Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24® Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kraft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt“ Die Beklagten bitten mit der Revision, ihren Berufungsanträgen auch insoweit zu entsprechen, als dies das Berufungsgericht nicht getan hat. a) Das erste Berufungsurteil hatte das Grundstück bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanische Besatzungsmaeht als landwirtschaftliche Fläche eingestufto Der Senat hat dies in seinem ersten Revisionsurteil gebilligt a) für den Fall, daß das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 und bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes von 1938 noch nicht Bauerwartungsland gewesen sei, u.U. aber axich b) für den Fall, daß das Grundstück zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber bereits durch die Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und durch den Wirtschaftsplan von 1938 verloren habe. Er hatte aber weiter (Fall e)) husgeführts Wenn die Enteignung des Jahres 1939» die ihr vorausgegangene Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Besatzungsmacht im Jahre 1945 sowie die Anlegung des Flugplatzes in Jahre 1938 mit dem eine Bebauung des Grundstücks schlechthin ausschließenden Wirtschaf'tsplan dieses Jahres in einem solchen Zusammenhang gestanden hätten, daß diese der Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1945 und der förmlichen Enteignung des Jahres 1959 vorhergehenden Maßnahmen nur sog, "Vorwirkungen” der förmlichen Enteignung gewesen wären, dann sei bei der Festsetzung der von der Klägerin zu entrichtenden Enteignungsentschädigung von derjenigen Grundstüeksqualität aussugehen, die das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt habe,als es durch die "vorwirkenden Ent-eignungsmaßnahmen" von der konjunkturellen Weiterentwicklung' ausgeschlossen worden sei; die Klägerin müsse in einem solchen Fall auch den Mehrwert einer damals bestehenden, sich auf den Grundstückspreis auswirkenden Baulanderwartung entschädigen. 12, 13 des Senatsurteils zu entnehmen, und zwar dahin, ob (dann Pall b)) dem Flugplatz schon bei seiner Anlegung eine Tendenz der Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben, und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Vollenteignung diente, der in den Jahren 1936 bis 1936 angelegte Flugplatz wie der jetzt erweiterte Flugplatz gewissermaßen als ein und derselbe Flugplatz anzusehen seien. Demgegenüber ist der Hinweis der Revision zu allgemein und schlägt nicht durch, ohne Vorhandensein eines Flugplatzes wäre eine Erweiterung des Flugplatzes durch die amerikanische Besatzungsmocht nicht möglich gewesen und nicht in Betracht gezogen worden* Wenn das Urteil des Senats vorn 17* Dezember 1964 auf Seite 6 von der Fallgestaltung spricht, daß das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1936 schon Bauerwartungsland gev/esen sei, die Maßnahmen der Jahre 1945 bis 1955 aber auf einem völlig neuen Anlaß beruhten und mit dem vorangegangenen der Jahre 1936 bis 1938 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten, so war dies nur die Aufzeigung einer Fallgestaltung, nicht die abschließende Abgrenzung zwischen den Fällen b) und c). Eine solche ist auch nicht der beiläufigen Formulierung auf Seite 11/12 zu entnehmen, das Grundstück 3tönne möglicherweise eine höhere Qualität nur durch Umstände verloren haben, die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1936 gehabt hätten. b) Das Berufungsgericht hat nunmehr eine '"Verwirkung” mangels einer schon bei der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 vorhandenen Erweiterungstendenz verneint und das Fehlen damit begründet: Der Flugplatz sei schon vor dem Jahre 1936 in kleinerem Umfang und zunächst mit primitiven Mitteln von einem Sportfliegerverein angelegt worden, der als Tarnung für eine Reichswehreinheit gedient habe; in den Jahren 1937 bis 1938 habe die Luftwaffe den Flugplatz auf ungefähr das Doppelte erweitert, auch Gebäude, darunter Kasernenanlagen und Hangars, errichtet. Die deutschen Dienststellen, die vor dem Kriege an der Ausarbeitung und Genehmigung des vorläufigen Wirtschaftsplanes Süd beteiligt gewesen seien, hätten zwar den Flugplatz gekannt; diese Kenntnis beweise aber, auch wenn die Planung durch die Anlegung des Flugplatzes beeinflußt worden sei, nicht, daß der Flugplatz bereits bei seiner Anlegung eine Erweiterungstendenz in sich getragen habe. Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor, der Flugplatz habe jedenfalls nach dem Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihm - wofür die Beklagten nicht erhobenen Sachverständigenbeweis angeboten haben so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge logischerweise jeder Flugplatz bis zu der sieh noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters- und landers, notwendig zu einer Erweiterung tendiert. brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem Umfang (§ 287 ZPO) zukomraenden tatrichterlichen Ermessens, ohne sich mit ihm weiter auseinandersetzen und den Sachverständigenbeweis erheben zu müssen, nicht zu folgen, es konnte vielmehr aus den konkreten, besonders gelagerten Umständen des Palles darauf schließen, daß bei dem hier in Rede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung, wie sie nach dem Umbruch der Verhältnisse die amerikanische Besatzungsmacht vornahm, ursprünglich nicht gedacht wurde. Der vorliegende Fall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch, daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis zu dem Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde, daß ihm andere, für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme seitens der amerikanischen Besatsungsmacht bedingten Veränderung der Verhältnisse ein Anlaß zu dem dann erfolgten Ausbau des Flugplatzes entstand. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Flugplatz habe sich vielfach für fliegerische Zv/ecke verwenden lassen, in der Nähe der Großstadt habe das Flugwesen eine sich ständig steigernde Bedeutung haben müssen, auch der reine Schul-betrieb habe zwangsläufig eine starke Tendenz zur Erweiterung gehabt, der Flugplatz habe auch nach dem Jahre 1945 keine völlig verschiedenartigen Verhältnisse gegenüber deutschen oder amerikanischen Verkehrsflughäfen aufgewiesen, so versucht sie, ihre eigene tatsächliche 'Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Ohne Erfolg bleibt auch die nachstehend zu behandelnde Rüge der Revision, Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes vor und nach 1945» soweit es hierüber nicht zu Anfang seines Tatbestandes berichtet, auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsoberbaurat AflH^P gestützt. Sie haben auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt, daß sich der Zeuge auf fragwürdige Quellen stützte, und es als geradezu kindisch bezeichnet, eine authentische Auskunft von den durch den Zeugen befragten kleinen Arbeitern und Angestellten erholen zu wollen (Schriftsatz vom 30.September 1965 S. Eine Auffindung einer Urkunde im Sinne von § 580 Nr* 7 ZPO liegt jedoch nur dann vor, wenn die Urkunde den Parteien bisher unbekannt und unzugänglich war; es genügt dagegen nicht, daß die Partei von dem Inhalt der Urkunde keine Kenntnis hatte. c) Pür den sonach maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht das Grundstück der Beklagten als Ackerland, auf das von dem nahe gelegenen Baugebiet eine gewisse Bauland- ausgebauter Fahrweg mit Kiesauflage - gelegene und bis an den Graben reichende geschlossene Baugebiet ohne die Anlegung des Flugplatzes allmählich darunter das Grundstück der Beklagten, ausgedehnt. Es sei nur, und zwar nicht bloß hinsichtlich eines dem HaUBl entlang verlaufenden Streifens, in seinem Wert als Ackerland durch die Ausstrahlung einer Bauorwartung erhöht worden. 