Tatbestands Der Kläger hat "zunächst die Stadt RflHIBIi und ^as .Land Schleswig-Hols tein wegen des Entzugs eines ihm gehörigen Personenkraftwagens; als: Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7 000 DMin Anspruch! genommen» In diesem Verfahren hat er dem jetzt beklagten Kreis den Streit verkündete Alsdann hat er in einem■gesonder ten Verfahren - 3 0 117/50 - Landgericht Lübeck - auch den beklagten Kreis aus dem gleichen Sachverhalt als Gesamtschuldner mit der Stadt PJHHIIBI und dem Land Schl'e&wig-E -istein in Anspruch genommen 0 Beide Prozesse sind durch Beschluß des Landgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden0 Durch Urteil des Landgerichts ist die Klage gegen die Stadt und das Land•Schleswig-Holstein abgewiesen und die Klage gegen den beklagten Kreis dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden« Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist'das Urteil? nachdem der Kläger die zunächst gegenüber dem Land’Schleswig-Holstein eingelegte Berufung zuräckge-nommen hat, rechtskräftig gewordene Die Berufung des beklagten Kreises ist zurückgewiesen worden0 Mit der Revision begehrt der beklagte Kreis Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« ging aus Gründen, die hier nicht interessieren, nach dem Saa.ige-biet flüchtig und nahm bei dieser Gelegenheit den Personen Kraftwagen mite eherzustellene Er behauptet, die Stadt habe den Wagen bei der Räumung an sich genommen und sieht auch eine Amtspflichtverletzung der Stadt darin, daß sie den Wagen, anläßlich dieser Räumung an sich genommen hätte,.ohne ihn als Eigentümer davon zu benachrichtigen0 Er ist weiter der Ansicht, daß die Stadt F.HHHI durch Fortschaffung des Wagens zu ihm in einem Verträgsverhaltnis auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Yerwahrungsvertra-ges oder mindestens auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gestanden hätte!'Er erblickt- eine Amtspflichtver-letzung und eine Verletzung der der Stadt aus diesenver-traglichen Bindungen obliegenden Verpflichtung darin, daß die Stadt bei der Fortnähme des Wagens durch die Angehörigen des SvA keine Gegenvorstellungen erhoben und den Wagen nicht zurückgefordert hat. Er ist weiter der Auffassung,', daß in der .Fortnähme des Wagens bei der Kraftverkehrsgesellschaft durch-die Angehörigen des SYA eine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei. Er behauptet, diese Fortnähme des Wagens sei nach dem 1, April 184-6 erfolgt c Nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Behördenaufbau habe das SYA : zur Organisation des beklagten Landes gehört. derung und Fortnahme zu schützen» PflHM sei zu dieser Zeit Dolmetscher der Militärregierungs aber noch nicht Leiter der Stadtwerke -gewesen, Ihr stellvertretender Bürgermeister hs.be die Überführung des Wagens zu den Stadtwerken nicht angeordnet» P£Hüä§ sei auch5 nachdem er Leiter der Stadtwerke geworden sei. Das Land Schleswig-Holstein ist in erster Linie der Auffassung» daß es für Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SvA nicht haftbar, sei, weil das SYA niemals;*, auch nicht nach dem 1» April 19472 Landesbehörde gewesen sei» 1:946 erfolgt» Zu dieser Zeit, aber sei das SYA nicht mehr Behörde des Kreises, sondern Teil einer zonalen Verwaltunggewesen» Die Haftung für : Amtspflichtverletzungen aus dieser Zeit sei von denjenigen- .den.’.Übergang bestehender Verbindlichkeiten zur folge ha-, be, Darüber hinaus vertritt sie weiter:die Auffassung, das SVA’ sei in der Zeit vom 1= April 1946 bis 1o/5= Ap- i, ril 1947 teil einer zonalen.Verwaltung gewesen; das SVA. zu "-einer Zeit, als die Stadt' und das land, verklagt gewesen seien, der Kläger dem damals noch nicht verklagten Kreis den Streit verkündete Der Kreis sei den s»uuu» w-üv-c o.c-kj o _u_^ Klage gegen den Kreis ist' erst nach der in dem Verfahren gegen die Stadt und das Land erfolgten Beweisaufnahme in dem gesonderten Rechtsstreit 3 0 117/50 des In Alsdann sind, die Klage Die Stellung als "Dritter" kann nämlich immer nur aus dem Prozeß beurteilt werden, in dem der Streit verkündet wird» In diesen Prozeß gegen die Stadt und das Land ist aber der Kreis durch die gegen ihn in einem gesonderten Prozeß folgte Klageerhebung im Prozeß gegen die Stadt und das Land, An dieser Rechtslage hat sich durch die spätere Verbindung des Prozesses gegen die Stadt und das Land mit dem Prozeß gegen den Kreis nichts geändert» Zwar wird die Zulässigkeit der Nebenintervention beendet, wenn der Streit- Ls ist aber nicht einzusehens warum während der Zwischenzeit, in der die einfache Streitgenossenschaft des § 60 ZPO zwischen der Stada und dem Land einerseits und dem Kreis andererseits bestand; die Stellung des Kreises gegenüber der Stadt und dem Land sich geändert haben s -.1 ts « las Reichsgericht (RGZ 151, 210) hält es zwar für -unzulässig, daß ein Streitgenosse seinem Prozeßgegner als Streitgehilfe beitritt 5 es leitet diese ünzulässigkeit aber nicht daraus her- daß der beitretende Streitgenosse nicht 'Kritoer" im Sinne des § 72 ZPO sei. nicht" angängig sei, daß dieselbe Person in demselben Rechtsstreit in beiden Parteirollen auftrete5 wenn auch auf der einen Seite nur zur Unterstützung des Prozeßgegners; es bestände sonst die Gefahr?-’ daß die Erklärungen des Streitgehilfen, der seinem Prozeßgegner beitrete, widerspruchsvoll würden und damit die notwendige scharfe Trennung der Parteirollen gefährdet sein konntet Diese Erwägung ist aber nicht : durchschlagendo Das Reichsgericht führt.an anderer Stelle (RGZ 163, 361 £566/}\zutreffend aus?;der Beitritt des . wenn die Parteien nichts dawider hätten, im öffentlichen Interesse nicht beanstandet werden, ."weil seine Zulassung ein .geordnetes 'Verfahren nicht hindere"„ Das Reichsgericht führt hierzu überzeugend auss Die Möglichkeit?=daß der : verklagte Streitgenosse als Streitgehilfe mit den Erklärungen des von ihm unterstützten Klägers in Widerspruch gerate, schneidet das Gesetz selbst in § 6t ZPü dadurch ab. c) Sin solcher Grund liegt darin-, daß «die st re it verkündende Partei für den Pall des ihr ungünstigen.Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder 'Schadloshaltung gegeneinen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt- .- Zu diesen Ansprüchen auf nSchadloshaltung5' gehören entsprechend dem Zweck der Streitverkündung aber über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verühsa-ener 0: es selben Schadens in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich daher um sich wechselseitig ausschließende Ansprüche und mir Rücksicht darauf folgert der Kläger in der Tat mit Recht, bei Abweisung des Anspruchs gegen die beklagte Stadt einen Anspruch gegen den beklagten Kreis auf "Schadloshaltung" zu haben« -Im Hinblick auf den Rechtsstreit gegen die beklagte Stadt war daher die Streitverkündung des Klägers an den beklagten Kreis zulässig. wären demnach Ansprüche auf Schadlos-naltung nicht gegeben« Der Kläger hat nun die drei Beklag c,.a in erster Linie als Gesamtschuldner)in;Anspruch genommen«5 Jedoch erschöpft sich seine Klage nicht in der Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagten als .Gesamtschuldner «Sein Tortrag läßt erkennen, daß er daneben z«Bo gerade dann5 wenn seine Klage gegen das Land abgewiesen werden sollte, Ansprüche auf Schadioshaltung gegen den Kreis zu .haben glaubte. Würde die Klage gegen das Land, wie hier' geschehen, aus tatsächlichen Erwägungen abgewiesen, nämlich weil die Amtspflicht!erletzung der Angehörigen des STA vor dem 1« April 1946 erfolgt wäre und daher unstrei-; tig nur eine Haftung des Kreises in Betracht käme, würde es sich insoweit um alternative Schuläverhältnisse.handelno Würde die Klage gegen das beklagte Land aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen, nämlich weil die Angehörigen des .agte Land für Handlungen der Angehöri gen des STA hafte oder nicht» Tedocc "eclue de_ Karger bei der völlig ungeklärten Rechtslage bezüglich der Recht nach folge auch mit der