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BGH

Gericht: BGH

August 1957 zugrunde und führte aus, daß für den Kläger nach § 3 EKG eine besondere Erlaubnis zu dem Betreiben eines Einzelhandels erforderlich sei, die im Palle mangelnder Sachkunde oder mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen sei; hier habe der Kläger den erforderlichen Nachweis der Sachkunde nicht erbracht, im übrigen bestünden aber auch begründete Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit. Auf die erneute Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Dezember 1957 und des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 23« August 1950 sowie auch den Bescheid der St^HBHHHI K®Bl vom 19« Februar 1949 und den Beschwcrdcbcschcid des von 13« Mai 1949 auf.In den Gründen dieses zweiten Revisionsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: § 8 Satz 1 EKG befreie denjenigen von der Erlaubnispflicht, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Einzelhandel betrieben habe; zu dem Einzelhandel gehöre.aber auch der Versandhandel. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes habe er darüber hinaus die Befugnis erhalten, seinen Betrieb ohne Genehmigung auf den nach bisherigem Recht genehmigungspflichtigen Einzelhandel auszudehnen. Der Kläger sei daher berechtigt, seinen Handel auf den sonstigen, nicht einer Sondergenehmigung bedürftigen Einzelhandel auszuweiten, wenn er bei Inkrafttreten des Einzelhan-dclsgesetzes auch nur den Versandhandel betrieben habe. Nunmehr nimmt der Kläger das beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz, hilfswcisc nach Entoignungsgrundsätzen auf Entschädigung in Ansprucho Der Kläger sieht schuldhafte Amtspflichtvcrletzun-gen der Bediensteten des 14HHP darin, daß sie ihn noch nach Inkrafttreten des Einzolhandelsgesetzos, dessen Bestimmungen - insbesondere zu § 8 - klar und eindeutig seien, an der Ausübung eines Einzelhandels rechtswidrig gehindert hätten. Außerdem habe das beklagte offenbar nur deshalb für den Kläger ungünstige Behauptungen in dem Vorwaltungsstroitverfahren aufgestellt und ihm ungünstige Rechtsauffassungen vertreten, weil man ihm die Ausübung eines Einzelhandels nur unter der Voraussetzung habe gestatten wollen, daß er aus der Tatsache einer langjährigen rechtswidrigen Verhinderung des Einzelhandels Schadensersatzansprüche nicht herleite. Insbesondere aus dem Verhalten von Beamten des beklagten im Zusammenhang mit angeknüpften Vcrgleichsverhandlungen ergebe sich, daß diese selbst nicht ernstlich an der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Klägers gezv/eifelt. Das beklagte 1^^ hat um Klageabweisung geboten und den Anspruch des Klägers nach Grund und Höhe bestritten» Es hat mit näherer Begründung vor allem ein amtspflichtwidriges Verhalten seiner Beamten nach jeder Richtung in Abrede gestellt; insbesondere sei die vom Bundesverwaltungsgericht mißbilligte unrichtige Auslegung des § 8 EHG durch die Beamten de3 beklagten LflHP nicht amtspflichtwidrig, jedenfalls nicht schuldhaft; denn es habe sich hierbei um die Anwendung einer neuen, rechtlich schwierigen und zweifelhaften sowie noch nicht einwandfrei geklärten Gesetzesvorschrift gehandelt, und auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem zweiten Urteil vom 11. 1.) Das Oberlandesgericht verneint eine Haftung des beklagten Lfli^P aus dem Gesichtspunkt von Amtspflicht-Verletzungen, woii es an einem Verschulden der Beamten des LflBi fehle, insbesondere nachdem das Oberverwal-tungcgericht Münster in seinem zweiten Urteil vom 11. Dezember 1957 - ebenso wie die zuständigen Beamten des beklagten Lfl^K - angenommen habe, daß der Kläger auch noch Inkrafttreten des Einzelhandelsgesetzes einer besonderen Erlaubnis zu dem Betrieb eines Einzelhandels mit August 1950 eingenommene Rechtsstandpunkt in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, v/eil seinerzeit die Auslegung des erst im August 1957 in Kraf1|getrctenen neuen Einzelhandolsgcsctzes nicht zur Entscheidung stand» Auf dieses Urteil hat sich das Berufungsgericht aber auch nicht als einschlägige kollegialgerichtliche Billigung des Verhaltens der Landesbedienstoten berufen, sondern richtigorwoise ausschließlich auf das zweite, nach Erlaß dos Einsolhondclsgcsetzes und dieses Gesetz berücksichtigende Urteil des