Der Unfall sei nur dadurch entstanden, daß die Fahrerin des Volkswagens zu schnell gefahren sei; die Reifen der Hinterräder ihres Wagens seien stark abgenutzt gewesen; sie habe die gefährliche Glätte des durch den beginnenden Regen gebildeten Schmierfilms nicht beachtete. geltenden NBHHHHl LdHHHHBgesstzes (LBG.: vom 14o Juli I960 (GVB1 145) gehen zwar etwaige den Hinterbliebenen zustehende Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn über, aber nach § ''70 LBG nur unter Beachtung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzansprüchen bei Dienst«* und Arbeitsanfällen vom 7o Dezember 1943 (KGB1 I 674)« Dieses Gesetz ist nur anwend bar, wenn es sich um einen Dienstunfall handelt; auch die Frage, ob ein solcher vorlag, ist nicht geklärt, obwohl die Annahme nach dem Inhalt der Strafakten nahelago Hach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes hat eine öffentliche Verwaltung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Versorgungsleistungen gegen eine andere öffentliche Verwaltung; vor allen Dingen sind nach } 3 dieses Gesetzes die Versorgungsleistungen des Dienstherrn stets auf den Schadensersatzanspruch des Berech tigter. Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht, weil es sich insoweit um materiellrechtliche Bestimmungen handelt, die nur zu einem klagabweisenden bachurteil führen können, zu dem das Berufungsgericht schon bisher deshalb gelangt ist, weil es die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch das Land über haupt verneint hat. Die Kurve an der Unfallstelle bestehe aus drei verschiedenen Kreisbögen, von denen der mittlere die geringste Krümmung aufweise; derartige Kurven seien üblich und ungefährlich« Der Unfall 3ei durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger Faktoren entstanden; Ein nach mehrtägiger Trockenheit langsam einsetzender Nieselregen habe an der Unfallstelle ein über das normale Maß hinausgehenden Schmierfilm gebildet, die Reifen der Hinterräder des Volkswagens seien stark abgenutzt gewesen und die rechte Fahrbahnhälfte im Bereich der ünfallstelle habe eine starke Querneigung aufgewiesen« Die Fahrerin des Volkswagens, Frau Gabriel, habe wissen müssen, daß sich beim ersten Regen nach Trockenheit ein solcher Schmierfilm bildet; sie sei mit etwa 55 - 60 km/std Geschwindigkeit gefahren, das sei zu schnell gewesen. Die starke Schmierfilmbildung sei möglicherweise darauf zurUckzufUhren, daß in dem besonders trockenen Sommer des Jahres 1957 der Wind lehmhaltigen Staub von de?: anliegenden Äckern auf die Straße geweht habe, was zu o ■ einer schmierseifenähnlichen Glätte habe führen können; jedoch habe der übermäßige Schmierfilm keine im Straßenbau begründete Ursache gehabt« Jahre hindurch hätten sich vor diesem Unfall an dieser Stelle nur ganz vereinzelt Unfälle ereignet. Die Revision meint, die Anlage zu dem Gutachten von Prof« Mfll, auf die sich das Berufungsgericht ebenfalls gestützt hat, hätte das gerade nicht bestätigt; danach habe es an mehreren Tagen vor dem Unfall in den Orten Lis^^^und VflBHP geregnet. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft des zuständigen Wetteramtes stattgeben müssen, daß in EiM^ noch am Tage vor dem Unfall 5,4 mm Niederschläge gemessen worden seien<> Das Berufungsgericht hat diese Auskunft nicht eingeholt» Die Übergehung dieses Beweisantrages zeigt schon deshalb keinen Rechtsfehler, weil fast 15 km nördlich von der Unfallstelle liegt, so daß sich daraus nicht ergeben wurde, daß es auch am Unfallort geregnet hatte» b) Die Klägerin hatte unter Beweis gestellt, daß der Polizeibeamte bereits vor dem Unfall dienstlich gemeldet habe, die Straße befinde sich nicht in einem verkehrssicheren Zustandp Die Revision rügt es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht erhoben hat* Denn einer Beweiserhebung bedarf es nur Über bestimmt bezeichnet©, erhebliche Behauptungen tatsächlicher Art» Eine ganz allgemein gehaltene Meldung eines Polizeibeamten über einen angeblich verkehrsunsicheren Straßenzustand hätte nicht zu der Peststellung ausgereicht, daß und weshalb die Straße gerade an der Unfallstelle Mängel hatte, die eine Gefahr für den Verkehr begründeten» Im übrigen war der Beamte bereits vom Landgericht in Gegenwart der ParteiVertreter und des Sachverständigen als Zeuge vernommen