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BGH · III ZR 71/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 71/81

a) Wird die Verkehrsführung einer Straße in zeitlichem Anschluß an Bauarbeiten für eine U-Bahn zu dem Nachteil eines Anliegerbetriebes geändert, so wirkt sich dies auf den Entschädigungsanspruch dieses Betriebes wegen enteignender Wirkungen der Bauarbeiten für die U-Bahn bereits von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung auf Grund unanfechtbarer Planfeststellung ohne den Bau der U-Bahn eingerichtet worden wäre (Ergänzung zu dem Senatsurteil BGHZ 57, 359). Seit Mitte April I960 ist die Bo-chumer Straße vor der Tankstelle wieder frei; sie hat aber vom Westring her bis über die Tankstelle der Klägerin hinaus einen Mittelstreifen erhalten, der den aus Richtung B4MM kommenden Verkehr jetzt daran hindert, die Tankstelle direkt anzufahren. schäft geführt, weil Kunden aus Richtung BfcMb in Richtung CJHMp nicht mehr an ihrer Tankstelle vorbeigekommen seien« Im Laufe des weiteren Baufortschritts sei auch der übrige Verkehr mehr und mehr davon abgehalten worden, die Tankstelle anzufahren. Etwaige Verluste seien auch nicht allein auf die Baumaßnahmen zurückzuführen, sondern auch auf die Eröffnung einer Großtanksteile mit Selbstbedienung 2 km südwestlich der Tankstelle der Klägerin im Juli 1975 und weiter darauf, daß der Betrieb der Klägerin nicht mehr den Anforderungen an eine neuzeitliche Tankstelle entsprochen habe. Im Berufungsrecht szug hat die Klägerin für den SubstanzVerlust ihres Grundstücks bis einschließlich September 1978 (Einstellung des Tankstellenbetriebes) eine angemessene Enteignungsentschädigung begehrt, mindestens aber 200.000 DM nebst banküblichen Zinsen. Es nimmt an, die Beklagte habe durch den Bau einer Unterpflasterbahn (U-Bahn) unter der Straße rund 4 1/2 Jahre lang die Zufahrt zu dem Tankstellengrundstück so einschneidend beeinträchtigt, daß der Klägerin nicht zugemutet werden könne, dies entschädigungslos hinzunehmen. Diese Ausführungen stehen grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur enteignenden Wirkung von Bauarbeiten für U-Bahnen, die den "Kontakt nach außen" der an die Straße angrenzenden Grundstücke beschneiden. Solche Einwirkungen erreichen bereits dann die enteignungsrechtliche Opfergrenze, wenn die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. bei einem mehrjährigen "fühlbaren" Ertragsverlust. Dieser Ansatz läßt außer Betracht, daß hier (auch) der Tankstellen-Gewerbebetrieb, dessen "Kontakt nach außen" durch das Betriebsgrundstück vermittelt wurde, von den Straßensperrungen betroffen war. 12 Abs.2) des Berufungsurteils zweifelsfrei erkennen lassen, die Entschädigung nach den für Eingriffe in einen Gewerbebetrieb geltenden Grundsätze bemessen, zugleich aber die Feststellung der betrieblichen Nachteile auf das Betriebsgrundstück in der Bochumer Straße beschränkt. a) Soweit die Beschränkung der Zufahrt zu dem Tankst ellen-Grundstück dessen Nutzbarkeit vorübergehend gemindert oder aufgehoben hat, ist die Entschädigung an der dadurch eingetretenen Wertminderung des Grundstücks auszurichten; diese Entschädigung für vorübergehend entzogene "Substanz" des Grundstücks kann z.B. durch Vergleich der Ertragswerte des Grundstücks vor und nach der Straßenbeschränkung ermittelt und in einer entsprechenden Verzinsung des Differenzbetrages ausgedrückt werden (vgl. Daneben kommt eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile nur begrenzt in Betracht; sie beschränkt sich auf den Ausgleich des vorübergehenden Verlustes, den der Eigentümer in seiner Berufstätigkeit erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen (vgl. Bei vorübergehenden Eingriffen kann jedoch - als Form vereinfachter Berechnung - als angemessene Entschädigung die Ertragsminderung, d.h. der Betrag zugesprochen werden, den der Betrieb infolge des zeitlich begrenzten Eingriffs weniger abgeworfen hat, als er ohne den Eingriff abgeworfen hätte (Senatsurteil BGHZ 57, 559, 369). Es hat