Januar 1963, soweit in ihm die Beklagte auf den Hilfsantrag der Kläger ^ verurteilt ist, an diese 10.405,15 DM zu zahlen, und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Nach dem Todes des Bausparers, dessen gesetzliche Erben die Kläger sind, kündigte die Beklagte den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Sparguthabens, da3 sich auf 10.405,15 DM beläuft. Die Kläger haben die Eeststcllung begehrt, daß das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 103 290 A bei der Aber auch wenn der Beklagten die volle Rechtsstellung aus dem Bausparvertrag zugefallcn sei, so sei sie zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, die der Bausparer gemacht habe, um diese Ilcchtspoaition zu erlangen. 'Sie habe auf Grund der Bogünotigungsklausel, die unwidorrufen geblieben sei, einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch auf das Guthaben aus dem Bausparvertrag erlangt. Kurz vor seinem Tode habe der Bausparer einem Zeugen gegenüber erklärt, daß er die Begünstigung der Beklagten in dem Vertrage über 30.000.— DM bestehen las! Da die Kläger ein Rechtsmittel gegen das Berufungß-urtoil nicht eingelegt haben, ist der Ausspruch de3 Berufungsgerichts rechtskräftig geworden, mit dem es den Hauptantrag der Kläger, nämlich festzustollon, daß das G-uthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 105 290 A bei der D^l^^l^ml^kasse e.O.m.b.H. in ihnen als Erben .in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe, ab-gewiesen hat. Wie weit die Rechtskraft dieses Urteils-ausspruches geht, ob insbesondere damit auch rechtskräftig festgestellt ist, daß der Beklagten das Guthaben aus dem Bausparvertrag zusteht, kann dahingestellt bleiben. Dies hat zur Folge, daß eine Überprüfung der Frage, ob die Kläger noch einen aus dem Bausparvertrag herzulei-tenden Anspruch auf das Sparguthaben haben, in der Revisionsinstanz infolge der insoweit eingetretenen Rechts-kraftv/irkung des Berufungsurteils nicht mehr erfolgen kann. Dieser von den Klägern geltend gemachte Hilfsanspruch setzt naturnotwendig voraus - und nur hiervon können die Kläger ausgehen - , daß die Beklagte das Hecht auf Auszahlung des Sparguthabens gegenüber der Bausparkasse erworben hat. Die Kläger würden alsdann von der Beklagten die Rückerstattung eines Geldbetrages verlangen, den diese gar nicht erhalten hat und nuf den ihr auch kein Rechtsanspruch zustande. Mit den Rechten aus dem Bausparvertrag, die der Be- I klagten uneingeschränkt zuständen, habe der Anspruch der I Kläger nuf Erstattung der vom Bausparer gemachten Aufvven-l düngen, die er a 3 vorhandene Sparguthaben darstellten, zwar! Die der Beklagten von dem Bausparer eingeräumte Begünstigung, durch die ihr die Rechtsstellung des Bausparers aus dem Bausparvertrag und namentlich der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens eingeräumt worden sei, beinhalte jedoch nicht, daß ihr die dazu gemachten Aufwendungen als Geschenk zugewendet worden seien. Die-Beklagte sei daher, da ein vertraglicher Grund nur für die Übertragung der Rechtsstellung als Bausparer, nicht auch für die Zuwendung der dazu gemachten Aufwendungen gegeben sei, deren Erstattung ihr zu keiner Zeit weder schenkweioc noch durch letztwillige Verfügung erlassen worden sei, verpflichtet, die Aufwendungen für den Bausparvertrag den Klägern als Erben dos Bousparerc zu ersetzen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Bausparer die Geldbeträge, die er seinerseits zur Erfüllung des Bausparvertrages aufv/ondte, nicht der Beklagten schenken wollte. Diese Aufwendungen machte er in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Bausparvertrag und sicherlich auch in der Absicht, dadurch