Möglichkeit» daß für Amrspfliclrcve letzungen aus der fraglichen Zwischenzeit entweder rar da beklagte Land oder der oekiagre Kreis hafxe» .msov.eix i:an daher auch im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiie der rechtlichen Beurteilung letztlich davon gesprochen, werden» daß alternative Ansprüche aus den in der Zeit zwischen dem L April 1946 und dem 1c /5 ° April 1947 begangenen Amt s pf 1 i chtver'i et zungen vor liegen» Entscheidend ist» daß der Kläger für den Kail des Unteriiegens den .Britten für den Schaden verantwortlich glauo i machen zu können (Rosenberg Herr ouch Auf! Die Ausnahmen yon einer seichen Bindung nacn $ b Halbsalz 2 ZPO (Hinderung des Streitverkündeten an de Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei) liegt nicht vor» Zwar hat der Kläger die zunächst.eingelegte Berufung zurückgenommen, die-sich gegen-das die Klage: abweisende Urteil 'betreffend das beklagte Land richtetet Damit hat aber der Kläger nicht auf das Rechtsmittel der Berufung als solches verzichtete Der Kreis als Streityer-kündeter hätte nach Beitritt zu dem Verfahren für den Kläger Berufung einlegen können, da der Kläger durch das Urteil beschwert war« Es ist nicht erkennbar, daß. Im Rahmen dieser Wirkungen der Streitverkündung ist das Gericht bei Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs des jetzigen Klägers gegen den beklag- :. ten Kreis nicht mehr frei, sondern an die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen des Vorprozesses gebunden« Diese Bindung ist aber nicht eingetreten, soweit über die Grundlagen der jetzt anhängigen Ansprüche im Vorprozeß tatsächliche oder rechtliche Beurteilungen noch nicht erfolgt sind Es bedarf daher bei jeder einzelnen Anspruchsgrundlage, sowie be.i jeder Einrede und 'bei jedem Einwand zunächst der 4, Der Kläger macht Ansprüche gegen den beklagten Kreis aus Amtspflichtverletzung geltende' Da den Angestellten des Kreises nach den insoweit bindenden Tatsacheniest Stellungen des Berufungsgerichtes nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, so kann der Kreis nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte •nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag<, Der aehweis der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung rt zur Klagebegründung,: . a) Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt % Der Kläger könne von dem Land und der Stadt keinen Ersatz verlangen0 Die Klage gegen die Stadt und das Land sei rechtskräftig afcgev/iesen worden, außerdem finde § 839 tos 1 .Satz 2 BGB deshalb keine 'Anwendung, weil eine in „ t--spruch genommene 'Behörde nicht auf eine andere als Gesamtschuldner verklagte Behörde verweisen könne3 ein solcher Verwahrungsvertrag habe zwischen dem Kläger und der Stadt Vorgelegen; die Stadt hafte für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus den Verwahrungsvertrag und der Kläger habe sich deshalb ei ihr erholen können« Die rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Stadt stehe- der Berufung des Beklagten auf diese Ersatzmöglichkeit nicht entgegen; der Kläger gegen die Stadt abweisende müssen« Berufungsgerichts ist all ending insoweit unrichtige als sie ausführt,§ 839 Acs 1 Satz BGB finde deshalb keine Anwendung, weil eine in Ansprue genommene Behörde nicht auf eine andere als Gesamtschuld ner 'verklagte Behörde verweisen könne0 Dieser Satz gilt nur, soweit die Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden "Beamten’® aus Amtspfliehtve.rletzung herrühren; insoweit besteht allerdings eine Gesamtschuld dieser Beamten und diese Gesamthaftung kann daher nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gesehen werden,, Hier macht die Revision aber gerade gei tend, der Kläger habe Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gegen die Stadto Diese Ansprüche sind aber als anderweite Ersatzmöglichkeit. Insoweit ist daher auf diese angeblichen Ansprüche aus Verwahrung und Auftrag einzugehen0 Das angefochtene Urteil begnügt sich hierzu mit dem Hinweis darauf,- daß die Ansprüche gegen das Land und die Staat rechtskräftig abgewiesen worden seien0 Diese Begründung würde in dieser Allgemeinheit jedoch nicht genügen, denn es wäre bei einer Prüfung in der Sache seiest darauf angekommen, ob der Kläger die früher vorhandenen Ersatzansprüche schuld- verloren habe, indem er es unterlassen hai gegen das die Klage gegen die Stadt und das Land abweisende Urteil Rechtsmittel einzulegen0 Die Revision hat das Unterlassen dieser Prüfung auch gerügto Jedoch greift diese Rüge deshalb nicht durch,-weil die Tnterventionswirkungen der Streitverkündung die Prüfung in der Sache selbst unzulässig macheno Auch im Prozeß des Kla gers gegen die Stadt war die Streitverkündung an den Kreis zulässig, wie oben ausgeführt wurde, mindestens insoweit, als es sich um Ansprüche des Klägers gegen die Stadt aus öffentlich-rechtlicher 7erwahrung und Geschäftsführung ohne Auftrag handelte, weil das Yor-liegen solcher Ansprüche die Klage gegen den Kreis aus Aralspflichtverletzungen wegen der Hilfsnatur dieser Ansprüche ausgeschlossen hätte und daher ein alternatives Schuldverhältnis entweder gegen die Stadt oder gegen den Kreis vorliegt „ Die Ausführungen im Yorprczeß darüber, daß Ansprüche aus Verwahrung und Auftrag gegen die Stadt nicht 'vorliegen, sind daher auch im jetzt anhängigen Verfahren gegen den Kreis bindende. Soweit Ansprüche des Klägers aus Amtspflichtverle'c-zung gegen die Stadt in Krage kämen, kann es unentschieden' bleiben, ob auch insoweit Interventionswirkungen eingetreten sind, weil die Haftung weiterer "Beamter" aus Amtspflichtverletzung keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 859 Abs 1 Satz 2 BGB bietet0 i e gegen die Stadt und das Land stehen daher m t s ha-f t un g s a n sprachen des Kl ä gers dann zur Moglichkeit rn aus; Soweit Ansprü-sei nicht er- kennbar« inwiefern diese haftbar seien, da kein Verschulden ersichtlich sei, hie Verfolgung non Ersatz ■ ansprüchen gegen den früheren Leiter des Sva Baumgarten sei dem Kläger nicht zuzu demuten, angesichts der Tatsache daß Baumgarten ins Saargebiet geflohen sei, ohne über seine Jermögensverhäl tnis.se etwas bekannt se gemachte, ha es sich bei der Anwendung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB jedoch um die Beurteilung materiellen Rechts handelt, sind die Ausführungen 'von Amts wegen zu prüfen,, Als weitere, für Ersatzansprüche in Betracht kcrimen de Personen, bei denen das Berufungsgericht nach der ange gebenen Begründung angenommen hat ein Verschulden sei nicht ersichtlich, sind im 7erfahren ausdrüemi-ch erwülnL her spätere Direkter der Stadtwerke namens BgSHfe üie Angehörigen des EflBHHflpHHH, einschließlich des. zansprüche gegen die Angestellten des El einschließlich des Sohnes des Klägers wegen nicht genügender Sorge um den Wagen sind zwar im einzelnen ebenfalls nicht erörterte Jedoch ergibt sich auch insoweit durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das landgerichtliche Urteil und die Urteile in den Torprozessen des gers, bei ihrer "Vernehmung vom 28o.6.o49 in der vorliegenden Sache bekundet, daß der Wagen bei der Räumung des Hotels " ^SHi" von 2 Herren "beschlagnahmt" und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei0 Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen- werden, daß im Hinblick auf diese Umstände das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines "Verschuldens der Angehörigen des EiMHHBi sowie des. HMHHi will der Beklagte nach seinem Schrift satz vom 5= Juli 1951 auf S 8 aus folgendem Sachvortr herleiten; Die Stadt müsse den Kraftwagen der Kraftverkehrsgesellschaft übergeben haben, denn er sei dort; untergestellt gewesene Es müsse angenommen werden, daß dadurch die Kraftverkehrsgesellschaft durch Vertrag mit der Stadt; geschlossen zu Gunsten des Klägers, die der Stadt obliegenden Verwahrerpflichten hinsichtlich fremden Eigentums übernommen habe» Die Kraftverkehrsgesell- ; schaft hätte daher,als das SVK den Wagen