sich hierbei aber auf die Tankstelle in der Bochumer Straße beschränkt, obwohl diese nur eine von mehreren Betriebsstellen der Klägerin im Gebiet der beklagten Stadt ist. Die Zugehörigkeit der Tankstelle in der Bochumer Straße zu dem Gesamtbetrieb der Klägerin kann hiernach nicht zweifelhaft sein, zu demal - wie die Klägerin vorträgt - für diese Betriebsstelle keine besondere Bilanz erstellt wird und die dort erzielten Umsätze nicht gesondert erklärt werden. aa) Bei der Prüfung, ob die dem Anlieger-Gewerbebetrieb durch die U-Bahn-Bauarbeiten auferlegten Beschränkungen des Zugangs zur Straße von diesem noch entschädigungslos hingenommen werden müssen (sog. Da der gesunde Betrieb gewisse Umsatz- und Gewinnrückgänge aus Anlaß bevorstehender Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich einkalkulieren muß und für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche hat (Senatsurteil NJltf 1980, 2703, 2704), kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eigenart und Ertragskraft des Gesamtbetriebes an (zur unterschiedlichen "Opfergrenze" je nach der Eigenart des betroffenen Betriebes vgl. Toleranzgrenze überschreiten, bleibt das Abstellen auf den Gesamtbetrieb für die Feststellung der Entschädigung bedeutsam. Auch kommt in Betracht, daß Stammkunden der Tankstelle in der BdMHI^V Straße oder markentreue Abnehmer der von der Klägerin vertriebenen Benzinmarke während der Zeit der Behinderung der einen Betriebssteile die anderen Tankstellen aufsuchten und so den Umsatzverlust des Gesamtbetriebes in Grenzen hielten. Selbst wenn von dieser geänderten Verkehrsführung auch andere (fremde) Tankstellenbetriebe Vorteile gehabt haben sollten, schlösse dies eine Berücksichtigung derart gesteigerter (umgeSchichteter) Umsätze im Gesamtbetrieb der Klägerin nicht aus. Der von ihm dafür genannte Grund, daß die letztgenannte Tankstelle auf einem "anderen Grundstück" betrieben werde, ist nicht tragfähig, denn dies hebt ihre betriebliche Zugehörigkeit zu dem Gesamtbetrieb nicht auf.3. Das Berufungsgericht hat die Ertragsminderung (der Tankstelle) auf der Grundlage des Geschäftsergebnisses für das Jahr 1975 errechnet. Diese Änderung des Verkehrsflusses habe die Klägerin entschädigungslos hinnehmen müssen; im Hinblick auf die Planfeststellung mindere dies auch ihren Entschädigungsanspruch für die Ertragsausfälle wegen der U-Bahn-Bauarbeiten. Eine für die unmittelbare Anfahrt der Tankstelle nachteilige Änderung der Verkehrsführung hätte die eigentumsrechtliche Kembereichsgarantie der Anlieger Stellung der Klägerin nicht angetastet, da für den in Richtung fließenden Verkehr diese Anfahrt gewährleistet blieb und deshalb eine "genügende" Verbindung zur Anliegerstraße fortbestand. Auch wenn diese Straßenplanung und die Planung der U-Bahn Teile einer aufeinander abgestimmten GesamtVerkehrsplanung der Beklagten wären, würde es bei dem Grundsatz bewenden, daß der Straßenanlieger gegen (rechtmäßige) Änderungen des Verkehrsflusses auf der Anliegerstraße nur in einem - hier nicht berührten - Kembereich geschützt ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, daß ihre Rechts-position bei der Bemessung der EnteignungsentSchädigung für die Nachteile der U-Bahn-Bauarbeiten ohne Rücksicht auf die unanfechtbare straßenrechtliche PIanfeststellung bewertet wird (zur Wirkung der Planfeststellung vgl. Da die Beklagte vorgetragen hat, der Mittelstreifen sei im Bereich der Tankstelle unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten für die U-Bahn angelegt worden, und das Berufungsgericht hierzu nichts Gegenteiliges festgestellt hat, spricht nichts dafür, daß der Plan in nächster Zukunft nicht hätte vollzogen werden Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die dem Betrieb der Klägerin zugefügten Einbußen geringer als vom Berufungsgericht angenommen zu veranschlagen sind, weil von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an von einer Verschlechterung der Zufahrt auszugehen ist, für die eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann. 4. Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, muß der Anlieger auch bei Behinderung durch U-Bahn-Bau-arbeiten für eine gewisse Zeit Umsatz- und Gewinnrückgänge entschädigvingslos hinnehmen, weil solche Arbeiten regelmäßig auch Bezug auf die Straße haben, unter der die U-Bahn verlaufen soll (Senatsurteile vom 3- März 1977 - III ZR 181/74 = NJW 1977, 1817 und vom 7. Das Berufungsgericht sieht Jedoch von einem Abzug ab, weil die Klägerin in den Jahren 1979/ 1980 ihre Werkstatt neu erbaut hat, in einer Zeit, in der die Bauarbeiten der Beklagten die Tankstelle am stärksten treffen mußten. Die Klägerin habe - so führt das Berufungsgericht aus - für diese Maßnahme eine Zeit gewählt, in der sie - wegen der Behinderungen - am wenigsten hätte verdienen können. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht ausschließen, daß der Werkstattneubau seinerzeit betrieblich geboten war und die Bauarbeiten den Kundenverkehr erheblich beeinträchtigt hätten. Unterstellt man hier, daß die Klägerin wegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, die Nachteile der U-Bahn-Bauarbeiten für ihre Betriebsstelle möglichst niedrig zu halten, verpflichtet war, die Erneuerungsmaßnahme in den Jahren 1979/1980 durchzuführen, so entfällt auch für diese Zeit (Dauer Es bedarf daher nicht des Eingehens auf weitere Rügen der Revision, darunter die Rüge, das Berufungsgericht habe sich eine nicht vorhandene Sachkunde angemaßt, indem es ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen allein auf Grund der von der Klägerin überreichten Belege über Einnahmen und Unkosten den Ertragsverlust errechnet habe.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 96 BBauG Art. 14 GG
GrundstückZeitStraßeBerufungsgerichtEntschädigungVerkehrsführungU-BahnNachteilTankstelleKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GG Art. 14 Ba, Cb, Ef; BGB § 254 De
a) Wird die Verkehrsführung einer Straße in zeitlichem Anschluß an Bauarbeiten für eine U-Bahn zu dem Nachteil eines Anliegerbetriebes geändert, so wirkt sich dies auf den Entschädigungsanspruch dieses Betriebes wegen enteignender Wirkungen der Bauarbeiten für die U-Bahn bereits von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung auf Grund unanfechtbarer Planfeststellung ohne den Bau der U-Bahn eingerichtet worden wäre (Ergänzung zu dem Senatsurteil BGHZ 57, 359).
b) Die Verpflichtung des Unternehmers, die nachteiligen Auswirkungen einer enteignenden Maßnahme für seinen Gewerbebetrieb (hier: Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer Tankstelle durch Bauarbeiten für eine U-Bahn) zu mindern, kann es gebieten, eine ohnehin geplante Erneuerung der Betriebsanlagen in die Zeit zu verlegen, in der die enteignende Maßnahme den Betrieb am stärksten getroffen hätte.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ui zr 71/ei	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Oktober 1982 Schorm,
 Justizamtsinspektoi
als Urknndsbeimter der Geschäftsstelle
 der Stadt H
vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, RdflMfcplatz, H4
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	_________
Straße	H<
durch die Gesellschafter Klaus Wi
KG,
gesetzlich vertreten und Marianne Ul
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklag-ten erkannt.worden i st.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin betreibt im Gebiet der beklagten Stadt mehrere Tankstellen. Eine dieser Tankstellen liegt an der nordwestlichen Seite der nach Südwesten stadtauswärts führenden BjBMMV' Straße (Hausnummern 110 bis 114), etwa 80 m von der nordöstlich davon gelegenen Kreuzung dieser Straße mit dem Westring/Hölkeskanrpring entfernt. Die Beklagte begann im Dezember 1975 mit den Vorarbeiten für den Bau einer teilweise unterirdisch verlaufenden Stadtbahn unter der BMPHt Straße, später mit den Ar-
beiten für diese Bahn selbst. Dadurch wurden im Bereich der BcflHP Straße Änderungen an der Verkehrsführung erforderlich, die das Anfahren der Tankstelle zunehmend erschwerten.
