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BGH

Gericht: BGH

Durch Verfügung vom 29- Juli 1933 wurde auf Grund des Beamtenrechtsänderungsgesetzes von der Beklagten die Einstellung der Weiterzahlung des Zuschlages ahgeordnet« Der Einspruch der Klägerin wurde am 27/o Mai 1935 von dem preussischen Minister ,füf Wis-senschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehme^|mit dem Finanzminister zurückgewiesen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, mit der sie in erster Linie eine Feststellung dahin begehrte, daß sie "gegen die Beklagte einen Anspruch hat, nach den jeweiligen für Studiennätinnen an höheren staatlichen Lehranstal-ten geltenden Besoldungsgesetzen besoldet zu werden”,. Sie behauptet, daß das Beamtenrechtsänderungsgesetz auf sie zu Unrecht angewandt worden sei, und meint, daß nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine gerichtliche Nachprüfung der Maßnahme von 1933 zulässig sei. Sie hält in erster Linie die Klage für unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Urteils von 1935 entgegenstehe. Daß die Ansich" des Landgerichts ,fim Schrifttum und in der Rechtsprechung einhellig” vertreten werde, wie es in dem Urteil heißt, ist nicht richtig« So führt zu dem Beispiel Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 6» Auf! S 695 mit Berufung auf ein umfangreiches Schrifttum, in der Fußnote 1) aus s ”Vielmehr besteht das Wesen der Rechtskraft entsprechend ihrem Zweck in dem Ausschluß jeder neuen Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge”, und folgert daraus, daß die neue Klage als unzulässig abzpiweisen sei?: In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Bedeutung der Rechtskraft ebenfalls dahin verstanden worden, daß eine Klage ■ als unzulässig abgewiesen werden muß, wenn ihr die Rechtskraft einer Vorentscheidung entgegensteht (RUZ 147, 390; i 54 ? 2. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Frage, ob der vorliegenden Klage die Rechtskraft des Urteils vom 25o September 1935 entgegensteht, von Amts wegen zu prüfen ist und daß die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, weil eine Sprungrevision vorliegt (§ 565 a Abs 3 ZPO), sich nicht etwa nur auf die materiell-rechtliche Seite zu beschränken hätte. Bei der erwähnten prozessualen Bedeutung,- die der Rechtskraft beizulegen ist, bedarf es auch nicht vorweg einer Prüfung der Frage, ob das Landgericht mit Recht angenommen hat, daß es im vorliegenden Falle 3. Im vorliegenden Palle muß aber die Klage schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil ihr die Hecht kraft des Urteils vom 25. a) In dem Vorprozeß ist durch die Abweisung der.Kla-; ge rechtskräftig festgestellt worden, daß der Klägerin \ der/voh ihr-dort erhobene Anspruch auf eine den Sätzen für Studienrätinnen an einer staatlichen höheren Schule entspre chende Besoldung nicht zusteht. In dem Urteil vom 25» September 1935 ist eindeutig ausgesprochen worden, daß die Klägerin ihren Anspruch zwar vor dem ordentlichen Gericht verfolgen kon-daß ihre Klage aber, ,!sachlich nicht gerechtfertigt” b) Im vorliegenden Falle kann somit nur die,Frage von ung sein, ob die Klägerin nochmals eine Entscheidung ieselbe Rechtsfolge, über die schon in dem früheren entschieden worden ist, begehrt. Juni 1933 (BGBl I, 433 - BRÄG -) angewendet werden durfte oder nicht, [Das ergibt sich eindeutig aus der Klagebegrün-ausgeführt wird, daß die genannte Vorschrift on der Beklagten und der Aufsichtsbehörde auf angewandt worden sei, und die Meinung vertreten/ wird , daß dies nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden könnte, weil das Gericht damals die sachliche Berechtigung der von der Beklagten im Zuge der Besoldungsangleichung getroffenen Maßnahme auf Grund des § 41 Abs 3 BRÄG nicht hätte nachprüfen dürfen. a) Die Unterstellung der Klägerin allein unter das Mittels chul1ehr er-Besold ung sgesetz und died ami t verbünd ene Einstellung des ihr bis dahin gezahlten Zuschlages ist auf Grund des § 40 Abs 3 BRÄG ausgesprochen worden. Juli 1933 