Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br. Arndt und Br« Hußla für Recht erkannts Bie Revision desbeklagten Landes gegen das Urteil der IV. Erst 1950 erhielt er wieder eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 de Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß das Land ihm für die Zeit vom 1- Harz bis 31« Dezember 1949 die höheren Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 d - auch unter Berücksichtigung des Aufsteigens in Dienstaltersstufen - nebst 4 Zinsen zu zahlen habe, und dazu vorgetrageng Nach den Verordnungen der Militärregierung Nr 163 und 179 hätten ihm als früherem Beamten einer zonalen Dienststelle weiterhin die Bezüge der Besoldungsgruppe A 2 d zugestanden* und zwar auch unter Berücksichtigung des Aufsteigens in Dienstaltersstufen, Artikel 1 Abs 2 der Ersten Niedersächsischen Verordnung Über Haßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15« Januar 1949 (GVB1 1949,19, im folgenden abgekürzt? Bas Land hat Abweisung der Klage beantragt und aus-geführt 8 Die MaßnahmeftVO sei auf Grund des § 27 des Umstellungsgesetzes (UmstG) erlassene Biese überzonale Rechtsvorschrift habe das Land zu dem Erlaß von Sparverordnungen ermächtigt, und zwar auch unter Abänderung zonalen Besatzungsrechts« Im übrigen habe die Landesregierung in einer Besprechung mit der britischen Militärregierung am 13« November 1948 ausdrücklich um die Erlaubnis zu dem Eingriff in die Verordnung Nr 163 gebeten« Bie Militärregierung habe durch Erlaß vom 11* Januar 1949 unter Bezugnahme auf diese Unterredung mitgeteilt, daß sie diesen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte zwar bedauere, aber gegen den Erlaß der Verordnung wegen ihres vorübergehenden Charakters keine Einwendungen zu- erheben wünsche« Barin liege eine Zustimmung zur Abänderung der Verordnung Nr 163« Keinesfalls könne der Kläger nach der Verordnung Nr 163 die höheren Bezüge verlangen, die sich aus einem Aufsteigen in Bienst-altersstufen der Besoldungsgruppe A 2 d ergäben« Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle in einem ähnlichen Rechtsstreit (8 U 384/51 vom 16* Mäi 1952 - 4 0 244/50 LG Hannover) ausgeführt, die MaßnahmenVO habe den Art II der YO Kr 163 nicht abgeändert; denn die Landesregierung habe kein Besatzungsrecht abändern können. Die Erklärung der Militärregierung, keine Einwendungen zu erheben, enthalte keine weitergehende Ermächtigung« Das Oberlandesgericht Celle hat in dem erwähnten Vorprozeß folgendes dargelegts In der Erklärung vom 11« Januar*1949 liege keine Ermächtigung zur Abänderung von Besatzungsrechte Die Besoldung der in den Landesdienst überführten Landesbeamten sei besonders geregelt; § 27 UmstG enthalte keine Ermächtigung, in diese Rechtsordnung einzugreifen; denn die Landesregierung habe nur die Verhältnisse ihrer Landesbeamten regeln können, nicht aber die von Zonenbeamten» nommenen Beamten, deren Beschäftigung im Landesdienst mit dem von ihnen zuletzt innegehabten Bang nicht möglich war, in einer Stellung niederen Banges beschäftigt werden, ohne daß jedoch ihre Dienstbezüge unter denen der vorher im zonalen Bienst bekleideten Stellung liegen durften* Aus Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung der höheren Bezüge der früheren Planstelle auch ohne Einweisung in diese höhere Planstelle» Die MaßnahmenVO ist auf Grund des § 27 Abs 2 c des Umstellungsgesetzes vom 20* Juni 1948 ergangenLiese Bestimmung ermächtigte die Landesregierung* durch Verordnungen auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen« Auf G?und dieser Ermächtigung konnten die Landesregierungen das materielle