die Rechte aus dom Bausparvertrag für sich zu erlangen. Denn es kann nach der Lebenserfahrung davon ousgegnngon worden, daß jeder Bau-sparor, selbst wenn in dem Bausparvertrag für den Todesfall eine Drittbegünstigungsklousel - sei es mit oder ohne Y/idorrufsmöglichkeit - aufgenommen ist, nicht mit seinem vorzeitigen Tode rechnet, sondern davon ausg’eht, er werde seihst der Berechtigte des Bausparvertrages wordene Bas Berufungsgericht verkennt jedoch, daß es darauf, welche Y/illensrichtung der Bausparer mit den von ihm gemach ton Einzahlungen verband und wie diese rechtlich zu beurteilen waren,, nicht ankommt. Ausschlaggebend ist allein der bei Abschluß des Bausparvertrages mit der in ihm enthaltenen Drittbegünstigungsklausol vorhanden gewesene Y/ille des Bausparens, Das Berufungsgericht sieht zutreffend in dem Bausparvertrag im Hinblick auf die in ihm enthaltene Drittbegünstigungsklausol einen echten Vertrag zugunsten der Beklagten gemäß §§ 528 Abs, 1, 331 Abs, 1 BGB, Dafür, daß diese in dem Bauspai*vertrag enthaltene Begünstigung von irgend einer Gegenleistung der Beklagten abhängig sein sollte, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die Kläger tragen in dieser Hinsicht nichts vor, Hun ließe es sich zwar denken, daß in der in der Drittbegünstigmigsklausel enthaltenen Zuwendung dos Bausparers an die Beklagte, d.h. in dem sog, Valutavorhältnia, eine solche "Aufspaltung”, wie sie das Berufungsgericht annimmt, hätte enthalten sein können. Die Revision dor Beklagten führt hierzu zutreffend an, daß beispielsweise dem Valutaverhältnis außer der Schenkung ein Auftrogsverhältnis hätte zugrunde liegen können, wenn nämlich die Beklagte ihren Sohn, den Bausparor, beauftragt hätte, einen Bausparvertrag abzuschließen, in dem sie als Begünstigte genannt ist. Ist sonach davon ouszugchcn, daß dem Valutaverhältnis keine besondere Vereinbarung zwischen dem Bausparer und der Beklagten zugrunde lag und die in ihm enthaltene Zuwendung von keiner Gegenleistung abhängig war, dann spricht bereits rfach der Lebenserfahrung die . Vermutung dafür, daß mit der Drittbegünotigungsklausel der Beklagten für den Fall des vorzeitigen Todes ihres Sohnes eine Leistung, nämlich die Abtretung aller Rechte aus dem Bausparvertrag, unentgeltlich und schenkwei3e zugewendet werden sollte. Der Dritte erwirbt den schuldrechtliohen Anspruch gegen den Versprechenden mit dem Tode dos Veroprechensem-pfängero von selbst ( BGHZ 41, 95, 96 sowie die dort angegebene Literatur und Rechtsprechung, insbesondere RGZ 128, 186, 189). Bin Teil der Rechtclchre will nun allerdings den § 331 BGB auf die Fälle beschränkt wissen, für die die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches diese Möglichkeit geschaffen haben ( Lebonsveroicherungsverträge Gutsübergaben mit Abfindungen oder Leibgodingen zu Gunsten Dritter,) und sieht in der Anwendung dieser Vorschrift t auf andore Fälle eine Umgehung der Frbrochtevorschriften. Do dexi Gegenstand der Zuwendung hier der Anspruch auf die Rechte aus dem Bausparvertrag bildete und dieser Anspruch von der Beklagten, wie schon erwähnt, mit dom Tode des Bausporors unmittelbar gegen die Bau-sparkasse erworben wurde, so war damit die der Beklagten zugedachte Leistung bereits bewirkt. von der Beklagten nur so angenommen werden konnte, wie sie sich zur Zeit des Todes das Bausparers darstellte. Das weitere Erfordernis der Schenkung, daß durch die Zuwendung die Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Bausparers erfolgt, ist allerdings nicht Stellt man es mithin richtigerweise auf den Willen des Bausparers bei der Aufnahme der Drittbegünstigungs-klausel in den Bausparvertrag ab, so läßt dies, wie