neu gestaltet worden» Daß dieser Akt nichtig wäre, vermag die Klägerin, wie auch schon in dem Armenrechtsbeschluß des von ihr vor der hier zur Entscheidung stehenden Klage <angerufenen Verwaltungsgerichts ausgeführt worden ist, selber nicht zu behaupten. Daraus ergibt sich, daß auch in dem Festhalten der Beklagten an der Maßnahme von 1933 in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Verletzung ei- "Art 19 Abs raus ergibt sich das Fortbestehen der Unzu-Klage, so daß auf die Frage, ob auf Grund Vorschrift des Grundgesetzes überhaupt Deine Eine Beschränkung der früheren Rechte der Klägerin ist durch das Beamtenrechtsänderungsgesetz und den auf ihm fußenden Akt von 1933 endgültig .herbeigeführt worden. Es liegt eine schon damals abgeschlossene Gestaltung der Besoldung der Klägerin vor, so daß das jetzige Festhalten der Beklagten an dieser Regelung nicht mehr als ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aufgefaßt werden kann. 5Nach alledem ist daran festzuhalten, daß eine erneute Verhandlung über den von der Klägerin erhobenen Anspruch und die von ihr erstrebte Prüfung dahin, ob die Maßnahme der. Es- läßt sich nicht sagen, Beklagte sittenwidrig handle, wenn sie sich an ebnis hält, das von einem Gericht auf Grund des un-en Sachverhalts als rechtmäßig festgestellt worden sich der Richter von 1935 von Grundsätzen hätte lassen, die mit der geltenden Rechtsordnung unver-wären.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
RechtsprechungGrundFrageRechtskraftKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZB. 72/54
Verkündet laut Protokoll am 28* Juni 1954? Vogt, Justizobersekretär als Ur-kundsbeämter der stelle
61
2391 095
I m Namen de s Volk es
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Rtidesheim am Rhein, vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Präulein Hildegard M| Straße ■,
am Rhi
i	Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br* Kreft, ‘Dr». Wo 1 any, Br« Hußla
 für Recfht erkannt:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom IO« Februar 1954 aufgehoben.
Me Klägerin wird mit der Klage abgewiesen« Sie liat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
I	Von	Rechts	wegen
 Die Klägeri Städte Mädchensc ten, Sie hatte di tes Studienrätin Beamtenverhältni Höheren Mädchens tigte Umbildung ist aber.von der Die Schule, an de zu einer mittlere Mi11elschuie für
2 -
Tatbestand:
n ist im Jahre 1909 als Lehrerin an der lule in die Dienste der Beklagten eingetre-Le Vorbildung für eine Oberlehrerin - heu-und ist von der Beklagten auch in das k auf Lebenszeit als '’Oberlehrerin an der chule” berufen worden. Die damals beabsieher Schule in* eine "Höhere Mädchenschule” Beklagten im Jahre 1910 aufgegeben worden, r die Klägerin tätig war, wurde 1921/22 n Schule erklärt und im Jahr 1927 in eine Knaben und Mädchen umgewandelt.
Die Klägerin erhielt bis Juli 1933 dieselben Bezüge wie eine Studienrätin an einer staatlichen höheren Schule, indem ihr zu ihrem Gehalt als Mittelschullehrerin ein entsprechender Zuschlag gezahlt wurde. Durch Verfügung vom 29- Juli 1933 wurde auf Grund des Beamtenrechtsänderungsgesetzes von der Beklagten die Einstellung der Weiterzahlung des Zuschlages ahgeordnet« Der Einspruch der Klägerin wurde am 27/o Mai 1935 von dem preussischen Minister ,füf Wis-senschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehme^|mit dem Finanzminister zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage, mit der sie in erster Linie eine Feststellung dahin begehrte, daß sie "gegen die Beklagte einen Anspruch hat, nach den jeweiligen für Studiennätinnen an höheren staatlichen Lehranstal-ten geltenden Besoldungsgesetzen besoldet zu werden”,. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 25. September 1935 abgewiesen.
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Die Klägerin erhielt seit dem 1. August 1935 von der Beklagten nur noch die nach dem Mittelschullehrer-Besol-
dungsgesetz berechneten Bezüge; auch ihr jetziges. Ruhegehalt ist nur danach bemessen worden.