Becht auf dem Gebiete des Beamten- und Besoldungswesens ändern; sie durften dabei auch vom bisherigen Landesund Keichsrecht abweichen, nicht aber Verfassungsnormen ändern (BGHZ 6*208; 1 16,192 £50lJ)«.Dagegen konnte die Landesregierung auf Grund des § 27 UmstG nach dessen klarem Wortlaut kein Besatzungsrecht ändern* Dafür ist es unerheblich, daß der Kläger nach der Übernahme landesbeamter war und die Landesregierung das Landesbeamtenrecht ändern konnte; denn für ihn als früheren zonalen Beamten galt nicht nur das Landesbeamtenrecht, sondern auch Besatzungsbeamt enr echt <.Die Landesregierung konnte daher das entgegenstehende Besatzungsrecht der VO Nr 163 nur mit einer weiteren, besonderen Ermächtigung der Besatzungsmacht abändem* § 27 UmstG enthielt, wie gesagt, diese Ermächtigung nicht« Sie liegt auch nicht in dem Schreibender Militärregierung vom 11. Das Schreiben erklärt also weder, daß der Gebietsbeauftragte der Verordnung zustimme, noch daß er keine Bedenken habe, sondern nur, daß er keine Bedenken geltend machen wolle» Gegen eine weitergehende Wirkung spricht auch der in der Sache 4 0 244/50 des LG Hannover erteilte Bescheid der Militärregierung vom 26» Juni 1951, daß siet nicht die Auffassung vertreten oder gebilligt habe, daß die Niedersächsische MaßnahmenVO die Verordnungen der Militärregierung Nr 163 und 179 umstoßec Es wäre Sache der Landesregierung gewesen, insoweit für eine Klarstellung durch die Militärregierung zu sorgen. eines Beamten betreffenden Anordnungen stets zu Basten des Dienstherrn gehen (RGZ 120,63 ; 122,113 ZT2ü7$ BGH 111 2® 147/52 vom 22, Dezember 1952 - LM Nr 3 zu § 166 DBG; III ZE 198/54 vom 9o Januar 1956 « ZBR 1956«185)• Nach alledem war die Landesregierung nicht befugt, durch die MaßnahmenVO entgegenstehendes Besatzungsrecht abzuändern, so daß dem Kläger die Dienstbezüge nach Maßgabe des Art II der VO 163 zustehen» Kr sollte nicht nur einen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe des zuletzt bezogenen Gehaltes erhalten - die Besoldungsgesetze sehen für den Pall einer bloßen Ausgleichszulage zur Erhaltung des letzten Gehaltes regelmäßig andere Passungen vor -, sondern voll und ganz wie ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 2 d behandelt werden.
Ill ZR 71 *'55 m mm b* «mm» Verkündet am 22. Oktober 1956 Fieser9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2365 085 \ 1 i I Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes KiederSachsen, vertreten durch den Präsi?* denten des Kiedersächsisehen Landesrechnungshofes in Hildesheim» Beklagten und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen den Amtsrat Wilhelm H in Hl SfllBMstraße ^P» Kläger und Revisionsbeklagten» 'Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br. j- i hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br. Arndt und Br« Hußla für Recht erkannts Bie Revision desbeklagten Landes gegen das Urteil der IV. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 24» Februar 1955 wird zurückgewiesen . • Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war bis 1945 Amtsrat beim Rechnungshof des Deutschen Reiches in Potsdam« Nach dem Zusammen-% % bruch wurde er an den zonalen Rechnungshof in Hamburg (Rechnungshof des Deutschen Reiches - Britische Zone) einberufen« Br wurde hier erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Amtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 d eingewiesen,- Bei Auflösung der zonalen Haushalts- und Finanzbehörden wurde der Kläger ab 1« Harz 1949 in den neu errichteten Niedersächsischen Landesrechnungshof übernommene Gemäß Beschluß des