werden,'mit dem es einen Antrag des Beklagten auf Berichtigung'des Tatbestandes zurückgewiesen hat und in dem es ausdrücklich sagt, die fragliche Feststellung beruhe auf den vom Kläger bei seiner Anhörung gemachten Angaben« Dieser Schluß kann vielmehr dem Urteil selbst entnommen werden, das keinen Anhalt dafür bietet, daß es der bedeutsamen Erklärung des Klägers nicht hat folgen wollen und
 das lediglich im Anschluß an die Bemerkung, es stehe außer Zweifel, daß Dr. F:	die	Erklärungen selbst
 geschrieben habe, mehr beiläufig bemerkt, dies ergebe auch ein Vergleich der Maschinenschrift der Ausschlagungserklärungen und der Erbscheinsverhandlung. Wenn das Berufungsgericht:aber an der Urheberschaft des Beklagten nicht zweifelte, wenn es nicht befürchten mußte, die in vielen Fällen verhältnismäßig einfache Vergleichung von Maschinenschriften bereite hier besondere Schwierigkeiten und berge die Möglichkeit einer Fehlbeurteilung in sich - auch die Revision zeigt eine.solche nicht auf -, wenn es bei der Vergleichung seine in erster Linie angestellte Erwägung bestätigt fand, so brauchte es zu der Vornahme eines Vergleichs nicht einen Sachverständigen heranzuziehen* Nicht durchgreifen kann auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verkennung, des Beweisthemas den vom Beklagten als Zeugen benannten Rechtsanwalt Br. S(	nicht'
vernommen. Bas Berufungsgericht hat an anderer Stelle seines Urteils die Vernehmung des Zeugen mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge solle lediglich eine Information bekunden, die Br. F	. vor seinem Able-;
ben über die fraglichen Vorgänge in einer Aktennotiz niedergelegt habe. Bie nachträgliche Anfertigung einer Notiz durch eine Partei habe jedoch nur die Bedeutung einer Parteibehauptung, könne daher nicht Gegenstand des Beweises sein. Es ist zwar der Revision zuzugeben, daß Rechtsanwalt Br. S	nicht für die Aktennotiz
 als solche, sondern dafür benannt worden war, daß ihn Br. F]	auf die Notiz mit der Erklärung hingewie-
sen habe, er sei jederzeit bereit, deren Richtigkeit zu beeiden, insbesondere,daß Br. G	den	Kläger,	be-
raten, dieser ihn unter Bezugnahme auf die Beratung auf-
 
;: ;: ge sucht habe und er: nur. di eAus schlagu.ng zu beUrkund en gehabt habe • Ob aber Rech	'Br,	8<	;■ den In-
halt der Aktennotiz, die nach dem Vortrag des Beklagten als eidesstattliche Versicherung zur: Vorlage; bei;, Gericht dienen sollte, oder das wiedergeben sollte, was ihm Br, F	. über die Richtigkeit der Notiz mit der
: l; Erklärung,;: er sei zu ihrer Beeidigung bereit, ml fege-: t eilt hat te, - gab für d en Bewei sw er t der Au ssage keinen\ .Ausschlag: hierbei kommt zu Ur gunsten des Beklagten .der in der Erklärung enthaltene Passus"hinzu, wonach .
;: Bro. P:	;die; skizzierte Ausschlagungserklärung nie-
dergeschrieben habe.o Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang als Geständnis herangezogenen Behauptung der Klageschrift, Br» G.	habe	die	Auffassung	ver-
; treten, man könne das Testament aus räumen und die gesetzliche Erbfolge zu dem Zuge bringen, folgt,, wie; die ■ nächst eilenden Ausführungen ergeben, nicht, ’ daß Br, P. eine Belehrungspflicht nicht gehabt habe, Bie Polgerungen, die die Revision hier noch im Blick auf,§448;ZPO ., zieht, treffen nicht zu,	i;i
Ber Revision kann ferner nicht in d e r Au ff a s s ung
 gefolgt 'werden, nach der Lebenserfahrung werde: ein ..Notar in Fällen, in denen zunächst ein Rechtsanwalt be-
fragt werde Und dieser den Mandanten zu.dem Notar schicke, nur als sog, Urkundsnotar herangezogen. Vielmehr besteht grundsätzlich eine,Belehrungspflicht des Notars : selbst dann,.wenn der Beteiligte vorher durch einen Rechtsunkundigen oder Rechtskundigen beraten worden.
