um mehr als 15 % änderte, eine entsprechende Anpassung des Mietzinses vereinbart, soweit diese für den betroffenen Vertragspartner zu demutbar war (§4 Abs. 1 und 2 des Vertrages). Da die Parteien sich über die Anpassung des Mietzinses nicht einigen konnten, bildeten sie entsprechend dem Schiedsvertrag ein Schiedsgericht, das der Beklagte anrief.Er beantragte die Anpassung des Mietzinses entsprechend dem gestiegenen Lebenshaltungskostenindex für die Zeit vom 1. November 1972 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin festgestellt, daß dem Beklagten keine über die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehenden Mietzinserhöhungsansprüche zustehen. Die Verfahrenskosten hat es dem Beklagten auferlegt und diese durch den Kostenschiedsspruch vom 2. Der Beklagte hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen und die beiden Schiedssprüche aufzuheben. Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, unter Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vom 11. Das Berufungsgericht wertet den § 4 Abs.3 des Tankst ellenmietvertrages als echte Schiedsklausel und den inhaltsgleichen Vertrag der Parteien vom 25. Hiergegen wendet die Revision ein, daß in den genannten Abreden der Parteien in Wahrheit kein Schiedsvertrag, sondern eine Schiedsgutachtervereinbarung zu erblicken sei, und daß es sich demgemäß auch bei den Entscheidungen des "Schiedsgerichts” nicht um Schiedssprüche, sondern um Schiedsgutachten handele, die einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht zugänglich seien und einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlägen. Mai 1959 das zur Entscheidung berufene Gremium von den Parteien als "Schiedsgericht" bezeichnet worden ist, und auch die Tatsache, daß dieses Gremium über die Anpassung des Mietzinses nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Vertrages "entscheiden" sollte, mögen im Rahmen einer Auslegung auch nur als Indizien dafür gewertet werden können, daß die Parteien eine Schiedsgerichtsabrede getroffen haben (vgl. Hier tritt jedoch hinzu, daß die Parteien sowohl in § 4 Abs.3 des Tankstellenmietvertrages als auch im Schiedsvertrag vereinbart haben, daß für das Verfahren vor dem zur Anpassung des Mietzinses berufenen Gremium die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren gelten sollen. Diese Entscheidung der Parteien für das Verfahren der §§ 1025 ff ZPO mit seinen weitgehend urteilsgleichen Wirkungen (§§ 1040, 1042 ZPO) und seiner beschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit (§ 1041 ZPO) spricht eindeutig dafür, daß die Parteien eine echte Schiedsgerichtsabrede getroffen haben. Eine auch nur entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Schiedsgutach-terverfahren ist wegen der Wesensverschiedenheit von Schiedsgutachten und Schiedsgericht nicht möglich (BGHZ 6, 335, 340; RGZ 152, 201, 204). Das Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag unter Heranziehung des § 4 Abs.3 des Tankstellenmietvertrages dahin ausgelegt, daß die Parteien nicht nur die Entscheidung über eine Anpassung des Mietzinses nach § 4 Abs. 2 des Vertrages, sondern auch die Entscheidung über den Gegenstand der Widerklage, d.h. über die Frage, ob der Beklagte über die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehende Mieterhöhungsansprüche geltend machen kann oder nicht, dem Schiedsgericht unterstellt haben. Es hat dieses Ergebnis mit dem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang der Gegenstände von Klage und Widerklage begründet und darauf hingewiesen, daß bei einer Aufspaltung der Zuständigkeit einander widersprechende Entscheidungen von Schiedsgericht und ordentlichem Gericht möglich seien, was aber nicht dem Willen und dem Interesse der Parteien entspräche. Nach dem Schiedsvertrag und dem § 4 Abs.3 des Tankstellenmietvertrages war das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Anpassung des Mietzinses "nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Vertrages" berufen. Seine Aufgabe war es, wenn sich die Parteien nicht einigten, den geschuldeten Mietzins mit Wirkung von dem in § 4 Abs. 1 des Tankstellenmietvertrages bezeichneten Zeitpunkt (der Steigerung des Kostenindexes um mehr als 15 % für mindestens drei Monate) für die Zukunft neu festzusetzen; es sollte also rechtsgestaltend für die Parteien tätig werden. Der von ihm auf Antrag neu festgesetzte (erhöhte) Mietzins war - vorbehaltlich einer etwaigen erneuten Anpassung - der in Zukunft für die Dauer des Vertrages geschuldete Mietzins. Schon die Übertragung dieser umfassenden Befugnis zur Rechtsgestaltung auf das Schiedsgericht trägt die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten dem Schiedsgericht alle mit der Angleichung des Mietzinses zusammenhängenden Fragen, also auch den Gegenstand der Widerklage, dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterstellt. Die Revision meint, aus § 4 Abs. 2 und 3 des Tankstellenmietvertrages folge, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur Jeweils für einen konkreten Anpassungsfall, nicht Jedoch für die zukünftige Vertragsdauer - auf die sich die Widerklage erstrecke - gewollt gewesen sei. Die im Streitfall dem Schiedsgericht übertragene Befugnis, den Mietzins im Rahmen des § 4 Abs. 2 des Vertrages festzusetzen, ist jedoch rechtsgestaltender Natur, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Das Schiedsgericht soll, wie dargelegt, nicht nur darüber befinden, welcher Mietzins in der Zeit vom Anpassungsfall bis zu seiner Entscheidung geschuldet wird, sondern es ist auch befugt, den Mietzins für die Zukunft, also für die Dauer des Vertrages und bis zu dem etwaigen nächsten Anpassungsfall festzusetzen. Der mit der Klage vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Antrag hat nur die Festsetzung des Mietzinses für die Zeit vom 1. Sie hat damit nicht - wie die Revision meint - die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt, sondern eine verbindliche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 für die Dauer des Vertrages. Die Widerklage als Feststellungsklage ist - entgegen der Revision - im schiedsrichterlichen Verfahren nicht an den Erfordernissen des § 256 ZPO zu messen. Ein zu demindest wirtschaftliches Interesse der Klägerin an einer für die Dauer des Vertrages verbindlichen Klärung der Frage, ob eine über die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehende Mieterhöhung mit § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages vereinbar ist oder nicht, kann daher nicht in Zweifel gezogen werden. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht eine Aufhebung der Schiedssprüche vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF 41 013 IM NAMEN DES VOLKES III ZR 71/74 URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt beiden Parteien am 10. Juni 1976, Groß, Justizangestellte, als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Diplom-Chemikers Dr. Wolfgang Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die E M MSBBBstraße Joachim HÜB» -Comp. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 1974 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die VollStreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11. November 1972 und des Kostenschiedsspruchs vom 2. Februar 1973. Am 25. Mai 1959 vermietete der Beklagte an die Klägerin ein Tankstellengrundstück zu einem monatlichen Zins von 1 500,— DM. Der Vertrag wurde - unter Ausschluß einer ordentlichen Kündigung - für die Lebenszeit des Beklagten und dessen Ehefrau, mindestens Jedoch für 40 Jahre geschlossen (§§ 5, 7 des Vertrages). Weiter wurde, falls sich der Lebenshaltungskostenindex länger als drei Monate um mehr als 15 % änderte, eine entsprechende Anpassung des Mietzinses vereinbart, soweit diese für den betroffenen Vertragspartner zu demutbar war (§4 Abs. 1 und 2 des Vertrages). Kam eine Einigung über die Anpassung des Mietzinses nicht zustande, so sollte ein "Schiedsgericht entscheiden". Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht sollten nach § 4 Abs. 3 des Mietvertrages und nach dem am 25. Mai 1959 von den Parteien geschlossenen besonderen Schiedsvertrag die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren gelten. Unter Hinweis auf die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes verlangte der Beklagte eine Erhöhung des Mietzinses für die Zeit ab 1. Januar 1969. Dabei nahm er für sich in Anspruch, auch eine über die (prozentuale) Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehende Mietzinserhöhung fordern zu können. Da die Parteien sich über die Anpassung des Mietzinses nicht einigen konnten, bildeten sie entsprechend dem Schiedsvertrag ein Schiedsgericht, das der Beklagte anrief. Er beantragte die Anpassung des Mietzinses entsprechend dem