Am 30. November 1976 begannen die Arbeiten im Baulos 5 (nördlich der Tankstelle). Im Zuge der am 23. Dezember 1976 beginnenden Verbauarbeiten wurden Bauzäune auf der Mitte der	Straße	bis	vor der Tankstelle
 errichtet. Am 23. Mai 1977 begannen Kanalbauarbeiten unmittelbar vor der Tankstelle; dabei mußte auch eine der beiden Zufahrten von der	Straße	gesperrt werden.
Seit dem 24. April 1978 konnten keine Fahrzeuge aus Richtung BtfVM mehr die Tankstelle direkt anfahren, weil der Verkehr vorher abgeleitet wurde.
Die Klägerin stellte im Oktober 1978 den Betrieb vorübergehend ein und begann damit, die baulichen Anlagen der Tankstelle unter Erweiterung der Werkstattanla-gen zu modernisieren. Seit Mitte April I960 ist die Bo-chumer Straße vor der Tankstelle wieder frei; sie hat aber vom Westring her bis über die Tankstelle der Klägerin hinaus einen Mittelstreifen erhalten, der den aus Richtung B4MM kommenden Verkehr jetzt daran hindert, die Tankstelle direkt anzufahren.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Enteignungsentschädigung für die erlittenen Ertragseinbußen.
In erster Instanz hat sie für die Zeit bis Ende 1977 eine TeilentSchädigung von zuletzt 139.154,76 DM verlangt. Dazu hat sie vorgetragen: Schon die ersten Sperrmaßnahmen hätten zu Umsatzeinbußen im Treibstoffge-
 
schäft geführt, weil Kunden aus Richtung BfcMb in Richtung CJHMp nicht mehr an ihrer Tankstelle vorbeigekommen seien« Im Laufe des weiteren Baufortschritts sei auch der übrige Verkehr mehr und mehr davon abgehalten worden, die Tankstelle anzufahren. Dieser (im einzelnen aufgeschlüsselte) Umsatzrückgang habe zu einer Verminderung ihrer Provisionen geführt. Da die Unkosten weitgehend gleichgeblieben seien, mache diese Mindereinnahme den Substanzverlust aus.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Klägerin habe eingetretene Verluste entschädigungslos hinnehmen müssen. Etwaige Verluste seien auch nicht allein auf die Baumaßnahmen zurückzuführen, sondern auch auf die Eröffnung einer Großtanksteile mit Selbstbedienung 2 km südwestlich der Tankstelle der Klägerin im Juli 1975 und weiter darauf, daß der Betrieb der Klägerin nicht mehr den Anforderungen an eine neuzeitliche Tankstelle entsprochen habe. Die Klägerin habe im übrigen in ihrer Tankstelle am Hölkeskampring entsprechend höhere Umsätze gehabt. Wenn die von der Klägerin genannten Umsatzzahlen stimmten, hätte die Klägerin ihre Tankstelle gleich schließen sollen, statt mit Verlust zu arbeiten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrecht szug hat die Klägerin für den SubstanzVerlust ihres Grundstücks bis einschließlich September 1978 (Einstellung des Tankstellenbetriebes) eine angemessene Enteignungsentschädigung begehrt, mindestens aber 200.000 DM nebst banküblichen Zinsen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 175.000 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit ihrer
 
Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht bejaht eine Entschädigungspflicht der Beklagten aus Art. 14 GG. Es nimmt an, die Beklagte habe durch den Bau einer Unterpflasterbahn (U-Bahn) unter der	Straße rund 4 1/2 Jahre
 lang die Zufahrt zu dem Tankstellengrundstück so einschneidend beeinträchtigt, daß der Klägerin nicht zugemutet werden könne, dies entschädigungslos hinzunehmen.
Diese Ausführungen stehen grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur enteignenden Wirkung von Bauarbeiten für U-Bahnen, die den "Kontakt nach außen" der an die Straße angrenzenden Grundstücke beschneiden. Solche Einwirkungen erreichen bereits dann die enteignungsrechtliche Opfergrenze, wenn die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. bei einem mehrjährigen "fühlbaren" Ertragsverlust. Dagegen wird bei Bauarbeiten für U-Bahnen nicht vorausgesetzt, daß deren Auswirkungen den Anlieger "ungewöhnlich schwer" treffen oder in seiner Existenz gefährden (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 359, 366; vom 7. Juli 1980 -III ZR 32/79 = NJW 1980, 2703 m.w.Nachw.; vom 3. März 1977 - III ZR 181/74 * NJW 1977, 1817).