worden; er hatte dabei näher über seine Beobachtungen und Erfahrungen an dieser Straße berichtet» Der Beweisantrag enthielt daher in Wahrheit den Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen, über den das Gericht nach seinem Ermessen befinden darf (§ 398 Abs» 1 ZPO)» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, zu demal der Beweisantrag keinen Hinweis darauf enthielt, daß der Zeuge weitere Beobachtungen bekunden könne, über die er noch nicht befragt war* Denn damit zieht die Revision aus den festgestellten Tatsachen nur andere Folgerungen als der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht. Denn das BerufungS“ gericht hat ohne Verfahrensfehler die Überzeugung gewonnen, daß die Straße trotz dieser ungleichmäßigen Querneigung verkehrssicher gewesen sei und keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer gebildet habe. c) Die Revision trägt vor, daß diese Querneigung sogar äußerst gefährlich sei und daß sich im Gutachten des Sachverständigen keine Äußerung dahin finde, diese wechselnde Querneigung übersteige nicht das Maß des Zulässigen. Gewiß hat der Sachverständige nicht ausdrücklich erklärt, daß die Querneigung der Straße in der Kurve das zulässige Maß nicht überschritten habe» Diese Folgerung ergibt sich aber aus dem Gesamtin-halt des Gutachtens, in welchem der Sachverständige an zahlreichen Stellen auf das unregelmäßige Quergefälle hin-woist, aber mit keinem Wort diesen Zustand der Straße als verkehrswidrig oder gar als gefährlich bezeichnet. Bine Bundesstraßc in landwirtschaftlieh genutzten Gegenden, die beim ersten Regen nach längerer Trockenheit einen Schmierfilm bildet, der sich in einer Kurve noch unangenehmer auswirkt, so daß schnell fahrende Kraftfahrzeuge leicht rutschen oder schleudern, ist nicht gefährlich in diesem Sinne. e) Die Revision bringt vor, das Berufungsgericht und der Sachverständige hätten beachten müssen, daß die ständige Änderung des Quergefälles auch eine ständige Änderung der Stärke des Schmierfilms mit sich gebracht habe, weil der Regen den Schmierfilm beim stärkeren G-efälle schneller abwasche• f) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß schon eine bloße Mitverursachung für eine Haftung genügen könne, weil es im Urteil an einer Stelle heißt die Querneigung allein habe nicht zu dem Unfall geführt«, Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß der Unfall durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger Faktoren verursacht seio An der von der Revision erwähnten Stelle heißt es nur, die starke Querneigung an der Unfallstelle stelle kein Verschulden des 1^^^ dar, weil eine derartige Straßenführung nicht unzulässig sei und die Querneigung allein nicht zu dem Unfall geführt hätte. Perk war kurz vorher dicht vor derselben Stelle wie der Wagen der Frau verunglückt; sein Wagen war hinten nach links weggerutscht, während der Volkswagen von Frau nach rechts gerutscht und dann vorne nach links gekommen war; der Wagen von Pe®hatte sich dagegen einmal ganz um seine Längsachse gedreht, war auf die Seite gekippt und über das Feld neben der Straße gerutscht« Der Sachverständige hat daraus gefolgert, daß Pe® mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sein müsse und sein Steuer zu hart herumgerissen gehabt habe; er nimmt aber an, daß dabei der Schmierfilm auf der Straße und das geringe Quergefälle auf der linken Fahrbahnseite mitgewirkt hätten« Dagegen hat der Sachverständige bemerkt, daß eine etwas höhere Geschwindigkeit des Wagens der Frau Gwahrscheinlich das Abrutschen ihres Wagens nach rechts infolge der stärkeren Fliehkraft verhindert^hätte, weil dieser Wagen durch das starke Quergefälle nach unten, also nach rechts gerutscht war; er hat aber hinzugefügt, keinesfalls hätte die Geschwindigkeit so hoch werden dürfen wie bei dem Wagen von Fe9* Diese Ausführungen des Sachverständigen sind einleuchtend und lassen weder Widersprüche noch Denkfehler erkennen« Danach war der Volkswagen der Frau im Hinblick auf den eine et z enden Hegen und den dadurch entstehenden Schmierfilm zu schnell gefahren, doch hätte der Wagen, nachdem or einmal ins Hutschen gekommen war, bei mäßig höherer Geschwin digkeit vielleicht abgefangen werden können« Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision nicht verkennt, insoweit keine