sich aus den bisherigen Erörterungen ergibt, nur den Schluß zu, daß der Bausparer die Einräumung der Drittbegünstigun^ klausel schenkungsweise für alle aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Rechte vorgenommen und nicht etv/a die von ihm noch zu erbringenden Aufwendungen y/on der Schenkung ausgenommen hat. Damit beruht aber die nunmehrige Rechtestellung der Beklagten, nämlich ihr Anspruch gegenüber der Bausparkasse auf Auszahlung des Sparguthabens, auf einer rechtswirlcsamen Schenkung des Bausparers an sie, und für die Kläger besteht keine Rechtsgrundlage für den von ihn^ gegenüber der Beklagten mit dem Hilfsantrag geltend gemachten RückerstattmigDpns.pruch^i313^0^1^^^0^
f < Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein . BGB §§ 328, 331, 518, 2301 Ist in einem Bausparvertrag für den Todesfall des Bausparers ein Dritter unentgeltlich begünstigt, so ist hierin in der Hegel eine schenkwciso Zuwendung an den Dritten auch hinsichtlich der Aufwendungen (Sparraten) zu sehen, die der. Bausparer in Erfüllung der ihm aus dem Bausparvertrag obliegenden Verpflichtungen gemacht hat« BGH, Urto v® 10® Juni 1965 ttt «td <71 763 OLG Koblenz 111 1 ' LG Bad Kreuznach 7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 71/63 URTEIL Verkündet am 10o Juni 1965 Schoibl., Justiz-ober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Franziska H HflMütr geh Beklagten und Rovisionsklägorin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r gegen 1, die Witv/e Christel H HflBstr. 0? in Ni 2» den am N 1958 geborenen Joachim H 7 HflBstr. 09 I960 geborene Sabine H 9 H^pistr. 0 zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)? ihre Mutter9 3o die am N Klager und Revisionobeklagte? - Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Br, t 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesriehter Dr. Arndt$ Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der .Beklagten wird das Urteil dos 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1963, soweit in ihm die Beklagte auf den Hilfsantrag der Kläger ^ verurteilt ist, an diese 10.405,15 DM zu zahlen, und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Der mit dom Hilfsantrag der Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Witwe und die Kinder des seit Januar 1958 verheirateten und am 22. Mai I960 im Alter von 25 Jahren verstorbenen Ddclsteinuehlcifers Karl-Heinz (Bausparer)* Dieser hatte am 13. Dezember 1956 den Bausparvertrag Nr. 103 290 A bei der kasse .e.O.m.b.H. in über 30*000,— DM abge- schlossen, der zugunsten seiner Mutter, der Beklagten, folgende Klausel enthielt: ’’Widerruflich begünstigt durch diesen Vertrag für den Todesfall: Mutter: Franziska H Nach dem Todes des Bausparers, dessen gesetzliche Erben die Kläger sind, kündigte die Beklagte den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Sparguthabens, da3 sich auf 10.405,15 DM beläuft. Die Kläger widersprachen der Auszahlung. Sie begehrten das Guthaben für sich. Die DtfBmHHI^Ptassc verwies sie auf den Klageweg. Die Kläger haben die Eeststcllung begehrt, daß das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 103 290 A bei der e.G.m.b.H. in ihnen ala Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe. Hierzu haben sie vorgetragen: Der Bausparvertrag sei nicht ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Das.könne der Begünstigungsklousol nicht entnommen werden. Da sie nur widerruflieh erteilt sei, handele es sich um nicht mehr als um eine Sicherungs Klausel zugunsten der Bausparkasse, durch die klargestell sei, an wen sie mit befreiender Wirkung leisten könne. Im Jahre 1956 sei die Beklagte die Erbin des Bauoparers gewesen, inzwischen