3m breiter, nicht auch auf das westlich des Ha liegende Gelände, Diesen Feststellungen und Bewertungen gegenüber vermag die Revision keinen Reehtsfehler aufzuzeigen, der das Berufungsgericht zu einer höheren Einstufung des enteigneten Grundstücks hätte führen müssen. Daß im Jahre 1912 an der Grenze des Grundstücks ein einzelnes Haus, nach der Behauptung der Beklagten mit Kommunmauer, errichtet worden ist, berücksichtigt das Berufungsgericht (S. Sie war bereits an sich insofern unbestimmt, als sie offenließ, ob die Anlegung der Straße vor oder erst nach der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten durch die amerikanische Besatzungsmacht im Jahre 1945 geschah, und mußte das Berufungsgericht, von dem angesichts der Erörterung dieser Frage im Beweistermin vom 21. Das Ergebnis des unter 1) Gesagten ist mithin dies, daß die vom Berufungsgericht getroffene Qualitätsbestimmung des enteigneten Grundstücks sich revisions-riehterlich nicht beanstanden läßt, Oktober I960 nur 14.493?30 DM gezahlt hat, sei für die Höhe des noch nicht entrichteten Teils der Entschädigung der Termin der letzten Berufungsverhandlung maßgebend, bis zu diesem Tag habe sich der Preis von Ackerland, auch für ein solches mit einer gewissen Baulanderwartung, um 38 $, der ungedeckte Rest sich mithin auf 73.422,49 DM erhöht. Bei der Bemessung der Steigerungsquotc befaßt sich das angefochtene Urteil mit den Aussagen der Sachverständigen Dr. FflP und wobei es die von dem letzteren vorgeschlagene Steigerungsquote zwar als möglicherweise für Bauland oder Bauerwartungsland in der dortigen Gegend zutreffend, für Ackerland, auch für solches mit einer gewissen Baulanderwartung, aber als erfahrungsgemäß zu hoch gegriffen anspricht und sich auch von eine*rt Obergutachten eine weitere Klärung nicht verspricht.
2022 099 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. Februar 1969 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UL.äOiZM URTEIL in dem Rechtsstreit geb. W( 1. Ottilie F i bei 2, Agnes S c h OflMbei Beklagteund Revisionsklägerinnen, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Oberfinanzdirektion 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt - 2 ( 1 V Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24® Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kraft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt“ Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1967 wird zurückge wiesen» Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestands Das im Gesamthandeigentum der Beklagten stehende, 7922 qm gi’oße Grundstück FI.Hr. der Gemarkung Unter- haching, jetzt owmmm (-Acker am HaflHP), wurde im Jahre 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht für die Erweiterung des Flugplatzes in Anspruch genommen und mit Beschluß der Regierung von 0b^|^^^ von 29. Oktober 1959 nach dem, Bandbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 zugunsten der Klägerin enteignet. Im Wege der Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der in dem Beschluß auf 92.144,50 DM festgesetzten Entschädigung;: auf 14»493,30 DM verlangt. Sic erzielte vor dem Oberlandes“ gericht insofern einen Teilerfolg, als dieses die Ent- Schädigung auf 87«915,79 DM festsetzte, Der jetzt erkennende Senat verwies die Sache in seinem Revisionsurteil vom 17o Dezember 1964 - III ZR 96/63 -? auf dessen Tatbestand im einzelnen Bezug genommen wird? auf die Revisionen beider Parteien die Sache an das Berufungsgericht zurück. Vor diesem forderte die Klägerin wiederum die Herabsetzung der Entschädigung auf 14*495»30 DM» Die Beklagten erbaten weiterhin die Abweisung der Klage sowie im Wege der Anschlußberufung und Widerklage eine Erhöhung der Entschädigung auf insgesamt 241.634«,95 DM. Die Klägerin, die die Abweisung der WiderJtiage und die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragte5hat am 28. Oktober I960 den Betrag von 14.493,30 DM gezahlt. Der Betrag ist in der Widerklagesumme und in dem vom Berufungsgericht errechneten Entschädigungsbetrag enthalten. Das Berufungsgericht setzte nunmehr die Entschädigung auf 87o915,79 DM fest und wies die Klage im übrigen sowie die Widerklage ab, die Berufung der Klägerin, soweit ihr nicht stattgegeben wurde, und die Anschlußberufung der Beklagten zurück. Die Beklagten bitten mit der Revision, ihren Berufungsanträgen auch insoweit zu entsprechen, als dies das Berufungsgericht nicht getan hat. Die Klägerin erbittet die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s 1» Die Parteien streiten einmal darum, welche Qualität des enteigneten Grundstücks der Bemessung der Entschädigung zugrunde zu legen ist. a) Das