besonderen Folgerungen aus diesem Toil des Gutachtens zu dem Nachteil der Klägerin gezogen« Diese Ausführungen sind daher für a:i e Entscheidung ohne Bedeutung,, Damit entfernt sich die Revision von den getroffenen Feststellungen, denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung gerade nicht für erwiesen erachtet. Im übrigen hatte der Zeuge nach dem Protokoll folgendes ausgesagt: Er habe vor dem hier streitigen Unfall "des öfteren", "wegen mehrerer Unfälle" die Straße besichtigt; diese Unfälle hätten "etwa ein halbes Jahr vorher begonnen", und zwar mit dem Unfall eines Lastzuges. i) Die Revision rügt schließlich folgendes; Nach den Feststellungen hätten sich im Juli und August 1957 zusammen vier Unfälle an derselben Stelle bei praktisch trockenem Wetter ereignet* Dann könne hier die Hauptursache nicht der Schmierfilm gewesen sein, sondern die Straßenführung und das ungewöhnliche Querprofil <> Juli I960 III ZR 144/59) danach ist in Strafverfahren ein Obergutachten einzuholen, wenn das erste Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widerspräche enthält oder wenn der neue Sachverständige Uber .Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheineno Selbst wenn man diese Grundsätze hier anwendet, führt das nicht zu dem Erfolg der Rüge, weil die Revision derartige Umstände nicht vorgebracht hat« Es ist also kein Verfahrensfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht einen weiteren Sachverständigen nicht gehört hat« Damit erweist sich die Revision schon jetzt als unbegründet 9 ohne daß es eines Eingehens auf weitere Fragen bedarf, weil dao Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verneint hatc Damit erledigt sich zugleich der Hinweis der Revision auf die zur Zeit des Unfalls fehlenden Schilder, weil das Land aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht, uui die es hier allein geht, zur Anbringung von Warnschildern oder ähnlichen Hinweisen nur verpflichtet war, wenn es sich um eine für den Verkehr gefährliche Straßenstelle handelte.
2222 085 111_ Z 7J /§2 Verkündet am 27«. Juni 1963 Scheibl* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr« Kreft, Pr. Arndt, Pr. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des öberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 9. März 1962 wird zurückgewiesen. Pie Xlägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Am 11. Juni ?95? ereignete sich gegen *'!5 Uhr auf der Bundesstraße ^®nahe der Ortschaft ein schwerer Verkehrsunfall o Bin aus Richtung Lidp in Dichtung Rhfll^ fahrender Volkswagen kam in einer Rechtskurve ins Rutschen, Die Hinterachse schleuderte nach rechts, der Wagen kam ganz auf die linke Straßenhälfte und stieß hier frontal mit einer aus Rh^H^ kommenden Isetta zusammen• Alle Beteiligten wurden schwer verletzt; die Insassen der Isetta, zwei der klagenden starben infolge des Unfalls; daneben entstand Sachschaden. Bas gegen die Fahrerin des Volkswagens, Frau GflHI aus Do(^HP^ eingeleitete Straf-verfahren endete mit ihrem Freispruch. Die Klägerin verlangt vom beklagten Erstattung der von ihr für die Hinterbliebenen der beiden verunglückten PflHBI aufgewandten Versorgungsbezüge« Sie macht einen näher abgegrenzten Teilbetrag von 8.000 DM geltend und hat die Verurteilung des LflBP zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt« Zur Begründung hat sie u«a« vorgetragen: Der Unfall sei durch Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht des XifllV entstanden. Die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen seien auf sie übergegangen« Die Bundesstraße bilde an der Unfallsteile eine unübersichtliche Kurve, die nicht ordnungsmäßig überhöht gewesen sei. Als Straßenbelag sei Rutschasphalt verwendet worden; zahlreiche ausgebesserte Stellen hätten die Glätte noch verstärkt. Kurz vor dem Unfall habe es nach längerer Zeit wieder geregnet; dadurch sei die verstaubte und verschmutzte Straße noch glatter geworden. - 3 Das Lfl^hat insbesondere aus folgenden Erwägungen | Abweisung der Klage beantragt: Die Straße sei :'936 Vorschrift^ mäßig gebaut worden und ständig sachgemäß instandgehalten„ Die Kurve sei übersichtlich, auch ordnungsmäßig überhöht« Der Unfall sei nur dadurch entstanden, daß die Fahrerin des Volkswagens zu schnell gefahren sei; die Reifen der Hinterräder ihres Wagens seien stark abgenutzt gewesen; sie habe die gefährliche Glätte des durch den beginnenden Regen gebildeten Schmierfilms nicht beachtete. Das I4BP habe keine Kenntnis davon gehabt, das sich dort ähnliche Unfälle vorher ereignet hätten. Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszugen erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den Anspruch weiter. Das beantragt Zurückweisung der Revi- sion. Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis erfolglos, da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Verletzung der Verkc=:.rssicherungspflicht verneint hat. Weder die Parteien noch das Landgericht oder das Berufungsgericht haben die Rechtsgrundlage sowie den Umfang des Übergangs der Ansprüche der Hinterbliebenen auf die Klägerin erörtert. Dazu bestand Anlaß, weil das maßgebliche gesetz der Klägerin über die Dienstund VersorgungsbezUge Entseheidungsgründe: J geltenden NBHHHHl LdHHHHBgesstzes (LBG.: vom 14o Juli I960 (GVB1 145) gehen zwar etwaige den Hinterbliebenen zustehende Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn über, aber nach § ''70 LBG nur unter Beachtung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadens-ersatzansprüchen bei Dienst«* und Arbeitsanfällen vom 7o Dezember 1943 (KGB1 I 674)« Dieses Gesetz ist nur anwend bar, wenn es sich um einen Dienstunfall handelt; auch die Frage, ob ein solcher vorlag, ist nicht geklärt, obwohl die Annahme nach dem Inhalt der Strafakten nahelago Hach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes hat eine öffentliche Verwaltung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Versorgungsleistungen gegen eine andere öffentliche Verwaltung; vor allen Dingen sind nach } 3 dieses Gesetzes die Versorgungsleistungen des Dienstherrn stets auf den Schadensersatzanspruch des Berech tigter. anzurechnen, so daß möglicherweise hier übergangsfähige Ansprüche nicht mehr vei’blieben waren« Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht, weil es sich insoweit um materiellrechtliche Bestimmungen handelt, die nur zu einem klagabweisenden bachurteil führen können, zu dem das Berufungsgericht schon bisher deshalb gelangt ist, weil es die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch das Land über haupt verneint hat. Dioso Begründung ist frei von Rechtsfehlern, so daß es auf joden Fall bei dem klagabweisenden Urteil bleiben muß. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei den angeblichen Ansprüchen der Hinterbliebenen um Schadens-ersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrspflicht handelt« Das ist richtig» Denn nach der Rechtsprechung gilt insoweit folgendes: Die Öffentlichen Straßen sind in einer Beschaffenheit zu erhalten, die eine möglichst gefahrlose Benutzung ermöglicht« Diese Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen entstehen können« Gefährlich ist dabei eine Straßenstelle, deren Beschaffenhoit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegt, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht rechtzeitig erkennen kann« Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, wenn also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen ist, die der Einsicht eines besonnen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind« Wenn die alsbaldige völlige Beseitigung einer Gefahr durch bauliche Maßnahmen nicht möglich ist, müssen zunächst Warnschilder angebracht werden; diese Pflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung der Polizei zur Aufstellung von Verkehrszeichen« Träger dieser privatrechtlieh zu verstehenden Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen sind bei den |«Bundesstraßen die Länder als diejenigen Stellen, denen die Verwaltung der Bw.desstraßen obliegt« Das alles entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 9, 373; BGHZ 16, 95; BGHZ 31, 73; BGH MDR 1961, 753; BGH VersR 1962, 665; BGHZ 37, 165- -Zusammenstellung DRiZ '?962, 371)» Das Berufungsgericht ist bei Würdigung der im ersten Rechtozug durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens von Prof. M^l^von der Technischen Hochschule Braunschweig zu demselben Ergebnis wie das Landgericht gelangt und hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: Die Kurve an der Unfallstelle bestehe aus drei verschiedenen Kreisbögen, von denen der