lo) Die- ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte c hne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist für die Ansprüche aller öffentlichen Beamten aus ihrem Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichen Dienstherrn auch für die Zeit bis zürn 1D Oktober 1950 gegeben« Juni 1948 und 19o März 1949 enthalten eine Regelung der Verscrgungsbezüge im Sinne des Art 131 Satz 3 GrundG« Diese Regelung ist auch nach dem Bundesgesetz vom 11« ?Sai 1951 in Kraft geblieben« Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers g^egen die Verweigerung der Pensionszahlung durch das Amt St. MhBBP lehnte der Regierungspräsident durch Schreiben vom 19« oitober I948 August 1949 (Bl 126 dA; hat die Pensionsfestsetzungsbehörde der Beklagten gemäss § 3 Abs 1 b der Ersten Sparverordnung des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 19« März 1949 und nach den Durch-führujigsbeStimmungen, vom 3« Juni 1949 zu § 5 Abs. Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf Art 131 GrundG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach dem Klagantrage erkannt« ohne Rücksicht auf don Wert des*1 Beschwerdegegen-standes statthaft, weil es sich bei dem-Klagan-sprucJ^um den Anspruch eines » bereits mit Wirkung vom 1« Februar 1937 in den Ruhestand versetzten -Gemeindebeamten der Stadt handelt .]§ 3c Die Zulässigkeit der Revision ist nach den zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Vorschriften zu beurteilen .{Gesetz vom 12» September 1950 Art 8 III Nr 107, BGBl I 455 ff*.• Die bis zu dem 30• September 1950 geltende Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes *§ ?1 Abs 2 Nr 1] bezog sich zwar nur aif Reichsbeamte« Der I&äger war auch kein preus-sischer Landesbearater im Sinne des $ 39 PR AG GVG hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche« Däs Reichsgericht hat aber die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte für Gehaltsansprüche von .Gerneindebeamten gegenden Gemeindefiskus auch ohne Rücksicht auf den Uert des Beschwerdegegenstan-des zugelassen (RGZ 152, 1}• Es könnte zwar eingewandt werden, dassdiese Ausdehnung der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte auf Ansprüche der Gerne indebeamten in der Zeit nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12« September 1950 nicht mehr gelte, dass vielmehr die engere Auslegung gelten müsse, wie sie bei dem Ausnahmecharakter der genau umgrenten, in § 71 Abs 3 GVG mungen und nach dem entsprechenden:"Wprilaüt des § 39 Abs 1 Nr 1 ‘Pr AGGVG, der nur von -Ansprüchen der "4 Staatsbeamten gegen den Lahdesfiskus aus ihrem Dienste Verhältnis spricht, früher die'Zeit vor 1933 gegolten hat (RGZ 145, '184iiLl§5)a Eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift'des;§ 39 Ahs 1 Mr 1 Pr AG GVG auf GehäLtsensprüche der Beamten der Gemeinden und Gerne indeverbände war aber auch in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 12« September 193c geboten,-obwohl die Begründung, die das Reichsgericht hierfür' in RGZ 152. 1 3, 47* 'g©3Qken hat .nicht mehr in allen Teilen zutriffto Bort war auf die Entwicklung des Beamtenrechts im nationalsozialistischen Staat durch ’ Schaffung eines einheitlichen Beamtenrechts für alle Beamten des Reichs, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen J. Seit dem 1* Oktober I93O ist die Frage mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung der bürgerlichen Rechts pflege , des Strafverfahrens und des* Kostenrechts vom 12. Die vom 1« Oktober 1950 ab goltende Fassung des § 71 GVG weist den Landgerichten unterschiedslos alle Ansprüche zu, die auf Grund des' Beamtengesetzes gegen den Fiskus erhoben norden, unci demit auch solche gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts *Begr d Entw Art 1, X 2 zu Nr 31}« "In der Änderung-der Fassung des § 7^ Abs 2 Nr 1 GVG ist elso, soweit es sich um die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte für die Gehaltsansprüche von Gerneindebcamten handelt, keine sachliche Änderung zu sehen. Da er aus dieser neuen Stellung aus politischen Gründen ausgeschieden ist, kann er nach § 8 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ’GVBl NordrW Der Kläger muss hinsichtlich der hier streitigen Buhegehaltsansprüche ebenso behandelt werden wie ein Buhegehaltsempfänger, dessen Ansprüche am Stichtage nicht ruhten« Dabei kann dahingestellt ■bleiben, ob die auf Vcr Schriften des Besatzungs-rechts gestützte Ansicht der Beklagten richtig ist, dass mit der Entfernung des Klägers aus der Stellung des £mtsbürgermeistors von St. sämtliche Dienstund Versorgungsbezüge, also such die Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit als Stadtverwaltungsdirektor der Beklagten bis zur Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens endgültig entfallen sind. Der Kläger hat ois anderen als beamtenrecht liehen Gründen, insbesondere unter Hinweis auf die Finanzanweisung Nr 16 vom 3« Juli 1945 Sjlff 3 d 'Schreiben vom 10. Satz 3 GrundG nicht gesperrt und ist nicht erst durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-hältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes Rillenden Personen vom Ho Mhi 1951 'EGB1 I, 30?