erste Berufungsurteil hatte das Grundstück bezogen auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die amerikanische Besatzungsmaeht als landwirtschaftliche Fläche eingestufto Der Senat hat dies in seinem ersten Revisionsurteil gebilligt a) für den Fall, daß das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 und bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes von 1938 noch nicht Bauerwartungsland gewesen sei, u.U. aber axich b) für den Fall, daß das Grundstück zwar schon Bauerwartungsland gewesen wäre, diese Eigenschaft aber bereits durch die Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 und durch den Wirtschaftsplan von 1938 verloren habe. Er hatte aber weiter (Fall e)) husgeführts Wenn die Enteignung des Jahres 1939» die ihr vorausgegangene Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Besatzungsmacht im Jahre 1945 sowie die Anlegung des Flugplatzes in Jahre 1938 mit dem eine Bebauung des Grundstücks schlechthin ausschließenden Wirtschaf'tsplan dieses Jahres in einem solchen Zusammenhang gestanden hätten, daß diese der Inbesitznahme des Grundstücks im Jahre 1945 und der förmlichen Enteignung des Jahres 1959 vorhergehenden Maßnahmen nur sog, "Vorwirkungen” der förmlichen Enteignung gewesen wären, dann sei bei der Festsetzung der von der Klägerin zu entrichtenden Enteignungsentschädigung von derjenigen Grundstüeksqualität aussugehen, die das Grundstück in den Jahren 1936 bis 1938 gehabt habe,als es durch die "vorwirkenden Ent-eignungsmaßnahmen" von der konjunkturellen Weiterentwicklung' ausgeschlossen worden sei; die Klägerin müsse in einem solchen Fall auch den Mehrwert einer damals bestehenden, sich auf den Grundstückspreis auswirkenden Baulanderwartung entschädigen. L Die Abgrenzung der Fälle b) und c) ist dabei den Zusammenhalt der Entscheidungsgründe auf Bl.6-9? 12, 13 des Senatsurteils zu entnehmen, und zwar dahin, ob (dann Pall b)) dem Flugplatz schon bei seiner Anlegung eine Tendenz der Erweiterung innewohnte derart, daß die weiteren Maßnahmen sich aus dieser Tendenz ergaben, und die ursprüngliche Vorwirkung gerade der späteren Vollenteignung diente, der in den Jahren 1936 bis 1936 angelegte Flugplatz wie der jetzt erweiterte Flugplatz gewissermaßen als ein und derselbe Flugplatz anzusehen seien. Demgegenüber ist der Hinweis der Revision zu allgemein und schlägt nicht durch, ohne Vorhandensein eines Flugplatzes wäre eine Erweiterung des Flugplatzes durch die amerikanische Besatzungsmocht nicht möglich gewesen und nicht in Betracht gezogen worden* Wenn das Urteil des Senats vorn 17* Dezember 1964 auf Seite 6 von der Fallgestaltung spricht, daß das Grundstück der Beklagten bei Anlage des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1936 schon Bauerwartungsland gev/esen sei, die Maßnahmen der Jahre 1945 bis 1955 aber auf einem völlig neuen Anlaß beruhten und mit dem vorangegangenen der Jahre 1936 bis 1938 in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten, so war dies nur die Aufzeigung einer Fallgestaltung, nicht die abschließende Abgrenzung zwischen den Fällen b) und c). Eine solche ist auch nicht der beiläufigen Formulierung auf Seite 11/12 zu entnehmen, das Grundstück 3tönne möglicherweise eine höhere Qualität nur durch Umstände verloren haben, die letztlich ihre Ursache in der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1936 gehabt hätten. Von dieser seiner Auffassung aus hat der Senat die für die Qualitätsbemossung erforderlichen Feststellungen in den ersten Berufungsurteil für nicht ausreichend erachtet und die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen« b) Das Berufungsgericht hat nunmehr eine '"Verwirkung” mangels einer schon bei der Anlegung des Flugplatzes in den Jahren 1936 bis 1938 vorhandenen Erweiterungstendenz verneint und das Fehlen damit begründet: Der Flugplatz sei schon vor dem Jahre 1936 in kleinerem Umfang und zunächst mit primitiven Mitteln von einem Sportfliegerverein angelegt worden, der als Tarnung für eine Reichswehreinheit gedient habe; in den Jahren 1937 bis 1938 habe die Luftwaffe den Flugplatz auf ungefähr das Doppelte erweitert, auch Gebäude, darunter Kasernenanlagen und