Oberverwaltungsgcrichts Münster vom 11. OberlandCGgericht habe übersehen, daß das Oberverwal-tungsgcricht Münster in seinem zweiten "Urteil die - später von Bundesverwaltungsgericht als entschcidungser-heblich angesehene - Tatsache nicht berücksichtigt und eine in dieser Hinsicht dem Sachvortrag des Klägers entsprechende Feststellung nicht getroffen habe? Pezember 1957 vertretenen Hechtsstandpunkt, daß der Kläger nach § 3 EHG (in jedem Fall) der Genehmigung zu dem Betreiben eines Einzelhandels bedürfe, kam es auf die von Kläger unstreitig schon im Berufungsrechtszug des Verwaltungsstrcitverfahrens vorgotragenc Tatsache der Ausübung eines Versandhandels zur Zeit des Inkrafttretens des Einsclhandelsgosetzes nicht an, so daß es hierzu tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen brauchte. Es kann deshalb entgegen der Meinung der Revision auch nicht gesagt worden, das Obcrvcrwaltungsgcricht sei von einen "anderen Sachverhalt" ausgegangen als dem, vor den die LadlHHHHBK gostcllt gewesen seien. gericht, dor sich an dem Vorwaltungsstreitverfahren des Klägers in dor Revioionsinotanz beteiligt hat, hat in aoinor Gchriftoätzliehen Stellungnahme vom 12„ Mai 1958 zur Revision des Klägers ausdrücklich die Anwendung des § 8 EHG auf den Rail des Klägers verneint, obwohl er auf Seite 4 a.E. seiner Stellungnahme in tatsächlicher Hinsicht von dem Betreiben eines Versandhandels durch den Kläger seit 1951/52 ausgeht, diese Tatsache also jedenfalls in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen hat«, November 1959 vorgenommon worden ist; die Anmerkungen in den genannten Erläuterungsbüchern scheinen sogar für die von den Beamten des vertretene Auffassung zu sprechen, daß § 8 EHG das Betreiben eines "Einzelhandels" im bisherigen Rechtssinne vor-aussetse; erst der 1961 erschienene Kommentar von Britsch-Roocnberg-Hauß "Eie Berufsausübung im Einzelhandel" hat in Anm.2 EHG ("Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Einzelhandel betreibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 3") auf alle Fälle nicht eindeutig v/ar, weil durch § 1 Abs .2 EHG erstmalig auch der Vorsandhändlor als Einzelhändler" behandelt wurde (vgl. und § 8 AbSol EKG insoweit nicht ausdrücklich auf diesen nunmehr gesetzlich erweiterten Einzelhandelshegriff Bezug nahm, und schließlich, daß die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Teil erst im Wege eines TJmkchr-schlusoos aus der Vorschrift des § 8 AbSc2 EKG hergeiei-tet worden ist» Hiernach kann ernstlich nicht bezweifelt worden, daß es sich um die Anwendung einer neuen, rechtlich schwierigen und keineswegs klaren, sowie bis zur Entscheidung dos Bundesverwaltungsgerichts höchstrichterlich noch nicht geklärten Gesetzesvorschrift handelte. Mit dem Berufungsgericht kann deshalb bedenkenfrei jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes nicht angenommen werden, wenn sie auch noch nach Inkrafttreten des Einzelhandelsgesetzes für den Pall des Klägers eine Genehmigung zu dem Betreiben eines Einzelhandolsgeschäftes mit Musikalien und Musikinstrumenten für erforderlich hielten, so daß es einer Entscheidung darüber nicht bedarf, ob die objektiv unrichtige Gesotzcsanwendung durch sie insoweit überhaupt eine . Bio vom Kläger in seiner Klageschrift Seite 4 auf-gestellte Behauptung, die Beamten des beklagten LflHIP hätten auch nach Erlaß des Einzelhandelsgesetzes ihren bisherigen HechtsStandpunkt nur einfach aufrecht erhalten, die Rechtslage auf Grund des neuen Gesetzes also überhaupt nicht geprüft, was eine selbständige Amtspflichtverletzung darstollcn könnte, ist oinwandfrei v/idcrlegt durch den unbestrittenen Inhalt der zu dem Gegenstand der mündlichen Tatsachenverhandlung gemachten Verwaltungsgerichtsakte (BU S.12 oben). Juli 1958 zur Revision des Klägers die Rechtslage auf Grund des neuen Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit den durch § 8 EHG ausgelöstcn Zweifelsfragen, Dezember 1957 auf Grund einer Beweisaufnahme mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten hat, der Kläger habe den Sachkunde-Nachweis nicht erbracht, und es ermangele ihm auch en der gesetzlich geforderten persönlichen Zuverlässigkeit (§5 Abs.2 EHG), entnimmt, unter diesen Umständen könne den Beamten des beklagten Landes jedenfalls ein Schuldvorv/urf nicht gemacht werden, wenn sic