Mit der •vorliegenden Klage verlangt die Klägerin für die Zeit seit dem 1, Mai 1949 die Differenz zwischen dem nach den Sätzen für Studienrätinnen berechneten und dem ihr gezahlten Ruhegehalt und zwar einen Teilbetrag. Sie hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 6.100. DM nebst 4 fo Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Sie behauptet, daß das Beamtenrechtsänderungsgesetz auf sie zu Unrecht angewandt worden sei, und meint, daß nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine gerichtliche Nachprüfung der Maßnahme von 1933 zulässig sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält in erster Linie die Klage für unzulässig, weil ihr die Rechtskraft des Urteils von 1935 entgegenstehe. Im übrigen behauptet sie, daß die Bezüge der Klägerin nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz so, wie geschehen, herabzusetzen ge-
wesen se
 len.
;xr*V^'Diä|$ Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag
 verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die, Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Bn t sehe idung sgründe t
Die Revision macht in erster Linie geltend, daß das Landgericht die Klage zu Unrecht für zulässig erachtet habe. Das trifft in der Tat zu.
1.	Wenn das Landgericht aasführt, die Rechtskraft eines Urteils aus einem Vorprozeß hindere lediglich eine abweichende neue Entscheidung, nicht aber eine neue Sachverhandlung, so kann ihm darin nicht zugestimmt werden»
Daß die Ansich" des Landgerichts ,fim Schrifttum und in der Rechtsprechung einhellig” vertreten werde, wie es in dem Urteil heißt, ist nicht richtig« So führt zu dem Beispiel Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 6» Auf! S 695 mit Berufung auf ein umfangreiches Schrifttum, in der Fußnote 1) aus s ”Vielmehr besteht das Wesen der Rechtskraft entsprechend ihrem Zweck in dem Ausschluß jeder neuen Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge”, und folgert daraus, daß die neue Klage als unzulässig abzpiweisen sei?: weil eine Vprozeßvoraussetzung” fehle (aaO S 697). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Bedeutung der Rechtskraft ebenfalls dahin verstanden worden, daß eine Klage ■ als unzulässig abgewiesen werden muß, wenn ihr die Rechtskraft einer Vorentscheidung entgegensteht (RUZ 147, 390; i 54 ? 327/28; BUH Urteil v. 16. Januar 1951 - I ZR 3/50 LM Nr 1 zu § 323 ZPO)» Von der Revisionserwiderung werden gegen diese Rechtsprechung Bedenken nicht erhoben. An der genannten Rechtsprechung ist auch' hier festzuhalten.
2.	Daraus ergibt sich zunächst, daß die Frage, ob der vorliegenden Klage die Rechtskraft des Urteils vom 25o September 1935 entgegensteht, von Amts wegen zu prüfen ist und daß die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, weil eine Sprungrevision vorliegt (§ 565 a Abs 3 ZPO), sich nicht etwa nur auf die materiell-rechtliche Seite zu beschränken hätte. Bei der erwähnten prozessualen Bedeutung,- die der Rechtskraft beizulegen ist, bedarf es auch nicht vorweg einer Prüfung der Frage, ob das Landgericht mit Recht angenommen hat, daß es im vorliegenden Falle
 
keines Vorbescheides des Dienstherrn bedürfe, um der Klä-
gerin den Hechtsweg zu eröffnen; denn bei der Prüfung der beiden hier in Betracht kommenden Proz e ßv o raus s e t zungen ist eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge nicht gegeben.
3.	Im vorliegenden Palle muß aber die Klage schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil ihr die Hecht kraft des Urteils vom 25. September 1935 entgegensteht.
a) In dem Vorprozeß ist durch die Abweisung der.Kla-; ge rechtskräftig festgestellt worden, daß der Klägerin \ der/voh ihr-dort erhobene Anspruch auf eine den Sätzen für Studienrätinnen an einer staatlichen höheren Schule entspre chende Besoldung nicht zusteht. In der Revisionsinstanz
 wird .ä
derurteil/ eine Sachentscheidung; enthalte, nicht mehr aus-
drück! ne zu
 ne, sei
 er frühere Streit der Parteien darüber, ob das Vor-
ich fortgesetzt. Die Frage ist klar im bejahenden Sin entscheiden. In dem Urteil vom 25» September 1935 ist eindeutig ausgesprochen worden, daß die Klägerin ihren Anspruch zwar vor dem ordentlichen Gericht verfolgen kon-daß ihre Klage aber, ,!sachlich nicht gerechtfertigt”
Aus welchem Grunde das Gericht den Anspruch für unbe-t erachtet hat, ist für die Frage, ob über ihn sachlich befunden worden ist, ohne Belang«
Bedeut über d Prozeß
b) Im vorliegenden Falle kann somit nur die,Frage von ung sein, ob die Klägerin nochmals eine Entscheidung ieselbe Rechtsfolge, über die schon in dem früheren entschieden worden ist, begehrt. Das ist der Fall.
