Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Februar 1983 - 9 U 94/81 -wird angenommen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) und wegen der weiterverfolgten Anträge Nr. 2, 4 c) und 5 (vgl. 11/12) gegen die Beklagte zu 1 ) richtet. Eine Annahme des Rechtsmittels ist zunächst insoweit nicht veranlaßt, als es sich gegen den Beklagten zu 2) Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Der Regierungspräsident (Beklagter zu 2) ist im Zivilprozeß nicht parteifähig (Senatsurteil vom 13. Die Annahme der Revision ist ferner insoweit abzulehnen, als die Kläger ihre Klageanträge zu 1) und 4 b) gegen die Beklagte zu 1) weiterverfolgen. a) Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1), mit dem ein (materiellrechtlicher) Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht wird, abgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 71/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Rechtsanwalts Carl Theodor KflBBIstraße 0, BMHB 0, f 2. des Rechtsanwalts Carl Theodor W( KflüHlstraße f, Bfl als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des Justizrats Richard Fl Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Stadt Bl NMB, Bl, vertreten durch den Oberstadtdirektor, 2. denRegierungspräsidenten D| LflPHBstraße 3. das Land N( HoflBiplatz §9 vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten Del Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 s/3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 30. Mai 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1983 - 9 U 94/81 -wird angenommen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) und wegen der weiterverfolgten Anträge Nr. 2, 4 c) und 5 (vgl. Berufungsurteil S. 11/12) gegen die Beklagte zu 1 ) richtet. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Gründe : Die Revision kann nur teilweise angenommen werden. 1. Eine Annahme des Rechtsmittels ist zunächst insoweit nicht veranlaßt, als es sich gegen den Beklagten zu 2) richtet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Der Regierungspräsident (Beklagter zu 2) ist im Zivilprozeß nicht parteifähig (Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - Ill ZR 36/70 = NJW 1972, 171^ = LM PreußEnteigG Nr. 16). 2. Die Annahme der Revision ist ferner insoweit abzulehnen, als die Kläger ihre Klageanträge zu 1) und 4 b) gegen die Beklagte zu 1) weiterverfolgen. a) Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1), mit dem ein (materiellrechtlicher) Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht wird, abgewiesen. Der Zeitaufwand für die Rechtsverfolgung und die eingesetzte eigene Arbeitskraft sind im xRegelfall nicht ersatzfähig (BGHZ 66, 112, 114 f.; 75, 230, 231 ff.; 76, 216, 218 f.; Staudinger/Medicus BGB 12. Aufl. § 253 Rn. 52; Steffen in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Rn. 442, 459). Für einen Ausnahmefail, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte (vgl. RGZ 150, 37, 41; BGHZ 66, 112, 115), haben die Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht genügend vorgetragen. Im übrigen könnten die begehrten Kosten auch nicht im Rahmen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs berücksichtigt werden (Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 91 Rn. 34; Baurabach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 91 Anm. 5 Stichwort: Zeitversäumnis, m.w.Nachw.). Diese Grundsätze sind allgemein anerkannt, so daß die Sache insoweit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. b) Der Antrag zu 4 b (immaterieller Ersatzanspruch) muß schon daran scheitern, daß es an einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 1) fehlt. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Werp