insoweit die gleiche Auffassung wie das Oberverwaltung gcricht vertreten hätten, sind Rechtsbedenken nicht ersichtlich. Februar 1956 angeregt hatte, auf sachfremde Erwägungen der zuständigen Beamten des beklagten LflB) bei der Behandlung der Angelegenheit des Klägers nicht geschlossen werden könne, und daß sich hierfür auch aus den sonstigen gesamten Umständen des Falles ein Anhaltspunkt nicht ergebe, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. April 1956), daß die von ihm pochmal£ cingcholten Stellungnahmen der Fachverbände, der Inductric-und Handelskammer Köln, des Einzelhandels-vcrbandoc Köln sowie der Stadtverwaltung Köln die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers wiederum verneint hätten, sowie um den daraufhin gestellten Antrag des Klägers an das Obcrverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17- April 1956, Abschriften dieser Stellungnahmen der beteiligten Stellen beizuziehen, worauf sich der Kläger nach dem Vortrag der Revision bei Ausübung des richterlichen Fragorechts auch im Jetzigen Rechtsstreit beschränkt hätte. Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu v/erden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein etwa rechts-v/idriges Handeln des beklagten LflHB gegenüber dem Kläger vorliegt und insbesondere, ob und in welchem Umfang eine Bindung des Zivilgerichts an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Denn nach den insov/cit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oborlandesgerichts hatte der Kläger den Einzelhandel mit Musikalien und Musikinstrumenten weder eingerichtet noch schon in die Organisation seines vorerst nur aus einem Versandhandel bestehenden Gewerbebetriebes cinbczogcn; dieser beabsichtigte Einzelhandel gehörte noch nicht zu der den Betrieb des Klägers bildenden "Ein-heit sachlicher und anderer Mittel’1; vielmehr war er vom Kläger lediglich geplant oder in Aussicht genommen.

Zitierte Normen: Art. 2 GG § 3 EKG § 139 ZPO
BeamtebeklagenInkrafttretenVersandhandelEinzelhandelEHGKölnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

-2223 099
III_ZR_ 71/61
Verkündot om 28o Februar 1963 Seheibl, Justizobcrsekretar als Urkundcbcamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit **
des Kaufmanns Ernst
 in	G|
Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt {
gegen
 Beklagte und Revisionsboklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHH^fc-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens,
 Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19» Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisions-
*
rcchtczuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Dor Kläger beantragte am 9» Mai 1947 bei der StB-die Genehmigung zu dem Einzelhandel mit Mu~ sikalicn und Musikinstrumenten nach dem Einzelhandels-schutzgeoetz (ESchG). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19* Februar 1949 abgclohnt, weil der Kläger nicht die Gewähr für die ordnungsmäßige Führung eines Einzclhan-delsgeschäftes biete. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der	mit Bescheid vom 13* Mai 1949
zurück, weil der Kläger nicht die gesetzlichen Bedingungen für die Einzclhandclsgenehmigung erfülle, insbesondere nicht die.nötige Sachkunde besitze. Der Kläger griff die Entscheidungen der StfllUmH und des
 mit einer Klage vor dem Landcsverv/altungs-gericht Köln an mit dem Anträge, den
 zur Erteilung der Einzelhandelsgenehmigung zu verurteilen. Das landesverwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. August 1950 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oborverivaltungsgericht Münster mit Urteil
A _
vom 16. Oktober 19^2 die beiden Verwaltungsentscheidungen vom 19. Februar 1949 und vom 13. Mai 1949 auf, weil es die Zulaosungsbeschränkungen des Einzelhandelsschutzge-setzes durch Art.12 Abs.l GG als aufgehoben ansah, soweit sie nicht zu dem Schutzo eines der mit Art.2 GG gemeinten Hechtsgüter notwendig seien. Auf die Revision des Ef[^-
wurde diese Entscheidung durch Urteil dec Bundeoverwaltungsgerichts vom 3. November 1955 mit der Begründung aufgehoben, daß das Erfordernis des Sach-kundcnnechwciocs und der persönlichen Zuverlässigkeit nach dem Einzclhandelsschutzgesetz mit Art.12 GG vereinbar sei. Nunmehr wies das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landcovcrwaltungsgerichts Köln mit Urteil vom 11. Dezember 1957 zurück. Es legte seiner Entscheidung das inzwischen in Kraft getretene Gesetz über die Berufs-