fortgeholt.hätte geeignete Gegenmaßnahme^ ergreifen müssen, wie es die Stadt hinsichtlich ihres eigenen,, ebenfalls zunächst fort geholten Wagens mit Erfolg getan ha'be'c Es handelt sich hinsichtlich der angeblich zwischen dem Kläger und der Kraftverkehrsgesellschaft bestehenden vertraglichen Beziehungen um reine Vermutungen des beklagten Kreises, die keine Stütze im Vortrag des Klägers finden, Der Kläger hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 22o September 1951 S 10 bestritten, in vertraglichen Bezie hungen zur Kraftverkehrsgesellschaft gestanden zu haben«, Bei dieser vom Beklagten nicht widerlegten Sachlage hatte der Kläger niemals Ersatzansprüche gegen die Kraftverkehrs gesellschaft = als: ’’Hehler" haftbar sein könnte (Schriftsatz des Beklagten vom 5o Juli 1951 Seite 8), Ansprüche gegen SflHfe-MHI die ein Verschulden des nicht vor aus set- nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ohne eglichen Rechtsgrund von den Angehörigen des STA dem Kläger fprtgenommen worden war, handelt es sich um einen "abhanden Wagen, Daran konnte gemäß § 935 BGB weder von noch von dessen Kunden, dem ins Saargebiet ver-Bigentum.gutgläubig erworben werden, er uEigentumserwerb.bei der Abgabe des.Wa-ens. 44jü Allerdings Konnte der Kläger die ■Verfügung des nicht berechtigten SflBMBHHB über den Wagen enehmigen und hätte damit gegen SfHHBHHI Ansprüche aus 816 BGB (vgl RGZ 106., 44; 115? genehmigte 0 lurch eine solche Genehmigung des '' Verkaufs’’ würde der Kläger seinen Anspruch auf Herausgabe des wagens gegen den jetzigen Besitzer verloren und. ITagen erhalten haoen« Kenn auch die aus sicht des Klägers« den Hagen von dem in Saargecie t leoenden auf Gr seiner Eigentmsansprüehe zuriiemzuer nalten« recht gering i .so wäre, der durch Genehmigung des Verkaufs zu erzielende Eisats so unbeoeutend daß dem Kläger ein Verzicht auf sei Eigentum an dem wagen doch nicht zugemutet werden könnseien Ersaizmcglichnerten gegenüber rflPHl kann daher ebenfalls nicht die Rede sein« Bern Kläger haben daher entgegen den Ausführungen de: Revision Ersatzansprüche gegen andere Stellen nicht äugest an den«, Die Bestimmung des § 83° Abs 1 Satz 2 BGB steht daher der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den beklagten Kreis nicht entgegen. diese Amtspflichtverletzungen haftet« Unstreitig war das STA bis zu dem h April '1946 eine Kreis'behörde, so daß der Kreis für die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Amtspflicht- daß das Berufungsgericht infolge der Interventionswirkungen gehindert gei»eseu sei, selbständige Feststellungen über den Zeitpunkt der Fortnabme zu treffen,'Im Torprozeß ist die Klage gegen das Lands soweit sie auf das■Fortnebmen des Wagens gestützt ist, in erster Linie deshalb abgewiesen worden,.weil die Fortnabme vor dem 1, April 1946 erfolgt ist« zu einer Zeit«., in der die Angehörigen des BYA noch als "Beamte" des. Kreises angesehen gewesen seien (vgl Beite 14 des landgerichtliehen Urteils)« Beruht aber die Abweisung der Klage zu diesem Punkt auf der tatsächlichen Feststellung, daß der Wagen vor dem 1, April 1946 fortgenommen worden ist« so ist kraft der Interventionswirkung das Gericht gehalten, auch im vorliegenden Prozeß, von dieser Tatsache auszugehen« /Die. neuerix- .. Seilschaft zu erblicken is t ist vom Berufungsgericht nicht■ausdrücklich entschieden worden0 Dazu bestand for das Berufungsgericht auch kein Anlaß , weil das Ber afungs-gerieht weiter davon;ausging> daß der Kreis auch für die Amt spf 1ichtverletzungen.haftet, die von Angehörigen des SVA bei'dem nach dem 10.
Mir das Is. chs chlagewerk! Für die Amtliche Sa.imnlu.ng!
Gesetze ZP5 § 72
Rechtss rm; ■ £ 1er Beitrict eines Strcri cgeness en auf Sei-
xen seines Prozefgegr=rs ist zulässig «ko-y;eiciiung ten RC-Z .7 , 2il Jj'S
Sie Hechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 77 360 Jack g"~* 79» S7^ i£7 95 (T ’ v rrd
Übernamen, lass zu de:: Anspruch haltungs: liter den Wortlaut des § 72 hinaus auch öie unsrröeke gegen Dritte gehören, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht 7 7 kommen0
af Schadlos--
Ges etz; Rechtssati
SPD §§ 6c. “4- Abs 5
Die Interventioiisnirkurg erstrecht sich nicht.
-is cie Hechcckr" :t nui n: die Z moo: eilmg des Rechtsstreits als solchen, sondern auch -auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen cer dej.mmn c .1, z :1 ‘ n _ c c:. ,ie Entscheidung-tragenden Elemente des:früheren .Urteilso
Aktenzeichens ill ZR
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Urteil des BGH vorn 13 0' ITovember 19:
DG Lübeck 'OLG"Schleswig
1
IIJ_Z*. 72_'*5£
Verkündet am 13»'November 1952 Pieser? Justizangestellter als Urfcunds'fceamter der Geschäfts-stelle
'Im -"Namen des V c Ikes
ln dem Rechtsstreif
des Preises Herzogtum fflSSBSBBBSi * vertreten durch seinen ' lire i saus schuß, für. diesen handelnd der landrat in
Bekiagten3 Berufungsklägers und Revisionsklägers=
Prozeßbevollmächtigter § Recht samval
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den Verleger Heinrich El
in El
stieg
Kläger» Berufungseeklagten und Revisi onsbeklagtens
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der 1II:0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom '13 ?. November 1952 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Prof« Dr0 Riese und der Bundesrichter Pro Dro Meiß's Dr« Pagendarm:,. Rietschel und Br» Heimann-frosien
für Recht erkannt?
Bi e Re vi c$ "i n n ö J-V La ä 8 S b e kl ag u en TTy* ci c ■i'. O.
Urte il des 5» Zivils ena "G s de s Schl esc;
sehe n 0 berl an desg eri cht S ■ a Cf Q chl esv/j Lg
vemb er 1951 w ird zur ück y & 6 V. de 8 en.o
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Von. Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger hat "zunächst die Stadt RflHIBIi und ^as .Land Schleswig-Hols tein wegen des Entzugs eines ihm gehörigen Personenkraftwagens; als: Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7 000 DMin Anspruch! genommen» In diesem Verfahren hat er dem jetzt beklagten Kreis den Streit verkündete Alsdann hat er in einem■gesonder ten Verfahren - 3 0 117/50 - Landgericht Lübeck - auch den beklagten Kreis aus dem gleichen Sachverhalt als Gesamtschuldner mit der Stadt PJHHIIBI und dem Land Schl'e&wig-E -istein in Anspruch genommen 0 Beide Prozesse sind durch Beschluß des Landgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden0 Durch Urteil des Landgerichts ist die Klage gegen die Stadt und das
Land•Schleswig-Holstein abgewiesen und die Klage gegen
den beklagten Kreis dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden« Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist'das Urteil? nachdem der Kläger die zunächst gegenüber dem Land’Schleswig-Holstein eingelegte Berufung zuräckge-nommen hat, rechtskräftig gewordene Die Berufung des beklagten Kreises ist zurückgewiesen worden0 Mit der Revision begehrt der beklagte Kreis Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrundes : .
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens Marke MERCEDES« Während dies- Krieges hatte er diesen Wagen nach dem Hotel bei RflHUÜ gebracht, wohin
der Geschäftsbetrieb des IMHMHHMll? dessen Geschäftsführer der Sohn des Klägers war, im Zuge der Luftangriffe
auf Hamburg verlagert worden war» .Der Wagen, befand sich dort auch noch zur Zeit der Besetzung in der Obhut der Angestellten, des riMWüWI o Mitte des Jahres 1945 wurde das Hotel überstürzt für Zwecke der Militär-
regierung geräumto Der Personenkraftwagen wurde von den Angestellten des JüEBEBSMHi nicht sichergestellt,0 Im 7er lauf der Räumung wurde er in die Stadtwerke ver-
bracht. wo er zunächst unbenutzt stehenbliebs Er kam später in die Verwahrung der.: Kraftverkehrsgesellschaft &■§ Als der Kraftfahrzeugpark der Kraftverkehrsgesellschaft im Frühjahr 1946 in Räumlichkeiten verlegt wurde,, die bis dahin die Organisation des Transportverkehrs unter sich gehabt hatte, wurde der Wagen? nachdem er bereits in die neuen Räumlichkeiten verbracht worden war?