Niedersächsischen Staatsministeriums, wurde er in seiner Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter in den Landesdienst, aber zunächst nur als Regierungsamtmann übernommen und ihm eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b übertragen. Erst 1950 erhielt er wieder eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 de Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß das Land ihm für die Zeit vom 1- Harz bis 31« Dezember 1949 die höheren Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 d - auch unter Berücksichtigung des Aufsteigens n in Dienstaltersstufen - nebst 4 Zinsen zu zahlen habe, und dazu vorgetrageng Nach den Verordnungen der Militärregierung Nr 163 und 179 hätten ihm als früherem Beamten einer zonalen Dienststelle weiterhin die Bezüge der Besoldungsgruppe A 2 d zugestanden* und zwar auch unter Berücksichtigung des Aufsteigens in Dienstaltersstufen, Artikel 1 Abs 2 der Ersten Niedersächsischen Verordnung Über Haßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15« Januar 1949 (GVB1 1949,19, im folgenden abgekürzt? HaßnahmenVO), auf die sich das Land berufe, sei wegen • # M Verstoßes gegen jene Verordnungen der Besatzungsmacht nichtige Die Militärregierung habe zwar erklärt, gegen die MaßnahmenVO keine Einwendungen erheben zu wällen? doch liege darin keine Ermächtigung zur Abänderung der VO Nr 16-30 Bas Land hat Abweisung der Klage beantragt und aus-geführt 8 Die MaßnahmeftVO sei auf Grund des § 27 des Umstellungsgesetzes (UmstG) erlassene Biese überzonale Rechtsvorschrift habe das Land zu dem Erlaß von Sparverordnungen ermächtigt, und zwar auch unter Abänderung zonalen Besatzungsrechts« Im übrigen habe die Landesregierung in einer Besprechung mit der britischen Militärregierung am 13« November 1948 ausdrücklich um die Erlaubnis zu dem Eingriff in die Verordnung Nr 163 gebeten« Bie Militärregierung habe durch Erlaß vom 11* Januar 1949 unter Bezugnahme auf diese Unterredung mitgeteilt, daß sie diesen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte zwar bedauere, aber gegen den Erlaß der Verordnung wegen ihres vorübergehenden Charakters keine Einwendungen zu- erheben wünsche« Barin liege eine Zustimmung zur Abänderung der Verordnung Nr 163« Keinesfalls könne der Kläger nach der Verordnung Nr 163 die höheren Bezüge verlangen, die sich aus einem Aufsteigen in Bienst-altersstufen der Besoldungsgruppe A 2 d ergäben« Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, aber einen Zinsanspruch nur ab Rechtshängigkeit für begründet erklärt« Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Beklagten; die Zustimmungserklärung des Klägers liegt vor« Bas Land verfolgt mit der Revision den Klagabweisungsantrag weiter« Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrundes 1c. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle in einem ähnlichen Rechtsstreit (8 U 384/51 vom 16* Mäi 1952 - 4 0 244/50 LG Hannover) ausgeführt, die MaßnahmenVO habe den Art II der YO Kr 163 nicht abgeändert; denn die Landesregierung habe kein Besatzungsrecht abändern können. Die Erklärung der Militärregierung, keine Einwendungen zu erheben, enthalte keine weitergehende Ermächtigung« Das Oberlandesgericht Celle hat in dem erwähnten Vorprozeß folgendes dargelegts In der Erklärung vom 11« Januar*1949 liege keine Ermächtigung zur Abänderung von Besatzungsrechte Die Besoldung der in den Landesdienst überführten Landesbeamten sei besonders geregelt; § 27 UmstG enthalte keine Ermächtigung, in diese Rechtsordnung einzugreifen; denn die Landesregierung habe nur die Verhältnisse ihrer Landesbeamten regeln können, nicht aber