bist, und auch dann, wenn der Notar um eine solche an-derweite Belehrung weiß (RGZ 149? 286, 292; Seycold-■ Hornig, lemmens, Reich,. .Notarordnung., 3 Aufl, § 21 VI 4; a) o	'	'	:	;	’v-'
Ist aber bereits nach dem Gesagten, eine Belehrungs-pfl.i.cht zu lasten von Ir, I'	zu be jähen, so kann
 offen bleiben,: ob diese Pflicht auch und mit der Hovi-sionsbeantwortung aus dem inneren Snsa-rmenhang zwischen ydenlAusschlagungs^	d enit: oni ä em IKotar be- ;
f urkunde ten Erbe che insv e rhan dlung zu f o 1 g ernf: i s toi. Di e by Beiehrungspfliclit hatte, gleichviel worauf man sie 'gründet., zu dem Inhalt, den Kläger ü.ber die.Unriehtigkeit seiner AuffassungV aufzuklären, .die dahin ging, er ywer-tie nach Ausschlagung der Erbeinsetzung Mit erbe kraft |Gesetses- werden^. iM'elUnr^	-sicHtau^
IgehdstinÄRächylderj
 und für das herisionsgericht verbindlichen Auslegung fdeelüoÄlErblasse^yHinterlasssne f;teh;lf7itwei;dhd;i^ daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschlossen*, dann fiel der Erbteil des-Klägers mit der-Ausschlagungser-.klärung, gemäf3 § 2094 BGB , der Y/itwe an und schied ein Erbrecht des Klägers kraft Gesetzes aus, denn nach der vom Berufungsgericht geteilten, ganz allgemeinen:: Rechts-auffassung ist die:(Annahme:::der: Erbschaf'kdcrafüb n.ae h; § 11948 BGB nur mögli c h, w enn und sow eit sie den ; die Erbeinsetzung Ausschlagenden, infolge ■ der .-Ausschlagung zufälltp Diese Rechtslage hätte Dr. F:	'	er-
kennen. müssen*
. Der innere 'Zusammenhang zwischen den Ausscilla- • igüngserklarm^eħÄnd'Ed entin;;,/d-er 1;Erbsclieih^ labgegebenentErklär "des . Klägers.
nicht zu der._von der Revision/y ertretenen Meinung füh-/ren, es sci überhaupt frag 1 ich, 0b !ldie; WillenterbIt;tv klärung in der!Ausschlagung tatsächlich als; Aud;phl;a-;;j : gung der Erbschaft gewertet werden" könne;^;fentgegeniij;i : § 1157:;'(richtigtfl133BGB; habeldäSy B
 
nleilt die Erbseheinsverhandlung berücksichtigt , die sei- * ge, daß der Kläger gleich seinem Bruder nicht auf (die l : Erbschaft habe verzichten, sondern durch seine Erklär unr geh eine bessere .Erbenstellung,habe erlangen wollen';,' hie Ausschlagungserklärung : ist nämlich als eine empfangsbe-; dürftige Erklärung in; dem Zeitpunkt wirksam geworden, w; in welchem sie dem Eachlaßgericht zuging (§1945 Abs 1,
§ 130;AbSc 1 und 3 BG'B'jv has war am 5, Juni 1954. Sie f hatte. eindeiitig :und ausschließlich, die Erklärung zu dem (.(.(((■.■
. Inhalt, der. Kläger und sein Bruder schlügen die. Erb- v:i' tschäft aus ’dem lestament^ aus i hie(erst:später,-am-hv ;Juli 1954,( beim KachlaiSgericht eingegangene'■'■Ausfertigung- ■ « der Erbscheinserklärung' kann nicht zu..einer: anderen Deutung der: in ihrer Eindeutigkeit gar - nicht auslegungsä;; -fähigen Ausschlagungserklarung führen,;' .sondern.; zeigt::;.':
. nur den 'Irrtum aufdem' die Beteiligten bei Abgabe die- ' ser Erklärung unterlegen gewesen sind.,
. ': 2« ) hr, E:	nhat-'-nach' alldem Gesagten seine
: Belehrungspf licht verabsäumt, ; und dies gereicht ihm., wie das Berufungsgericht;:zutreffend darlegt, zu dem; Verschuldens
n;: Bei der: Belehrung hatte Dr0 «Ik	.auf'• den; siräh
 obersten Weg «bedacht zu;sein und(fürdie Beteiligten1das-Risiko möglichst vgering;zu halt enj Bereits; diese ; Erwä-;;;:
: guhg (läßt (, es (f ehlsaoi ersehe inen,(wenn (die; Revision; auf (: ;. V eine.;äem;:Kläger verbliebene Möglichkeit verweist, seine.