ausiibung im Einzelhandel (Kinzelhandolsgesetz = EKG) vom 5. August 1957 zugrunde und führte aus, daß für den Kläger nach § 3 EKG eine besondere Erlaubnis zu dem Betreiben eines Einzelhandels erforderlich sei, die im Palle mangelnder Sachkunde oder mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen sei; hier habe der Kläger den erforderlichen Nachweis der Sachkunde nicht erbracht, im übrigen bestünden aber auch begründete Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit. Auf die erneute Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 7. November 1959 die Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1957 und des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 23« August 1950 sowie auch den Bescheid der St^HBHHHI K®Bl vom 19« Februar 1949 und den Beschwcrdcbcschcid des
 von 13« Mai 1949 auf. In den Gründen dieses zweiten Revisionsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: § 8 Satz 1 EKG befreie denjenigen von der Erlaubnispflicht, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Einzelhandel betrieben habe; zu dem Einzelhandel gehöre.aber auch der Versandhandel. Y/er also bei Inkrafttreten des Einzelhandels-gesetzes den Versandhandel betrieben habe, habe ihn fortsetzen können, ohne daß er der für die Neuaufnahme des Versandhandels erforderliche Genehmigung bedurft habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes habe er darüber hinaus die Befugnis erhalten, seinen Betrieb ohne Genehmigung auf den nach bisherigem Recht genehmigungspflichtigen Einzelhandel auszudehnen. Das folge auch im Ge-gcnteilsschluß aus § 8 Satz 2 des EHG. Der Kläger sei daher berechtigt, seinen Handel auf den sonstigen, nicht einer Sondergenehmigung bedürftigen Einzelhandel auszuweiten, wenn er bei Inkrafttreten des Einzelhan-dclsgesetzes auch nur den Versandhandel betrieben habe. Dies sei der Fall gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung weiter ausführt.
 
Nunmehr nimmt der Kläger das beklagte	aus
 dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz, hilfswcisc nach Entoignungsgrundsätzen auf Entschädigung in Ansprucho
 Der Kläger sieht schuldhafte Amtspflichtvcrletzun-gen der Bediensteten des 14HHP darin, daß sie ihn noch nach Inkrafttreten des Einzolhandelsgesetzos, dessen Bestimmungen - insbesondere zu § 8 - klar und eindeutig seien, an der Ausübung eines Einzelhandels rechtswidrig gehindert hätten. Es sei ihnen - insbesondere durch laufende Überwachungen seines Geschäftes und durch sein schriftsätsliches Vorbringen im Vcrv/altungsgerichtspro-zoß - bekannt gewesen, daß der Kläger bei Inkrafttreten des Einzelhandelsgesetzes bereits einen Versandhandel betrieben habe. Die Beamten des beklagten	hätten
 ihren bisherigen Standpunkt auf Grund des neuen Gesetzes auch nicht überprüft. Außerdem habe das beklagte offenbar nur deshalb für den Kläger ungünstige Behauptungen in dem Vorwaltungsstroitverfahren aufgestellt und ihm ungünstige Rechtsauffassungen vertreten, weil man ihm die Ausübung eines Einzelhandels nur unter der Voraussetzung habe gestatten wollen, daß er aus der Tatsache einer langjährigen rechtswidrigen Verhinderung des Einzelhandels Schadensersatzansprüche nicht herleite. Insbesondere aus dem Verhalten von Beamten des beklagten im Zusammenhang mit angeknüpften Vcrgleichsverhandlungen ergebe sich, daß diese selbst nicht ernstlich an der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Klägers gezv/eifelt. hätten. Es könne nämlich nicht angenommen werden, daß sie sonst bereit gewesen v/ären, ihm im Vergleichswege die Genehmigung zu dem Einzelhandel zu erteilen unter der Voraussetzung, daß der Kläger auf Schadenersatzansprüche verzichte. Auch aus den Verwaltungsvorgängen des beklagten 1insbesondere des	gehe	her-
vor, daß sachwidrigc Erwägungen zu der ablehnenden Haltung
 
der Beamten des beklagten LflHK geführt hätten; der Klager hat deshalb die Beiziehung dieser Verwaltungs-»akten beantragt»
Schließlich hält der Kläger den Klageanspruch auch als Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen für begründet, da das gesamte Verhalten des beklagten dem Kläger gegenüber einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle.