Hangars, errichtet. Der Flugplatz habe jedoch auch damals nur eine etwas präparierte Rasenfläche als Landebahn gehabt und sei nur von Schulflugzeugen benutzt worden. Für Kampf- und Bombenflugzeuge hätten die in der Luftlinie sehr nahe gelegenen Flugplätze in SchlflHÜB und FüflHHBBIIi bestanden und damit habe für die Anlegung eines dritten Militärflugplatzes kein Interesse Vorgelegen. Entscheidend sei: Erst die amerikanische Besatzungsmacht habe im Jahre 1945, als sie ihrerseits den Flugplatz, auch die Gebäude mit den Flugsieherungseinrichtungen, erweitert habe, eine eigentliche Startbahn errichtet, erst mit Blochen, dann mit Beton, und habe den Flugplatz im Gegensatz zu dem früheren reinen Schulbetrieb für ihre ganz andersartigen, vielfältigen militärischen 7 Aufgaben und Bcsatzungzwecke verwendet, eine Verwendung, die sich vor dein Kriege ebenso wie die Übernahme des Plugplatzes durch die Amerikaner nicht habe vorstellen lassen. Die deutschen Dienststellen, die vor dem Kriege an der Ausarbeitung und Genehmigung des vorläufigen Wirtschaftsplanes Süd beteiligt gewesen seien, hätten zwar den Flugplatz gekannt; diese Kenntnis beweise aber, auch wenn die Planung durch die Anlegung des Flugplatzes beeinflußt worden sei, nicht, daß der Flugplatz bereits bei seiner Anlegung eine Erweiterungstendenz in sich getragen habe. Andererseits könne offenbleiben, ob eine solche Tendenz schon deswegen zu verneinen sei, weil der Erweiterung des Flugplatzes nach Westen die Autobahn, nach Osten die alte Bo^l^HHV straße im Weg gestanden hätten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen das Vorliegen einer “Verwirkung" in dem aufgezeigten Sinne zu verneinen ist, beruhen weder auf einem sachlich-rechtlichen, noch auf einem verfahrensrechtlichen Fehler zuungunsten der Beklagten, der das Revisionsgerieht zu einem Eingreifen berechtigen könnte. Vergeblich trägt die Revision ihnen gegenüber vor, der Flugplatz habe jedenfalls nach dem Ausbau durch die deutsche Luftwaffe auf das ungefähr Doppelte seines ursprünglichen Bestandes und der Errichtung von Baulichkeiten auf ihm - wofür die Beklagten nicht erhobenen Sachverständigenbeweis angeboten haben so wie angesichts der technischen Weiterentwicklung der Flugzeuge logischerweise jeder Flugplatz bis zu der sieh noch 10 bis 20 Jahre hinziehenden Einführung des Senkrechtstarters- und landers, notwendig zu einer Erweiterung tendiert. Diesem sehr allgemein gehaltenen Vortrag 8 V brauchte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm auch bei der Bestimmung der Qualität eines Grundstücks in erweitertem Umfang (§ 287 ZPO) zukomraenden tatrichterlichen Ermessens, ohne sich mit ihm weiter auseinandersetzen und den Sachverständigenbeweis erheben zu müssen, nicht zu folgen, es konnte vielmehr aus den konkreten, besonders gelagerten Umständen des Palles darauf schließen, daß bei dem hier in Rede stehenden Flugplatz an eine Erweiterung, wie sie nach dem Umbruch der Verhältnisse die amerikanische Besatzungsmacht vornahm, ursprünglich nicht gedacht wurde. Der vorliegende Fall kennzeichnet sich dem Beobachter eben dadurch, daß der frühere Flugplatz von der deutschen Luftwaffe lediglich als Platz für Schulflugzeuge benutzt und denn auch bis zu dem Kriegsende nicht mehr vergrößert wurde, daß ihm andere, für Kampf- und Bombenflugzeuge geeignete Flugplätze sehr nahe lagen und erst nach Kriegsende mit der durch die Inanspruchnahme seitens der amerikanischen Besatsungsmacht bedingten Veränderung der Verhältnisse ein Anlaß zu dem dann erfolgten Ausbau des Flugplatzes entstand. