Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. Der Kläger beantragt, den Wert seiner Beschwer, den das Oberlandesgericht auf 57.402,80 DM festgesetzt hat, auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Festsetzung ersichtlich davon ausgegangen, daß der Wert der Anträge des Klägers 3.402,80 DM (bezifferter Zahlungsantrag) + 50.000 DM (Schmerzensgeldantrag) + 4.000 DM (Feststellungsantrag) beträgt (vgl. den Streitwertbeschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Nachdem das Oberlandesgericht auf Gegenvorstellungen des Klägers den Streitwert des Feststellungsantrags in Abänderung .des Beschlusses vom 10. März 1994), ist auch die in dem angefochtenen Urteil erfolgte Festsetzung gemäß § 546 Abs. 2 ZPO entsprechend zu ändern: Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 103.402,80 DM und übersteigt damit 60.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 71/94 vom 27. September 1994 in dem Rechtsstreit Hermann Hi Straße 26, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. __ jun. als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Frhr. v. sen. - gegen Freie Hansestadt Bremen - Stadtgemeinde vertreten durch den Senator für das Bauwesen, ~~|straße 2, Bremen, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1994 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM. Gründe Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Der Kläger beantragt, den Wert seiner Beschwer, den das Oberlandesgericht auf 57.402,80 DM festgesetzt hat, auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Der Antrag ist begründet. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Festsetzung ersichtlich davon ausgegangen, daß der Wert der Anträge des Klägers 3.402,80 DM (bezifferter Zahlungsantrag) + 50.000 DM (Schmerzensgeldantrag) + 4.000 DM (Feststellungsantrag) beträgt (vgl. den Streitwertbeschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Februar 1994). Nachdem das Oberlandesgericht auf Gegenvorstellungen des Klägers den Streitwert des Feststellungsantrags in Abänderung .des Beschlusses vom 10. Februar 1994 auf (ebenfalls) 50.000 DM festgesetzt hat (Beschluß vom 3. März 1994), ist auch die in dem angefochtenen Urteil erfolgte Festsetzung gemäß § 546 Abs. 2 ZPO entsprechend zu ändern: Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 103.402,80 DM und übersteigt damit 60.000 DM. Rinne Wurm Engelhardt Deppert Werp