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BGH · Ill zu 71/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill zu 71/57

Er ist der Ansicht, daß bei der ihm nach Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbo-amten vom 26. Es vertritt den Standpunkt, daß zu den ”Bienstbezügen des letzten Monats", nach denen die Abfindung zu berechnen ist, die Ministerialzulage nicht zu zählen sei. Naob § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der.Polizeivollzugsbeamten vom 8. Juli 1952 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderunga-gesetzes bereits in den Ruhestand getreten sind, bestimmt Art. II Abs. 2 des Änderungsgesetzes, daß an sie nach Ablauf des Zeitraumes, in welchem sie gemäß dem bisherigen Recht anstelle des Ruhegehalts die zuletzt bezogenen Bienstbezüge erhielten, "eine einmalige Abfindung in Höhe des Betrages ..„*, der sich ergibt, wenn von einer nach § 5 zu berechnenden Abfindung der forcers oh io ds-betrag zwischen den weitergezahlten Bienstbezügen und dem für den gleichen Zeitraum zustehenden Ruhegehalt aoge-zogen wird", gezahlt wird- Bie Entscheidung des Rechtsstreits bängt allein -von der Frage ab, welche Bedeutung dem Begriff "Bienstbezüge des letzten Monats” in § 5 des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten in seiner Reufassung beizulegen ist. Es ist zwar richtig, daß § 5 des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt der 'Polizeivollzugsbeamten in seiner Neufassung nur von den "Dienot-bezügen des letzten Monats" spricht, ohne ausdrücklich hinzuzufügen - wie dies bei seiner ursprünglichen Passung der Pall war -, daß Dienstaufwands ent Schädigungen und nichtruhegehaltsfähige Zulagen nicht darunter fallen. Aber es geht nicht an, daraus zu folgern, daß nunmehr bei der Berechnung der Abfindung nach dem Willen des Gesetzgebers und des Gesetzes sämtliche Geldbezüge des Beamten aus dem letzten Monat seines aktiven Dienstes zugrundezulegen wären. Hach dem Polizeibeamtengesetz von 1957 erhielten die Polizeivollzugsbeamten als einmalige Abfindung bei ihrem Eintritt in den Ruhestand, soweit eine solche vorgesehen war, ebenso wie nach dem hier behandelten § 5 ein Mehrfaches "der Dienstbezüge des letzten Monats" (vgj. 858 - ist hierzu ausdrücklich bestimmt worden: "Als Dienstbezüge des letzten Monats gelten Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Kinder svi Schläge, etwaige Sonder Zuschläge sowie Ausgleichszulagen" Die Ministerialzulagen warexi slso von einer Berücksichtigung bei der Errechnung der Abfindung nach dem früheren Recht ebenso ausgeschlossen, wie dies nach der der Neufassung des § 5 unmittelbar vorhergehenden landesrechtlichen Regelung der Pall war. Ob die Ministerialzulage als eine besondere "Dienstauf wandsentschüdigung", wie sie "steuerrechtlich" in den Richtlinien des beklagten Landes vom 7«* August 1953 charakterisiert wird, anzusehen ist, oder ob dies mit der Revision als eine "Fiktion" Y,renn die Abfinüungsvor-echriften die Ministerialzulage außer Betracht lassen, wird das Vertrauen der 3eamten also nicht enttäuscht, Die Abfindung soll den Folizeivollzugsbeamten einen besonderen finanziellen Vorteil deshalb gewähren, weil sie eher in den Ruhestand treten, als dies nach der allgemeinen Altersgrenze der Fall ist. Daß dabei sämtliche Einkünfte - und nicht nur die "regelmäßigen” - des letzten Monats des aktiven Dienstes nach dem V/esen der Abfindung berücksichtigt werden müßten, läßt sich nicht sagen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteRechtMinisterialzulageRuhestandGesetzAbfindungMonatKläger