seien sie jedoch die Erben. Der Bau- 1 sparer habe nicht etwa die Beklagte versorgen, sondern sich die Möglichkeit zu dem Bau eines Hauses schaffen wollen Das eigene Interesse habe absolut im Vordergrund gestände! Der Bauspai*cr habe ihnen das Guthaben aus dom Vertrage Nr. 103 290 A ebenso zukommen lassen wollen, wie das aus dem Bausparvertrag Nr. 103 290 B. Dieser Bausparvertrag sei ebenfalls am 3. Dezember 1956 abgeschlossen worden, allerdings damals auf den Namen der Beklagten als Bau-sparerin. Im Jahre 1959 sei jedoch dieser Vertrag im Zuge der Erbauseinandersetzung zwischen dom Bausparer und der Beklagten:; hinsichtlich des Nachlasses ihres 1955 verfcftor' benen Vaters bzw. Ehemannes auf den Bausparer übertragen worden, der daraufhin sofort seine Ehefrau als Begünstig* 4 im Todesfall eingesetzt habe. An die Änderung der Klausel in dem hier streitigen Vertrage habe er dabei nicht gedacht oder aber die Änderung für überhaupt nicht notwendig gehalten. Aber auch wenn der Beklagten die volle Rechtsstellung aus dem Bausparvertrag zugefallcn sei, so sei sie zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, die der Bausparer gemacht habe, um diese Ilcchtspoaition zu erlangen. Biese Aufwendungen, die der Höhe des Guthabens entsprächen, habe er der Beklagten nicht unentgeltlich zugewendet. Bafu.r spreche, daß er bis zuletzt frei über den Bausparvertrag habe verfügen können. Im übrigen hätten sie die Begünstigungsklausel widerrufen und außerdem wirksam ange-fochten. Ber Bausparer habe bei Vertragsschluß nicht gewußt, daß er eineinviertel Jahre später verheiratet und in der Böige Vater zweier Kinder sein werde* Er habe auch nicht vorausgesehen, daß es zu Streitigkeiten zwischen ihm * und der Beklagten wegen deren Beziehungen zu einem verheirateten Mann kommen werde. Wären ihm dies und seine spätere Heirat bekannt gewesen, so hätte er die Beklagte nicht begünstigt. Schließlich sei auch die Geschäftsgrundloge der Begünstigung durch die zv/ischenzeitliche Heirat des Bausparero und die Geburt ‘seiner Kinder weggefallen. Bie Beklagte hat um Klageebweisung gebeten und hierzu vorgetragen: 'Sie habe auf Grund der Bogünotigungsklausel, die unwidorrufen geblieben sei, einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch auf das Guthaben aus dem Bausparvertrag erlangt. Ber Bausparer habe die Klausel mit voller Absicht nicht geändert. Es könne keine Rede davon sein, er habe nicht mehr daran gedacht, daß die Klausel auf sie laute. Als sie ihm im Jahre 1959 den Bausparvertrag Hr. 105 290 B übertragen habe, sei, wie es nahegelegen habe* auch über den hier slzeitigen Vertrag gesprochen worden. Babci habe 5 der Bausparer betont, daß er die Klausel zu ihren Gunste: bestehen lasse. Dazu habe auch hinreichender Grund be-standen, da sie sich bei der Auseinandersetzung des Hach lasses ihres 1955 verstorbenen Ehemannes und Vaters des Bausparers dem Bausparer gegenüber sehr großzügig gezeig habe. Differenzen hätten zwischen ihr und dom Bausparer damals nicht bestanden. Dagegen sei das Verhältnis des Bausparers zu seiner Brau und deren Familie getrübt gewesen. Kurz vor seinem Tode habe der Bausparer einem Zeugen gegenüber erklärt, daß er die Begünstigung der Beklagten in dem Vertrage über 30.000.