ü’ä'vü- h' > . ’ • • •
von den Angestellten der Behörde des Transportverkehrs beim Abtransport ihrer eigenen Wagen mitgenommen0 Gleichzeitig wurde auch, ein den Stadtwerken gehöriger Wagen in gleicher ‘Weise von den Angestellten der Behörde des Trans-perr- ermehrs mitgenommen? auf Vorstellungen der Stadtwerki aber wieder herausgegeben0
Der Wagen des Kläger verblieb dagegen im Wagenpark der Behörde für die Organisation des-Transportverkehrs; :: des Straßenverkehrsamts (im folgenden kurz !,S7A" genannt) = Er wurde gegen Ende des Jahres 1946 nach Taxierung an -den Mechanikermeister SVHMMMMV verkauft? dieser verkaufte ihn später an einen gewissen IMHMMI weiter? der zeitweise Leiter des S7A gewesen wäre. ging aus
Gründen, die hier nicht interessieren, nach dem Saa.ige-biet flüchtig und nahm bei dieser Gelegenheit den Personen Kraftwagen mite
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Der Kläger erblickt eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Stadt- BfllH darin, daß sie ,bei Freimachung
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keine Möglichkeit gegeben-hätten, seinen Kraftwagen si-• - . eherzustellene Er behauptet, die Stadt habe den Wagen
bei der Räumung an sich genommen und sieht auch eine
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Amtspflichtverletzung der Stadt darin, daß sie den Wagen, anläßlich dieser Räumung an sich genommen hätte,.ohne ihn als Eigentümer davon zu benachrichtigen0 Er ist weiter der Ansicht, daß die Stadt F.HHHI durch Fortschaffung des Wagens zu ihm in einem Verträgsverhaltnis auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Yerwahrungsvertra-ges oder mindestens auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gestanden hätte!'Er erblickt- eine Amtspflichtver-letzung und eine Verletzung der der Stadt aus diesenver-traglichen Bindungen obliegenden Verpflichtung darin, daß die Stadt bei der Fortnähme des Wagens durch die Angehörigen des SvA keine Gegenvorstellungen erhoben und den Wagen nicht zurückgefordert hat.
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Er ist weiter der Auffassung,', daß in der .Fortnähme des Wagens bei der Kraftverkehrsgesellschaft durch-die Angehörigen des SYA eine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei. Er behauptet, diese Fortnähme des Wagens sei nach dem 1, April 184-6 erfolgt c Nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Behördenaufbau habe das SYA : zur Organisation des beklagten Landes gehört. Es hafte ; daher für die in der Fortnahme des Wagens liegende Amtspflichtverletzung der Angehörigen des SYA.„ Der Kläger behauptet weiter, der Verkauf des Wagens an fiaafr-sei nur zu dem Schein erfolgt, unreine Verschiebung des Wagens an den. damaligen Leiter des SYA zu ermöglichen3« Außerdem habe das SVA den Wagen vor der Taxierung be-
derung und Fortnahme zu schützen» PflHM sei zu dieser Zeit Dolmetscher der Militärregierungs aber noch nicht Leiter der Stadtwerke -gewesen, Ihr stellvertretender Bürgermeister hs.be die Überführung des Wagens zu den Stadtwerken nicht angeordnet» P£Hüä§ sei auch5 nachdem er Leiter der Stadtwerke geworden sei. nicht befugt gewesen, zur Sicherstellung des Wagens vertragliche Yer-l. pflichtungen gegenüber dem Kläger "einzugehen» Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen* sich um den in den . Stadtwerken untergestellten Wagen des Klägers weiter zu kümmern»
Das Land Schleswig-Holstein ist in erster Linie der Auffassung» daß es für Amtspflichtverletzungen der Angehörigen des SvA nicht haftbar, sei, weil das SYA niemals;*, auch nicht nach dem 1» April 19472 Landesbehörde gewesen sei»
Der beklagte Kreis hat behauptet, die Fortnahme des Wagens aus der Verwahrung 'der. Kraftverkehrsgesellschaft V VY ■ sei erst 'nach dem Tl April.; 1:946 erfolgt» Zu dieser Zeit, aber sei das SYA nicht mehr Behörde des Kreises, sondern Teil einer zonalen Verwaltunggewesen» Die Haftung für : Amtspflichtverletzungen aus dieser Zeit sei von denjenigen-
Stellen zu tragen,,1 denen endgültig die Angelegenheiten der Deutschen Straßenbau-, und■Verkehrsbehörden übertragen worden seien», das seien aber die Länder und der Bund.. Ferner vertritt er die Auffassung,, daß; die Inanspruchnahme des 'Wagens auf Grund der Anordnungen ‘der Militärregierung» insbesondere auf Grund der sogenannten "Mercedes-Aktion" zu Recht erfolgt sei» Br bestreitet, daß ein arg-", listiges Zusammenwirken zwischen den .Ahgehörigenides' ' SVAsV dem Mechanikermeister, S■■■■1 und dem früheren Leiter des SYA erfolgt sei» um den Wagen unerlaubt in
ichen Behauptungen der
Kreis infolge der zu dem 1./5. April 1947 eingetretenen Rückgliederung des SVA in die Organisation des Kreises kraft Rechtsnachfolge;auch für diejenigen.Amtspflicht-Verletzungen der Angehörigen des SITA hafte , /die in derzeit vom Io April 1946 bis zu dem April 1947 began-
gen worden seien?
Pie Revision vertritt demgegenüber, die Ansicht, die Rückgliederung des SVA vom 1o/5; April.1947 könne keineni Übergang der in der Zeit vom 1. April 1946-bis 1v/5= :April. 1947 entstandenen Haftung auf den Kreis zur folge gehabt haben, weil der Übergang einer Verwaltung von einer • Gebietskörperschaft auf die andere niemals ohne weiteres., .den.’.Übergang bestehender Verbindlichkeiten zur folge ha-, be, Darüber hinaus vertritt sie weiter:die Auffassung, das SVA’ sei in der Zeit vom 1= April 1946 bis 1o/5= Ap- i, ril 1947 teil einer zonalen.Verwaltung gewesen; das SVA. sei dem Zuständigkeitsbereich der Provinzial- und Kreisbehörde. entzogen gewesen. Im übrigen hätte der Kreis die Verkehrsangelegenheiten vor dem ü April 1946 und nach dem 31= März: 1947 als;Auftragsangelegenheiten verwalte u» ;Per Verwaltungsträger in der Zwischenzeit möge zwar für denjenigen gehandelt haben, der endgültig die Verkehrsangelegenheiten verwalte, niemals aber für Gebietskörperschaften, die lediglich im Aufträge der endgültigen Rechts träger Verwaltungsaufgaben erfüllten * Pie endgültigen Rechtsträger seien aber die Bundesrepublik und die län- ■ der, so' daß eine Haftung des beklagten Kreises ausscheide.
Pie Revisionserwiderung macht geltend, im ersten Rechtszug habe... zu "-einer Zeit, als die Stadt' und das land, verklagt gewesen seien, der Kläger dem damals noch nicht verklagten Kreis den Streit verkündete Der Kreis sei den
b) Die Streitverkündung ist gemäß § 72 ZPO nur gegenüber einem "Dritten’' zulässige Nun ist allerdings der Kreis 'auch. Beklagter des vorliegenden Rechtsstreits» Dieser Um-
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s»uuu» w-üv-c o.c-kj o _u_^ Klage gegen den Kreis
ist' erst nach der in dem Verfahren gegen die Stadt und das Land erfolgten Beweisaufnahme in dem gesonderten Rechtsstreit 3 0 117/50 des In Alsdann sind, die Klage
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sicherlich gegen einen "Dritten" gerichtet. Sie wurde durch die Erhebung einer'gesonderten Klage gegen den Kreis nicht unzulässig. Die Stellung als "Dritter" kann nämlich immer nur aus dem Prozeß beurteilt werden, in dem der Streit verkündet wird» In diesen Prozeß gegen die Stadt und das Land ist aber der Kreis durch die gegen ihn in einem gesonderten
Prozeß
folgte Klageerhebung
: 1 r
-eten, Er blieb
also trotz der gegen ihn erfolgten Klageerhebung »Dritter.« im Prozeß gegen die Stadt und das Land,
An dieser Rechtslage hat sich durch die spätere Verbindung des Prozesses gegen die Stadt und das Land mit dem Prozeß gegen den Kreis nichts geändert» Zwar wird die Zulässigkeit der Nebenintervention beendet, wenn der Streit-
"Dritter" zu sein, z.B. wenn er Rechts-
(vgl St ein-Jona s Die durch
cae Prozesse eingenretene einfache Soreitgenossenschaft des § 6 ' Z?' zwischen der Ptaelf und dem Land einerseits und dem Kreis andererseits bedeutet a.cor die nur äußerliche 'Verbindung mehrerer Pr.messe in einem Prahmen,. Per inneren Entwicklung nach dielen jeder Pr.rem selbständig non dem anderen (nenn IPßr 19öO 704 Ama zu Kr lg) c Las zeige sich gerade in vorliegenden Palle lesenders deutliche Vor der vereindung waren der Prozeß gegen die Stadt
und das Land einerseits und der gegen den Kreis anderer-
.