gestiegenen Lebenshaltungskostenindex für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 31. Oktober 1972, hilfsweise die Zahlung von 22 189,— DM nebst Zinsen. Die Klägerin bat um Klageabweisung, da eine Erhöhung des Mietzinses für sie wirtschaftlich unzu demutbar sei. Im Wege der Widerklage beantragte sie festzustellen, daß dem Beklagten keine über die Indexentwicklung hinausgehenden Mietzinserhöhungsansprüche zustünden. Nach Anbringung der Widerklage machte der Beklagte geltend, bei dem Schiedsvertrag vom 25. Mai 1959 (und der Regelung des § 4 Abs. 3 des Mietvertrages) habe es sich nur lim eine Schiedsgutachterabrede, nicht aber um eine Schiedsgerichtsvereinbarung gehandelt. 2fy Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 11. November 1972 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin festgestellt, daß dem Beklagten keine über die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehenden Mietzinserhöhungsansprüche zustehen. Die Verfahrenskosten hat es dem Beklagten auferlegt und diese durch den Kostenschiedsspruch vom 2. Februar 1973 auf 25 541,91 DM festgesetzt. Beide Schiedssprüche wurden beim Landgericht Krefeld niedergelegt. Im April 1973 hat die Klägerin beantragt, die Schiedssprüche vom 11. November 1972 und vom 2. Februar 1973 für vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen und die beiden Schiedssprüche aufzuheben. Er hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung vom 25. Mai 1959 sei lediglich als eine Schiedsgutachterabrede zu werten; ein Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden könnte, liege mithin nicht vor. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, unter Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vom 11. November 1972, soweit er die Widerklage und die Verfahrenskosten betrifft, sowie den Kostenschiedsspruch vom 2. Februar 1973 in vollem Umfange aufzuheben. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht wertet den § 4 Abs. 3 des Tankst ellenmietvertrages als echte Schiedsklausel und den inhaltsgleichen Vertrag der Parteien vom 25. Mai 1959 als echten Schiedsvertrag. Es sieht deshalb auch die Entscheidungen des Schiedsgerichts vom 11. November 1972 und vom 2. Februar 1973 als echte Schiedssprüche an, die nur aus den in § 1041 ZPO genannten Gründen aufhebbar seien. Hiergegen wendet die Revision ein, daß in den genannten Abreden der Parteien in Wahrheit kein Schiedsvertrag, sondern eine Schiedsgutachtervereinbarung zu erblicken sei, und daß es sich demgemäß auch bei den Entscheidungen des "Schiedsgerichts” nicht um Schiedssprüche, sondern um Schiedsgutachten handele, die einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht zugänglich seien und einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB unterlägen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Abrede der Parteien, daß die rechtsgestaltende Festsetzung des geschuldeten Mietzinses einem Dritten übertragen werden soll, läßt zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Der Wille der Parteien kann entweder dahin gegangen sein, daß der Dritte die Leistung nur nach § 319 BGB bestimmen soll, daß also die Möglichkeit erhalten bleiben soll, die Bestimmung im Rahmen des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das ordentliche Gericht nachprüfen zu lassen, oder aber dahin, daß sogleich eine endgültige, urteilsgleiche Entscheidung unter Ausschluß der inhaltlichen Nachprüfung ergehen soll. In dem zuerst genannten Fall liegt eine Schiedsgutachterabrede, in dem zuletzt genannten ein Schiedsvertrag vor. Was die Parteien im Einzelfall gewollt haben, hat der Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 6, 335, 339; LM Nr. 7 zu § 1025 ZPO; VersR 1963, 390, 391). A Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Umstand, daß in dem Vertrag vom 25. Mai 1959 das zur Entscheidung berufene Gremium von den Parteien als "Schiedsgericht" bezeichnet worden ist, und auch die Tatsache, daß dieses Gremium über die Anpassung des Mietzinses nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Vertrages "entscheiden" sollte, mögen im Rahmen einer Auslegung auch nur als Indizien dafür gewertet werden können, daß die Parteien eine Schiedsgerichtsabrede getroffen haben (vgl. BGHZ 6, 335, 338). Hier tritt jedoch hinzu, daß die Parteien sowohl in § 4 Abs. 3 des Tankstellenmietvertrages als auch im Schiedsvertrag vereinbart