;(Ausschlagungserkläinng' anzufechten, - ((	väbä/'k.'-
' ::« (;. (her Kläger hatte (die Erbeinsetzung ausgeschlägen:;; und «(damit; jedes Erbrecht '.eingebüßt f damit ist ein Sc ha- ; den"auf(seiner Seite eingetreten. Ob dieser vermöge (
( einer- Anfechtung der. Ausschlagung; rückgängig.gemacht werden« konnte, war'höchst zweifelhaft, has Berufungsge- .(, rieht unterscheidet, für'-die «Beachtlichkeit der Anfech- ; tung nach §§ 1954, ,119 BGB im Anschluß an.KGJ 35 (Ä 67
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 - und KG in ERR ,: 19324 Er» 8, ob. der Ausschlagende\ ü daß unabhängig von;seinem Willen die vom Gesetz nächst- : berufene Person als Erbe einzutreten, habet und} er AMch/A/I : nur.über die Person.des Nächstberufenen getäuscht hat ' /unbeaehtlieber4Irrtum im Beweggrund),"oder ob der Aus-schlager.de geglaubt hat, daß durch seine Ausschlagung .
" und In unmitteibarer folge /seines darauf gerichteten :
;-Wlilens': .die .Erbfolge einer bestimmten Person eintreten t. werde ^beachtlicher Irrtum über den Inhalt der Ei!klä~ u rung): Es hält, vorliegend einen Pall clor er steren Arb ;"für;■ gegeben. Wenn die;;-Revision; demgegenüber auf die Erklärung des Klägers in den Erbsciutf isverhandlung abhebt, .
; "Y/ir, die Srschieucnen zu 1 und 2, haben4 die Erbschaft 1 : :aus gesetzlicher Erbfolge nach Ausschlagung der testamentarischen angenommen»so ist auf die vorgehenden Erklärungen in der Niederschrift zu verweisen« Nach diesen hat der Kläger gleich seinem Bruder erklärt ,4 eit, 44/. habe die Erbschaft, aus dem?Testament,ausgeschlagen» xso / daß gesetzliche Erbfolge eintrete; gesetzliche Erben seien dahex'- geworden? Zu 1/4. die Witwe,- zu- je 3/8 die Söhne, Gegen die auch in dem angefochtenen Urteil ge-. machte Unterscheidung sind aber vielfach Bedenken erhoben worden; sie -klammere in undurchführbarer, und. über.-: spitzer Weise einzelne Eälle als InhaltsIrrtum aus dem 1/ allein verliegenden Irrtum im Beweggrund aus (s, RGR-Kommentar 10, An fl» § 194 3 2 c, .§4E.954/P4 a) 4:.B taub Ingen flllX/Auf 11:: § 1934 ' 3; vgl, auch Enneccerus-Coirg, Lehrbuch des Erbrechts, 9»Aufl» § 76 Pußn, ]A), .
'Nie.v\nfechtbarkeit dex* von dem Kläger abgegebenen ;; Aus s c hl agun g s s r kl är un g wardaher so ungewiß, daß der ho-; tar ;tunlichst dem hätte verbeugen sollen«, daß. der Kläger ; dn:;; eine: , läge . versetzt wurde.,: in der::er als rietztesgMlt- :; .-tel nur noch zu der Anfechtung .seine Zuflucht nehmen /.konnte, um seine' Erbenstellung zu erhalten.
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;!l\:;31'.)''^iSchliei311ch kam der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ■ im Gegensatz zu dem an- / //gef echt enenp Erteil der; Ansicht. istder Kläger müsse -Isich; darauf; v erweisen, lassen, sich für sein,en:Schaden;: beUl^	zu erholen.	\ilv//!! ■■■
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:;:;l Ih terlena'i im Urteil vom 2gr Oktober 1958 111 2B 9l/57i^(:^;,'MDH^1 59<*: 107) dargelegt hat , steht dann gl' fest daß der deren eine -Amtspfliehtverletzung Ge-:	■
schädigte:auf-andere Weise;^Ersatz nicht zu erlangen vermag, wenn er mit - seiner Klage hgegen; den> anderehiangeo-; lichvErsatzpflichtigen wegen Beweisschwierigkeiten abge- -wiesehvvwerden müßte »/'Solche vBeweisschwierigkeiheh bejaht das Berufungsgericht für die Geltendmachung eines Er- /-;-satzanspruches,: des Klägers gegenvlrl G / / !	..	Es	i
stellt die Bekundungen des als/; Zeugen v ernommenen ’
’llrp|:.G: v;	./ und die Erklärungen, die den Kläger bei .