seits auch äußerlich 'völlig selesnändig, Sie wurden es auch wieder, als in Eerufungsrscnzszug das 'Verfahren nur gegen den Kreis, nicht aber gegen die Stadt und das Lend weiter eetriecen wurde - 6s:r,i~, daß die Kl age ab Weisung gegen die Stadt und das Land in Rechtskraft erwuchs, schieden die Stada und das Land aus diesem Verfahren völlig aus. Ls ist aber nicht einzusehens warum während der Zwischenzeit, in der die einfache Streitgenossenschaft des § 60 ZPO zwischen der Stada und dem Land einerseits und dem Kreis andererseits bestand; die Stellung des Kreises gegenüber der Stadt und dem Land sich geändert haben s -.1 ts « las Reichsgericht (RGZ 151, 210) hält es zwar für -unzulässig, daß ein Streitgenosse seinem Prozeßgegner als Streitgehilfe beitritt 5 es leitet diese ünzulässigkeit aber nicht daraus her- daß der beitretende Streitgenosse
nicht 'Kritoer" im Sinne des § 72 ZPO sei. Es erkennt
.
vielmehr - übrigens in Obereinstinnuag mit Stein-Jonas (Aufl 17 § 66 Inm II 2 :• - ausdrücklich an, daß es zulässig ist, wenn ein Streitgencsse dem eigenen Streitgenossen als Streitgehilfe beitritt, ki so als Streitgehilfe in dom vollen Umfange des § 67 ZPO für seinen eigener Streitgenossen handeln zu können, ras er selbst als notwendiger Streitgenosse dos § 67 ZPO nicht kcnnze (Stei v'cnas aal), Pas Eoichsgenoßu: (aaO; leiten die Unzulässig
keit des Beitritts in diesem Balle vielmehr allein daraus ;her?/daß 'es;-verfahrensrechtlich. nicht" angängig sei, daß dieselbe Person in demselben Rechtsstreit in beiden Parteirollen auftrete5 wenn auch auf der einen Seite nur zur Unterstützung des Prozeßgegners; es bestände sonst die Gefahr?-’ daß die Erklärungen des Streitgehilfen, der seinem Prozeßgegner beitrete, widerspruchsvoll würden und damit die notwendige scharfe Trennung der Parteirollen gefährdet sein konntet Diese Erwägung ist aber nicht : durchschlagendo Das Reichsgericht führt.an anderer Stelle (RGZ 163, 361 £566/}\zutreffend aus?;der Beitritt des .
■ Streitgehilfen auf Seiten seines Prozeßgegners könne? wenn die Parteien nichts dawider hätten, im öffentlichen Interesse nicht beanstandet werden, ."weil seine Zulassung ein .geordnetes 'Verfahren nicht hindere"„ Das Reichsgericht führt hierzu überzeugend auss Die Möglichkeit?=daß der : verklagte Streitgenosse als Streitgehilfe mit den Erklärungen des von ihm unterstützten Klägers in Widerspruch gerate, schneidet das Gesetz selbst in § 6t ZPü dadurch ab. daß es dem Streitgehilfen ■’ das Recht, Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen? nur mit der Einschränkung gewährt, "insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen"c Die Möglichkeit aber»daß der verklagte Streitge-
:nosse bei seinem Auftreten als; Streitgehilfe :;mit den Er- "
- . ^ „ , s ^ - ' \ * , * ' ' -
klärungen in Widerspruch gerate, die er in seinem eigenen "Streit mit dem Kläger für sich selbst abgibt, kann hinge-hemmen"werden? da Widerspruchelin: den Erklärungen:einer Partei auch sonst Vorkommen, Solche .• Widersprüche zu vermeiden kann der Parteitselbst-überlassen werden; sie muß eshinnehmen. ■ wenn das.. Gericht,. aus . soichen 'WiderSprüchen >. für sie ungünstige Schlüsse,wegen der Zulässigkeit ihrer Erklärungen zieht.
Deshalb ist mit Rosenberg (Lehrbuch ZPO Aufl 1951
| 460 II Id S 186/7) und lent (NJW 19504 70.4 Anm 211 hr 14.' entgegen dem Reichsgericht, . St ein-J onas-Schönke (DR 1940.? 1326)7 Baumbach (Aufl 20 § 66 Arm 23) und Seuffert-Rals-mann (12* Aufl § 66 Anm 2) von der Zulässigkeit des Bei-trr'iS ei cs Streitgenoe en a f Se een mine Prci 3gec ners auszugehen<, Dementsprechend ist auch die Streitverkündung des Klägers an einen von mehreren verklagten Streitgenossen für zulässig zu erachten, wenn nur die weitere Voraussetzung des § 72 ZPO erfüllt ist. nämlich das Vorliegen eines Interventions- oder Streitverkündungs-Grunde So;
c) Sin solcher Grund liegt darin-, daß «die st re it verkündende Partei für den Pall des ihr ungünstigen.Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder 'Schadloshaltung gegeneinen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt- .- Zu diesen Ansprüchen auf nSchadloshaltung5' gehören entsprechend dem Zweck der Streitverkündung aber über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus auch die Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verühsa-ener 0: es selben Schadens in Betracht kommen. (RGZ 77» 360 .4364/5/ und die dort Zitierten, sowie RGZ 79? 87; 127 95 /967: St ein-Jonas 17.,. Aufl § 72 Anm III 2 a; Rosenberg
Aufl 5 § 47 II 2
,971
Zu dieser Gruppe gehören die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus öffentlich-rechtlichem Ver-
wanrungsvertrago Das Vorliegen solcher Ansprüche würde nära
-ch der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegen
; d en ■ b skIagten KreIs
jpflichtverletzung im Hi
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die Hilfsnatur dieser Ansprüche (§ 839 A'bs 1 Satz 2 BGB) entgegenstehen. Insoweit handelt es sich daher um sich wechselseitig ausschließende Ansprüche und mir Rücksicht darauf folgert der Kläger in der Tat mit Recht, bei Abweisung des Anspruchs gegen die beklagte Stadt einen Anspruch gegen den beklagten Kreis auf "Schadloshaltung" zu haben« -Im Hinblick auf den Rechtsstreit gegen die beklagte Stadt war daher die Streitverkündung des Klägers an den beklagten Kreis zulässig.