die von Zonenbeamten» 2» Die Revision ist nicht begründet. a) Der Kläger hat nach § 38 DBG Anspruch auf seine Dienstbezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts. Der Kläger war in der streitigen Zeit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 b übernommen,, verlangt aber die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe A 2 d. Ein Beamter hat regelmäßig Besoldungsansprüche nur aus der von ihm bekleideten Stelle« Glaubt er, einen Anspruch auf die Bezüge eines anderen Amtes zu haben, dann muß er im Regelfall zunächst im Verwaltungswege die Ernennung in ein Amt mit höherem Grundgehalt erwirken* Hier kann Jedoch der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des höheren Gehaltes unmittelbar auf Grund des Art II der VO Nr 163*geltend machen. Danach durften die aus dem zonalen Dienst über- - 5 ~ nommenen Beamten, deren Beschäftigung im Landesdienst mit dem von ihnen zuletzt innegehabten Bang nicht möglich war, in einer Stellung niederen Banges beschäftigt werden, ohne daß jedoch ihre Dienstbezüge unter denen der vorher im zonalen Bienst bekleideten Stellung liegen durften* Aus Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung der höheren Bezüge der früheren Planstelle auch ohne Einweisung in diese höhere Planstelle» b) Der Anspruch steht dem Kläger zu, weil die MaßnahmenVO der Niedersächsischen Landesregierung den Art II der VO Nr 163 nicht abgeändert hat« Die MaßnahmenVO ist auf Grund des § 27 Abs 2 c des Umstellungsgesetzes vom 20* Juni 1948 ergangenLiese Bestimmung ermächtigte die Landesregierung* durch Verordnungen auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen« Auf G?und dieser Ermächtigung konnten die Landesregierungen das materielle Becht auf dem Gebiete des Beamten- und Besoldungswesens ändern; sie durften dabei auch vom bisherigen Landesund Keichsrecht abweichen, nicht aber Verfassungsnormen ändern (BGHZ 6*208; 1 16,192 £50lJ)«.Dagegen konnte die Landesregierung auf Grund des § 27 UmstG nach dessen klarem Wortlaut kein Besatzungsrecht ändern* Die MaßnahmenVO enthielt aber einen Eingriff im Besatzungsrecht, weil sie in § 1 Abs 2 allgemein bestimmte, daß ein von einer anderen Dienststelle übernommener Beamter nur die Bezüge seiner neuen Planstelle erhalten sollte, auch wenn er früher ein höheres Ein- - 6 ~ kommen hatte* Diese Bestimmung würde im Balle ihrer Gültigkeit in die Rechte der früheren zonalen Beamten eingreifen, die unter dem besonderen Schutz der VQ Nr 163 standen. Dafür ist es unerheblich, daß der Kläger nach der Übernahme landesbeamter war und die Landesregierung das Landesbeamtenrecht ändern konnte; denn für ihn als früheren zonalen Beamten galt nicht nur das Landesbeamtenrecht, sondern auch Besatzungsbeamt enr echt <. Die Landesregierung konnte daher das entgegenstehende Besatzungsrecht der VO Nr 163 nur mit einer weiteren, besonderen Ermächtigung der Besatzungsmacht abändem* § 27 UmstG enthielt, wie gesagt, diese Ermächtigung nicht« Sie liegt auch nicht in dem Schreibender Militärregierung vom 11. Januar. 1949* Die Zustimmung der Militärregierung zu dem Erlaß, eines Gesetzgebungsaktes einer deutschen Stelle enthält im Regelfälle nur die (negative) Erklärung, daß vom Standpunkt der Besatzungsmacht gegen den Erlaß der gesetzgeberischen Maßnahme keine Bedenken beständen (BGHZ 6.147 £T577*5 III ZR 180/51 vom 22. September 1952 « LM Nr 3 zu § 27 UmstG). Allerdings kann die Besatzungsmacht im Einzelfall oder allgemein eine weitergehende Ermächtigung erteilen und die (positive) Zustimmung zur Abänderung auch von Besatzungsrecht geben; dann sind die deutschen Stellen