— DM bestehen las! Wenn er, so habe er sich ausgedrückt, dazu komme, ein Haus-zu bauen, werde er das seinen Kindern übereignen. Er wolle aber nicht, daß sein Vermögen in die Hände sein< Emu und damit praktisch in die Hände seiner Schwiegereltern falle. Das Landgericht hat das Feststellungsbegchron der Kläger abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben dio Kläger ihr Fest-stellungsbegchren wiederholt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.405*15 BM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgericli liehe Urteil gerichtete Berufung zurückgcwiosen, dagegen auf den zusätzlich in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Kläger die Beklrgte verurteilt, an die Kläger 10.405?15 DM zu zahlen. Die Kosten des ersten Bechtszuges hat es den Klägern und die Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten auferlegt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung auch des hilfsweisc geltend gemachten Zahlungsanspruches der Kläger. Diese bitten um Zurückv/eisung dos Rechtsmittel 6 Entscheidungsgrunde; I. Da die Kläger ein Rechtsmittel gegen das Berufungß-urtoil nicht eingelegt haben, ist der Ausspruch de3 Berufungsgerichts rechtskräftig geworden, mit dem es den Hauptantrag der Kläger, nämlich festzustollon, daß das G-uthaben aus dem Bausparvertrag Nr. 105 290 A bei der D^l^^l^ml^kasse e.O.m.b.H. in ihnen als Erben .in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe, ab-gewiesen hat. Wie weit die Rechtskraft dieses Urteils-ausspruches geht, ob insbesondere damit auch rechtskräftig festgestellt ist, daß der Beklagten das Guthaben aus dem Bausparvertrag zusteht, kann dahingestellt bleiben. In jedem Ralle steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß den Klägern das Guthaben aus den 33ausparvertrog gegenüber der Bausparkasse nicht zusteht. Dies hat zur Folge, daß eine Überprüfung der Frage, ob die Kläger noch einen aus dem Bausparvertrag herzulei-tenden Anspruch auf das Sparguthaben haben, in der Revisionsinstanz infolge der insoweit eingetretenen Rechts-kraftv/irkung des Berufungsurteils nicht mehr erfolgen kann. Das hierauf bezogene Vorbringen der Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung muß daher unberücksichtigt bleiben. II. 10) Zur Nachprüfung in der Revisionsinstanz steht mithin nur noch die auf den Hilfsantrag der Kläger erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.405,1‘3 DM 7 an die Kläger, also zur Zahlung des Betrages , der dem aus dem Bausparvertrag vorhandenen 'Sparguthaben ent-3j>richt. Dieser von den Klägern geltend gemachte Hilfsanspruch setzt naturnotwendig voraus - und nur hiervon können die Kläger ausgehen - , daß die Beklagte das Hecht auf Auszahlung des Sparguthabens gegenüber der Bausparkasse erworben hat. Anderenfalls, d.h., wenn man einen solchen Rechtsanspruch der Beklagten verneinen wollte, würde bereits aus diesem Grunde dem Hilfsanspruch der Klüger jede Rechtsgrundlage fehlen. Die Kläger würden alsdann von der Beklagten die Rückerstattung eines Geldbetrages verlangen, den diese gar nicht erhalten hat und nuf den ihr auch kein Rechtsanspruch zustande. I Damit erübrigt sich.auch in diesem Zusammenhänge die I Prüfung der Auswirkung der materiellen Rechtskraft des I Berufungsurteils, soweit dieses hinsichtlich des Pest- I Stellungsantrages der Kläger rechtslcräftig geworden ist. | Unabhängig hiervon kann vielmehr - und zwar in diesem Pal« zugunsten der Kläger - unterstellt werden, daß der Beklag-I ten ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Sparguthabens I gegenüber der Bausparkasse zuoteht. I 2p) Ebenfalls von einem solchen Rechtsanspruch der I Beklagten ausgehend hält das Berufungsgericht den mit deml Hilfsantrag von den Klägern geltend gemachten Zahlungs- I anaj>ruch für gerechtfertigt mit im wesentlichen folgendenl Erwägungen: I Mit den Rechten aus dem Bausparvertrag, die der Be- I klagten uneingeschränkt zuständen, habe der Anspruch der I Kläger nuf Erstattung der vom Bausparer gemachten Aufvven-l düngen, die er a 3 vorhandene Sparguthaben darstellten, zwar! 8 nichts zu tun. Die der Beklagten