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Lagegen gehören zu den Ansprüchen auf "Schadloshai- ■ tung" nicht die Bälle, in denen der Dritte, gleichviel aus welchen Gründen, von vornherein neben dem zuerst Beklag-ten hätte in.Anspruch genommen werden können (Stein-Jonas Aufl 17 § 72 Anm Uly 2 a° RGZ 159, 88), Soweit der Klä-
'•U- ~ • T'. • , ■ Uz ' ' ' . ■ . V d
ger wegen des. ihm entstandenen Schadens gegen die drei he-klagten (die Staat, das Land und den Kreis) Ansprüche als Gesamtschuldner hat. wären demnach Ansprüche auf Schadlos-naltung nicht gegeben« Der Kläger hat nun die drei Beklag c,.a in erster Linie als Gesamtschuldner)in;Anspruch genommen«5 Jedoch erschöpft sich seine Klage nicht in der Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagten als .Gesamtschuldner «Sein Tortrag läßt erkennen, daß er daneben z«Bo gerade dann5 wenn seine Klage gegen das Land abgewiesen werden sollte, Ansprüche auf Schadioshaltung gegen den Kreis zu .haben glaubte. Würde die Klage gegen das Land, wie hier' geschehen, aus tatsächlichen Erwägungen abgewiesen, nämlich weil die Amtspflicht!erletzung der Angehörigen des STA vor dem 1« April 1946 erfolgt wäre und daher unstrei-; tig nur eine Haftung des Kreises in Betracht käme, würde es sich insoweit um alternative Schuläverhältnisse.handelno Würde die Klage gegen das beklagte Land aus rechtlichen Erwägungen abgewiesen, nämlich weil die Angehörigen des
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STA. auch in der Zeit; vom Ic April 1945 ois 1» '5 = April 19.47 nicht als "Beamte” des; beklagten Landes angeseheht: würden» so lagen allerdings nach uer vom Kläger 'ertre-lenen Rechtsansicht nicht ohne reiteres alrerna’vve Ansprüche gegen aas Land und den Kreis vor; denn der Kläger vertritt gerade die Ansicht» der derlag he Kreis har "mittelbar" auch für 3 j 3 Amtspflich K~erie “zoog die m der Zeit vom 1» April 1946 bis-io'/5o April 1947 von Angehörigen des STA eis "Beamten" des beklagten Landes begangen worden-raren als Rechtsnachfolger des beklagten Landes» Hach dieser Rechtsauffassung des Klägers wäre die Haftung
des Kreises für Handlungen aus der Ze:
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April 1946 bis l»/5
ü.pJ?ILw
.947 gegeben
gültig ob das
.agte Land für Handlungen der Angehöri
gen des STA hafte oder nicht» Tedocc "eclue de_ Karger bei der völlig ungeklärten Rechtslage bezüglich der Recht nach folge auch mit der Möglichkeit» daß für Amrspfliclrcve letzungen aus der fraglichen Zwischenzeit entweder rar da beklagte Land oder der oekiagre Kreis hafxe» .msov.eix i:an daher auch im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiie der rechtlichen Beurteilung letztlich davon gesprochen, werden» daß alternative Ansprüche aus den in der Zeit zwischen dem L April 1946 und dem 1c /5 ° April 1947 begangenen Amt s pf 1 i chtver'i et zungen vor liegen» Entscheidend ist» daß der Kläger für den Kail des Unteriiegens den .Britten für den Schaden verantwortlich glauo i machen zu können (Rosenberg Herr ouch Auf! 5 § 47 11 2 a S 194'
da der Zweck der Bestimmungen über 'die Streitverkündung die Verringerung der Zahl oder v?ro ze s sec und = die' 'Termeidung wi a er sprechend er Brozeßergecnisse ist (RG-Z 7~» der 7)64 c.
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e evere j-i-o-" ernouidung an o.en iti
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;ov;on.
3, Die Wirkungen, der Streitverkündung 'bestehen nach § 74 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 66 ZPO> und zv;ar gleichgültig, ob der Streitverkündete dem Prozeß Beitritt oder nicht, darin, daß der Streitverktindete die Richtigkeit des dem Streityerkünder gegenüber ergangenen Urteils nicht bestreiten und die Einrede mangelhafter Prozeßführung nur in beschränktem Umfang Vorbringen kann» Diese Interventions-Wirkung erstreckt sich nach herrschender Meinung (RGZ 45,
353? 55, 239; 104, 77; 123, 95; 13(3, 300.?' Warneyer Rechtsprechung 1908 Nr 564? 1916 Nr 131; 1920 Nr 72? 1921 Nr 48;
DR 1940, 587; Grucho 56, 339v 64. 362* lent Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1940, 129; Sydcvz-Busch Auf! 22 § 68 Arm 1, Rosenberg Aufl 5 § 46 IV I e S 192; Stein-Jonas früher /Aufl 12 § 68 Arm Il7 ablehnend, jetzt /Aufl 17 § 68 Anm Il7 nicht mehr Stellung nehmend) nicht wie die Rechtskraft nur auf die Entscheidung des Rechtsstreits als solchen, . dehn auf den Ausspruch der Rechtsfolge des festgestellten Tatbestandes, sondern auf die tatsächlichen und recht!1-chen Grundlagen jener Entscheidung; sie umfaßt mithin aucr die Elemente des früheren Urteils» Der Richter des zwischen
.dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten schwebenden Haupt
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Prozesses ist daher an die Beurteilung der gesamten taisäch-■
liehen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im vorprozeß hätten geltend gemacht werden können), nicht b eriieks icht igen P
Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Peststellun-
Die Ausnahmen yon einer seichen Bindung nacn $ b Halbsalz 2 ZPO (Hinderung des Streitverkündeten an de Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei) liegt nicht vor» Zwar hat der Kläger die zunächst.eingelegte Berufung zurückgenommen, die-sich gegen-das die Klage: abweisende Urteil 'betreffend das beklagte Land richtetet Damit hat aber der Kläger nicht auf das Rechtsmittel der Berufung als solches verzichtete Der Kreis als Streityer-kündeter hätte nach Beitritt zu dem Verfahren für den Kläger Berufung einlegen können, da der Kläger durch das Urteil beschwert war« Es ist nicht erkennbar, daß. der Kläger durch Zurücknahme seiner Berufung auch die vom Streit-verkündeten eingelegte Berufung, die allerdings eine Berufung des Klägers gewesen wäre, hätte zurücknehmen wollen0 Durch die Berufungsrücknahme des Klägers wäre der Kreis als Streithelfer also nicht gehindert gewesen, die mit der von ihm eingelegten Berufung vorgebrachten Angriffsmittel zu Gunsten des Klägers geltend zu machen«
Die Interventionswirkungen sind also in vollem Umfange eingetreten und zu beachten«
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Im Rahmen dieser Wirkungen der Streitverkündung ist das Gericht bei Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs des jetzigen Klägers gegen den beklag- :. ten Kreis nicht mehr frei, sondern an die tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen des Vorprozesses gebunden« Diese Bindung ist aber nicht eingetreten, soweit über die Grundlagen der jetzt anhängigen Ansprüche im Vorprozeß tatsächliche oder rechtliche Beurteilungen noch nicht erfolgt sind Es bedarf daher bei jeder einzelnen Anspruchsgrundlage, sowie be.i jeder Einrede und 'bei jedem Einwand zunächst der
- 18
Prüfung, ob und inwieweit das Gericht im Hinblick auf die Int erTenti on swi rkun g an die Beurteilung des Vörprozesses gebunden und daher an eigener Beurteilung gehindert isto
4, Der Kläger macht Ansprüche gegen den beklagten Kreis aus Amtspflichtverletzung geltende' Da den Angestellten des Kreises nach den insoweit bindenden Tatsacheniest Stellungen des Berufungsgerichtes nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, so kann der Kreis nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte •nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag<, Der aehweis der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung rt zur Klagebegründung,:
. a) Das Berufungsgericht hat dazu zunächst ausgeführt % Der Kläger könne von dem Land und der Stadt keinen Ersatz verlangen0 Die Klage gegen die Stadt und das Land sei rechtskräftig afcgev/iesen worden, außerdem finde § 839 tos 1 .Satz 2 BGB deshalb keine 'Anwendung, weil eine in „ t--spruch genommene 'Behörde nicht auf eine andere als Gesamtschuldner verklagte Behörde verweisen könne3
Die.Revision rügt insoweit Verkennung des RechtsBegriffes des öffentlich-rechtlichen Vervahrungsvertrages 0 Sie geht davon aus. ein solcher Verwahrungsvertrag habe zwischen dem Kläger und der Stadt Vorgelegen; die Stadt hafte für die schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten aus den Verwahrungsvertrag und der Kläger habe sich deshalb ei ihr erholen können« Die rechtskräftige Abweisung der Klage gegen die Stadt stehe- der Berufung des Beklagten auf diese Ersatzmöglichkeit nicht entgegen; der Kläger
gegen die Stadt abweisende müssen«
: :3)ie Begründung des . Berufungsgerichts ist all ending insoweit unrichtige als sie ausführt,§ 839 Acs 1 Satz BGB finde deshalb keine Anwendung, weil eine in Ansprue genommene Behörde nicht auf eine andere als Gesamtschuld ner 'verklagte Behörde verweisen könne0 Dieser Satz gilt nur, soweit die Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden "Beamten’® aus Amtspfliehtve.rletzung herrühren; insoweit besteht allerdings eine Gesamtschuld dieser Beamten und diese Gesamthaftung kann daher nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gesehen werden,, Hier macht die Revision aber gerade gei tend, der Kläger habe Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gegen die Stadto Diese Ansprüche sind aber als anderweite Ersatzmöglichkeit. im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB anzusehen (vgl B
4S iW • .«
Insoweit ist daher auf diese angeblichen Ansprüche aus Verwahrung und Auftrag einzugehen0 Das angefochtene Urteil begnügt sich hierzu mit dem Hinweis darauf,- daß die Ansprüche gegen das Land und die Staat rechtskräftig abgewiesen worden seien0 Diese Begründung würde in dieser Allgemeinheit jedoch nicht genügen, denn es wäre bei einer Prüfung in der Sache seiest darauf angekommen, ob der Kläger die früher vorhandenen Ersatzansprüche schuld-
ha:
verloren habe, indem er es unterlassen hai
gegen
das die Klage gegen die Stadt und das Land abweisende Urteil Rechtsmittel einzulegen0 Die Revision hat das Unterlassen dieser Prüfung auch gerügto
Jedoch greift diese Rüge deshalb nicht durch,-weil die Tnterventionswirkungen der Streitverkündung die Prüfung in
der Sache selbst unzulässig macheno Auch im Prozeß des Kla
gers gegen die Stadt war die Streitverkündung an den Kreis zulässig, wie oben ausgeführt wurde, mindestens insoweit, als es sich um Ansprüche des Klägers gegen die Stadt aus öffentlich-rechtlicher 7erwahrung und Geschäftsführung ohne Auftrag handelte, weil das Yor-liegen solcher Ansprüche die Klage gegen den Kreis aus Aralspflichtverletzungen wegen der Hilfsnatur dieser Ansprüche ausgeschlossen hätte und daher ein alternatives Schuldverhältnis entweder gegen die Stadt oder gegen den Kreis vorliegt „ Die Ausführungen im Yorprczeß darüber, daß Ansprüche aus Verwahrung und Auftrag gegen die Stadt nicht 'vorliegen, sind daher auch im jetzt anhängigen Verfahren gegen den Kreis bindende. •
Soweit Ansprüche des Klägers aus Amtspflichtverle'c-zung gegen die Stadt in Krage kämen, kann es unentschieden' bleiben, ob auch insoweit Interventionswirkungen eingetreten sind, weil die Haftung weiterer "Beamter" aus Amtspflichtverletzung keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 859 Abs 1 Satz 2 BGB bietet0 i
Ansprüche gegen das Band kennten ebenfalls nur aus tspflichtverletzung hergeleitet werden und würden daher ebenfalls keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sin-