 
2.	Das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß ein enteignender Eingriff in die Substanz des (Tankstellen-) "Grundstücks11 vorliege. Dieser Ansatz läßt außer Betracht, daß hier (auch) der Tankstellen-Gewerbebetrieb, dessen "Kontakt nach außen" durch das Betriebsgrundstück vermittelt wurde, von den Straßensperrungen betroffen war. Es handelt sich um Eingriffe in zwei zu unterscheidende Schutzobjekte (Grundstück und Gewerbebetrieb; vgl. Senatsurteil BGHZ 48, 65), was für die Höhe der Enteignungsentschädigung bedeutsam werden kann. Das Berufungsgericht hat, wie die Ausführungen auf S. 9 ff. (vor allem S. 12 Abs. 2) des Berufungsurteils zweifelsfrei erkennen lassen, die Entschädigung nach den für Eingriffe in einen Gewerbebetrieb geltenden Grundsätze bemessen, zugleich aber die Feststellung der betrieblichen Nachteile auf das Betriebsgrundstück in der Bochumer Straße beschränkt. Diese Berechnung der EnteignungsentSchädigung kann nicht gebilligt werden.
a) Soweit die Beschränkung der Zufahrt zu dem Tankst ellen-Grundstück dessen Nutzbarkeit vorübergehend gemindert oder aufgehoben hat, ist die Entschädigung an der dadurch eingetretenen Wertminderung des Grundstücks auszurichten; diese Entschädigung für vorübergehend entzogene "Substanz" des Grundstücks kann z.B. durch Vergleich der Ertragswerte des Grundstücks vor und nach der Straßenbeschränkung ermittelt und in einer entsprechenden Verzinsung des Differenzbetrages ausgedrückt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 30, 241, 247; vom 31. Januar 1963 -III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 /Ea7 Nr. 32 unter 3.). Angemessen könnte danach auch der Betrag sein, den ein Mieter für die ungeschmälerte Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken zu zahlen bereit ist, vermindert um die für die verbleibende Nutzung zu entrichtende Miete.
 
Daneben kommt eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile nur begrenzt in Betracht; sie beschränkt sich auf den Ausgleich des vorübergehenden Verlustes, den der Eigentümer in seiner Berufstätigkeit erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). In dieser Weise hat das Berufungs-gericht die Entschädigung jedoch nicht t?rc-el net. Sie würde auch nicht dem Begehren der Klägerin entsprechen.
b) Bei Eingriffen in einen Gewerbebetrieb kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Umfang die Substanz des Betriebes gemindert worden ist. Bei vorübergehenden Eingriffen kann jedoch - als Form vereinfachter Berechnung - als angemessene Entschädigung die Ertragsminderung, d.h. der Betrag zugesprochen werden, den der Betrieb infolge des zeitlich begrenzten Eingriffs weniger abgeworfen hat, als er ohne den Eingriff abgeworfen hätte (Senatsurteil BGHZ 57, 559, 369). Dieser Berechnungsweise ist das Berufungsgericht gefolgt (Rückgang der - auf der Basis 1975 errechneten - Provisionseinnahmen abzüglich ersparter Personal- und Energiekosten). Es hat sich hierbei aber auf die Tankstelle in der Bochumer Straße beschränkt, obwohl diese nur eine von mehreren Betriebsstellen der Klägerin im Gebiet der beklagten Stadt ist.
Dies ist rechtsfehlerhaft.
Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sind insoweit nicht die einzelnen sachlichen Bestandteile, die einzelnen Rechte und persönlichen Mittel, die alle zusammen das Funktionieren des Gewerbebetriebs ermöglichen. Der Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfaßt die Betriebsgrundstücke und -räume, die Maschinen und sonsti- .