von dem Bausparer eingeräumte Begünstigung, durch die ihr die Rechtsstellung des Bausparers aus dem Bausparvertrag und namentlich der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens eingeräumt worden sei, beinhalte jedoch nicht, daß ihr die dazu gemachten Aufwendungen als Geschenk zugewendet worden seien. Es spreche ni*cht3 dafür, daß der Bausparer der Beklagten habe schenken wollen, was er zur Erlangung 4es Bauspardarlehens'aufwende. Die Benennung eines Begünstigten steile noch keine schenkungsweise Verfügung über die geleisteten Einzahlungen dar. Die-Beklagte sei daher, da ein vertraglicher Grund nur für die Übertragung der Rechtsstellung als Bausparer, nicht auch für die Zuwendung der dazu gemachten Aufwendungen gegeben sei, deren Erstattung ihr zu keiner Zeit weder schenkweioc noch durch letztwillige Verfügung erlassen worden sei, verpflichtet, die Aufwendungen für den Bausparvertrag den Klägern als Erben dos Bousparerc zu ersetzen. ♦ 3.) Diese Erwägungen holten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Bausparer die Geldbeträge, die er seinerseits zur Erfüllung des Bausparvertrages aufv/ondte, nicht der Beklagten schenken wollte. Diese Aufwendungen machte er in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Bausparvertrag und sicherlich auch in der Absicht, dadurch die Rechte aus dom Bausparvertrag für sich zu erlangen. Denn es kann nach der Lebenserfahrung davon ousgegnngon worden, daß jeder Bau-sparor, selbst wenn in dem Bausparvertrag für den Todesfall eine Drittbegünstigungsklousel - sei es mit oder ohne Y/idorrufsmöglichkeit - aufgenommen ist, nicht mit 9 seinem vorzeitigen Tode rechnet, sondern davon ausg’eht, er werde seihst der Berechtigte des Bausparvertrages wordene Bas Berufungsgericht verkennt jedoch, daß es darauf, welche Y/illensrichtung der Bausparer mit den von ihm gemach ton Einzahlungen verband und wie diese rechtlich zu beurteilen waren,, nicht ankommt. Ausschlaggebend ist allein der bei Abschluß des Bausparvertrages mit der in ihm enthaltenen Drittbegünstigungsklausol vorhanden gewesene Y/ille des Bausparens, Das Berufungsgericht sieht zutreffend in dem Bausparvertrag im Hinblick auf die in ihm enthaltene Drittbegünstigungsklausol einen echten Vertrag zugunsten der Beklagten gemäß §§ 528 Abs, 1, 331 Abs, 1 BGB, Dafür, daß diese in dem Bauspai*vertrag enthaltene Begünstigung von irgend einer Gegenleistung der Beklagten abhängig sein sollte, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die Kläger tragen in dieser Hinsicht nichts vor, Hun ließe es sich zwar denken, daß in der in der Drittbegünstigmigsklausel enthaltenen Zuwendung dos Bausparers an die Beklagte, d.h. in dem sog, Valutavorhältnia, eine solche "Aufspaltung”, wie sie das Berufungsgericht annimmt, hätte enthalten sein können. Die Revision dor Beklagten führt hierzu zutreffend an, daß beispielsweise dem Valutaverhältnis außer der Schenkung ein Auftrogsverhältnis hätte zugrunde liegen können, wenn nämlich die Beklagte ihren Sohn, den Bausparor, beauftragt hätte, einen Bausparvertrag abzuschließen, in dem sie als Begünstigte genannt ist. In diesem Falle könnte sich ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Aufwendungen aus § 670 BGB ergeben. Für das Vorliegen eines solchen Vor- 10 tragsverhaltnisses haben after die Kläger nichts vorgetragen, und, wie der Revision der Beklagten zuzugeben ist, ftietet auch der festgestellte Sachverhalt hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte. Ist sonach davon ouszugchcn, daß dem Valutaverhältnis keine besondere Vereinbarung zwischen dem Bausparer und der Beklagten zugrunde lag und die in ihm enthaltene Zuwendung von keiner