1 Satz 2 BGB darstellen-.
e gegen die Stadt und das Land stehen daher m t s ha-f t un g s a n sprachen des Kl ä gers
dann zur Moglichkeit rn aus; Soweit Ansprü-sei nicht er-
kennbar« inwiefern diese haftbar seien, da kein Verschulden ersichtlich sei, hie Verfolgung non Ersatz ■ ansprüchen gegen den früheren Leiter des Sva Baumgarten sei dem Kläger nicht zuzu demuten, angesichts der Tatsache daß Baumgarten ins Saargebiet geflohen sei, ohne
über seine Jermögensverhäl tnis.se etwas bekannt se
■'■ g >•. o '■ - . ..US.* -■ i".<
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Insoweit hat die Revision Angriffe nicht gelxeno. gemachte, ha es sich bei der Anwendung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB jedoch um die Beurteilung materiellen Rechts handelt, sind die Ausführungen 'von Amts wegen zu prüfen,,
aaj Soweit die Möglichkeit, Ersatz bei zu finden, verneint wird, lassen diese Ausführungendes Berufungsgerichts einen Beehtsirrtum nicht erkennen«
Als weitere, für Ersatzansprüche in Betracht kcrimen de Personen, bei denen das Berufungsgericht nach der ange gebenen Begründung angenommen hat ein Verschulden sei nicht ersichtlich, sind im 7erfahren ausdrüemi-ch erwülnL her spätere Direkter der Stadtwerke namens BgSHfe üie Angehörigen des EflBHHflpHHH, einschließlich des. Sohnes, des Klägers, die Kraftverkehrsgeseilschaft ond der:
M echanikermeioter
Bo' Tie EL .irkung dee PI—I ,:r_ er Fortnahme des Wagens im Hotel C.aBW—I Int Lg c -i ^ v , 'ger > .er
nicht im einzelnen erörterte Es hat. aber .erkennrar auf nie Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, in denen dieses sich anläßlich der Prüfung der, Ersatzansprüchedge■-
gen die Stadt auch mit dem Tätigwerden
rn
aider gesetzt hat« Wenn auf Seite
des landgerichtliclien
urreils ausgeführt wird, es lasse sich nicht feststexlei
oder der stellvertretende Bürgermeister der Stadt die PortSchaffung des Wagens aus dem Hotel
, seinem Unterstellungsort; angeordnet hätten« so handelt es sich dabei um für das Revisionsgericht bin-
...... . • ■ T
dende latsachenfeststellungen, die eine Haftung des PI ausschließen und auf die durch das Berufungsgericht in ausreichendem Maße hingemesen wird<, .
Ersatzansprüche gegen vflMM stehen daher einer Kla-den Kreis aus ABitshaftung nicht’ entgegen0
zansprüche gegen die Angestellten des El einschließlich des Sohnes des Klägers wegen nicht genügender Sorge um den Wagen sind zwar im einzelnen ebenfalls nicht erörterte Jedoch ergibt sich auch insoweit durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das landgerichtliche Urteil und die Urteile in den Torprozessen des
: .. gegen die; Stadt: undodes/jetzigen Klägers gegen die '-tact -30 157/43 und 3 Ö 21/49 EG Lübeck-; daß eie Räumung des Hotels "WJNMHHHNi" über stürzt "vor sich gegangen ist und die Angehörigen des ItMMNHHHStfc nicht einmal ihre eigenen Sachen in Sicherheit bringen konnten0.Außerdem hat die Zeugin ■ die .’Schwiegertochter des Klä-
gers, bei ihrer "Vernehmung vom 28o.6.o49 in der vorliegenden Sache bekundet, daß der Wagen bei der Räumung des Hotels " ^SHi" von 2 Herren "beschlagnahmt" und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei0 Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen- werden, daß im Hinblick auf diese Umstände das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines "Verschuldens der Angehörigen des EiMHHBi sowie des. Sohnes: des. Klägers verneint;hat 0.
Diese tatsächliche Feststellung; ist aber für das Eevi--
dd.) Ersatzansprüche gegen die ^Kraftverkehrsgese schaft. HMHHi will der Beklagte nach seinem Schrift satz vom 5= Juli 1951 auf S 8 aus folgendem Sachvortr herleiten; Die Stadt müsse den Kraftwagen der Kraftverkehrsgesellschaft übergeben haben, denn er sei dort; untergestellt gewesene Es müsse angenommen werden, daß dadurch die Kraftverkehrsgesellschaft durch Vertrag mit der Stadt; geschlossen zu Gunsten des Klägers, die der Stadt obliegenden Verwahrerpflichten hinsichtlich fremden Eigentums übernommen habe» Die Kraftverkehrsgesell- ; schaft hätte daher,als das SVK den Wagen fortgeholt.hätte geeignete Gegenmaßnahme^ ergreifen müssen, wie es die Stadt hinsichtlich ihres eigenen,, ebenfalls zunächst fort
geholten Wagens mit Erfolg getan ha'be'c
Es handelt sich hinsichtlich der angeblich zwischen dem Kläger und der Kraftverkehrsgesellschaft bestehenden vertraglichen Beziehungen um reine Vermutungen des beklagten Kreises, die keine Stütze im Vortrag des Klägers finden, Der Kläger hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 22o September 1951 S 10 bestritten, in vertraglichen Bezie hungen zur Kraftverkehrsgesellschaft gestanden zu haben«, Bei dieser vom Beklagten nicht widerlegten Sachlage hatte der Kläger niemals Ersatzansprüche gegen die Kraftverkehrs gesellschaft =
eej Ersatzansprüche gegen den Mechanikermeister SM-sind durch die Begründung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwiefern er haftbar sei,:"da kein’ Verschulden ersichtlich sei" (Seite 10 des Urteils): zwingend ausgeschlossene .Diese Begründung genügt,, um Ansprüche
des Klägers gegen SflMMHHi insoweit auszusclilieBen« als
nach -Ansicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung. als: ’’Hehler" haftbar sein könnte (Schriftsatz des Beklagten vom 5o Juli 1951 Seite 8), Ansprüche gegen SflHfe-MHI die ein Verschulden des nicht vor aus set-
zen, bestehen nicht. Der Wagen ist nach idem Vortrag des: Klägers von Seiten des SV! an SflHMi "verkauft" werden,
~a der- -Wagen.: nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ohne eglichen Rechtsgrund von den Angehörigen des STA dem Kläger fprtgenommen worden war, handelt es sich um einen "abhanden Wagen, Daran konnte gemäß § 935 BGB weder von noch von dessen Kunden, dem ins Saargebiet ver-Bigentum.gutgläubig erworben werden, er uEigentumserwerb.bei der Abgabe des.Wa-ens. durch’das SVA. an . - eten wäre; dem das
".Abhandenkommen" nicht entgegengestanden hätte, ist aus der Wendung des Berufungsurteils? der Wagen sei vom Leiter, des SVA an SHHHI "verkauft" worden, nicht ■ zu entnehmen« rotz dieser- Rechtslage hat der Kläger gegen aber nicht etwa über § 281 BGB einen Anspruch auf Auszahlung °s Kaufpreises, den Sbei der Abgabe des Wagens BVIHIHHI erhalten.hat weil § 281 BGB nicht für den iinglichen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gilt’,(if' (RGZ 115; 31 ? 1-57? 44jü Allerdings Konnte der Kläger die ■Verfügung des nicht berechtigten SflBMBHHB über den Wagen enehmigen und hätte damit gegen SfHHBHHI Ansprüche aus 816 BGB (vgl RGZ 106., 44; 115? 34) erwerben können. Eine olche Genehmigung ist hier nicht erteilt. Auch wenn schon die nur tatsächliche Möglichkeit, Ersatz an anderer Steile zu erlangen, den.Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung entegensteht (RGZ 138, 211; 158, 277)s so bestand" für" den Klä- ■■■ er hier jedoch keine Verpflichtung, '.sich dadurch Ersatz zu w p-rp.nh fl-fr pvi . r! s f?, pr Kn Verkauf des ’Wagens durch
-25
genehmigte 0 lurch eine solche Genehmigung des '' Verkaufs’’ würde der Kläger seinen Anspruch auf Herausgabe des wagens gegen den jetzigen Besitzer verloren und. an dessen Stelle nur einen auf ungerechtfertigte Bereicherung gehenden« im Ergebnis also höchstens IC- t 1 unzustellenben „.n&irnch in Hohe des non me re innahmt en Kaufpreises für den
ITagen erhalten haoen« Kenn auch die aus sicht des Klägers« den Hagen von dem in Saargecie t leoenden auf Gr
seiner Eigentmsansprüehe zuriiemzuer nalten« recht gering i .so wäre, der durch Genehmigung des Verkaufs zu erzielende Eisats so unbeoeutend daß dem Kläger ein Verzicht auf sei Eigentum an dem wagen doch nicht zugemutet werden könnseien Ersaizmcglichnerten gegenüber rflPHl kann daher ebenfalls nicht die Rede sein«
Bern Kläger haben daher entgegen den Ausführungen de: Revision Ersatzansprüche gegen andere Stellen nicht äugest an den«, Die Bestimmung des § 83° Abs 1 Satz 2 BGB steht daher der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den beklagten Kreis nicht entgegen.