Zur Entstehung.des Schadens und dessen Höhe hat der Kläger ausgeführt: Ohne das pflicht-und rechtsv/idrige Verhalten der	wäre er zu demindest ab 5» August
1957 in der Lage gewesen, auch den Einzelhandel in Musikalien und Instrumenten zu betreiben. Für diese Zeit vom 5. August 1957 bis Ende 1959 belaufe sich sein Schaden (entgangener Gewinn aus einem Einzelhandelsgeschäft)
»
auf 50 OOO DM. Der durch die rechtswidrige Verhinderung des Betreibens eines Einzelhandelsgeschäftoo entstehende weitere Schaden sei noch nicht endgültig zu übersehen, so daß auch eine Feststellungsklage in dieser Hinsicht gerechtfertigt sei. Demgemäß hat der Kläger beantragt:
1.	) das beklagte LB zu verurteilen, an ihn
50 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1.
Januar I960 zu zahlen,
2.	) festzustellen, daß das beklagte Lflp ver-
pflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der künftig dadurch entstehe, daß er durch Verbote und sonstige Handlungen daran gehindert worden sei, seine Tätigkeit als Einzelhändler im Musikalien-und Instrumenten-
handcl auszuüben
 
Das beklagte 1^^ hat um Klageabweisung geboten und den Anspruch des Klägers nach Grund und Höhe bestritten» Es hat mit näherer Begründung vor allem ein amtspflichtwidriges Verhalten seiner Beamten nach jeder Richtung in Abrede gestellt; insbesondere sei die vom Bundesverwaltungsgericht mißbilligte unrichtige Auslegung des § 8 EHG durch die Beamten de3 beklagten LflHP nicht amtspflichtwidrig, jedenfalls nicht schuldhaft; denn es habe sich hierbei um die Anwendung einer neuen, rechtlich schwierigen und zweifelhaften sowie noch nicht einwandfrei geklärten Gesetzesvorschrift gehandelt, und auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem zweiten Urteil vom 11. Dezember 1957 sowie der Obcrbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hätten in dieser Hinsicht die gleiche Rechtsauffassung vertreten wie die Beamten des Landes.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hier-gegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandes-gcricht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Das beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
I.
1.) Das Oberlandesgericht verneint eine Haftung des beklagten Lfli^P aus dem Gesichtspunkt von Amtspflicht-Verletzungen, woii es an einem Verschulden der Beamten des LflBi fehle, insbesondere nachdem das Oberverwal-tungcgericht Münster in seinem zweiten Urteil vom 11. Dezember 1957 - ebenso wie die zuständigen Beamten des beklagten Lfl^K - angenommen habe, daß der Kläger auch noch Inkrafttreten des Einzelhandelsgesetzes einer besonderen Erlaubnis zu dem Betrieb eines Einzelhandels mit
 
Musikalicn und Musikinstrumenten bedürfe, und daß ihm
«
diese Genehmigung au versagen sei, weil er den erforderlichen Sachkunde-Nachweis nicht erbracht habe, und weil er außerdem die persönliche Zuverlässigkeit aur Ausübung eines Einzelhandelsgeschäfts als Musikalienhändler nicht besitzeo
2») Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind erfolglos»
Ras Berufungsgericht hat bei Anwendung des von ihm horangezogenen Rechtsgrundsatzes - daß nämlich das Verschulden eines Beamten im allgemeinen zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht nach näherer Prüfung sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat - nicht verkannt, daß dieser Grundsatz nur als eine allgemeine Richtlinie und nicht ohne Einschränkungen gilt, und daß cs insoweit auf den im Einzelfall gegebenen Sachverhalt ankommt»
Zwar ist der Hinv/eis der Revision richtig, daß der vom Landesverwaltungsgoricht Köln in seinem Urteil vom 27. August 1950 eingenommene Rechtsstandpunkt in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, v/eil seinerzeit die Auslegung des erst im August 1957 in Kraf1|getrctenen neuen Einzelhandolsgcsctzes nicht zur Entscheidung stand» Auf dieses Urteil hat sich das Berufungsgericht aber auch nicht als einschlägige kollegialgerichtliche Billigung des Verhaltens der Landesbedienstoten berufen, sondern richtigorwoise ausschließlich auf das zweite, nach Erlaß dos Einsolhondclsgcsetzes und dieses Gesetz berücksichtigende Urteil des Oberverwaltungsgcrichts Münster vom 11. Dezember 1957»
Die Revision macht mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZFO gegenüber dem Berufungsurteil geltend, das
 