Gegenleistung abhängig war, dann spricht bereits rfach der Lebenserfahrung die . Vermutung dafür, daß mit der Drittbegünotigungsklausel der Beklagten für den Fall des vorzeitigen Todes ihres Sohnes eine Leistung, nämlich die Abtretung aller Rechte aus dem Bausparvertrag, unentgeltlich und schenkwei3e zugewendet werden sollte. Für die Annahme, der Bausparer habe seine Zuwendung etwa dahin einschränken wollen, daß die Beklagte nicht auch in den Genuß der von ihm für den Bausparvertrag zu machenden Aufwendungen kommen solle, besteht umso weniger ein Anlaß, als die Beklagte zur Zeit der Erklärung der Begünstigungsklauael - und nur auf * diesen Zeitpunkt ist abzustellen- als Mutter des damals noch unverheirateten Bausparers dessen nächste Angehörige und gesetzliche Erbin war, mithin ohne die Heirat des Bau-Sparers im Erbfalle ohnehin ohne Gegenleistung alle Rechte aus dem Bausparvertrag, also bei Kündigung auch den Anspruch auf Rückzahlung der Spareinlage, erworben hätte, selbst wenn im Bausparvertrag nicht die Begünstigungsklausel enthalten gev/esen wäre. Es sprechen daher neben der Lebenserfahrung auch die übrigen Umstände dafür, daß der Erblasser mit der Lrittbegünstigungßklausel der Beklagten das schenkungsweise zuwonden wollte, was ihr ohnehin bei seinem vorzeitigen Tode unentgeltlich zugefall cn wäre. 11 Nach feststehender Rechtsprechung kann nun aber durch Vortrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328, 331 BGB ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes-v/egen geltenden Fornivorschriften ( § 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zuge-wendet worden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechensompiangor (hier Bausparer) und dom Dritten (hier Beklagte) um eine unentgeltliche schenkwcisc Zuwendung handelt und der Anspruchserv/orh des Dritten erst mit dem Tode des Veroprechensempfängers cintreten soll. Der Dritte erwirbt den schuldrechtliohen Anspruch gegen den Versprechenden mit dem Tode dos Veroprechensem-pfängero von selbst ( BGHZ 41, 95, 96 sowie die dort angegebene Literatur und Rechtsprechung, insbesondere RGZ 128, 186, 189). Bin Teil der Rechtclchre will nun allerdings den § 331 BGB auf die Fälle beschränkt wissen, für die die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches diese Möglichkeit geschaffen haben ( Lebonsveroicherungsverträge Gutsübergaben mit Abfindungen oder Leibgodingen zu Gunsten Dritter,) und sieht in der Anwendung dieser Vorschrift t auf andore Fälle eine Umgehung der Frbrochtevorschriften. Die Rechtsprechung ist dem jedoch nicht gefolgt und erkena Verträge zugunsten Dritter schlechthin an - also beispielsweise auch i.V.m. Verwahrungsverträgen, Auftrags- I Verhältnissen uew. da dies dem Wortlaut des § 331 BGB I entspricht und oin zu beachtendes Interesse der Beteilig-! ton an der Zulassung derartiger Geschäfte besteht (vgl. I BGB RGRK, 11. Auflage, § 516 Anm. 29, § 2301 Anm. 18 und die dort angegebene Rechtsprechung und Literatur.) I Es bestehen somit jedenfalls keine Bedenken, in einem I Bausparvertrag mit Drittbegünstigungsklauocl, der insoweit einem Lebensversicherungsvertrag sogar ähnlich ist, einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328, 331 BGB zu sehen. 