//seinerllh	/	abgegeben :hat 1/ einander / gegenüber und
 gelangt ?:u dem Ergebn.isV::;:ängesichts der widere orüche //Ihsssis/ich nicht/naöhwei senile	, worauf/!,!.
/feh/aM	/den- Klagerl”v'erbindlichH■: dahin bera-:/,
ten habe, der Kläger müsse die Erbschaft aus dem :Testa;-;;i::'i menu ausschlagen., um als gesetzlicher lütoroe zu erben!/-''/
■	■	"-VS.	*
Islüe :;bl3erlegungtehthaltt keinen/sachii ehr echt lachen / Irrtum -■/ und halt sich in tatsächlicher Hinsicht innerhalb des'/// ///.// ;/::;:;dem->latrieht	bei der// Bey/eisv/ürdigung- zustehenden -Ermes-:
sens! Die Revision vermag insoweit keinen en,tscheidungs-.: - : erheblichen //Recht sf ehler' auf zuzeigen u ///.i' ’/ ■
her Kläger mag nachweisen können, ■ daf 'jjt, G:	,//
als er diesen auf suchte, ihm dem : Kläger - nicht nur' / ?/
eine Gefälligkeit erwies! : sondern eine anwaltliche. bera-
■■:;v ■■ ■ . : ;/ r't-'	-	,	an	,■/ ,	.	n	n	/■■;■/
/lende Tätigkeit entfaltetet/Bas;'Ergebnis/dieser-Beratung kann aber - eine /Möglichkeit, die/ die Revision in ihren .
Ausführungen, unter V 2 der Revisionsbegründung nicht' 'ft?'fl erwähnt - dahin gegangen • sein,.„daß .hr, G..._	einen:	'
verbindlichen Rat hinsichtlich einer Ausschiagimgser- ■ klärung nicht erteilte, sondern gerade, bezüglich dieser-. /I Frage den Kläger an Dr, F	verwiest	Es	läßt) isich
 auch nicht mit der Revision sagen, das Berufungsgericht habe die Beweismöglichkeiten bezüglich einer fäl- / sehen Beratung durch hr. G:	nicht erkannt. In
 der Klageschrift , auf die die Revision in diesem Zusam- 1
■	menhang' unter Hinweis auf § 288 ZPO zurückgreift , hat//:
der Kläger vorgetragen.r Ir.: G	habe ihm gegen-
über die : Auff assungtv erireteh, man -könne das Testament ausräumeh und-die gesetzliche Erbfolge zu dem Zügelbringen; 1J die gleiche Auffassung habe dann auch Drt F	1	ver-
"treten',:; der Kläger und sein Bruder hätten sich beraten lassen und die Erbschaft • aus ge s chlagen.r'Darin' - ist'" ein _
■	Geständnis nach der Richtung, daß Br. 'G_	. verbind-
lich hinsichtlich' der Ausschlagung beraten habe, nicht .. 1
'.'enthalten. Bei seiner Anhörung'hat der'.Kläger im V/ider-sprucli zu der Aussage ..-Dr,: G:	;	erklärt, dieser
 habe ihm- gerat eng den.; Erbteil aus dem. Testament .aüszu- / f schlagen und dadurch die gesetzliche Erbfolge herbei-zuführ en„ ./Auch wenn man weit er / mit': d er Revision, ausgehend von der weiteren Erklärung des Klägers, nach seinem-Erscheinen habe der. Kotar: bereits: eine ;bestimmte -
,	:	'■	.	.	. : 1	1'	a"
Auslegung wohl: von dem Testament) zugrundegelegt,//annehmen wollte, Brf. F:	habe,	sich	seine Meinung;:auf r
Grunde fernmündlicher Rückfrage bei Br, G:f	fgebil-■
det, -so ist damit noch nicht.-,, wie die Revision- folgert,1: : / jede Wahrscheinlichkeit dafür erbracht,: daß Br, :F: ‘ ^ ' ' / ,, wie auch/ sonst nur ^alslHrkundsnotar',/dVhu be,i:-der4''Begiäu-^ bigung der Unterschriften unter die'nach der abschiießen-' den und verbindlichen'Beratung von-Br,,' G:	abzuge-.	/
öenden Erklärungen, zugezogen worden sein Gegen eine;' . solche Wahrscheinlichkeit spricht .zudem die ,.v orn Klä-i-ger bei seiner Anhörung gemachte Bekundung, bei;, der ' Besprechung mit Br, G:	sei	man	nicht„zu einem pgAV
endgültigen Ergebnis gekommen, da er ihn und:seinen..