} zulässig geworden» Dabei ist :'aaC 276) zunächst ausgeführt, dass ein Verstoss dieser Vorschrift gegen die positivrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes deshalb entfällt; weil dieses Gesetz nicht durch eine in ihm selbst enthaltene AusnehmebeStimmung verletzt werden kann. Wie der Senat in dem verbeseichneten Urteil ]aac 288 ff) weiter ausgeführt hat, ist unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne des Art 131 Satz 3 G-rundG auch eine vor Erlass des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen, soweit sie die durch Zusammenbruch Für die hier streitigen Ansprüche des Klägers ist eine solche Regelung durch die Verordnung Über die politische Überprüfung der Versorgungsberech-tigten vom 28. Juli 1948 -‘GVB1 MbrdfhW/138) und die Erste Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. Die Erste Sparverordnung gilt nach ihrem § 7 Abs 2 auch für die Beamten der Kategorien IV oder V. Da für den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Entscheidung über die Höhe seines Ruhegehalts durch den nach der Verordnung vom 28. Juni 1948 gebildeten Ausschuss noch nicht getroffen war, so war für die Entscheidung nach Abs 1 Nr 3 a zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zur Ersten Sparverordnung vom'3. Der Kläger stützt seine Ansprüche auch nur auf diese Verordnung, und die Parteien streiten lediglich darum, ob dem Kläger diese Ansprüche nach § anordnet, dass im Falle politischer Belastung die Versorgungsbezüge nicht gozehlt werden dürfen und ' dass in Zweifelsfallen die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses herbeizuführen ist,- Hier- 1 nach muss auch die Verordnung .vom 28« J*uni 1948 als durch die MilRegVO Nr 11.0 gedeckt angesehen werden. Für die Geltendmachung der vom Klüger ausdrücklich auf die Erste Sparverordnung gestützten Ansprüche iöt auch die in § 143 DBG vorgeschriebene Bedingung erfüllt, weil der Regierungspräsident mit Bescheid vom 23o November 1948 *BI 18 dA; die Erfüllung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche einstwei3.en abgelehnt hot, > IIIo Der Geltendmachung der sich aus der Ersten Sparverordnung für den Kläger ergebenden Ansprüche steht auch das Bundesgosetz von 11„ Hai 1951 Der Klüger gehört nicht zu den Per sonen, die ihren Versorgungsenspruch durch rechtskräftigen Kategosisierungsbescheid nach § 3 Ziff 3 des Bundesgesetzes schlechthin verloren haben, sondern zu den in § 63 Abs 1 Ziff 2 genannten Personen, für welche die nach dem 8, Hai 1945 er- Abs 3 Satz 2)« Eine lande'sgesotz-liche Regelung ist nur insoweit ausser Kraft gesetzt worden, als die nach dem Art 131 betroffenen Personen hierdurch schlechter als durch das Bundesgesetz : \ gestellt sein würdene Das ist hier nicht Rührend gemäss § 63 Abs 1 Satz 1 in Verbindung .** eine Nachzahlung von Bezügen schlechthin ausgbschlos-sen ist, hätte gemäss Ziff VII der Verordnung vom 28« Juni I94S durch den Pensionsüberprüfungsaus-schuss zu Gunsten des Klägers eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen angeordnet worden können; eine solche Nachzahlung wäre im Rahmon der durch die Erste Sparverordnung getroffenen Regelung in Kraft geblieben. Die vom Land Nordrhein-Yfestfalen erlas-* senen Rechtsvorschriften stellen also insoweit eine für den Kläger günstigere Regelung dar. Der Kläger stützt seine Klagforderung ausschliesslich auf die rechtsgültige Erste Sparverordnung, die auch die für seine Vercorgungsbszüge maßgebende Regelung trifft« Im übrigen stehen den unter Art 131 GrundG fallenden Personen gemäss § 77 des Bundesgesetzes ausser den Ansprüchen eus diesem Gesetz, wozu auch die nach Uaßgabe dieses Gesetzes unberührt gebliebene landesgosetzliche Regelung gehört, Ansprüche aus ihren früheren Dienst- oder ArboitsVerhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche Öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zoit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. 