 
gen Einrichtungsgegenstände, die Warenvorräte, Außenstände und gewerblichen Schutzrechte, daneben auch die geschäftlichen Verbindungen und den Kundenstamm, mithin alles, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zu dem Wirken in der Wirtschaft befähigt und den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 63 ff. vor § 839; Kreft, Wirtschaft und Verwaltung, 1978, 193 ff.» 194/
195). Diese Betrachtung verbietet es hier, die Tankstelle in der Bochumer Straße, die in der betrieblichen Organisation der Klägerin nur einen unselbständigen Teil des Gesamtbetriebes darstellte, wie einen selbständigen Gewerbebetrieb zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, daß eine solche Tankstelle auch als selbständiger Gewerbebetrieb geführt werden könnte. Insoweit kommt es allein darauf an, wie der Unternehmer im Einzelfall seinen Gewerbebetrieb organisiert. Die Zugehörigkeit der Tankstelle in der Bochumer Straße zu dem Gesamtbetrieb der Klägerin kann hiernach nicht zweifelhaft sein, zu demal - wie die Klägerin vorträgt - für diese Betriebsstelle keine besondere Bilanz erstellt wird und die dort erzielten Umsätze nicht gesondert erklärt werden. Die hiernach gebotene Betrachtung der Verhältnisse des Gesamtbetriebes kann in zweifacher Hinsicht für den Entschädigungsanspruch der Klägerin bedeutsam werden.
aa) Bei der Prüfung, ob die dem Anlieger-Gewerbebetrieb durch die U-Bahn-Bauarbeiten auferlegten Beschränkungen des Zugangs zur Straße von diesem noch entschädigungslos hingenommen werden müssen (sog. Toleranzgrenze, vgl. vorst. 1), läßt sich nicht eine für jedermann geltende zeitliche Grenze ziehen. Dieselbe Straßenbeschränkung oder Verkehrsbeeinträchtigung kann sich auf die Gewerbebetriebe derselben Straße ganz unterschiedlich
 
auswirken. Betriebe mit mehreren Filialen können die Beeinträchtigung einer einzelnen Filiale möglicherweise innerbetrieblich - etwa durch Verlagerung der Kundschaft auf andere Zweigstellen, Umsetzung von Arbeitskräften -besser auffangen, so daß ein Rückgang des Umsatzes erst in einem späteren Zeitpunkt fühlbar wird (BGHZ 57, 359, 367). Da der gesunde Betrieb gewisse Umsatz- und Gewinnrückgänge aus Anlaß bevorstehender Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich einkalkulieren muß und für diese Zeit keine Entschädigungsansprüche hat (Senatsurteil NJltf 1980,
 2703, 2704), kommt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eigenart und Ertragskraft des Gesamtbetriebes an (zur unterschiedlichen "Opfergrenze" je nach der Eigenart des betroffenen Betriebes vgl. auch die Senatsurteile BGHZ 63, 240, 249 und 30, 241, 247/8).
bb) Auch soweit die dem Betrieb der Klägerin auferlegten Nachteile die sog. Toleranzgrenze überschreiten, bleibt das Abstellen auf den Gesamtbetrieb für die Feststellung der Entschädigung bedeutsam. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die betriebliche Zusammenfassung mehrerer Tankstellen auch in einer Großstadt von der Größe H4HM Möglichkeiten bietet, die bei der (zeitweise) unrentierlichen Betriebsstelle anfallenden Kosten zu dem Teil aufzufangen oder umzuschichten. Auch kommt in Betracht, daß Stammkunden der Tankstelle in der BdMHI^V Straße oder markentreue Abnehmer der von der Klägerin vertriebenen Benzinmarke während der Zeit der Behinderung der einen Betriebssteile die anderen Tankstellen aufsuchten und so den Umsatzverlust des Gesamtbetriebes in Grenzen hielten. In diesem Zusammenhang kann die bei der Tankstelle Am HÖlkeskampring beobachtete Umsatzsteigerung bedeutsam werden, soweit sie - was die Beklagte geltend
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macht - darauf beruhen sollte, daß die mit der Sperrung der	Straße	einhergehende	Umleitung	des	Ver-
kehrs der anderen Tankstelle neue Kunden zugeführt hat. Selbst wenn von dieser geänderten Verkehrsführung auch andere (fremde) Tankstellenbetriebe Vorteile gehabt haben sollten, schlösse dies eine Berücksichtigung derart gesteigerter (umgeSchichteter) Umsätze im Gesamtbetrieb der Klägerin nicht aus. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Der von ihm dafür genannte Grund, daß die letztgenannte Tankstelle auf einem "anderen Grundstück" betrieben werde, ist nicht tragfähig, denn dies hebt ihre betriebliche Zugehörigkeit zu dem Gesamtbetrieb nicht auf.
