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BGH · III ZR 71/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 71/08

Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. Er hält die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil es sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. 4 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nach Art. 15 Abs. 1 lit. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGWO nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: April 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005). Jedoch kann das für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche "Ausrichten" der Betätigung des Beklagten als Rechtsanwalt auf die Bundesrepublik Deutschland nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. c EuGWO ist der Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der der Verbraucher auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gewünschten Leistungen bestellt, etwa durch Anklicken eines dort enthaltenen Symbols, besteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar nicht zu klären wäre, wo diese Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie rechtlich nicht relevant für die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat des Verbrauchers. Deshalb kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an; nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGWO wird die notwendige Verbindung zu dem Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit 9 Allerdings sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompetenztatbestand zu erfüllen (vgl. 10 Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich, dass er dort zu dem Vertragsschluss zu demindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, a-aO, Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. c EuGWO angenommen werden, weil der Kläger unstreitig nicht in Deutschland oder über das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden ist; er kannte nicht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Websites, auf denen der Beklagte verzeichnet ist. wohnende Eigentümerin ihn als Anwalt empfohlen, der Kläger nur dadurch gelegentlich seines Besuches in Griechenland von dem Beklagten erfahren hatte und unmittelbar nach einer Wohnungsbesichtigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 13 EuGVÜ
WebsiteVerbraucherKlägerAusrichten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 71/08
vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 Brüssel l-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c
Zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO.
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - OLG Koblenz
LG Trier
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2008 - 5 U 869/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 64.932,99 €
Gründe:
I.
1	Der in Deutschland wohnhafte Kläger beabsichtigte im Jahr 2001, zwei
 auf der Insel K. gelegene Eigentumswohnungen zu erwerben. Anlässlich der Besichtigung der Wohnungen kam er mit der Eigentümerin auf deren Vorschlag überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt, der über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, bei der Abwicklung des Geschäfts Hilfe leisten sollte. Der Kaufvertrag scheiterte, weil die Eigentümerin die Eigentumswohnungen nicht mehr verkaufen wollte und der Beklagte es daraufhin ablehnte, von der ihm seitens der Eigentümerin erteilten Vollmacht zu dem Verkauf der Objekte Gebrauch zu machen.
 
2	Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil
 dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vollmacht zu nutzen. Er hält die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil es sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGWO handele; insbesondere habe der Beklagte dadurch, dass er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf der Website des "immobilien-k.	"	sowie
 auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt aufgeführt sei, seine Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik ausgerichtet.
3	Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht begründet sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
4	Die	Voraussetzungen	für	eine	Zulassung	der	Revision	nach § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
5	Beide	Vorinstanzen	haben	im	Ergebnis	zu	Recht	die	internationale	Zu-
ständigkeit deutscher Gerichte verneint.
6	1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist vorliegend nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGWO und nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu be-
 
urteilen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGWO nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: April 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005).
7	2.	Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass zwischen den Par-
teien ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei dem die anwaltliche Tätigkeit durch den Beklagen einen Schwerpunkt darstellte. Jedoch kann das für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderliche "Ausrichten" der Betätigung des Beklagten als Rechtsanwalt auf die Bundesrepublik Deutschland nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden.
8	a) Kernstück der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGWO ist der Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Hierdurch sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der der Verbraucher auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gewünschten Leistungen bestellt, etwa durch Anklicken eines dort enthaltenen Symbols, besteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar nicht zu klären wäre, wo diese Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie rechtlich nicht relevant für die Schaffung einer Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat des Verbrauchers. Deshalb kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an; nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGWO wird die notwendige Verbindung zu dem Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit
 
auf diesen Staat ausrichtet (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 15 EuGWO, Rn. 23).
9	Allerdings	sind die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche
 und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird, nicht ausreichend, um den Kompetenztatbestand zu erfüllen (vgl. BGHZ 167, 83, 90 Rn. 28; BR-Drucks. 543/99,
5.	16; Kropholler aaO, Rn. 23-25; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl. 2008, Art. 15 EuGWO, Rn. 5; Hk-ZPO/Dörner, 2. Aufl. 2007, Art. 15 EuGWO, Rn. 16; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004, Art. 15 EuGWO, Rn. 38; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,
6.	Aufl. 2007, § 3 Rn. 115; Hausmann EuLF 2000, 40, 45; a.A. Baumbach/Lau-terbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, Art. 15 EuGWO Rn. 4). So heißt es auch in der zu Art. 15 EuGWO abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission (abgedruckt in IPRax 2001, 259, 261) ausdrücklich: "... In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zu dem Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer...".
10	Im Streitfall hat der Beklagte keine eigene Website unterhalten, sondern
 seine Kontaktadresse wird lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet ist, auf der Internetseite des "immobilien-k.	"	sowie	auf	der
 
Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt ist, und die Annahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist, bleibt diese Fallgestaltung noch hinter der des Unterhaltens einer (eigenen) passiven Website zurück.
11	b)	Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens"
der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers erforderlich, dass er dort zu dem Vertragsschluss zu demindest motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B. Dörner aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vorschrift, gerade im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Auslegung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu EuGH NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler, aaO, Rn. 3; Dörner, a-aO, Rn. 8) deshalb ersichtlich nicht, wenn ein Verbraucher auf Auslandsreisen "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abschließt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 EuGWO, Rn. 8 a).
12	Danach	kann	auch	deshalb	kein	Ausrichten	im	Sinne	des Art. 15 Abs. 1
lit. c EuGWO angenommen werden, weil der Kläger unstreitig nicht in Deutschland oder über das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden ist; er kannte nicht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Websites, auf denen der Beklagte verzeichnet ist. Der behauptete Vertrag mit dem Beklagten kam vielmehr zustande, weil die auf K. wohnende Eigentümerin ihn als Anwalt empfohlen, der Kläger nur dadurch gelegentlich seines Besuches in Griechenland von dem Beklagten erfahren hatte und unmittelbar nach einer Wohnungsbesichtigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist. Würde man
 
selbst bei dieser Sachlage noch ein "Ausrichten" bejahen, würde diese Zuständigkeitsvorschrift ihren Ausnahmecharakter vollständig verlieren.
13	3.	Die	Nichterfüllung	des Tatbestandmerkmals "Ausrichten" ist so offen-
sichtlich, dass weder die Zulassung der Revision zur Klärung der Rechtsfrage noch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. dazu BGHZ 167, 83, 90, Rn. 30; 174, 273, 287, Rn. 34) geboten ist.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Harsdorf-Gebhardt
 Hucke
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 06.06.2007 -50 157/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2008 - 5 U 869/07 -