haben, daß für das Verfahren vor dem zur Anpassung des Mietzinses berufenen Gremium die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren gelten sollen. Diese Entscheidung der Parteien für das Verfahren der §§ 1025 ff ZPO mit seinen weitgehend urteilsgleichen Wirkungen (§§ 1040, 1042 ZPO) und seiner beschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit (§ 1041 ZPO) spricht eindeutig dafür, daß die Parteien eine echte Schiedsgerichtsabrede getroffen haben. Eine auch nur entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Schiedsgutach-terverfahren ist wegen der Wesensverschiedenheit von Schiedsgutachten und Schiedsgericht nicht möglich (BGHZ 6, 335, 340; RGZ 152, 201, 204). II. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schiedssprüche auch dann antragsgemäß nach § 1041 Abs. 1 1. Alternative ZPO aufzuheben sind, wenn nach dem Schiedsvertrag vom 25. Mai 1959 der Gegenstand der Wider 7 klage dem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung unterstellt gewesen ist. Daß das Schiedsgericht auch insoweit seine Zuständigkeit als gegeben erachtet hat, steht einer Nachprüfung dieser Frage durch das ordentliche Gericht nicht entgegen (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 19. Aufl. § 1041 Anm. Ill, 1 a; Baumbach/Schwab Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 178). Das Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag unter Heranziehung des § 4 Abs. 3 des Tankstellenmietvertrages dahin ausgelegt, daß die Parteien nicht nur die Entscheidung über eine Anpassung des Mietzinses nach § 4 Abs. 2 des Vertrages, sondern auch die Entscheidung über den Gegenstand der Widerklage, d.h. über die Frage, ob der Beklagte über die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehende Mieterhöhungsansprüche geltend machen kann oder nicht, dem Schiedsgericht unterstellt haben. Es hat dieses Ergebnis mit dem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang der Gegenstände von Klage und Widerklage begründet und darauf hingewiesen, daß bei einer Aufspaltung der Zuständigkeit einander widersprechende Entscheidungen von Schiedsgericht und ordentlichem Gericht möglich seien, was aber nicht dem Willen und dem Interesse der Parteien entspräche. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich letztlich als unbegründet. Nach dem Schiedsvertrag und dem § 4 Abs. 3 des Tankstellenmietvertrages war das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Anpassung des Mietzinses "nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Vertrages" berufen. Es sollte über das Ob und die Höhe einer erforderlichen Anpassung entscheiden. Seine Aufgabe war es, wenn sich die Parteien nicht einigten, den geschuldeten Mietzins mit Wirkung von dem in § 4 Abs. 1 des Tankstellenmietvertrages bezeichneten Zeitpunkt (der Steigerung des Kostenindexes um mehr als 15 % für mindestens drei Monate) für die Zukunft neu festzusetzen; es sollte also rechtsgestaltend für die Parteien tätig werden. Der von ihm auf Antrag neu festgesetzte (erhöhte) Mietzins war - vorbehaltlich einer etwaigen erneuten Anpassung - der in Zukunft für die Dauer des Vertrages geschuldete Mietzins. Lehnte, wie hier, das Schiedsgericht eine Mietzinserhöhung ab, so blieb der bisherige Mietzins bis zu dem Eintritt eines (neuen) Änderungsfalles die auch weiterhin geschuldete Leistung. Die Übertragung der Befugnis zu einer solch umfassenden Rechtsgestaltung auf das Schiedsgericht begegnet keinen Bedenken. Ihm können die Parteien eine weitergehende Befugnis zur Rechtsgestaltung, als sie dem ordentlichen Gericht zukommt, einräumen (RGZ 147, 22, 24; BGH LM Nr. 7 zu § 1025 ZPO; NJW 1959, 1493, 1494). Schon die Übertragung dieser umfassenden Befugnis zur Rechtsgestaltung auf das Schiedsgericht trägt die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten dem Schiedsgericht alle mit der Angleichung des Mietzinses zusammenhängenden Fragen, also auch den Gegenstand der Widerklage, dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterstellt. Die Revision meint, aus § 4 Abs. 2 und 3 des Tankstellenmietvertrages folge, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur Jeweils für einen konkreten Anpassungsfall, nicht Jedoch für die zukünftige Vertragsdauer - auf die sich die Widerklage erstrecke - gewollt gewesen sei. Diese Betrachtungsweise ist jedoch zu eng: Zwar ist der jeweilige ”konkrete