Volltext der Entscheidung

Ill zu 71/57	2379	017
Verkündet am 3® Juli 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft ssteile
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Polizeidirektorm a.D» Eberhard G in	Straße^,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br>
gegen
 das land Ni eder Sachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof- Di*
hat der III6 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3® Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Dr* Arndt, Dr* Wolany und Dr* Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5® Januar 1957 wird zurückgewiesen-Der Kläger trägt die Kosten der Revise on Von Rechts wegen
-. 2 -
I
Tatbestand:
Der Kläger, der zuletzt als Polizeidirektor im Nie der sächsischen Ministerium des Innern beschäftigt war, trat mit Ablauf des 28. Februar 1953 infolge Erreichung der Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand.. Er ist der Ansicht, daß bei der ihm nach Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbo-amten vom 26. April 1955 (Nds.GVBl S. 175) su gewährenden Abfindung auch die von ihm zuletzt bezogene Ministerialzulage von monatlich 100 Dil zu berücksichtigen sei
 Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 600 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 9- März 1956 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es vertritt den Standpunkt, daß zu den ”Bienstbezügen des letzten Monats", nach denen die Abfindung zu berechnen ist, die Ministerialzulage nicht zu zählen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesenr Mit der Revision er-strebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s oheidungsgründe:
Naob § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der.Polizeivollzugsbeamten vom 8. Juli 1952 (Nds.GVBl S. 57) erhielten die dort genannten Polizeivollzugsbeamten "vom Beginn des Ruhestandes an für 12 Monate, längstens jedoch bis zu dem Ab-
lauf des Monats, in dem sie das 65* Lebensjahr vollenden, anstelle des Huhegehalts ihre zuletzt bezogenen Dienstbezüge mit Ausnahme der Bienskauf wandsentSchädigungen und nichtruhegehaltsfähigen Zulagen”. Durch Art* II des Änderungsgesetzes vom 26. April 1955 wurde r die Bestimmung -	5	erhält folgende Fassung” - dahin
 geändert, daß die betreffenden Polizeivollzugsbeamten ”außer dem Ruhegehalt eine einmalige Abfindung in Höhe des Sechsfachen ihrer Bienstbezüge des letzten Monats” erhalten. Für die Beamten, die auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1952 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderunga-gesetzes bereits in den Ruhestand getreten sind, bestimmt Art. II Abs. 2 des Änderungsgesetzes, daß an sie nach Ablauf des Zeitraumes, in welchem sie gemäß dem bisherigen Recht anstelle des Ruhegehalts die zuletzt bezogenen Bienstbezüge erhielten, "eine einmalige Abfindung in Höhe des Betrages ..„*, der sich ergibt, wenn von einer nach § 5 zu berechnenden Abfindung der forcers oh io ds-betrag zwischen den weitergezahlten Bienstbezügen und dem für den gleichen Zeitraum zustehenden Ruhegehalt aoge-zogen wird", gezahlt wird-
Bie Entscheidung des Rechtsstreits bängt allein -von der Frage ab, welche Bedeutung dem Begriff "Bienstbezüge des letzten Monats” in § 5 des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten in seiner Reufassung beizulegen ist. Bie Ansicht des Berufungsgerichts, daß dazu die Ministerialzulage nicht zu zählen ist, verdient Billigung.
1.) Aus dem Ausdruck "Bienstbezüge” für sich allein betrachtet, läßt sich seine Bedeutung im Rahmen der hier
V
 
behandelten Vorschrift nicht erschließen, weil er kein Rechtsbegriff mit einem festen Inhalt ist. Das Besoldungsrecht, das Disziplinarrecht und das allgemeine Beamtenrecht verwenden den Begriff nicht stets in einem inhaltsgleichen Sinne. Es muß deshalb auf die gesetzlichen Zusammenhänge des Einzelfalls abgestellt werden.
Es ist zwar richtig, daß § 5 des Gesetzes über den Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt der 'Polizeivollzugsbeamten in seiner Neufassung nur von den "Dienot-bezügen des letzten Monats" spricht, ohne ausdrücklich hinzuzufügen - wie dies bei seiner ursprünglichen Passung der Pall war -, daß Dienstaufwands ent Schädigungen und nichtruhegehaltsfähige Zulagen nicht darunter fallen. Aber es geht nicht an, daraus zu folgern, daß nunmehr bei der Berechnung der Abfindung nach dem Willen des Gesetzgebers und des Gesetzes sämtliche Geldbezüge des Beamten aus dem letzten Monat seines aktiven Dienstes zugrundezulegen wären. Es muß beachtet werden, daß Art, I des Änderivngsgesetzes vom 26. April 1955 keine selbständige neue Vorschrift bringt, sondern nur dem schon bestehenden § 5 eine "neue Passung" gibt. Im Sinne des ursprünglichen § 5 waren aber unter den bei der Abfindung zu berücksichtigenden "Dienstbezügen" die Dienstaufwandsentschädigungen und die nichtruhegehaltsfähigen Zulagen nicht mitzuverstehen, wie der Wortlaut ganz klar ergab»
Die Anknüpfung allein au die "Dienstbezüge" bei der Neufassung der Vorschrift gestattet nicht, darunter nunmehr etwas anderes zu verstehen als das, was die bisherige Passung unter den zu berücksichtigenden Dienstbezügen verstanden hat. Zu dieser Auslegung zwingt die Entstehungsgeschichte der neuen Passung. Der Landtag wollte die früher
 Übliche Abfindung der Polzeivollzugsbeamten wieder ein -fuhren (vgl* Landtags drucksache Nr«- 1737	2„Wahlperiode,
 Verhodes Nds. Landtages, 2. Wahlperiode 1951, S, 3851). Hach dem Polizeibeamtengesetz von 1957 erhielten die Polizeivollzugsbeamten als einmalige Abfindung bei ihrem Eintritt in den Ruhestand, soweit eine solche vorgesehen war, ebenso wie nach dem hier behandelten § 5 ein Mehrfaches "der Dienstbezüge des letzten Monats" (vgj. § 3i Abs, 2 Polizeibeamtengesetz)„ In der auf Grund des § 33 Polizeibeamtengesetz erlassenen vorläufigen Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1937 - RGBl I S. 858 - ist hierzu ausdrücklich bestimmt worden: "Als Dienstbezüge des letzten Monats gelten Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Kinder svi Schläge, etwaige Sonder Zuschläge sowie Ausgleichszulagen" Die Ministerialzulagen warexi slso von einer Berücksichtigung bei der Errechnung der Abfindung nach dem früheren Recht ebenso ausgeschlossen, wie dies nach der der Neufassung des § 5 unmittelbar vorhergehenden landesrechtlichen Regelung der Pall war. Das Polizeibeamtengesetz des Reiches knüpfte seinerseits an die Ln den Länderpolizeigesetzen üblichen Abfindungen an (vgl. dazu auch Ürt, des erkennenden Sexiats vom gleichen 'fage in der Sache III 2® 73/57).
2,) Das aus der Betrachtung der unmittelbar einscblä-gigen Gesetzesvorschriften gewonnene Ergebnis erweist sich auch bei Berücksichtigung des Zweckes der Ministerial Zulage und des Sinnes der besonderen Abfindung der Polizei vollzugsbeamten nicht als unrichtig. Ob die Ministerialzulage als eine besondere "Dienstauf wandsentschüdigung", wie sie "steuerrechtlich" in den Richtlinien des beklagten Landes vom 7«* August 1953 charakterisiert wird, anzusehen ist, oder ob dies mit der Revision als eine "Fiktion"
 