mittlere die geringste Krümmung aufweise; derartige Kurven seien üblich und ungefährlich« Der Unfall 3ei durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger Faktoren entstanden; Ein nach mehrtägiger Trockenheit langsam einsetzender Nieselregen habe an der Unfallstelle ein über das normale Maß hinausgehenden Schmierfilm gebildet, die Reifen der Hinterräder des Volkswagens seien stark abgenutzt gewesen und die rechte Fahrbahnhälfte im Bereich der ünfallstelle habe eine starke Querneigung aufgewiesen« Die Fahrerin des Volkswagens, Frau Gabriel, habe wissen müssen, daß sich beim ersten Regen nach Trockenheit ein solcher Schmierfilm bildet; sie sei mit etwa 55 - 60 km/std Geschwindigkeit gefahren, das sei zu schnell gewesen. Die Straße selbst sei nicht unsachgemäß gebaut; sie sei an der Unfallstelle zwar unregelmäßig überhöht gewesen, doch falle das nicht aus dem Rahmen des Zulässigen. Die starke Schmierfilmbildung sei möglicherweise darauf zurUckzufUhren, daß in dem besonders trockenen Sommer des Jahres 1957 der Wind lehmhaltigen Staub von de?: anliegenden Äckern auf die Straße geweht habe, was zu o ■ einer schmierseifenähnlichen Glätte habe führen können; jedoch habe der übermäßige Schmierfilm keine im Straßenbau begründete Ursache gehabt« Jahre hindurch hätten sich vor diesem Unfall an dieser Stelle nur ganz vereinzelt Unfälle ereignet. Erst nach diesem Vorfall hätten sich zwar dort Unfälle gehäuft, aber auch nur vorübergehend. Die Klägerin habe daher weder zu beweisen vermocht, daß der Unfall auf einen mangelhaften Straßenzustand zurückzuführen sei, noch daß das Land os pflichtwidrig unterlassen habe, vor einer gefährlichen Straßenstelle zu warnen« Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und entsprocher 0 der Rechtsprechung des Senats zur Straßenverkehrssicherungspflicht. - 7 ~ Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind insgesamt unbegründet« • » Die Revinion rügt zunächst , daß das Berufungsgericht Beweisanträge fehlerhaft übergangen habe« a) Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß am Unfalltage nach mehrtägiger Trockenheit ein Rieselregen langsam eingesetzt habe» Die Revision meint, die Anlage zu dem Gutachten von Prof« Mfll, auf die sich das Berufungsgericht ebenfalls gestützt hat, hätte das gerade nicht bestätigt; danach habe es an mehreren Tagen vor dem Unfall in den Orten Lis^^^und VflBHP geregnet. Diese Rüge ist unbegründet» Denn erkennbar sind der Sachverständige und das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß geringfügige Regenmengen um 5 mm am Tag, wie sie im Gutachten verzeichnet sind, in einem trockenen und warmen Sommer für den Straßenzustand ohne Bedeutung sind, so daß das Berufungsgericht und der Sachverständige glaubten, trotzdem von einer vorangegangenen "Trockenheit11 sprechen zu könneno Das ist nicht zu beanstanden, so daß das Gut« achten insoweit keine Widersprüche enthält» Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft des zuständigen Wetteramtes stattgeben müssen, daß in EiM^ noch am Tage vor dem Unfall 5,4 mm Niederschläge gemessen worden seien<> Das Berufungsgericht hat diese Auskunft nicht eingeholt» Die Übergehung dieses Beweisantrages zeigt schon deshalb keinen Rechtsfehler, weil fast 15 km nördlich von der Unfallstelle liegt, so daß sich daraus nicht ergeben wurde, daß es auch am Unfallort geregnet hatte» b) Die Klägerin hatte unter Beweis gestellt, daß der Polizeibeamte bereits vor dem Unfall dienstlich gemeldet habe, die Straße befinde sich nicht in einem verkehrssicheren Zustandp Die Revision rügt es als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht erhoben hat* Ein Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Denn einer Beweiserhebung bedarf es nur Über bestimmt bezeichnet©, erhebliche Behauptungen tatsächlicher Art» Eine ganz allgemein gehaltene Meldung eines Polizeibeamten über einen angeblich verkehrsunsicheren Straßenzustand hätte nicht zu der Peststellung ausgereicht, daß und weshalb die Straße gerade an der Unfallstelle Mängel hatte, die eine Gefahr für den Verkehr begründeten» Im übrigen war der Beamte bereits vom Landgericht in Gegenwart der ParteiVertreter und des Sachverständigen als Zeuge vernommen worden; er hatte dabei näher über seine Beobachtungen und Erfahrungen an dieser Straße