OberlandCGgericht habe übersehen, daß das Oberverwal-tungsgcricht Münster in seinem zweiten "Urteil die - später von Bundesverwaltungsgericht als entschcidungser-heblich angesehene - Tatsache nicht berücksichtigt und eine in dieser Hinsicht dem Sachvortrag des Klägers entsprechende Feststellung nicht getroffen habe? daß der Kläger zur Zeit des Inkrafttretens dos Einzelhan-dolsgcsetzcs bereits einen Versandhandel betrieben habe» Hieraus kann der Kläger jedoch für sich nichts herleiten. Penn nach dem vom Obeivorwaltungsgericht im Urteil vom 11. Pezember 1957 vertretenen Hechtsstandpunkt, daß der Kläger nach § 3 EHG (in jedem Fall) der Genehmigung zu dem Betreiben eines Einzelhandels bedürfe, kam es auf die von Kläger unstreitig schon im Berufungsrechtszug des Verwaltungsstrcitverfahrens vorgotragenc Tatsache der Ausübung eines Versandhandels zur Zeit des Inkrafttretens des Einsclhandelsgosetzes nicht an, so daß es hierzu tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen brauchte.
Es kann deshalb entgegen der Meinung der Revision auch nicht gesagt worden, das Obcrvcrwaltungsgcricht sei von einen "anderen Sachverhalt" ausgegangen als dem, vor den die LadlHHHHBK gostcllt gewesen seien.
Auch die von der Revision aufgeworfenen rechtlichen Erwägungen greifen nicht durch, daß die mit der Erteilung von Handelserlaubnisscn befaßten zuständigen LaflBB-mit diesen Spezialfragen im besonderen Maße vertraut seien, während die Gerichte damit weniger befaßt würden, und daß cs sich insoweit um eine einfache Rechtsfrage gehandelt habe, die durch § 8 EHG eindeutig und unmißverständlich geklärt gewesen sei, deren richtige Beantwortung sich somit aus einer klaren und unmißverständlichen Gcsetzcsvorschrift ergeben habe. Pem steht entgegen;
Selbst der Obcrbundesanwalt beim Bundosvcrv/altungs-
 
gericht, dor sich an dem Vorwaltungsstreitverfahren des Klägers in dor Revioionsinotanz beteiligt hat, hat in aoinor Gchriftoätzliehen Stellungnahme vom 12„ Mai 1958 zur Revision des Klägers ausdrücklich die Anwendung des § 8 EHG auf den Rail des Klägers verneint, obwohl er auf Seite 4 a.E. seiner Stellungnahme in tatsächlicher Hinsicht von dem Betreiben eines Versandhandels durch den Kläger seit 1951/52 ausgeht, diese Tatsache also jedenfalls in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen hat«,
Eie bis zu dem Erlaß des Urteils dos Bundesverwaltungsge-richto zu dem neuen Einzolhandelsgesetz erschienenen Erläu-tcrungsbücher (Sigl, "Berufsausübung im Einzelhandel",
April 1958; Schulte, "Rechte des Einzelhandels", Januar 1959) enthielten nicht - auch nicht andeutungsweise -eine Auslegung zu § 8 EHG, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 1959 vorgenommon worden ist; die Anmerkungen in den genannten Erläuterungsbüchern scheinen sogar für die von den Beamten des vertretene Auffassung zu sprechen, daß § 8 EHG das Betreiben eines "Einzelhandels" im bisherigen Rechtssinne vor-aussetse; erst der 1961 erschienene Kommentar von Britsch-Roocnberg-Hauß "Eie Berufsausübung im Einzelhandel" hat in Anm.2 c zu § 8 EHG die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts übernommen, daß auch ein bisher betriebener Versandhandel den Betreiben eines Einzelhandels im Sinne des § 8 Absol EHG gleichzustollen sei« Eaß insbesondere § 8 EHG eine Fülle von zweifelhaften Rechtsfragen aufwarf, zeigen weiter eine Anmerkung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1959 im Gewerbearchiv I960 S.165 und die Anmerkungen im Kommentar von Britsch-Rosenberg-Kauß zu § 8 EHG. Es kommt hinzu, daß der Wortlaut des § 8 Abc.l EHG ("Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Einzelhandel betreibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 3") auf alle Fälle nicht eindeutig v/ar, weil durch § 1 Abs .2 EHG erstmalig auch der Vorsandhändlor als Einzelhändler" behandelt wurde (vgl. Britsch usv/. aaO § 1 Anm.13 a und b)
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und § 8 AbSol EKG insoweit nicht ausdrücklich auf diesen nunmehr gesetzlich erweiterten Einzelhandelshegriff Bezug nahm, und schließlich, daß die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Teil erst im Wege eines TJmkchr-schlusoos aus der Vorschrift des § 8 AbSc2 EKG hergeiei-tet worden ist» Hiernach kann ernstlich nicht bezweifelt worden, daß es sich um die Anwendung einer neuen, rechtlich schwierigen und keineswegs klaren, sowie bis zur Entscheidung dos Bundesverwaltungsgerichts höchstrichterlich noch nicht geklärten Gesetzesvorschrift handelte.