23» August 1949 !B1 126 dA': das Buhegohalt des Klägers unter Hinweis auf die §§ 5 Abs 1 b, 7 Abs 2, 8 Abs 1 der Brsteh SparverOrdnung für die Zeit ab le iipril 1949 neu festgesetzt» Sie hat dabei angenommen, dass eine Nachzahlung von Ver- ruf sbeamtentums ver sorgungsberechtigtor Ruhebeamter geltenden Beamten, weil er schon geworden war» Die Vorschrift des § 8 der Ersten Sparverordnung konnte aif den Kläger nicht angewendet werden, weil, bei iha '»bereite vor dem 1» April 1949 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in >3n TTren”* im übrigen hatte bei ihm "eine überprüfuag gemäss der Verordnung vom 28» Juni 1948 nicht stattgefunden*»; auch war von keiner Seite ein Antrag auf Überprüfung gemäss dieser Verordnung gestellt worden {DB zu § 8 Abs 1 der Ersten Sparver0 rdnung ] • Auf Grund 'Verordnung vom 28» Juni 1948 konnte allerdings für die bereits früher in den Ruhestand getretenen Beamten eine Aberkennung oder Kürzung von Versorgungsbeztgen erfolgen» Diese Verordnung* ist durch die Erstq Sparverordnung nicht aufgehoben xi or don® Beide Ver Ordnungen Zügen der Pjihe standsbeamten Ordnung)o Das Verhältnis he der wird durch die Durchfülh der Ersten Sparverordnung befassen sich mit den Be-•'§ 7 der Ersten Sparver-ider Verordnungen zue inan ■ rungsbeStimmungen zu § 7 klargestellt. V. Da /las Berufungsgericht die eus Abschnitt VII der Verordnung vom 28« Juni 1948 sich ergebende Rechtslage verkannt und ier Klage zu unrecht stattgegeben hat,« war das afigef ochtene Urteil gemäss § 564 Abs 1 ZPO aufzuheben« Eine endgültige Abweisung der Kla- das Urteil des Landgerichts aber nicht durch sachliche Klagabweisung anstelle, der Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu dem Nachteil des Hägers ändern konnte [§ 536 ZPO* PlG-Z 7-s 179 ff; S;ein-Jonas-Schönke ZPO § 536 1 P Noten 6 und 8;.
4381 053
.Für das Nachschlagewerk |
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Gesetz:
10; Verordnung des Präsidenten des Zentraljustiz
amt es für die Brit« Zone vom 3.7» November 194? VOBl BZ 149) § 3- Nt 2; GVG alte Passung § ?i Ats 2 u 3; Er AGGVG .§ 39 Abs 1 Kr. 1..
2«) GrundG Art 131; Gesetz zur‘Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai .1951 » BGBl. I, 307*. §§ 62, 63? 77; Nordrhein-westfälische Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgurigsberechtigten vom 28» Juni 1948 'GVB1 NordrhW 1275; Erste Spärverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom .19«» März 1949 iGVBl NordrhW 25 ff].
lo) Die- ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte c hne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist für die Ansprüche aller öffentlichen Beamten aus ihrem Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichen Dienstherrn auch für die Zeit bis zürn 1D Oktober 1950 gegeben«
2«} Die nordrhein-westfälischen Verordnungen vom 28. Juni 1948 und 19o März 1949 enthalten eine Regelung der Verscrgungsbezüge im Sinne des Art 131 Satz 3 GrundG« Diese Regelung ist auch nach dem Bundesgesetz vom 11« ?Sai 1951 in Kraft geblieben«
Aktenzeichen: III ZR 72/50
21. Juni 1951
Urteil vom
OLG* TTamm
***S**Mi '.v *•*;^ v-
XII SR 72 <SC
[erkiindet am 21* Juni I951
dieser, Justizangest•, l.s Urkundsbeamter der Ge~ iöhöftsstelle.
Im Namen des Volkes?
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In dem Rechtsstreit
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vertreten durch den Bat und
dieser vertreten durch dön Jberstadtdirektor in iS
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Beklagten, Berufung she klag ten und Revisionsklägerin.
- BrozessTjevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.
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gegen
den Amtsbürgermeister aoD. Heinrich Wei le KlMMBtostr •
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Klüger. Berufungsklüger und Revi-s ionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Prof. Dr. Heiss, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers und Br. Bock
für Recht erkannt:
Die Urteile des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Juni 1950 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in üüünstcr vom 12* Oktober 1949 werden aufgehoben»
Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand?
Der ata 0k> BBHP *1892 geborene Kläger war bis 1933 bei der Beklagten Stadtobersekretär und wurde ab 1. Juli 1933 Stadtverwaltungsdirektor. Durch Verfügung des Reichs- und Ereussisehen Ministers des Innern vom 23« Oktober 1933
wurde der Kläger nach §. 6 des Gesetzes 'zur ftiederherstel-
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lung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt« . Ein gegen den Kläger anhängiges Disziplinarverfahren wurde durch Beschluss vom 6« März 1937 eingestellt.-
Am 1« Oktober 1937 wurde der Klüger Amtsbürgerne ist er
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des Amtes St« MaBiVk Wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur KSDAP als sog« f,alter Kämpfer” erhielt der Kläger ab 1. Juni 1943 vorn Amt st. keine Dienstbe-
züge mehr. Mit Schreiben vom 15« Dezember 1945 teilte der Amtsbürgermeister des Amtes st. dem Kläger
mit; dass dieser infolge seiner^langjährigen Zugehörigkeit zur ITSDaF zu dem Personenkreis gehöre., der aus dem öffentlichen Dienet ohne Ruhegehalt zu entlassen sei.
