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BGH · III ZR 71/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 71/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 1. Die Revision der Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 gegen das Urteil des 12. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, ist in der Vereinbarung, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die von der Beklagten zu 1 zu leistenden Raten einvernehmlich festzulegen, eine Stundung nicht zu sehen. Dezember 1984 die Vertragsklausel über monatliche Tilgungsleistungen von 11.000 DM als "Rahmen und Grundlage für die Abtragung des Darlehens”. Sie geht mithin selbst davon aus, daß sie - ungeachtet der Abrede, zu Beginn eines jeden Jahres die Raten einvernehmlich festzulegen -zur Tilgung des Darlehens im vorgegebenen "Rahmen" verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte zu 1 zuwidergehandelt, indem sie, nachdem noch im Jahre 1985 eine Verrechnung von Provisionsansprüchen stattgefunden hatte, in den Jahren 1986 und 1987 ersichtlich keinerlei Tilgungsleistungen mehr erbracht hat. Deshalb durfte die Klägerin, da die Beklagte zu 1 spätestens Ende 1986 ihrer Zahlungspflicht hätte nachkommen müssen, das Darlehen gemäß Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages vom 6. Setzt man hierfür mit dem Berufungsgericht eine Kündigung als nach dem Vertrage erforderlich voraus, so ist diese darin zu sehen, daß die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch weiterhin klageweise geltend gemacht und auf ihrem Standpunkt, das Darlehen sei insgesamt fällig, beharrt hat. Die Fälligkeitsregelung in Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages vom 6. Eine solche Vertragsverletzung kann auch darin liegen, daß ein Darlehensnehmer, der in dem oben gekennzeichneten Rahmen betragsmäßig nicht bezifferte Tilgungsleistungen zu erbringen hat, überhaupt keine Zahlungen vornimmt. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach der Kündigung des Darlehensvertrages für die Folgezeit ein vertraglicher Anspruch auf Zinsen nicht zu; sie kann jedoch Verzugszinsen nach Maßgabe der SS 286, 288 Abs. 2 BGB verlangen (Senatsurteil vom 7. 3. Das Berufungsgericht hat auch die Bürgenhaftung der Beklagten zu 4 und 5 im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch wenn man - was naheliegt - davon ausgeht, daß die Parteien durch den Vertrag vom 6.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 284 BGB
TilgungsleistungenAnspruchDarlehenRahmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 71/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Paul	Flüssigkunststoff KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Günter
2.	des Günter H daselbst,
3.	...
4.	des Heinz RflHHHBweg 4B/ H
5.	der Hannelore ■ a, H.
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die KflB-Werke GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die KflHHI-Werke GmbH, diese vertreten durch den Geschäfts-führer Dr. Manfred KrflBB, Werner-von-S®HBBl-Str. 0,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
, Fi
 Rechtsanwalt Straße
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 1. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1987 - 12 U 93/86 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,—
DM.
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte zu 1 bei Kündigung des Darlehens mit der Rückzahlung im Verzug, weil sie ab 1. Januar 1985 die in der Besprechung vom 3. Februar 1983 und im Vertrag vom 6. April/20. Dezember 1984 vereinbarten Raten von monatlich 11.000 DM nicht geleistet hat. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, ist in der Vereinbarung, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die von der Beklagten zu 1 zu leistenden Raten einvernehmlich festzulegen, eine Stundung nicht zu sehen. Auch die Beklagte zu 1 bewertet in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 20. Dezember 1984 die Vertragsklausel über monatliche Tilgungsleistungen von 11.000 DM als "Rahmen und Grundlage für die Abtragung des Darlehens”. Sie geht mithin selbst davon aus, daß sie - ungeachtet der Abrede, zu Beginn eines jeden Jahres die Raten einvernehmlich festzulegen -zur Tilgung des Darlehens im vorgegebenen "Rahmen" verpflichtet ist. Wenn danach auch der Umfang der geschuldeten Abträge und möglicherweise auch der genaue Zeitpunkt der zu leistenden Zahlungen nicht eindeutig bestimmt waren, so hätte die Beklagte zu 1 doch im Rahmen des hier Angemessenen und Zumutbaren in jedem folgenden Kalenderjahr irgendwelche Tilgungsleistungen erbringen müssen.