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, ein Flugplatz habe sich vielfach für fliegerische Zv/ecke verwenden lassen, in der Nähe der Großstadt habe das Flugwesen eine sich ständig steigernde Bedeutung haben müssen, auch der reine Schul-betrieb habe zwangsläufig eine starke Tendenz zur Erweiterung gehabt, der Flugplatz habe auch nach dem Jahre 1945 keine völlig verschiedenartigen Verhältnisse gegenüber deutschen oder amerikanischen Verkehrsflughäfen aufgewiesen, so versucht sie, ihre eigene tatsächliche 'Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Ohne Erfolg bleibt auch die nachstehend zu behandelnde Rüge der Revision, Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Zustand und die Größe des Flugplatzes vor und nach 1945» soweit es hierüber nicht zu Anfang seines Tatbestandes berichtet, auf die von ihm für richtig gehaltene Aussage des Zeugen Regierungsoberbaurat AflH^P gestützt. Dieser hatte nach seinen Bekundungen im Jahre 1961 auf den Fliegerhorst NflHB bei der Standortverwaltung der jetzigen Bundeswehr, bei dein Flugsicherheitsdienst und bei der Flugsicherungsstaffel nähere Erkundigungen eingezogen und mit mehreren, von ihm - was die Revision übersieht - namentlich genannten Arbeitern und Angestellten der Standortverwaltung gesprochen, die schon früher auf dem Flugplatz N! tätig gewesen waren oder später für die amerikanische Besatzungsmacht dort tätig wurden und sich auch noch dort befinden. Die Revision beanstandet, die auf Hörensagen beruhende und präziser Angaben ermangelnde Zeugenaussage was das Berufungsgericht verkannt habe, keinen eigenen Beweiswert. Hach dem geltenden deutschen Prozeßrecht dürfen jedoch auch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen, also von Zeugen vorwertet werden, die ihrerseits nur Berichte anderer wiedergeben. Der Wert dieser Angaben mag freilich im allgemeinen geringer sein als der von Bekundungen eines Tatzeugen (vgl. u.a. Urteil vom 10 /»J 20. Oktober 1966 - III ZR 179/64 - S. 8; Löwe-Rosenberg, Strafprozeordnung 21. Aufl. § 69 2 b; Arndt in NJW 1962, 1192). Es steht aber im Ermessen des Tatrichters, ob und inwieweit er eine solche Beweisführung für ausreichend erachtet. Die Beklagten haben vor dem Berufungsgericht weder den Zeugen näher über seine Wissensquollen befragt noch beantragt, einen Zeugen zu vernehmen, der über die in Betracht kommenden Vorgänge sein eigenes, nicht durch einen Dritten vermitteltes Wissen wiedergeben könne. Sie haben auch vor dem Berufungsgericht nur bemängelt, daß sich der Zeuge auf fragwürdige Quellen stützte, und es als geradezu kindisch bezeichnet, eine authentische Auskunft von den durch den Zeugen befragten kleinen Arbeitern und Angestellten erholen zu wollen (Schriftsatz vom 30.September 1965 S. 5). Sie haben aber weder beim Berufungsgericht noch in der Revisionsbegründung irgendwie Bestimmtes dahin vorgcbrocht, daß der Zeuge A^H^ ^as ihm von seinen Gewährsleuten Berichtete unrichtig oder unvollständig wiedergegeben habe. Daß ihm das Berufungsgericht unbesehen Glauben geschenkt habe, ist eine leere Be-huuptung der Revision. Damit aber fehlt es an einem hinreichenden Anhalt für die Annahme, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensverstoß. Mit ihrem Vortrag in der Revisionsverhandlung, das Deutsche Reich habe im vergangenen Krieg Schritte unternommen, um den Flugplatz u.a. durch Einbe- ziehung ihres Grundstücks, zu erweitern, können die Beklagten nicht gehört werden. Sie haben nach ihrer eigenen Schilderung hierüber Aufschluß gebende Schriftstücke wenige läge vor der Revisionsverhandlung in ihren Akten gefunden. Eine Auffindung einer Urkunde im Sinne von § 580 Nr* 7 ZPO liegt jedoch nur dann vor, wenn die Urkunde den Parteien bisher unbekannt und unzugänglich war; es genügt dagegen nicht, daß die Partei von dem Inhalt der Urkunde keine Kenntnis hatte. 11 Infolgedessen ist auf seiten der Beklagten ein Rcstitutionsgrund nicht gegeben und damit auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung ihres neuen tatsächlichen Vortrags im Revisionsverfahren nicht möglich» Ist sonach die vorstehend abgehandelte Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorhandensein einer “Vorwirkung” verneint, nicht zu beanstanden, so kommt es auf seine Bedenken nicht an, die dahin gehen, angesichts der auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme abstollenden Vorschrift des § 64 Abs» 4 LBeschG dürfe nicht im Wege der Vorv/irkung auf die zu einer früheren Zeit bestehende GrundStücksqualität abgestellt werden. Bemerkt sei nur, daß in dem Umfang, in dem das Be-. rufungsgericht gemäß § 565 Abs» 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden ist, auch das Revisionsgericht an seine Entscheidung gebunden ist, also in diesem