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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 12. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). a) Die Angriffe der Revision gegen die im Mittelpunkt des angefochtenen Urteils stehenden Ausführungen zur Be-weiswürdigung zeigen keinen dem Berufungsgericht unterlaufenen und im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler auf.Die Auslegung des vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien ist mit dessen Inhalt vereinbar. Die möglichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers hat das Berufungsgericht erkannt und berücksichtigt. b) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die vom Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen eines Nutzungsausfalls hinsichtlich der Erdgeschoßwohnung nicht durchgreift.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EhefrauWerpAuslegungBerufungsgerichtZPOangefochtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ft
 in zr 7i /82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Herrn Harald Straße
2.
Beklagter zu 1) und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 gegen
den Rentner Josef SflaHipiHBBstraß e
2,
Pro zeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Januar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1982 - 12 U 203/81 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.450,— DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
a) Die Angriffe der Revision gegen die im Mittelpunkt des angefochtenen Urteils stehenden Ausführungen zur Be-weiswürdigung zeigen keinen dem Berufungsgericht unterlaufenen und im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler auf.
 
Die Auslegung des vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien ist mit dessen Inhalt vereinbar. Die möglichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers hat das Berufungsgericht erkannt und berücksichtigt. Auf den Streit darüber, ob der Kläger ein Wohnrecht beansprucht hat oder nicht, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat lediglich die Bereitschaft des Beklagten zu 1) und dessen Ehefrau, ein solches Recht an dem von ihnen erworbenen Haus zu bestellen, als Indiz für die Gewährung eines Darlehens gewürdigt. Das ist revisionsrechtlich unbedenklich.
b) Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die vom Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen eines Nutzungsausfalls hinsichtlich der Erdgeschoßwohnung nicht durchgreift. Ob und in welchem Umfang dem Beklagten zu 1) eine Entschädigung wegen der Vorenthaltung des Zimmers im Obergeschoß zusteht, kann offenbleiben. Über einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Teilurteil nicht entschieden.
Kröner
 Halstenberg
Tidow
 Werp
Boujong