4
Dieser Verpflichtung hat die Beklagte zu 1 zuwidergehandelt, indem sie, nachdem noch im Jahre 1985 eine Verrechnung von Provisionsansprüchen stattgefunden hatte, in den Jahren 1986 und 1987 ersichtlich keinerlei Tilgungsleistungen mehr erbracht hat. Deshalb durfte die Klägerin, da die Beklagte zu 1 spätestens Ende 1986 ihrer Zahlungspflicht hätte nachkommen müssen, das Darlehen gemäß Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages vom 6. April/20. Dezember 1984 fällig stellen. Setzt man hierfür mit dem Berufungsgericht eine Kündigung als nach dem Vertrage erforderlich voraus, so ist diese darin zu sehen, daß die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch weiterhin klageweise geltend gemacht und auf ihrem Standpunkt, das Darlehen sei insgesamt fällig, beharrt hat. Einer ausdrücklichen Abmahnung bedurfte es unter den gegebenen Umständen nicht mehr; der Standpunkt der Klägerin war der Beklagten zu 1 aufgrund des Rechtsstreits hinreichend bekannt.
Vergeblich rügt die Revision, Verzug nach § 284 Abs. 2 BGB könne nur eintreten, wenn die Höhe des Anspruchs betragsmäßig festliege (vgl. dazu auch BGH Urteil v. 26. Januar 1983 - IV b ZR 351/81 - NJW 1983, 2318, 2320).
Die Fälligkeitsregelung in Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages vom 6. April/20. Dezember 1984 hebt darauf ab, daß sich der Darlehensnehmer vertragswidrig verhält, indem er geschuldete Zahlungen nicht leistet. Eine solche Vertragsverletzung kann auch darin liegen, daß ein Darlehensnehmer, der in dem oben gekennzeichneten Rahmen betragsmäßig nicht bezifferte Tilgungsleistungen zu erbringen hat, überhaupt keine Zahlungen vornimmt.
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2.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach der Kündigung des Darlehensvertrages für die Folgezeit ein vertraglicher Anspruch auf Zinsen nicht zu; sie kann jedoch Verzugszinsen nach Maßgabe der SS 286, 288 Abs. 2 BGB verlangen (Senatsurteil vom 7. November 1985
- Ill ZR 128/84 - WM 1986, 8). Ihrem Kündigungsschreiben vom 23. April 1985 ist zu entnehmen, daß sie selbst in nennenswertem Umfang Kredit in Anspruch nimmt. Den dadurch verursachten Zinsaufwand kann sie gegenüber der Beklagten zu 1 als Verzugsschaden geltend machen. Daß Kredithöhe und Zinssatz nicht näher aufgeklärt sind, kann bei der Entscheidung nach S 554 b ZPO hingenommen werden (vgl. BVerfGE 50, 115, 122) .
3.	Das Berufungsgericht hat auch die Bürgenhaftung der Beklagten zu 4 und 5 im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei kann unentschieden bleiben, ob seine Ausführungen zur Frage der Abstraktheit der durch den Vertrag vom 6. April/20. Dezember 1984 begründeten Forderung und über deren Verhältnis zu der bis dahin bestehenden Darlehensverbindlichkeit angesichts des klaren Wortlauts der Vertragsklausel als noch vertretbar anzusehen sind. Auch wenn man - was naheliegt - davon ausgeht, daß die Parteien durch den Vertrag vom 6. April/
20. Dezember 1984 die bisherige Darlehensforderung aufgehoben und eine neue Forderung abstrakt begründet haben, haften die Beklagten zu 4 und 5 der Klägerin für die Erfüllung der Darlehensschuld als Bürgen. Sie haben in diesem
 Fall mit der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunden am 31. Oktober 1984 die selbstschuldnerische Bürgschaft zugleich für eine künftige Forderung übernommen (§ 765 Abs. BGB) .
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Engelhardt