Er er öffnete ihm daher, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis der Amtsverwaltung St. ausgeschie-
den sei.
Im Entnaz ifizierungsberufungsverfahren wurde der Kläger durch den Einreihungsbeschetd vom 8. November 1948 in Kategorie IV ohne jegliche Beschränkung eingestuft. Auf die Beschwerde des Klägers g^egen die Verweigerung der Pensionszahlung durch das Amt St. MhBBP lehnte der Regierungspräsident durch Schreiben vom 19« oitober I948
(Bl 30; eine Vorentscheidung nach § 143 DBG äh. in dem weiteren Schreiben vom 23« November 1948 'Bl 18} lehnte er. es auch ab, die Beklagte'anzuweisen, den Buhegehaltsanspruch des Klägers anzuerkennen. Mit Be- • scheid vom 23. August 1949 (Bl 126 dA; hat die Pensionsfestsetzungsbehörde der Beklagten gemäss § 3 Abs 1 b der Ersten Sparverordnung des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 19« März 1949 und nach den Durch-führujigsbeStimmungen, vom 3« Juni 1949 zu § 5 Abs. ;!"- VV*
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dem Kläger Versorgungsbezüge nach der-am 3^« Januar “j\$ 1933 bekleideten Planstelle einos Inspektors der Gruppe A 4 c 2. der Roichsbosoldungsordnung ab 1. April 1949 zuerkxnnto Der Kläger fordert die Zahlung von Pensionsbezügen für die Zeit vom 1. Juni 1943 . *
bis 31« Dezember 1949 Gesamtbeträge von 2.910 DM nebst Zinsen«
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Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf Art 131 GrundG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach dem Klagantrage erkannt«
Mit der RevisLon erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entsc^Üb idungsgr ünde:
I« Der Wert des Beschwer'degejenstendes liegt unter der Revisionsgrenze von 6.000 DM. Die .Revision war aber auch zur Zeit ihrer Einlegung (26. Juli 1950;
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ohne Rücksicht auf don Wert des*1 Beschwerdegegen-standes statthaft, weil es sich bei dem-Klagan-sprucJ^um den Anspruch eines » bereits mit Wirkung vom 1« Februar 1937 in den Ruhestand versetzten -Gemeindebeamten der Stadt handelt .]§ 3c
Nr 2 der VO des Zentraljustizamtes vom 17. Npvem^ ber 1947, V0B1 BZ.I49, vgl § 547 Abs 1 NT 2 ZPO* •
Die Zulässigkeit der Revision ist nach den zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Vorschriften zu beurteilen .{Gesetz vom 12» September 1950 Art 8 III Nr 107, BGBl I 455 ff*.• Die bis zu dem 30• September 1950 geltende Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes *§ ?1 Abs 2 Nr 1] bezog sich zwar nur aif Reichsbeamte« Der I&äger war auch kein preus-sischer Landesbearater im Sinne des $ 39 PR AG GVG hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche« Däs Reichsgericht hat aber die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte für Gehaltsansprüche von .Gerneindebeamten gegenden Gemeindefiskus auch ohne Rücksicht auf den Uert des Beschwerdegegenstan-des zugelassen (RGZ 152, 1}•
Es könnte zwar eingewandt werden, dassdiese Ausdehnung der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landgerichte auf Ansprüche der Gerne indebeamten in der Zeit nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12« September 1950 nicht mehr gelte, dass vielmehr die engere Auslegung gelten müsse, wie sie bei dem Ausnahmecharakter der genau umgrenten, in § 71 Abs 3 GVG
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Staatsbeamten gegen den Lahdesfiskus aus ihrem Dienste Verhältnis spricht, früher die'Zeit vor 1933 gegolten hat (RGZ 145, '184iiLl§5)a Eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift'des;§ 39 Ahs 1 Mr 1 Pr AG GVG auf GehäLtsensprüche der Beamten der Gemeinden und Gerne indeverbände war aber auch in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 12« September 193c geboten,-obwohl die Begründung, die das Reichsgericht hierfür' in RGZ 152. 1 3, 47* 'g©3Qken hat .nicht mehr in allen Teilen zutriffto Bort war auf die Entwicklung des Beamtenrechts im nationalsozialistischen Staat durch ’ Schaffung eines einheitlichen Beamtenrechts für alle Beamten des Reichs, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen J. Rechts namentlich durch das sogenannte Beamtenrechts-