Mit dem Berufungsgericht kann deshalb bedenkenfrei jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des beklagten Landes nicht angenommen werden, wenn sie auch noch nach Inkrafttreten des Einzelhandelsgesetzes für den Pall des Klägers eine Genehmigung zu dem Betreiben eines Einzelhandolsgeschäftes mit Musikalien und Musikinstrumenten für erforderlich hielten, so daß es einer Entscheidung darüber nicht bedarf, ob die objektiv unrichtige Gesotzcsanwendung durch sie insoweit überhaupt eine . Antspflichtverletzung darstellt.
Bio vom Kläger in seiner Klageschrift Seite 4 auf-gestellte Behauptung, die Beamten des beklagten LflHIP hätten auch nach Erlaß des Einzelhandelsgesetzes ihren bisherigen HechtsStandpunkt nur einfach aufrecht erhalten, die Rechtslage auf Grund des neuen Gesetzes also überhaupt nicht geprüft, was eine selbständige Amtspflichtverletzung darstollcn könnte, ist oinwandfrei v/idcrlegt durch den unbestrittenen Inhalt der zu dem Gegenstand der mündlichen Tatsachenverhandlung gemachten Verwaltungsgerichtsakte (BU S.12 oben). Denn aus ihr ergibt sich, daß der RflHHHP" (■HIP in Kflfc in seiner schriftsätzlichcn Stellungnahme vom 12. Juli 1958 zur Revision des Klägers die Rechtslage auf Grund des neuen Gesetzes, insbesondere im Zusammenhang mit den durch § 8 EHG ausgelöstcn Zweifelsfragen,
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tatsächlich geprüft hat und seine Rechtsansicht auch im Blick auf den vom Kläger betriebenen Versandhandel weiterhin aufrecht erhalten hat (vgl.hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts S.6 oben).
Soweit das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß das Obervorv/altungsgericht Münster in seinem Urteil vom 11. Dezember 1957 auf Grund einer Beweisaufnahme mit ausführlicher Begründung die Auffassung vertreten hat, der Kläger habe den Sachkunde-Nachweis nicht erbracht, und es ermangele ihm auch en der gesetzlich geforderten persönlichen Zuverlässigkeit (§5 Abs.2 EHG), entnimmt, unter diesen Umständen könne den Beamten des beklagten Landes jedenfalls ein Schuldvorv/urf nicht gemacht werden, wenn sic insoweit die gleiche Auffassung wie das Oberverwaltung gcricht vertreten hätten, sind Rechtsbedenken nicht ersichtlich.