Der Streit geht genau so wie im Vorprozeß darum, ob auf die Klägerin § 40 Abs 3 des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Be-
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dungy in der zu Unrecht v die Klägerin
 amten-., des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (BGBl I, 433 - BRÄG -) angewendet werden durfte oder nicht, [Das ergibt sich eindeutig aus der Klagebegrün-ausgeführt wird, daß die genannte Vorschrift on der Beklagten und der Aufsichtsbehörde auf angewandt worden sei, und die Meinung vertreten/ wird , daß dies nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden könnte, weil das Gericht damals die sachliche Berechtigung der von der Beklagten im Zuge der Besoldungsangleichung getroffenen Maßnahme auf Grund des § 41 Abs 3 BRÄG nicht hätte nachprüfen dürfen.
Es ist aber nicht nur die Grundlage des Streites jetzt die gleiche wie früher, sondern auch das Begehren der Klägerin geht dahin, eine Rechtsfolge auszusprechen, die schon im Vorprozeß Gegenstand ihres Antrages war; dehn auch jetzt will die Klägerin eine Entscheidung dahin, daß ihr die Bezüge einer Studienrätin zustehen, Der von der
 Revisionserw um das Gehal
 iderung hervorgehobene Umstand, daß es damals t einer aktiven Beamtin, jetzt aber um das Ruhegehalt gehe, ist unerheblich; die Schlußfolgerung der Revisionserwiderung, daß deshalb zwei verschiedene An-
sprüche im S here Klage b kommt, auf d nicht nur au stehende Geh
 treit stünden, ist nämlich unrichtig. Die frü-ezog sich, soweit die Feststellung in Betracht ie "Besoldung” der Klägerin für alle Zukunft, f das ihr während der aktiven Dienstzeit zu-alt. Unter "Besoldung" kann nichts anderes verstanden werden,als die "Alxmentation", die dem Dienst-herrn gegenüber seinen Beamten obliegt. Diese bezieht sich aber auch auf den Ruhestandsbeamt en und sem "Ruhegehalt^ . Daß die Klägerin bei einem Obsiegen im Vorpro-
zeß die ihr Berechnung i
günstige Entscheidung nicht auch als für die hres Ruhegehalts maßgeblich angesehen hätte,
 Hegt ai eilende s
ußerhalb jeder vernünftigen Erwägung. Eine entspre-Wirkung muß sie aber auch auf Grund der ihr ungün-Entscheidung auf sich nehmen.

Die so aus §322 ZPO zu folgernde Rechtskraf twir-n -auch nicht als durch die neue Rechtsentwickluhg angesehen werden.
kung kan beseitig
 Eine Änderung der Gesetzgebung mag zwar u.U. auch die Erneuerung eines rechtskräftig abgeschlossenen Streites rechtfertigen (vgl RGZ 147, 390). Aber eine für den Anspruch c.er Klägerin in Betracht kommende Rechtsänderung ist in der Zwischenzeit in Wirklichkeit nicht e:
a) Die Unterstellung der Klägerin allein unter das Mittels chul1ehr er-Besold ung sgesetz und died ami t verbünd ene Einstellung des ihr bis dahin gezahlten Zuschlages ist auf Grund des § 40 Abs 3 BRÄG ausgesprochen worden. Diese Gesetzesgrundlage für die besoldungsrechtliche Maßnahme der Beklagten ist weder aufgehoben worden noch als ungültig anzu.sehen, wie der Senat bereits in einer anderen Sache entschieden hat (vgl DM Hr 1 zu § 40 BRÄG).