zur Änderung von Sesat-zungsbeStimmungen befugt (OGHZ 4,129 /T327$ BGHZ 6.147 BGH LM Nr 3 zu § 27 UmstG; BGH VBLw 14/50 vom 24. April 1951; BVerfG 2*199) • Eine solche Bedeutung kann der Erklärung vom 11. Januar 1949 jedoch nicht entnommen werden* auch nicht bei Berück- sichtigung der unter Beweis gestellten »Tatsache, daß die Landesregierung vorher ausdrücklich um die Ermächtigung zur Abänderung der VO Nr 163 gebeten '• habe, weil für das Land Niedersachsen durch die erwartete Übernahme zonaler Beamten eine gewisse finanzielle Belastung zu erwarten war. Das Schreiben vom 11, Januar 1949 ist so gehalten, daß es inhaltlich von der sonst üblichen Erklärung der Besatzungsmacht nicht abweicht, keine besätzurigspoli-tisehen Bedenken erheben zu wollen. Im ersten Absatz des Schreibens wird nach der englischen Fassung nur gesagt, daß die Finanzlage des Landes die. vorgesehenen, an sich bedauerlichen Maßnahmen nötig • machen möge. Im zweiten Absatz heißt es dann, daß der Gebietsbeauftragte keine Einwendungen zu erheben wünsche. Das Schreiben erklärt also weder, daß der Gebietsbeauftragte der Verordnung zustimme, noch daß er keine Bedenken habe, sondern nur, daß er keine Bedenken geltend machen wolle» Gegen eine weitergehende Wirkung spricht auch der in der Sache 4 0 244/50 des LG Hannover erteilte Bescheid der Militärregierung vom 26» Juni 1951, daß siet nicht die Auffassung vertreten oder gebilligt habe, daß die Niedersächsische MaßnahmenVO die Verordnungen der Militärregierung Nr 163 und 179 umstoßec Es wäre Sache der Landesregierung gewesen, insoweit für eine Klarstellung durch die Militärregierung zu sorgen. Denn im Beamtenrecht gilt zu Gunsten des Beamten der in ständiger Hechtsprechung festgehaltene Grundsatz, daß Unklarheiten in Anstellungsurkunden und sonstigen, die HechtsStellung m eines Beamten betreffenden Anordnungen stets zu Basten des Dienstherrn gehen (RGZ 120,63 ; 122,113 ZT2ü7$ BGH 111 2® 147/52 vom 22, Dezember 1952 - LM Nr 3 zu § 166 DBG; III ZE 198/54 vom 9o Januar 1956 « ZBR 1956«185)• Nach alledem war die Landesregierung nicht befugt, durch die MaßnahmenVO entgegenstehendes Besatzungsrecht abzuändern, so daß dem Kläger die Dienstbezüge nach Maßgabe des Art II der VO 163 zustehen» Der Kläger rückte auch in jener Zeit in Dienst altersstufen weiter auf« Nach Art II der VO Nr 163 durften die neuen "Dienstbezüge" nicht unter denen der vorher im zonalen Dienst bekleideten Stellung liegen«. Der Gebrauch des Ausdrucks "Dienst-bezüge1' und der Sinn der Vorschrift ergeben, daß der Kläger damit Anspruch hatte, so gestellt zu werden? als wäre er in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 2d. Kr sollte nicht nur einen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe des zuletzt bezogenen Gehaltes erhalten - die Besoldungsgesetze sehen für den Pall einer bloßen Ausgleichszulage zur Erhaltung des letzten Gehaltes regelmäßig andere Passungen vor -, sondern voll und ganz wie ein Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 2 d behandelt werden. Allerdings mußte er an.allen Veränderungen teilnehmen, denen die Inhaber einer solchen Planstelle unterlagen. Bei allgemeinen Gehaltskürzun- ’ gen konnte er wie jeder Landesbeamte der Besoldungsgruppe A 2 d weniger als vorher im zonalen Dienst erhalten; an allgemeinen Gehaltssteigerungen nahm er voll teil und hatte auch Anspruch auf die Erhöhung seiner Bezüge durch das Auf steigen in Dienstaltersstufen wie andere landesbeajate der Besoldungsgruppe A 2 do Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewi-esen werden* Dr:Geiger Rietschel Dr^Weber Dr* Arndt Dr*Hußla w