Änderungsgesetz vom 30* Juni 3.935 mit seinen einheitlichen Vorschriften für eile Beamten auf allen Hauptgebieten des Beamtenrechts, insbesondere auch in der Höhe der Besoldung, hingevjiesen, ferner auch auf die einheitliche Staatsgewalt des ReichSe Deshalb wurde nach Sinn und Zweck der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, eine gleicJbmässige und einheitliche Rechtsprechung für alle Beamten bei Anwendung des Beamtenrechts zu gewährleisten, soweit ein Bedürfnis dafür vorlag, über den Wortlaut des § J1 Abs 3 GVG aF, § 39 Abs 1 Nr 1 Pr AG GVG hinaus die Revisions-fähigkeit auch für Kommünalbeamte mit der inzwischen
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durchgeführten we it (gehenden Vereinheitlichung des Beamtenrechts im allgemeinen und des. Besoldungsrechts im besonderen begründet, während ausdrücklich für die Vergangenheit, solange die Gemeindebehörden berechtigt waren, die Bezüge ihrer Beamten selbständig zu regeln, und hiervon in weitem Umfange.Gebrauch machten, ein Bedürfnis für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei den Gemeindebeamten verneint wurde« Hit der Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch hat sich nun allerdings der zentralistische Charakter im Staatsaufbau und auch auf dem Gebiete des Beamtenrechts verändert« Gleichwohl ist der Grundgedanke eines einheitlichen Beamtenrechts nicht völlig preisgegeben« Der Bund hat nach Art 75 ^r 1 GrundG das Recht der Rahmengesetzgebung für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen« Nach Art 33 Abs 5 GrundG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln« Der Rechtsweg ist für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten allgemein zulässig« Das Deutsche Eeemtengesetz von 26« Januar 1937 gilt unter Berücksichtigung der Änderungen infolge der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse weiter .‘vgl für die Bundesbeamten die Fassung im BGBl 1950» 281' • Auch die heute noch, wenn schon eingeschränkt bestehende Einheit in grundsätzlichen Fragen des Beamtenrechts lässt es somit gerechtfertigt' erscheinen, ohne engherziges Haften am Gesetzeswortlaut sinngemäss die
ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes und damit die Revisionsfähigkeit für die Ansprüche aller öffentlichen Beamten aus ihrem Dienstverhältnis gegen ihren öffentlichen Dienstherrn auch für die Zeit vor dem 1» Oktober 195C zuzulassen. Seit dem 1* Oktober I93O ist die Frage mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung der bürgerlichen Rechts pflege , des Strafverfahrens und des* Kostenrechts vom 12. September 195} .'BGBl 455} gesetzlich klargestellt.
Die vom 1« Oktober 1950 ab goltende Fassung des § 71 GVG weist den Landgerichten unterschiedslos alle Ansprüche zu, die auf Grund des' Beamtengesetzes gegen den Fiskus erhoben norden, unci demit auch solche gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts *Begr d Entw Art 1, X 2 zu Nr 31}« "In der Änderung-der Fassung des § 7^ Abs 2 Nr 1 GVG ist elso, soweit es sich um die ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte für die Gehaltsansprüche von Gerneindebcamten handelt, keine sachliche Änderung zu sehen.
XI. 1.) Der Kläger bezog seit seiner Zurruhesetzung zunächst von der Beklagten Ruhegehalt. Seit seiner ab 1. Oktober 1937 erfolgten Wiederverwendung als Amtsbürgermeister .von St. ruhten diese Ver-
sorgungsbezüge gern« § 127 DBG. Da er aus dieser neuen Stellung aus politischen Gründen ausgeschieden ist, kann er nach § 8 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ’GVBl NordrW
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1.949? 2$ ff; für die liier streitige Zeit vom 1» Juni 1945 "bis 31. Dezember 1948 gegen das Amt. St. Kauritz keinerlei Ansprüche auf Dienstbezüge mehr geltend machen«
♦
Be amtenrecht lieh hätte mit der Beendigung seiner Tätigkeit als AmtshürgernB ister das Buhen der Versorgungsbezüge nach § 127 DBG im Verhältnis zu der Beklagten aufgähört. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grunde die anderweitige Verwendung entfällt.
• # • 1
Der Kläger muss hinsichtlich der hier streitigen Buhegehaltsansprüche ebenso behandelt werden wie ein Buhegehaltsempfänger, dessen Ansprüche am Stichtage nicht ruhten« Dabei kann dahingestellt ■bleiben, ob die auf Vcr Schriften des Besatzungs-rechts gestützte Ansicht der Beklagten richtig ist, dass mit der Entfernung des Klägers aus der Stellung des £mtsbürgermeistors von St. sämtliche Dienstund Versorgungsbezüge, also such die Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit als Stadtverwaltungsdirektor der Beklagten bis zur Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens endgültig entfallen sind.