Auch durch das Grundgesetz ist keine den vorlie-
genden Pall berührende Rechtsänderung herbeigeführt worden,
 aa) Rach Art 19 Abs 4 GrundG steht zwar jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Damit sind sicherlich die gesetzlichen Bestimmungen, durch welche die gerichtliche Rachprüfbarkeit von Verwaltungsakten ausgeschlossen worden ist, wie auch durch § 41 Abs 3 BRÄG, ihrer Wirksamkeit entkleidet worden.	/	,
Aber der Schluß, daß nunmehr auch alle in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossenen Verwaltungsakte, die bisher nicht nachprüfbar waren, einer gerichtlichen tberprüfung unterzogen werden könnten, ist nicht gerechtfertigto Die erwähnte Vorschrift des Grundgesetzes ist nicht mit einer rückwirkenden Kraft ausgestattet worden« Der "umfassende Rechtsschutz", den das Grundgesetz zu dem Ziele hat, soll in der vom Grundgesetz bestimmten Rechtsordnung herrschen, nicht aber geht die Absicht des Grundgesetzes cabin, alle Gestaltungen aus der Vergangenheit nunmehr einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterstellen, wenn dies nach dem bisherigen Recht nicht statthaft war» Die Besolctungsverhältnisse der Klägerin sind durch die Verfügung cler Beklagten vom 29. Juli 1933 neu gestaltet worden» Daß dieser Akt nichtig wäre, vermag die Klägerin, wie auch schon in dem Armenrechtsbeschluß des von ihr vor der hier zur Entscheidung stehenden Klage <angerufenen Verwaltungsgerichts ausgeführt worden ist, selber nicht zu behaupten. Daraus ergibt sich, daß auch in dem Festhalten der Beklagten an der Maßnahme von 1933 in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Verletzung ei-
Klägerin erblickt werden kann„ Daß eine die Klägerin betreffende Rechtsänderung durch Art 19 Abs 4 GrundG herbeigeführt worden wäre ist nicht anzuerkennen» Nur darauf könnte es aber hier ankommenj die Eröffnung des Rechtsweges, die Art 19 Abs 4 enthält, spielt keine Rolle»
nes Rechts der Besoldung der
 Schon da lässigkeit der der erwähnten
 Beschiünkung der1 Rechtskraftwirkungen eintreten könnte
"Art 19 Abs
 raus ergibt sich das Fortbestehen der Unzu-Klage, so daß auf die Frage, ob auf Grund Vorschrift des Grundgesetzes überhaupt Deine
4 will sicherlich nicht die Rechtsprechung
 gegen di zu dem Grün braucht.
e Rechtsprechung mobilisieren” (Bonner Kommentar dG 4 d zu Art 19) -, nicht eingegangen zu werden
 bb) Ebenso wenig läßt sich aus Art 14 GrundG eine neue Rechtslage zu Gunsten der Klägerin folgern. Eine Beschränkung der früheren Rechte der Klägerin ist durch das Beamtenrechtsänderungsgesetz und den auf ihm fußenden Akt von 1933 endgültig .herbeigeführt worden. Es liegt eine schon damals abgeschlossene Gestaltung der Besoldung der Klägerin vor, so daß das jetzige Festhalten der Beklagten an dieser Regelung nicht mehr als ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aufgefaßt werden kann.
5Nach alledem ist daran festzuhalten, daß eine erneute Verhandlung über den von der Klägerin erhobenen Anspruch und die von ihr erstrebte Prüfung dahin, ob die Maßnahme der. Beklagten vom 29. Juli 1933 berechtigt gewesen sei, wegen der Rechtskraft des Urteils vom 25. September 1935 nicht statthaft sind!
B
eine un erwider daß die ein Erg strei ist; leiten einbar
 tig
daß
aß die Berufung der Beklagten auf die Rechtskraft zulässige Rechtsausübung darstelle, wie die Revisions-ung meint, trifft nicht zu. Es- läßt sich nicht sagen, Beklagte sittenwidrig handle, wenn sie sich an ebnis hält, das von einem Gericht auf Grund des un-en Sachverhalts als rechtmäßig festgestellt worden sich der Richter von 1935 von Grundsätzen hätte lassen, die mit der geltenden Rechtsordnung unver-wären. ist nicht anzuerkennen.
Auf die Re fochtene Urteil ZPO in der Sach^ daß die Klage a
vision der Beklagten ist deshalb das ange-g einäß § 564 ZpO auf zuheben und nach § 565 selbst abschließend dahin zu entscheiden, 1s unzulässig abzuweisen ist0
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Pagendarm
 Rietschel
Dr» Kreft
 Wo1any
 Dr, Hußla