3.) Auch die näher begründeten weiteren tatrichterlichen Feststellungen (BU S.15-18), daß aus der im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens vom beklagten	erklär-
ten grundsätzlichen Bereitschaft zu einem Vergleich, den das Obervorv/altungsgericht Münster selbst mit schriftlicher und begründeter Verfügung vom 14. Februar 1956 angeregt hatte, auf sachfremde Erwägungen der zuständigen Beamten des beklagten LflB) bei der Behandlung der Angelegenheit des Klägers nicht geschlossen werden könne, und daß sich hierfür auch aus den sonstigen gesamten Umständen des Falles ein Anhaltspunkt nicht ergebe, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dann ist aber auch die Ablehnung dos Antrages des Klägers auf Beiziehung der Verwal-tungsvorgänge des beklagten LflB9, insbesondere des zuständigen Regierungspräsidenten, rechtlich bedenkenfrei. Denn nur dann kann nicht mehr von einem unzulässigen sog. Auoforochungobcwcio gesprochen v/erden, wenn die sonstigen Umstände es wenigstens wahrscheinlich machen, daß sich
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das Behauptete aus den horanzuziehenden Akten ergeben werde (HG in J\7 1936, 2135)» Baran fehlt es hier nach den insoweit bedenkenfreien tatrichterlichon Feststellungen ; die in diesem Zusammenhang von der Revision nach den §§ 139 und 423 ZPO erhobenen Vorfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit handelt es sich um den Vortrag des beklagten LflBP in dem Vcrwaltungsstroitvcrfahren (dort Schriftsatz vom 14. April 1956), daß die von ihm pochmal£ cingcholten Stellungnahmen der Fachverbände, der Inductric-und Handelskammer Köln, des Einzelhandels-vcrbandoc Köln sowie der Stadtverwaltung Köln die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers wiederum verneint hätten, sowie um den daraufhin gestellten Antrag des Klägers an das Obcrverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17- April 1956, Abschriften dieser Stellungnahmen der beteiligten Stellen beizuziehen, worauf sich der Kläger nach dem Vortrag der Revision bei Ausübung des richterlichen Fragorechts auch im Jetzigen Rechtsstreit beschränkt hätte. Biese Umstände sind aber schon in der Sache nicht geeignet, sachfremde Erwägungen des beklagten Jjondcs, um die co hier allein geht, aufzuzeigen, selbst wenn die cingcholten Stellungnahmen der beteiligten Stellen solche enthalten würden. Zudem handelte es sich insoweit lediglich um eine vom beklagten	im Verv/al-
tungsstroitverfahron behauptete nochmalige, Verneinung der Zuverlässigkeit des Klägers durch die angefragten Stollen, die vom beklagten LflB schon zuvor ausgesprochen worden war und mit der gegebenen Begründung nur nochmals bekräftigt wurde. Es bestand deshalb für den Berufungs-richtor kein Anlaß, insoweit das Fragerecht des § 139 ZPO auszuübcn. Die Frage der Anwendung des § 423 ZPO konnte im Jetzigen Rechtsstreit aber überhaupt nicht auftauchen, sondern höchstens für das Oborvorwaltungsgericht Münster im Verwaltungsstreitverfahren, weil sich das beklagte 149im Jetzigen Schadcnoersatzprozeß. zu irgend einer Beweisführung auf diese schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten Organe überhaupt nicht berufen hat.
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Hiernach hat das Oberlandesgoricht im Ergebnis zu Recht Amtshaftungsansprüche des Klägers gegen das beklagte Lflfe verneint.
II.
Sov/eit der Kläger seine Klageansprüche hilfswoiso auf Entcignungcgrundsätze stützt, gilt folgendes:
Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu v/erden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein etwa rechts-v/idriges Handeln des beklagten LflHB gegenüber dem Kläger vorliegt und insbesondere, ob und in welchem Umfang eine Bindung des Zivilgerichts an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Uovember 1959 gegeben ist im Hinblick darauf, daß die vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen, bereits im Jahre 1949 ergangenen Vcrwaltungs-akto nicht auf dom Einzolhandolsgosetz beruhten und deshalb nicht wegen unrichtiger Anv/endung dieses Gesetzes durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts S.6). Denn nach den insov/cit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oborlandesgerichts hatte der Kläger den Einzelhandel mit Musikalien und Musikinstrumenten weder eingerichtet noch schon in die Organisation seines vorerst nur aus einem Versandhandel bestehenden Gewerbebetriebes cinbczogcn; dieser beabsichtigte Einzelhandel gehörte noch nicht zu der den Betrieb des Klägers bildenden "Ein-heit sachlicher und anderer Mittel’1; vielmehr war er vom Kläger lediglich geplant oder in Aussicht genommen. Wenn dos Berufungsgericht hieraus die rechtliche Folgerung gezogen hat, es liege von seiten des beklagten LflHP somit noch kein enteignender Eingriff in den Gewerbebetrieb oder in einen sonstigen "konkreten Wert" des Klägers vor, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl.BGHZ 34, 188 - 191); im übrigen hat die Revision hierzu auch keine Einwendungen erhoben.
 
Dac alles führt zur Zurückweisung der Revision dos Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO»
Keßler
 Gähtgens Dr«Reinhardt
 Pr» Kreft
 Pr»Beyer