Der Kläger hat ois anderen als beamtenrecht liehen Gründen, insbesondere unter Hinweis auf die Finanzanweisung Nr 16 vom 3« Juli 1945 Sjlff 3 d 'Schreiben vom 10. Juli 1948 Bl 57 SA}, also aus politi-schen Gründen kein Ruhegehalt erhalten. Er gehört deshalb an sich zu dem in Art 131 Satz 2 GriindG bezeichne ten Fersonenkreis.
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Der Senat hat zu der Präge dpr Rochtsgültigkeit, der rechtlichen.Bedeutung und der Auslegung, des Art 131 Satz 3 G-rundG in dem Urteil vom ljo Slärz 1951 (BGHZ 1, 274 ff) ausführlich und grundlegend« ‘ :i Stellung genommen und die Anwendbarkeit dieser -Sperrvorschrift für die Zeit vor dom Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom lle Hai 1951 bejaht.
Dabei ist :'aaC 276) zunächst ausgeführt, dass ein Verstoss dieser Vorschrift gegen die positivrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes deshalb entfällt; weil dieses Gesetz nicht durch eine in ihm selbst enthaltene AusnehmebeStimmung verletzt werden kann. Anschliessend wird die Präge verneint,, ob die Vorschrift etwa gegen übergesetzliches Recht verstösst.
•
Wie der Senat in dem verbeseichneten Urteil ]aac 288 ff) weiter ausgeführt hat, ist unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" im Sinne des Art 131 Satz 3 G-rundG auch eine vor Erlass des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung
zu verstehen, soweit sie die durch Zusammenbruch
\
und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art 131 genannten Personenkreise materiell regelt. Diese Regelung
«
muss für den jene lügen Kläger gerade auch für diejenige Zeit zutre"ffena, für*die eri seinen An-spruch im Wege der Klage geltend macht. '
Für die hier streitigen Ansprüche des Klägers ist eine solche Regelung durch die Verordnung Über die politische Überprüfung der Versorgungsberech-tigten vom 28. Juni 1948 ^GVBl NordrhW 1, 127} .
in der Passung vom 10. Juli 1948 -‘GVB1 MbrdfhW/138) und die Erste Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. Hürz 1949 *!GVB1 NordrhW 1949. 25 ff; getroffen worden.
Die Erste Sparverordnung gilt nach ihrem § 7 Abs 2 auch für die Beamten der Kategorien IV oder V. die schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ruhestand versetzt worden' sind. Da für den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Entscheidung über die Höhe seines Ruhegehalts durch den nach der Verordnung vom 28. Juni 1948 gebildeten Ausschuss noch nicht getroffen war, so war für die Entscheidung nach Abs 1 Nr 3 a zu § 7 der Durchführungsbestimmungen zur Ersten Sparverordnung vom'3. Juni 1949 'HSHl Kordrht? 1949 . 505; die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig; sie hatte die Entscheidung nach §§ 4. 5 und 7 de* Ersten Sparverordnung zu treffen. Danach war das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt* auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 innegehabten Planstelle zu gewähren ]§ 5 Abs 1 b).
Dies hat die Festsetzungsbehörde auch getan« Sie hat aber die Festsetzung unter Berufung auf §.8 aaO auf die Zeit ab l.'/April 1949 'beschränkt« Hieraus folgt jedenfallsr dass die Ansprüche des Klägers durch die Sparverordnung geregelt sind«
Der Kläger stützt seine Ansprüche auch nur auf diese Verordnung, und die Parteien streiten lediglich darum, ob dem Kläger diese Ansprüche nach §
8 der Verordnung erst ab 1« April 1949 oder schon vorher zustanden. Die Verordnung stellt also eine landesgesetzliche Regelung der Ansprüche des Klä- * gers dar, die trotz der Sperrvorschrift dos Art 131 Satz 3 GrundG die gerichtliche Gcldmachung ‘ dieser Ansprüche des Klägers zu3.ässt«
•
3«} a) Diese Anv/endbarkeit der Ersten Sparverordnung
setzt allerdings, wie auch das Berufungsgericht # nicht verkennt, deren Rechtsgültigkeit voraus«
Die Sparverordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs 2 c UftstG. Danach sind die Landesregierungen ermächtigt, auf deut Gebiete des Beamt enrechts, insbesondere des Resoldungs- und Versorgungsrochts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen.
Der Senat hat die Rechtsgültigkeit der Ersten Sparverordnung bereits in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 10« Mai 1951 - III ZR 184/50 - geprüft und die hiergegen
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ln formeller wie in sachlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen (Schnitzler NJN 1949* 65c; nicht für gerechtfertigt erachtete Auf diese Ausführungen.
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wird Bezug genommen.