berichtet» Der Beweisantrag enthielt daher in Wahrheit den Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen, über den das Gericht nach seinem Ermessen befinden darf (§ 398 Abs» 1 ZPO)» Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, zu demal der Beweisantrag keinen Hinweis darauf enthielt, daß der Zeuge weitere Beobachtungen bekunden könne, über die er noch nicht befragt war* 2. Die Revision wendet sich weiter mit verschiedenen Rügen gegen die Polgerungen des angegriffenen Urteils» a) Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen, daß die festgestellte unregelmäßige Überhöhung der Straße nicht aus dem Rahmen des Zulässigen gefallen sei» Die Revision trägt demgegenüber jetzt folgendes vor: Nach dein Gutachten habe die Überhöhung auf der rechten Fahrbahnhälfte des Volkswagens zwischen 2,58 # und 7,75 % gewechselt • Da nach der Behauptung des die Straße 1936 mit einer gleichmäßigen Überhöhung von 7,5 $ gebaut worden sei, müßten in der Zwischenzeit erhebliche Änderungen im Quergefälle eingetreten sein« Die dauernde Änderung der Höhe des Quergefälles stelle einen erheblichen Gefahrenpunkt dar. Das Gutachten sei insofern falsch. Die xHige ist unbegründet. Denn damit zieht die Revision aus den festgestellten Tatsachen nur andere Folgerungen als der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht. ■ Damit zeigt sie keinen Rochtsfehler des Urteils auf. b) Die Revision meint, es sei möglich, daß die Senkung der Straße erst im Frühjahr 1956 eingetreten sei. Es ist unerfindlich, welchen Einfluß eine solche Mög-lichkeit auf die Entscheidung haben kann. Denn das BerufungS“ gericht hat ohne Verfahrensfehler die Überzeugung gewonnen, daß die Straße trotz dieser ungleichmäßigen Querneigung verkehrssicher gewesen sei und keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer gebildet habe. Dann brauchte es andere “Möglich-keiten“ nicht weiter zu berücksichtigen, auch nicht zu prüfen seit wann der jetzige Zustand bestand. c) Die Revision trägt vor, daß diese Querneigung sogar äußerst gefährlich sei und daß sich im Gutachten des Sachverständigen keine Äußerung dahin finde, diese wechselnde Querneigung übersteige nicht das Maß des Zulässigen. Die Rüge ist unbegründet. Gewiß hat der Sachverständige nicht ausdrücklich erklärt, daß die Querneigung der Straße in der Kurve das zulässige Maß nicht überschritten habe» Diese Folgerung ergibt sich aber aus dem Gesamtin-halt des Gutachtens, in welchem der Sachverständige an zahlreichen Stellen auf das unregelmäßige Quergefälle hin-woist, aber mit keinem Wort diesen Zustand der Straße als verkehrswidrig oder gar als gefährlich bezeichnet. Das hätte bei dem Aufbau und dem sonstigen Inhalt des Gutachtens auf der Hand gelegen. Der Sachverständige hat jedenfalls einen Mangel der Kurve oder gar einen gefährlichen Mangel eindeutig verneint. d) Die Revision fuhrt ferner folgendes aus: Wegen der allgemein bekannten Gefahr der Schmierfilmbildung stelle es ein Verschulden des dar, wenn es die ungevjöhnlich starke Querneigung und ihren dauernden Wechsel nicht beachtete. Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen. Die Revision irrt bereits, soweit sie von einer “ungewöhnlich starken“ Querneigung ausgeht, weil das Berufungsgericht das nicht festgestellt hat. Im übrigen besteht eine Pflicht zu sichernden Maßnahmen nur bei gefährlichen Stras-sensteilen. Bine Bundesstraßc in landwirtschaftlieh genutzten Gegenden, die beim ersten Regen nach längerer Trockenheit einen Schmierfilm bildet, der sich in einer Kurve noch unangenehmer auswirkt, so daß schnell fahrende Kraftfahrzeuge leicht rutschen oder schleudern, ist nicht gefährlich in diesem Sinne. Denn die Glätte, besteht nur vorübergehend bei Beginn des Regens, und jeder Kraftfahrer muß diese Eigentümlichkeiten kennen (BGH, Urteil vom 16. Februar -1959 III ZR 228/57 » VersR 1959, 436; Urteil vom 4. Oktober 1962 III ZR 129/61 = LM BGB § 823 Eb Nr. 15), so daß er seine Fahrweise vorübergehend darauf einrichten und einen Unfall vermeiden kann. e) Die Revision bringt vor, das Berufungsgericht und der Sachverständige hätten beachten müssen, daß die ständige Änderung des Quergefälles auch eine ständige Änderung der Stärke des Schmierfilms mit sich gebracht habe, weil der Regen den Schmierfilm beim stärkeren G-efälle schneller