Bruder zu Br, E:	  geschickt	habe:	.(.Urt,; Bl» 9)v../-. .. v
Wenn die Revision, ihrerseits zur Stüt ze: ihrer Barste!---lung auf die Bekundung' von Dr , G	'	;hinweist er ::
habe dem Kläger den; Entwurf der Ausschlagungserklärun-i':
' gen:lediglich deswegen nicht mitgegeben,; weil Br,E: in dieser Beziehung -empfindlich gewesen sei; und alle-h Sachen habe allein'machen wollen,.' so muß sie sich auf den diesem Satz vorhergehenden feil der Aussage, des:, w Zeugen verweisen lassen, : Biese enthält die Bemerkungen?;' ; Der Zeuge habe vornehmlich nur die wirtschaftliche,;' nicht aber die rechtliche Seite erörtert,: er habe-die Möglichkeit des Pflichtteils im lalle einer Ausschlagung bejahtV man sei sich, da eine Ausschlagungserklärung notariell hätte beglaubigt werden müssen, darüber dp einig gewesen, daß bei ihm nichts endgültig, geschehen könnet Überdies' spricht gerade die von dem . Zeugen, he-;; tonte Empfindlichkeit auf seiten won Br,■ E	nicht
 dafür, daß dem; Notar und Rechtsanwalt Br, .E	an
 der bloßen Beglaubigung.einer Interschrift unter eine' von einem anderen Anwalt inhaltlich . vorbestimmte Erklä-rung gelegen gewesen:;\väre =‘ .-‘unter .diesem Umständen -.und im Verein mit der Erwägung, daß. derKläger' rechtlich';.--unerfahren ist und mit Rücksicht hierauf seiner. Barstellung über den Inhalt der ihm durch Br, G;	zUteilf.
gewordenen Beratung eine gewisse Zurückhaltung entgegen-; gebracht werden mag, kann der Revision nicht zugegeben werden, es spreche alles für die Barstellung des Klägers', Eine solche Zurückhaltung hat auch das Berufungsgericht ;: für 'angezeigt gehalten, wie seine Gründe erkennen lassen.
Dann aber k&nn ihm das Rev is ionsger ichlr• nicht:?mit 1
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get Revision den Vorwurf machen, es hahe die;?- in
 Wirklichkeit reichlieh? migevvisscVB,Möglichkeit außerg acht gelassen, daß der Kläger im Rechtsstreit gegen Dro G	i	auf“	d em	Vf ege des § 448 ZPO seine;1 eigene
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Vernehmung terreicheil könne o
Die Revision beruft sich noch darauf, der Kläger nahe, wenn er eine von ihm gegen Dm G-	:nngeki1
;; strengte klage kurhökgezö gen' habe v?Väi es? aut. .?,s' eine; ;:'vker-. antv/ortung g et an,?> und rails s e nachw eisen,? cai3 ein Brfc lg der?.Klage?: ausgeschlossen gewesen sei»: Damit?:steilt die: Revision zu hohe, unzu demutbare Anforderungen an die Beweislast des? Klägers, wie sich?aus dem Urteil des Y't Senats vom. 23» Oktober .1956 - III ZR 9i/57.- ergibt„ ??d)ie ' Erhebung; der? Klage? gegengDrc Gl	i	kann	dem.	.
Kläger umso weniger zu dem Wachtel", aufgelegt werden, als sie nach der' Beruiungsschrii't nur :1m;' Hinblick auf das ?': dem Kläger ungünstige erstgerichtliehe Urteil erfolgt ist i Bach dem der Revisionsbegründung nachgereichten -'Schriftsatz des Beklagten ist' jene Klage anscheinend ■; ■nicht.': nur ückg enormen worden, s ohd ern hat rzu e ine in s paver auf Veranlassung des Klägers von .Dr, G	"hiwi;---
derrufenen Vergleich geführt,.Der tatsächliche Inhalt dieses Schriftsalzes kann vom Revisionsgericht ioi •
■:?Hihhlicklauf ?: § ?B6.1> ZBG?niühjiiheruck^
 
4=) Sämtliche Rügen der Revision greifent mithin nicht durch. Da das angefochtene Urteil auch sonst einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum zu Ungunsten des Beklagten nicht ersehen läßt, ist 'die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dm Geiger	Dm	Pagendarm	'	Dm	Weber
 Dr. HußlaV	Gähtgens