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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. 2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Amtspflichten eines Beamten bei der Erteilung von Auskünften oder Zusagen zutreffend beachtet. 3. Das Berufungsgericht hat eine Zusage der Bediensteten der Beklagten des Inhalts, daß dem jeweiligen Grundstückseigentümer auch nach vierzehn Jahren ohne Rücksicht auf die dann bestehende Rechtslage eine Baugenehmigung erteilt werde, nicht festzustellen vermocht. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden. Schon aus diesem Grunde muß die gegen das klagabweisende Urteil gerichtexe Revision erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11RechtsanwaltBundesgerichtshofsBerufungsgerichtZPOKlägerinerfolglosRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 71/BO
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Ingeborg Bad Si
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von
 gegen
die Stadt
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I, vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
3
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. Dezember 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 “ 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1980 - 11 U 132/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	71	409	DM
G r ii n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß. im Endergebnis erfolglos bleiben.
1.	Das Berufungsgericht hat der hilfsweise von der Klägerin beantragten Teilverweisung an das Verwaltungsgericht nicht entsprochen, weil nur ein prozessualer An-
 
spruch im Streit sei, der lediglich auf verschiedene materielle Rechtsgründe - Amtshaftung und Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - gestützt werde. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH NJTW 1971, 564), von der abzugehen, kein Anlaß besteht.
2.	Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Amtspflichten eines Beamten bei der Erteilung von Auskünften oder Zusagen zutreffend beachtet. Eine über den Finzelfall hinausreichende Fortentwicklung dieser Rechtsgrundsätze ist hier nicht geboten.
3.	Das Berufungsgericht hat eine Zusage der Bediensteten der Beklagten des Inhalts, daß dem jeweiligen Grundstückseigentümer auch nach vierzehn Jahren ohne Rücksicht auf die dann bestehende Rechtslage eine Baugenehmigung erteilt werde, nicht festzustellen vermocht. Dieses Ergebnis beruht auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden.
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Schon aus diesem Grunde muß die gegen das klagabweisende Urteil gerichtexe Revision erfolglos bleiben.
Nüßgens
 Boujong
Krohn	Kroner
 Scholz-Hoppe