12 Die für die Schenkung erforderliche Einigung Uber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung lag hier, da für einen unmittelbar zwischen dem Bousparer und der Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrag Anhaltspunkte nicht gegeben sind, darin, daß der Bausparer sein Schonkungs-angebot gegenüber der Bausparkasse zur Weiterloitung an die Beklagte erklärte und diese es entsprechend dem Villen des Bausparers schweigend annahm (§ 151 BGB), also ohne daß diesem eine Annahmeerklärung zuzugehen brauchte. Do dexi Gegenstand der Zuwendung hier der Anspruch auf die Rechte aus dem Bausparvertrag bildete und dieser Anspruch von der Beklagten, wie schon erwähnt, mit dom Tode des Bausporors unmittelbar gegen die Bau-sparkasse erworben wurde, so war damit die der Beklagten zugedachte Leistung bereits bewirkt. Unerheblich ist es dabei, ob man in der Begünstigungserklärung zunächst nur ein Schenkungsversprechon sehen will, v/ie es offenbar dos Reichsgericht in RGZ 128, 187, 189 annimmt, oder ob die Begünstigungserklärung bereits.eine vollzogene Schenkung, sei es unter auflösender oder aufschiebender Bedingung darstollte. Denn auch im ersteron Falle wäre ein etwa vorhandener Mangel der Form des } 516 durch Erfüllung geheilt worden (§ 518). Dem steht auch nicht entgegen, daß sich der Bausparor ein Widerrufsrecht in der Drittbegunstigungsklausel Vorbehalten hatte. Dies bedeutete nur, daß die Zuwendung als auch mit dieser Beschränkung gemacht anzusehen war und. von der Beklagten nur so angenommen werden konnte, wie sie sich zur Zeit des Todes das Bausparers darstellte. Das weitere Erfordernis der Schenkung, daß durch die Zuwendung die Bereicherung der Beklagten aus dem Vermögen des Bausparers erfolgt, ist allerdings nicht 13 hinsichtlich der Rechte aus dem Bausparvertrag als solcher, sondern nur in Ansehung der vom Bausparer erbrachten Sparraten erfüllt. Der Bausparer wollte durch seine Aufwendungen an Sparratenzahlungen der Beklagten die Rechte aus dem Bausparvertrag verschaffen, so daß den Gegenstand der Schenkung der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung der‘Bausparkasse aus dem Bausparvertrag bildete. Kommt es mithin zur Auszahlung des Bausparguthabens an die Beklagte, so ist diese jedenfalls infolge der Zahlungen der Sparraten aus den Mitteln des Bausparers um diese aufgewendeten Beträge mittelbar aus dem Vermögen des Bausparers bereichert. Der Umstand, daß den Sparraten im Verhältnis zur Bausparkasse die Bedeutung der Erfüllung eines gegenseitigen entgeltlichen Vertrages zukam, steht ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als einer unentgeltlichen schenkweisen Zuwendung im Verhältnis zur Beklagten nicht entgegen (RGZ 128, 187? 190). Stellt man es mithin richtigerweise auf den Willen des Bausparers bei der Aufnahme der Drittbegünstigungs-klausel in den Bausparvertrag ab, so läßt dies, wie sich aus den bisherigen Erörterungen ergibt, nur den Schluß zu, daß der Bausparer die Einräumung der Drittbegünstigun^ klausel schenkungsweise für alle aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Rechte vorgenommen und nicht etv/a die von ihm noch zu erbringenden Aufwendungen y/on der Schenkung ausgenommen hat. Biese Schenkung v/urde auch, wie sich zu demindest aus der von der Beklagten vorgenomraener Kündigung des Bausparvertrages ^ergibt, von dieser angenommen. Damit beruht aber die nunmehrige Rechtestellung der Beklagten, nämlich ihr Anspruch gegenüber der Bausparkasse auf Auszahlung des Sparguthabens, auf einer rechtswirlcsamen Schenkung des Bausparers an sie, und für die Kläger besteht keine Rechtsgrundlage für den von ihn^ gegenüber der Beklagten mit dem Hilfsantrag geltend gemachten RückerstattmigDpns.pruch^i313^0^1^^^0^ äer vom H Bausparer gemachten Aufwendungen. 4o) Auf die Revision der Beklagten ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit auch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch der Kläger abzuweisen. Als Unterliegende haben die Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten der drei Rechtszüge zu tragen» Dr» Pagendarm Pro Arndt Pr» Beyer Pr0 Reinhardt Keßler