3.	Das Berufungsgericht hat die Ertragsminderung (der Tankstelle) auf der Grundlage des Geschäftsergebnisses für das Jahr 1975 errechnet. Es hat damit die unmittelbare Zugänglichkeit der Tankstelle für den aus beiden Fahrtrichtungen fließenden Verkehr zugrundegelegt. Hiergegen macht die Revision geltend, für die AnliegerStraße sei auf Grund eines am 29. Oktober 1975 unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten ein Mittelstreifen vorgesehen gewesen, der die aus Richtung Bochum kommenden Verkehrsteilnehmer an der unmittelbaren Einfahrt in die Tankstelle gehindert hätte. Diese Änderung des Verkehrsflusses habe die Klägerin entschädigungslos hinnehmen müssen; im Hinblick auf die Planfeststellung mindere dies auch ihren Entschädigungsanspruch für die Ertragsausfälle wegen der U-Bahn-Bauarbeiten. Diese Revisionsrüge ist begründet.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der -von der Klägerin bestrittene - Vortrag der Beklagten zu dem
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Planfeststellungsbeschluß zutrifft. Es hat offenbar angenommen, daß es auf die erst nach Abschluß der Bauarbeiten an der U-Bahn vorgenommene Änderung der Verkehr sftihrung nicht ankomme. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden.
a) Der Straßenanlieger hat keinen durch Art. 14 GG vermittelten Anspruch darauf, daß die Verkehrsführung auf der Anliegerstraße sich künftig nicht ändert. Der Anliegergebrauch der Öffentlichen Straße ist nur in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie geschützt. Er reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums dies erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Insoweit garantiert Art. 14 aber nur eine "genügende" Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Darüber hinaus ist der Anlieger gegen eine Änderung der Verkehrsführung auf der Anliegerstraße oder gegen eine Verkehrsbeschränkung nicht geschützt, sofern nur die angemessene Nutzung des Grundstücks nach Maßgabe der prägenden Situation der Umgebung gewährleistet bleibt (vgl. u.a. Senatsurteil BGHZ 70, 212, 218 f. m.w.Nachw.; BGH Urt. vom 3. Februar 1978 - V ZR 79/75 = NJW 1978, 2201; BVerwGE 54, 1).
Eine für die unmittelbare Anfahrt der Tankstelle nachteilige Änderung der Verkehrsführung hätte die eigentumsrechtliche Kembereichsgarantie der Anlieger Stellung der Klägerin nicht angetastet, da für den in Richtung fließenden Verkehr diese Anfahrt gewährleistet blieb und deshalb eine "genügende" Verbindung zur Anliegerstraße fortbestand. Das gilt auch, wenn diese Veränderung der Verkehrsführung etwa durch die Planung der
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U-Bahn mitbestimmt wurde. Auch wenn diese Straßenplanung und die Planung der U-Bahn Teile einer aufeinander abgestimmten GesamtVerkehrsplanung der Beklagten wären, würde es bei dem Grundsatz bewenden, daß der Straßenanlieger gegen (rechtmäßige) Änderungen des Verkehrsflusses auf der Anliegerstraße nur in einem - hier nicht berührten - Kembereich geschützt ist.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind daher die aus der Änderung der Verkehrsführung (Anlage des Mittelstreifens) ihr erwachsenden Nachteile für die hier maßgebende Zeit entschädigungsmindernd zu berücksichtigen, obwohl der Mittelstreifen erst nach Abschluß der Bauarbeiten für die U-Bahn angelegt wurde.
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, daß ihre Rechts-position bei der Bemessung der EnteignungsentSchädigung für die Nachteile der U-Bahn-Bauarbeiten ohne Rücksicht auf die unanfechtbare straßenrechtliche PIanfeststellung bewertet wird (zur Wirkung der Planfeststellung vgl.
§ 39 StrG-NW). Unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) erscheint es deshalb angemessen, die dem festgestellten Plan entsprechende Veränderung der Verkehrsführung - hier: des Mittelstreifens - von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, zu dem der Plan ohne den U-Bahn-Bau nach der konkreten Planung und den zu seiner Durchführung getroffenen Vorbereitungen (u.a. Bereitstellung der Mittel) ausgeführt worden wäre. Da die Beklagte vorgetragen hat, der Mittelstreifen sei im Bereich der Tankstelle unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten für die U-Bahn angelegt worden, und das Berufungsgericht hierzu nichts Gegenteiliges festgestellt hat, spricht nichts dafür, daß der Plan in nächster Zukunft nicht hätte vollzogen werden
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sollen. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die dem Betrieb der Klägerin zugefügten Einbußen geringer als vom Berufungsgericht angenommen zu veranschlagen sind, weil von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an von einer Verschlechterung der Zufahrt auszugehen ist, für die eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann.