b‘inne einer Rückbindung unterliegt. (so die einheitliche Rechtsprechung des BGHs vgl. DRiZ 1964, 33, 35). c) Pür den sonach maßgebenden Zeitpunkt des Jahres 1945 bewertet das Berufungsgericht das Grundstück der Beklagten als Ackerland, auf das von dem nahe gelegenen Baugebiet eine gewisse Bauland- erwartung werterhöhend ausgestrahlt sei. Vergeblich versuchen die Beklagten, mit der Revision eine höhere Einstufung des Grundstücks durchzusetzen» Bas Grundstück - ein etwa 25 bis 26 m breiter und ungefähr 285 m langer Goländcstreifen mit annähernd ost-westlicher Längenausdehnung ist, so sagt dos angefoehtenc Urteil, stets nur landwirt- schaftlich genutzt und niemals in einem Wirtschaftsplan eis Baugebiet ausgov/icsen worden. Zwar hätte sieh das östlich des in etwa nord-südlicher Richtung ver- ausgebauter Fahrweg mit Kiesauflage - gelegene und bis an den Graben reichende geschlossene Baugebiet ohne die Anlegung des Flugplatzes allmählich darunter das Grundstück der Beklagten, ausgedehnt. Diese Entwicklung sei aber durch die Anlegung des Flugplatzes im Jahre 1936, dessen Ausbau im Jahre 1938 durch die deutsche Luftwaffe und durch den Wirtschaftsplan 1938/194-2 abgeschnitten worden. Gleichwohl, auch trotz der Baubeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes 1936/1938 und anderer Gesetze und trotz der Nahe der Genarkungsgrenze, sei das Grundstück durch eine von dem angrenzenden Baugebiet ausgehende Bau- landerwartung berührt worden, weil für die Preisbildung im normalen Grundstücksverkehr die örtliche Lage eines Grundstücks, hier auch die Nähe eines geschlossenen Baugebiets, eine wesentliche Rolle spiele. Zu bedenken sei, daß das enteignete Grundstück nur etwa 9,8 km vom Zentrum der Stadt liege und daß das dortige Gebiet mit durch entsprechende kurze und günstig gelogene Verkehrswege verbunden sei und in dieser Stadt ein ideales Absatzgebiet für Bodenerzeugnisse finde. Bauerwartungsland sei indessen dos enteignete Grundstück nicht gewesen. Es sei nur, und zwar nicht bloß hinsichtlich eines dem HaUBl entlang verlaufenden Streifens, in seinem Wert als Ackerland durch die Ausstrahlung einer Bauorwartung erhöht worden. laufenden Ha - ein nur ca. 3m breiter, nicht auch auf das westlich des Ha liegende Gelände, Diesen Feststellungen und Bewertungen gegenüber vermag die Revision keinen Reehtsfehler aufzuzeigen, der das Berufungsgericht zu einer höheren Einstufung des enteigneten Grundstücks hätte führen müssen. Daß im Jahre 1912 an der Grenze des Grundstücks ein einzelnes Haus, nach der Behauptung der Beklagten mit Kommunmauer, errichtet worden ist, berücksichtigt das Berufungsgericht (S. 29 BU). Wenn es daraus nicht auf eine Eigenschaft des Grundstücks als Bauerwartungsland schließt, so hält es sich im Rahmen des ihm, zudem hier auch hinsichtlich der Qualität des Grundstücks er-weitert gegebenen Bereichs seines tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO). Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten aufgestellte Behauptung (Schriftsatz vom 28. Januar 1966 S. 4), in der Zv/ischenzeit sei an der \7estgrenze der Flurstücke und eine Straße aus- gebaut und geteert worden, brauchte das Berufungsgericht nicht im einzelnen abzuhandeln. Sie war bereits an sich insofern unbestimmt, als sie offenließ, ob die Anlegung der Straße vor oder erst nach der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten durch die amerikanische Besatzungsmacht im Jahre 1945 geschah, und mußte das Berufungsgericht, von dem angesichts der Erörterung dieser Frage im Beweistermin vom 21. Juni 1966 nicht angenommen werden kann, es habe diesen Punkt übersehen, in Anbetracht seiner übrigen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des Wirtschaftsplanes, nicht dazu bringen, das Grundstück als Bauland oder Bauerwartungsland zu qualifizieren. Schließlich kann auch Ackerland durch Straßen zugänglich gemacht werden. / Auch das im Süden gelegene Industriegebiet gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, das enteignete Grundstück der Beklagten höher als geschehen zu bewerten» Der abweichende Vortrag der Revision geht fehl» Jene Fläche ist nicht im Zuge der Erweiterung