abwasche• Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das übersehen hat, zu demal der beginnende Nieselregen nach längerer Trockenzeit gerade den Schmutz noch nicht wegwaschen kann* Es hat jedenfalls nicht die Folgerungen daraus gezogen, die die Revision ziehen möchte * Damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf, denn für das Revi-siönsgericht ist nur dio Beweiswürdigung des Tatrichters maßgeblich, die hier einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt o f) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß schon eine bloße Mitverursachung für eine Haftung genügen könne, weil es im Urteil an einer Stelle heißt die Querneigung allein habe nicht zu dem Unfall geführt«, Die Revision hat insoweit das Urteil mißverstanden» Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß der Unfall durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger Faktoren verursacht seio An der von der Revision erwähnten Stelle heißt es nur, die starke Querneigung an der Unfallstelle stelle kein Verschulden des 1^^^ dar, weil eine derartige Straßenführung nicht unzulässig sei und die Querneigung allein nicht zu dem Unfall geführt hätte. Mit dieser Ausdrucks weise hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen gegeben, daß es die einfachsten Grundsätze der Lehre vom Ursachen-zusamsenhang im Schadensersatzrecht übergehen wolle„ ~ :2 ~ g) Die Revision beanstandet die Bemerkung im Gutachten des Sachverständigen, der Unfall des Elektrikers Pe®^ könne mit dem Unfall der Fahrerin des Volkswagens, Frau nicht verglichen werden« Perk war kurz vorher dicht vor derselben Stelle wie der Wagen der Frau verunglückt; sein Wagen war hinten nach links weggerutscht, während der Volkswagen von Frau nach rechts gerutscht und dann vorne nach links gekommen war; der Wagen von Pe®hatte sich dagegen einmal ganz um seine Längsachse gedreht, war auf die Seite gekippt und über das Feld neben der Straße gerutscht« Der Sachverständige hat daraus gefolgert, daß Pe® mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sein müsse und sein Steuer zu hart herumgerissen gehabt habe; er nimmt aber an, daß dabei der Schmierfilm auf der Straße und das geringe Quergefälle auf der linken Fahrbahnseite mitgewirkt hätten« Dagegen hat der Sachverständige bemerkt, daß eine etwas höhere Geschwindigkeit des Wagens der Frau Gwahrscheinlich das Abrutschen ihres Wagens nach rechts infolge der stärkeren Fliehkraft verhindert^hätte, weil dieser Wagen durch das starke Quergefälle nach unten, also nach rechts gerutscht war; er hat aber hinzugefügt, keinesfalls hätte die Geschwindigkeit so hoch werden dürfen wie bei dem Wagen von Fe9* Diese Ausführungen des Sachverständigen sind einleuchtend und lassen weder Widersprüche noch Denkfehler erkennen« Danach war der Volkswagen der Frau im Hinblick auf den eine et z enden Hegen und den dadurch entstehenden Schmierfilm zu schnell gefahren, doch hätte der Wagen, nachdem or einmal ins Hutschen gekommen war, bei mäßig höherer Geschwin digkeit vielleicht abgefangen werden können« Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision nicht verkennt, insoweit keine besonderen Folgerungen aus diesem Toil des Gutachtens zu dem Nachteil der Klägerin gezogen« Diese Ausführungen sind daher für a:i e Entscheidung ohne Bedeutung,, h'; Die Revision beanstandet dann weiter folgendes: Der Ingenieur der ira Strafverfahren als Sach- verständiger gehört war, war im Zivilprozeß als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Er hatte hier ausgesagt, daß er bei der Begutachtung anderer Unfälle schon vor dem hier streitigen Unfall eine besondere Unfallhäufigkeit diese Straße und eine auffallende Glätte bei Nässe festgestellt habe. Das Berufungsgericht hat dazu bemerkt, diese Angabe sei zu allgemein, um daraus weitere Feststellungen treffen zu können, zu demal der Zeuge nähere Angaben Uber die Zeit der einzelnen Unfälle nicht habe machen können. Die Revision trägt vor, aus dem Protokoll ergebe sich nicht, ob der Zeuge nach dem genauen Zeitpunkt gefragt worden sei. Das ist unerheblich, da das Protokoll nur die Aussagen der Zeugen, nicht aber die Fragen an die Zeugen wiederzugeben hat (§ *60 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Y/eitere Beweis-anträge waren insoweit nicht gestellt, und