4.	Wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausführt, muß der Anlieger auch bei Behinderung durch U-Bahn-Bau-arbeiten für eine gewisse Zeit Umsatz- und Gewinnrückgänge entschädigvingslos hinnehmen, weil solche Arbeiten regelmäßig auch Bezug auf die Straße haben, unter der die U-Bahn verlaufen soll (Senatsurteile vom 3- März 1977 - III ZR 181/74 = NJW 1977, 1817 und vom 7. Juli I960 - III ZR 32/79 = NJW 1980, 2703). Das Berufungsgericht sieht Jedoch von einem Abzug ab, weil die Klägerin in den Jahren 1979/ 1980 ihre Werkstatt neu erbaut hat, in einer Zeit, in der die Bauarbeiten der Beklagten die Tankstelle am stärksten treffen mußten. Die Klägerin habe - so führt das Berufungsgericht aus - für diese Maßnahme eine Zeit gewählt, in der sie - wegen der Behinderungen - am wenigsten hätte verdienen können. Für diese Zeit verlange sie keine Entschädigung. Es erscheine daher angemessen, für die sog. "Toleranzgrenze" diesen Zeitraum zu nehmen.
Auch dies wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Das Berufungsgericht führt selbst aus, es sei naheliegend, die Klägerin die Verluste des Jahres 1976 selbst tragen zu lassen. Ist aber davon auszugehen, so erscheint es unstatthaft, der Klägerin für diese Nachteile gleichwohl eine Entschädigung zuzubilligen. Eine "Verrechnung"
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mit Schäden in einem späteren Zeitraum ist grundsätzlich nicht möglich. Sie kommt jedenfalls hei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht ausschließen, daß der Werkstattneubau seinerzeit betrieblich geboten war und die Bauarbeiten den Kundenverkehr erheblich beeinträchtigt hätten. Es handelte sich dann um eine ohnehin vorgesehene und den Ertrag negativ beeinflussende Maßnahme, die nicht geeignet wäre, eine Entschädigungspflicht - auch nicht für das Jahr 1976 -zu begründen.
Zu berücksichtigen ist weiter, daß der von einem enteignenden Eingriff Betroffene grundsätzlich verpflichtet ist, die Folgen des Eingriffs in ihm zu demutbarer Weise zu mindern. Diese "Schadensminderungspflicht" kann es gebieten, daß der Betroffene eine betrieblich geplante Erneuerungsmaßnahme in eine Zeit verlegt, in der die Ertragssituation des Betriebes durch die Straßensperren voraussehbar besonders ungünstig ist. Die Grenze der Zumutbarkeit würde insoweit erst überschritten, wenn dem Anlieger angesonnen würde, zur Schonung der öffentlichen Hand unwirtschaftliche Maßnahmen (zur "Unzeit") zu ergreifen; dagegen ist es mit den Grundsätzen der Entschädigungsbemessung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) vereinbar, dem Betriebsinhaber eine gewisse zeitliche Verschiebung ohnehin geplanter Erneuerungsarbeiten zuzu demuten, wenn dies die öffentliche Hand spürbar entlastet und dem Anlieger nur unwesentliche Nachteile bringt. Unterstellt man hier, daß die Klägerin wegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung, die Nachteile der U-Bahn-Bauarbeiten für ihre Betriebsstelle möglichst niedrig zu halten, verpflichtet war, die Erneuerungsmaßnahme in den Jahren 1979/1980 durchzuführen, so entfällt auch für diese Zeit (Dauer
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 der Renovierung) ein Entschädigungsanspruch und schon damit die Möglichkeit, ihn mit dem aus einer früheren Zeit zu "verrechnen1'.
5.	Angesichts dieser rechtlichen Mängel kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es bedarf daher nicht des Eingehens auf weitere Rügen der Revision, darunter die Rüge, das Berufungsgericht habe sich eine nicht vorhandene Sachkunde angemaßt, indem es ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen allein auf Grund der von der Klägerin überreichten Belege über Einnahmen und Unkosten den Ertragsverlust errechnet habe. Diese Berechnung muß, wenn es um den Ausgleich der betrieblichen Nachteile geht, ohnehin auf den Gesamtbetrieb ausgedehnt werden.
Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nüßgens	Krohn	Kröner
 Scholz-Hoppe	Halstenberg