zu bezeichnen und der Zweck dieser Zulage darin zu suchen ist, daß sie einen Anreiz für den Dienst im Ministerium geben soll, ist für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage unerheblich; in beiden Füllen entfällt nämlich der Anlaß zu ihrer Fortgewährung, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leistet. In den Richtlinien ist nicht nur bestimmt worden, daß die Ministerialzulage nicht ruhegehaltsfähig sei, sondern daß sie ”im Fall .. der Versetzung in den Ruhestand .. «. mit Afcleuf des Abgongsmonats fortfällt” (Ziff* 9)* Dadurch ißt den Beamten von vornherein bekannt gemacht worden, daß sie mit einem T/ei-terbezug der Miiiisterialzulage nach Beginn des Kühe Standes nicht mehr zu rechnen haben«. Y,renn die Abfinüungsvor-echriften die Ministerialzulage außer Betracht lassen, wird das Vertrauen der 3eamten also nicht enttäuscht, Die Abfindung soll den Folizeivollzugsbeamten einen besonderen finanziellen Vorteil deshalb gewähren, weil sie eher in den Ruhestand treten, als dies nach der allgemeinen Altersgrenze der Fall ist. Vie hoch dieser Vorteil zu bemessen ist, muß dem Gesetzgeber zur Entscheidung überlassen bleiben. Daß dabei sämtliche Einkünfte - und nicht nur die "regelmäßigen” - des letzten Monats des aktiven Dienstes nach dem V/esen der Abfindung berücksichtigt werden müßten, läßt sich nicht sagen. Die Abfindung wird im voraus als Sechsfaches der letzten Monatsbezüge errechnet und gezahlt. Ob der Beamte, der eine den "Bolizeivollzugs-beamten" als solchen nicht zustehende Ministerialzulage bezogen hat, sie auch während weiterer sechs Monate bezogen haben würde, wenn er noch nicht in den Ruhestand getreten wäre, läßt sich nicht ein für allemal sagen. Deshalb erscheint es auch aus diesem Grunde sinnvoll, die Ab-■PinciTrng auf die Bezüge zu beschränken, auf die der Beamte ohne Rücksicht auf die Art seiner besonderen Verwendung
 
einen Rechtsanspruch wie jeder andere Polizeivollzugsbeamter gehabt hätte, wenn er nicht in Abweichung von dem sonst für Beamte geltenden Recht schon mit GO Jahren in den Ruhestand getreten wäre.
Nach alledem muß die Revision des Klägers als unbegründet aurücRgewiesen werden« - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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 ftr. Aradb Dr. Hvßla
 Pr. Geiger
 Pr. Vebex»