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b) Aiich die.vom Klüger .gegen die Gültigkeit der Verordnung vom 28. Juni 1948 geäusserten Bedenken sind > nicht berechtigt. Diese Verordnung fs.t.Jauf Grund des Art 1 Ziff 5 .11} a der Verordnung Nr 11# der Brit HilReg (Amtsblatt 608, 716) wirksam erlassen. Danach waren die Regierungen der Länder ermächtigt, bestehende., zu dem Zwecke der Entnazifizierung erlassene Zo-neiianweisungen, — -Vorschriften und sonstige Zonenbest ixnmungen zu ändern und zu widerrufen.
Die Ansicht des Klägers, dass die Verordnung vom 28. Juni 1948 neue, den Kontrollratsdirektiven Nr 24 und 38 widersprechende EhtnazifizierungsbestiLuaungen für einen bis dahin nicht betroffenen Fersonenkreis [vorcorgungsberechtigte Witwen und T7aison) enthalte, ist nicht richtig. Hit den Versorgung bezügon der vorbezeichneten Personen befassten' sich z.B. schon die Finanzanweisung Nr 16 vom 3« Juli 1945 unter Ziff 3 * - * Abschrift Bl 157 dA} und die Finanz-technische Anweisung Nr 88 vom I8.ll.i946 {Haushaltsund Besoldungsblatt für das Brit. Besatzungsgebiet I948, 14; alt dem Begleiterlass des Zentralhaushaltsamts vom 14. Hai 1947; der sich insbesondere mit den Versorgungsbezügen von Verdrängten beschäftigt und
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anordnet, dass im Falle politischer Belastung die Versorgungsbezüge nicht gozehlt werden dürfen und ' dass in Zweifelsfallen die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses herbeizuführen ist,- Hier- 1 nach muss auch die Verordnung .vom 28« J*uni 1948 als durch die MilRegVO Nr 11.0 gedeckt angesehen werden. Im übrigen wäre auch kein ausreichender Grund ersichtlich, weshalb ein politisch Heiasteter nur doshalb Versorgungsmässig besser zu stellen wäre, weil er schon vor der politischen Überprüfung in den Ruhe stand versetzt worden war.
Für die Geltendmachung der vom Klüger ausdrücklich auf die Erste Sparverordnung gestützten Ansprüche iöt auch die in § 143 DBG vorgeschriebene Bedingung erfüllt, weil der Regierungspräsident mit Bescheid vom 23o November 1948 *BI 18 dA; die Erfüllung der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche einstwei3.en abgelehnt hot, >
IIIo Der Geltendmachung der sich aus der Ersten Sparverordnung für den Kläger ergebenden Ansprüche steht auch das Bundesgosetz von 11„ Hai 1951
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nicht entgegen. Der Klüger gehört nicht zu den Per sonen, die ihren Versorgungsenspruch durch rechtskräftigen Kategosisierungsbescheid nach § 3 Ziff 3 des Bundesgesetzes schlechthin verloren haben, sondern zu den in § 63 Abs 1 Ziff 2 genannten Personen, für welche die nach dem 8, Hai 1945 er-
lassene lande sge so tzliche Regelung, soweit sie eine für den Kläger günstigere Regelung enthält, unberührt bleibt [§.63 Abs 3 Satz 2)« Eine lande'sgesotz-liche Regelung ist nur insoweit ausser Kraft gesetzt worden, als die nach dem Art 131 betroffenen Personen hierdurch schlechter als durch das Bundesgesetz : \ gestellt sein würdene Das ist hier nicht Rührend gemäss § 63 Abs 1 Satz 1 in Verbindung
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§ 62 Abs 3 Satz.2, Halbsatz 2 des Bundesgesetzes./:. .** eine Nachzahlung von Bezügen schlechthin ausgbschlos-sen ist, hätte gemäss Ziff VII der Verordnung vom 28« Juni I94S durch den Pensionsüberprüfungsaus-schuss zu Gunsten des Klägers eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen angeordnet worden können; eine solche Nachzahlung wäre im Rahmon der durch die Erste Sparverordnung getroffenen Regelung in Kraft
geblieben. Die vom Land Nordrhein-Yfestfalen erlas-* senen Rechtsvorschriften stellen also insoweit eine für den Kläger günstigere Regelung dar. Der Kläger stützt seine Klagforderung ausschliesslich auf die rechtsgültige Erste Sparverordnung, die auch die für seine Vercorgungsbszüge maßgebende Regelung trifft« Im übrigen stehen den unter Art 131 GrundG fallenden Personen gemäss § 77 des Bundesgesetzes ausser den Ansprüchen eus diesem Gesetz, wozu auch die nach Uaßgabe dieses Gesetzes unberührt gebliebene landesgosetzliche Regelung gehört, Ansprüche aus ihren früheren Dienst- oder ArboitsVerhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche Öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zoit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu.