5- Das angefochtene Urteil (S 6) geht davon aus« der Kläger habe das Eigentum an dem Vagen durch schuldhafte Amtspflicht-;veristrung der ungehörigen des "TA uerlcren« gemeint ist allerdings offensichtlich nicht der. Verlust des Eigentums an dem Vagen sondern die Entziehung des nach vie ~or im Eigentum des Klägers stehenden Vagere. Venn die Re-'isicn insoweit Verletzung des § 551 2iff ^
ZPO ;Fehlen ton Entsclieiäungsgrünäen) rügt. so ist das unverständlich„ Das Berufungsgericht verweist insoweit ausdrücklich auf die. nach seinerT'Ansicht zutreffenden .
\ hrn Y) p4pn fl p q ~r . v?-. o - w ^.
Ige:
:s und ergänz.t aessen
Landgericht und Berufungsgericht- gehen beide davon aus, daß sowohl daslFcrtholeh des -Wagens für die- Kraftverkehrsge.-
sellschaftj. wie auch der :'"Verkauf"; des Wagens durch den Leiter
S::'A .:. __ .rietzungen der-Angehörigen
des '"BYA seien« Diese Ausführungen sind von der Revision nicht beanstandet« Sie lassen auch einen Rechtsirrtüm nicht erkennen i
Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Kreis für
’
diese Amtspflichtverletzungen haftet« Unstreitig war das STA bis zu dem h April '1946 eine Kreis'behörde, so daß der Kreis für die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Amtspflicht-
Verletzungen der Angehörigen des BYA zunächst haftbar ist«
.
Während das Landgericht davon ausgeht = die Fortnahme des Wagens sei vor diesem Zeitpunkt erfolgt, nimmt das Berufungsgericht andie Fortnabme sei nachher erfolgt« Mit Recht weist der Kläger in der Revisionserwiderung darauf hin? daß das Berufungsgericht infolge der Interventionswirkungen gehindert gei»eseu sei, selbständige Feststellungen über den Zeitpunkt der Fortnabme zu treffen,'Im Torprozeß ist die Klage gegen das Lands soweit sie auf das■Fortnebmen des Wagens gestützt ist, in erster Linie deshalb abgewiesen worden,.weil die Fortnabme vor dem 1, April 1946 erfolgt ist« zu einer Zeit«., in der die Angehörigen des BYA noch als "Beamte" des. Kreises angesehen gewesen seien (vgl Beite 14 des landgerichtliehen Urteils)« Beruht aber die Abweisung der Klage zu diesem Punkt auf der tatsächlichen Feststellung, daß der Wagen vor dem 1, April 1946 fortgenommen worden ist« so ist kraft der Interventionswirkung das Gericht gehalten, auch im vorliegenden Prozeß, von dieser Tatsache auszugehen« /Die. neuerix- .. . che Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Fortnabme des Wagens war daher unzulässig.
Damit steht aber bindend fest., daß die Amtspflichtverletzungen
27
der Angehörigen des STA ..'bei Fortnähme des Wagens zud einer Zeih erfolgt sind rin::;der sie;; "Beamte" des. Kreises waren„ -Damit ist die Haftung'des. beklagten Kreises für diese Amtspflichtverletzung-begründet ? o. 70t. t/dd
v er geltend gemachte^Schaden aus Entzug des .
gens auf die Amtspflicht-Verletzung zurückzuführen ist7 die in der Wegnahme des Wagens ‘bei-der Kr a f t v e r k e hr s g e r .. Seilschaft zu erblicken is t ist vom Berufungsgericht nicht■ausdrücklich entschieden worden0 Dazu bestand for das Berufungsgericht auch kein Anlaß , weil das Ber afungs-gerieht weiter davon;ausging> daß der Kreis auch für die Amt spf 1ichtverletzungen.haftet, die von Angehörigen des SVA bei'dem nach dem 10. April. 1946 erfolgten."Verkauf1' des Jagens an SHHIi:begangen worden sind„Jedoch ist/die w-derrechtliche Einstellung des: Wagens in/den/ Wagenbestandes STA die Ursache gewesen, daß-der Wagen nachher 0/1116 . '
‘Rücksicht/auf seine Herkunft- geradeso wie ordnungsfiafdü •" -in diesem . Wagenbestand gekommene Wagen verwertet. vto?y0: /
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ü^-^yoddooV^üt.:;;, 'ü 'd'-; y". ■ --t'.' ddh^^ -'/ob , ^ 1>j?
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•Das Berufungsgericht hat;, sich weiter mit der; T
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STA dem Kläger entweder'durch Plünderung oder durch
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• mäßige - Inanspruchnahme seitens' der Behörden"' entzogt ■ :■ pe'
. :.0‘. ‘•'Oiy .y™y. _ aß0
■den; ■■ auseinandergesetzt und:’hat; diese //Behauptungen/ g.,' -1 gh •
flih'd „00il-
10-0 Cg
sind von der Revision nicht angegriffen worden, Sie einen Rechtsirrtum auch nicht .verkennen„vtDietwidexrdT
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en Kreises für unerheblich angesehene riese Aus.
Rortnabme des Wagens durch das StA ist daher ursäch für den Verlust des Wagensa
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Nash alledem ist die Klage gegen den Kreis dem Grunde nach gerechtfertigte Ob etwa entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts das SYA auch in der Zeit nach dem la April 1946 zur Organisation des Kreises gehört hat, oder ob der Kreis mindestens aus dem vom Berufungsgericht entwickelten Gedanken der Rechtsnachfolge nach der am 1 h/5= April 1947 erfolgten Rückgliederung des SYA in die Behördenorganisation des Kreises für alle von Angehörigen des ,SvA in der Zwi-
schenzeit begangenen Amtspflicht-!?erletzungen haftet, bedarf deshalb im vorliegenden Pall keiner Entscheidung mehr» Bas Berufungsgericht hat also im Ergebnis mit Recht die Berufung des beklagten Kreises surückgev/iesen, Die Revision war daher mit der Eostenfclge aus § 97 ZPC als unbegründet zurückzuweisen.
Drc Riese
Rietschel
Dr c Ragendarm Br c Heimarra-T re s i en
Me iß