ein Anlaß zu weiterer Aufklärung bestand für das Gericht nicht. Die Revision meint, die genauen Daten seien unerheblich weil sich die Unfälle jedenfalls innerhalb der letzten sechs Monate vor dem streitigen Unfall ereignet hätten. Damit entfernt sich die Revision von den getroffenen Feststellungen, denn das Berufungsgericht hat diese Behauptung gerade nicht für erwiesen erachtet. Im übrigen hatte der Zeuge nach dem Protokoll folgendes ausgesagt: Er habe vor dem hier streitigen Unfall "des öfteren", "wegen mehrerer Unfälle" die Straße besichtigt; diese Unfälle hätten "etwa ein halbes Jahr vorher begonnen", und zwar mit dem Unfall eines Lastzuges. Im Gegensatz dazu hatte er im Strafverfahren nach dem Inhalt des Schöffengerichtsurteils ausgeführt, daß ihm trotz häufigen Befahrens der Unfallstelle die erhöhte Rutschgefahr bei Nässe nicht bekannt gewesen sei. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts bei der Würdigung dieser Aussagen ist nicht ersichtlich. i) Die Revision rügt schließlich folgendes; Nach den Feststellungen hätten sich im Juli und August 1957 zusammen vier Unfälle an derselben Stelle bei praktisch trockenem Wetter ereignet* Dann könne hier die Hauptursache nicht der Schmierfilm gewesen sein, sondern die Straßenführung und das ungewöhnliche Querprofil <> Damit begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Denn das Berufungsgericht hat diese Feststellung nicht getroffen. Die Revision beruft sich damit auf einen Erfahrungssatz, weil sie meint, es könne nicht anders gewesen sein. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Die Tatsache, daß sich vier Unfälle bei trockenem Wetter ereignet haben, erlaubt keinen zwingenden Schluß auf die Ursache eines Unfalles bei beginnendem Regen mit gefährlichem Schmierfilm. 3* Die Revision hat endlich noch beanstandet, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten erfordert habe. Sie meint, das wäre nötig gewesen, nachdem die Fahrerin des Volkswagens in drei Tatsacheninstanzen im Strafverfahren freigesprochen worden 3ei, weil die verkehrswidrigen Straßenverhältnisse den Unfall verursacht hätten und das Gutachten des Sachverständigen Prof. verschiedene Mängel aufweise. Die Rüge ist unbegründet. Über die Zuziehung eines Obergutachters entscheidet das Berufungsgericht nach pflichtmäßigen Ermessen, und zwar auch dann, wenn es das erste Gutachten für ungenügend erachtet (§§ 404, 412 ZPO). Nach den vorangegangenen Ausführungen war das Gutachten aber nicht ungenügend und enthielt keine Fehler. Die Rechtsprechung bejaht eine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens in Zivilprozeßverfahren “bei besonders schwierigen Fragen und bei groben Mängeln des vorgelegten Gutachtens" (BGH LM ZPO § 739 Nr« 2)» Möglicherweise können dabei ergänzend die in § 245 Abs* 4 StPO als Ergebnis jahrzehntelanger höchstrichterliche Rechtsprechung niedergelegten Grundsätze verwertet werden (BGH, Urteil vom 1'7. Juli I960 III ZR 144/59) danach ist in Strafverfahren ein Obergutachten einzuholen, wenn das erste Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widerspräche enthält oder wenn der neue Sachverständige Uber .Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheineno Selbst wenn man diese Grundsätze hier anwendet, führt das nicht zu dem Erfolg der Rüge, weil die Revision derartige Umstände nicht vorgebracht hat« Es ist also kein Verfahrensfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht einen weiteren Sachverständigen nicht gehört hat« 4. Damit erweist sich die Revision schon jetzt als unbegründet 9 ohne daß es eines Eingehens auf weitere Fragen bedarf, weil dao Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verneint hatc Damit erledigt sich zugleich der Hinweis der Revision auf die zur Zeit des Unfalls fehlenden Schilder, weil das Land aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht, uui die es hier allein geht, zur Anbringung von Warnschildern oder ähnlichen Hinweisen nur verpflichtet war, wenn es sich um eine für den Verkehr gefährliche Straßenstelle handelte. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall, so daß auch eine Pflicht zur Anbringung von Warnzeichen nicht bestand0 Die Revision muß daher mit der Kostenfolge dos § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr„ Arndt Dr. Beyer Keßler