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gemäss Bescheid vom
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Die Beklagte (als Fonsionsfestsetzungsbehörde} hat
23» August 1949 !B1 126 dA': das
Buhegohalt des Klägers unter Hinweis auf die §§ 5 Abs 1 b, 7 Abs 2, 8 Abs 1 der Brsteh SparverOrdnung für die Zeit ab le iipril 1949 neu festgesetzt» Sie hat dabei angenommen, dass eine Nachzahlung von Ver-
die Zeit vor dem 1« April 1949 schlechthin unzulässig sei» Diese Auffassung ist jedoch rechts irrig»
Der Kläger gehört nämlich nicht zu den erst nach § 3
als “verabschiedet”
auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Be-
ruf sbeamtentums ver
sorgungsberechtigtor Ruhebeamter
geltenden Beamten, weil er schon
geworden war» Die Vorschrift des § 8 der Ersten Sparverordnung konnte aif den Kläger nicht angewendet werden, weil, bei iha '»bereite vor dem 1» April 1949 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in
>3n TTren”* im übrigen hatte bei ihm "eine überprüfuag gemäss der Verordnung vom 28» Juni 1948 nicht stattgefunden*»; auch war von keiner Seite ein Antrag auf Überprüfung gemäss dieser Verordnung gestellt worden {DB zu § 8 Abs 1 der Ersten Sparver0 rdnung ] •
Auf Grund 'Verordnung vom 28» Juni 1948 konnte allerdings für die bereits früher in den Ruhestand getretenen Beamten eine Aberkennung oder Kürzung von Versorgungsbeztgen erfolgen» Diese Verordnung* ist durch die Erstq Sparverordnung nicht aufgehoben
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xi or don® Beide Ver Ordnungen Zügen der Pjihe standsbeamten Ordnung)o Das Verhältnis he der wird durch die Durchfülh der Ersten Sparverordnung
befassen sich mit den Be-•'§ 7 der Ersten Sparver-ider Verordnungen zue inan ■ rungsbeStimmungen zu § 7 klargestellt.
Hinsichtlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist an die Stelle des nach der Verordnung vom 28« Juni 1948 gebildeten pensionsüterprüfungsausschusses die Pens ionsfest setzungsbe höre .e, also die Beklagte selbst, getreten. Insoweit ist nur eine Änderung der Zuständigkeit erfolgt. Uber die Höhe der Versorgungsbezüge ist nunmehr nach Maßgabe (Ler §§ 4> 5 und 7 der Ersten Spar ver Ordnung zu entscheiden, v/ic sich aus DB 3 a zu § 7 ergibt. Cb nie Penuionsfootsotzungsbehördo nur über die Höhe der Verisorgungsbezüge, nicht aber gemäss Abschnitt VII der Verordnung vom 28. Juni 1948
auch darübor entscheiden von T/elchem Tage ab eine lann unerörtert bloiben.
ist hier nicht ausgesprochen worden. Deshalb sind
die mit der Klage für die 31. Dezembor 1948 geltend gerechtfertigt. Dabei ist chen Gründen die Pensions
legung des § 8 der ErsteijL ist.
sonnte, ob und gegebenenfalls Nachzahlung erfolgen sollte, denn eine solche Anordnung
Zeit vom 1. Juni 3.945 bis gemachten Ansprüche nicht euch unerheblich, aus viel-festsetzungebehörde die Anordnung einer Nachzahlung unterlassen hat, insbesondere auch, ob sie dabei i|on einer rechtsirrigen Aus-
Sparverordnung ausgegangen..
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V. Da /las Berufungsgericht die eus Abschnitt VII der Verordnung vom 28« Juni 1948 sich ergebende Rechtslage verkannt und ier Klage zu unrecht stattgegeben hat,« war das afigef ochtene Urteil gemäss § 564 Abs 1 ZPO aufzuheben« Eine endgültige Abweisung der Kla-
ge ist aber dem ^nat nicht möglich.« da das Berufungsgericht zwar nach der bis zu dem 30« September % •
I95C in der Britischen Zone geltenden Rechtslage {§ 536 ZPO idF dei V£ des Zentraljustizamtes .vom 9« Juni 1947, V:.'B1 BZ 77; in der. Sache selbst, verhandeln und entscheiden.« das Urteil des Landgerichts aber nicht durch sachliche Klagabweisung anstelle, der Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zu dem Nachteil des Hägers ändern konnte [§ 536 ZPO* PlG-Z 7-s 179 ff; S;ein-Jonas-Schönke ZPO § 536 1 P Noten 6 und 8;. Das Berufungsgericht hätte al. so bei richtiger Beurteilung der Sachund Rechtslage das landgerichtlishe Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen müssen. Hieran hat sich durch die
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seit dem 1. Oktobsr .1950 geltende Fassung der §§
538? 54- ZPO nichts geändert; es ist hierdurch nur die Möglichkeit, die erste Tatsacheninstanz bei der sachlich-rechtlichen Entscheidung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz zu übergehen, wiederum eingeschränkt worden«
Danach war unter lande sgeric ht s
Aufhebung der Urteile des Ober-und des Landgerichts die Sache zur
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