Anpassungsfall" - d.h. eine 15 %ige Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes von mindestens dreimonatiger Dauer - die Voraussetzung, eine Änderung des Mietzinses verlangen zu können. Die im Streitfall dem Schiedsgericht übertragene Befugnis, den Mietzins im Rahmen des § 4 Abs. 2 des Vertrages festzusetzen, ist jedoch rechtsgestaltender Natur, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Das Schiedsgericht soll, wie dargelegt, nicht nur darüber befinden, welcher Mietzins in der Zeit vom Anpassungsfall bis zu seiner Entscheidung geschuldet wird, sondern es ist auch befugt, den Mietzins für die Zukunft, also für die Dauer des Vertrages und bis zu dem etwaigen nächsten Anpassungsfall festzusetzen. So gesehen begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht zwischen dem Gegenstand der Klage und dem Gegenstand der Widerklage einen engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang angenommen hat. Der mit der Klage vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Antrag hat nur die Festsetzung des Mietzinses für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zu dem 31. Oktober 1972 umfaßt; während sich der Antrag der Widerklage auf die gesamte Vertragsdauer erstreckt hat. Mit ihm hat die jetzige Klägerin letztlich die Feststellung erstrebt, daß die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes die jeweils oberste Grenze für die Anpassung des Mietzinses sein sollte. Sie hat damit nicht - wie die Revision meint - die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt, sondern eine verbindliche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 für die Dauer des Vertrages. Dafür aber ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, das Schiedsgericht zuständig gewesen. III. Nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn er "sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht". Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Widerklage als Feststellungsklage ist - entgegen der Revision - im schiedsrichterlichen Verfahren nicht an den Erfordernissen des § 256 ZPO zu messen. Es göntigt vielmehr ein wirtschaftliches Interesse, statt eines rechtlichen an alsbaldiger Feststellung (Baumbach/Schwab aaO S. 131)* Der Beklagte hatte sich hier nicht nur vor der Klageerhebung des Anspruchs berühmt, eine die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes übersteigende Mietzinserhöhung verlangen zu können, sondern zudem noch im schiedsgerichtlichen Verfahren dargelegt, er könne nach der Substanzwertberechnung eigentlich 2 700 DM monatlich verlangen, wolle sich aber entgegenkommenderweise (im Rahmen seines Erhöhungsantrages) mit einer am Lebenshaltungskostenindex orientierten Erhöhung zufrieden geben (Schriftsätze vom 23. Oktober und 2. November 1972). Ein zu demindest wirtschaftliches Interesse der Klägerin an einer für die Dauer des Vertrages verbindlichen Klärung der Frage, ob eine über die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehende Mieterhöhung mit § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages vereinbar ist oder nicht, kann daher nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn das Schiedsgericht die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten in der Verhandlung am 28. Oktober 1972 nicht als Erledigung des Gegenstandes der Widerklage angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden. Eine Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der Widerklage wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der Beklagte verbindlich 11 erklärt hätte, für die Dauer des Vertrages keine über die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehenden Mietzinserhöhungsansprüche zu stellen. Die Abgabe einer solchen Erklärung hat er in das Wissen des Rechtsanwalts Dr. Kähler nicht gestellt. Auch sonst ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, daß er eine dahin gehende Erklärung abgegeben hat oder hat abgeben wollen. IV. Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht eine Aufhebung der Schiedssprüche vom 11. November 1972 und 2. Februar 1973 abgelehnt und die vom Landgericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung dieser Schiedssprüche für gerechtfertigt erachtet. 12 Die Revision des Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kreft ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Tidow Dr. Tidow Dr. Peetz Kröner Boujong