des Flugplatzes von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen und damit in ihrer Entwicklung nicht abgeschnitten wordene Der von der Revision betonte Umstand, daß jenes Gelände nach dem Jahre 1945 als Industriegebiet ausgewiesen, vorteilhaft verkauft und zwischenzeitlich bebaut wurde, gibt ebenfalls für die Bewertung des Grundstücks der Beklagten nichts her» Bei ihm kommt es, eben weil seine konjunkturelle Weiterentwicklung gestoppt wurde, nicht darauf an, ob es ohne die Anlegung des Flugplatzes in der Baugebiet einbezogen und bebaut worden wäre«, Die nicht eingetretene Entwicklung kann bei dem Grundstück der Beklagten nicht berücksichtigt werden. Damit gehen auch der Hinweis der Revision auf die Erklärung des Landrats-amtes vom 20. April 1961 und die Ausführungen der Revision gemäß Abschn. III 2 d der Revisionsbegründung über die Entwicklung der Stadt und die daraus für dos Grundstück für den Fall, es wäre nicht in Anspruch genommen worden, gezogenen Schlüsse ins Leere. Angesichts seiner Ermittlungen betreffend Wirtschafts- und Baulinienpläne mußte das Berufungsgericht schließlich auch nicht den Erklärungen des früheren Bürgermeisters von vom 12. Februar 1965 über das Vorhandensein eines Baulinienplanes für das streitbefangene Grundstück bei der Gemeinde folgen. Mit dem Enteignungsfall Efl|^ und den Vorliegen von Unterschieden zu der gegenv/ärtigen Enteignung hat sich das Berufungsgericht auf S. 28 und 29 seines Urteils auseinandergesetzt; die Revision kann insoweit einen Rechtsfehler nicht aufzeigen. -15- Das Ergebnis des unter 1) Gesagten ist mithin dies, daß die vom Berufungsgericht getroffene Qualitätsbestimmung des enteigneten Grundstücks sich revisions-riehterlich nicht beanstanden läßt, 2. Der weitere Streitpunkt der Parteien in der Revisioncinstanz betrifft die Frage, ob das Berufungs^* gericht nicht für die Zeit vom 28. Oktober i960 (lag der Teilzahlung) bis 6. Juli 1967 (Tag der letzten Berufungsverhandlung) eine zu geringe Preissteigerung angenommen hat. Das Berufungsgericht setzt für den 28. Oktober I960 einen Quadratmeterpreis von 9-Bll, insgesamt 67-698 DM an* Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin am 28. Oktober I960 nur 14.493?30 DM gezahlt hat, sei für die Höhe des noch nicht entrichteten Teils der Entschädigung der Termin der letzten Berufungsverhandlung maßgebend, bis zu diesem Tag habe sich der Preis von Ackerland, auch für ein solches mit einer gewissen Baulanderwartung, um 38 $, der ungedeckte Rest sich mithin auf 73.422,49 DM erhöht. Bei der Bemessung der Steigerungsquotc befaßt sich das angefochtene Urteil mit den Aussagen der Sachverständigen Dr. FflP und wobei es die von dem letzteren vorgeschlagene Steigerungsquote zwar als möglicherweise für Bauland oder Bauerwartungsland in der dortigen Gegend zutreffend, für Ackerland, auch für solches mit einer gewissen Baulanderwartung, aber als erfahrungsgemäß zu hoch gegriffen anspricht und sich auch von eine*rt Obergutachten eine weitere Klärung nicht verspricht. Unter Hinweis auf seine in anderen Fällen vorgenommenen Schätzungen kommt das Berufungsgericht sodann für die hier in Betracht kommende Zeit zu der genannten Preissteigerung von 38 *f>. 16 Demgegenüber kann der Revision nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht hätte, wenn es der Erfahrung des Sachverständigen nicht habe folgen wol- len, entweder selbst Vergleichsunterlagen aus vergleichbaren G-egenden beschaffen oder einen Obergutachter mit einer solchen Ermittlung beauftragen können. Dies stand vielmehr im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts. 3. Außer den unter 1) und 2) behandelten Komplexen, hinsichtlich deren die Revisionsbegründung Anlaß zu weiteren Ausführungen nicht gibt, wird die Berechnung der Enteignungsentschädigung von der Revision nicht ange griffen, läßt auch einen beachtlichen entscheidungserheb liehen Irrtum zu Lasten der Beklagten nicht ersehen. Mit hin ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kosten des derzeitigen Revisionsverfahrens gemäß § 97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen sind. Dr. Pagendarm Gähtgens Keßler Dr. Kreft Dr. Hußla