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BGH · III ZR 70/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 70/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 11. Gründe Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Wertfestsetzung ersichtlich an den Angaben des Klägers in der Klageschrift orientiert. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Schätzung nach den §§ 2, 3 ZPO den vom Kläger angegebenen, von der Beklagten in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogenen Wert zugrunde gelegt hat. Die Revision macht lediglich geltend, die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts beruhe "offensichtlich auf einem Rechenfehler, wie sich aus dem Beschluß vom 13. Das Landgericht hat in diesem erst nach Einlegung der Berufung ergangenen Beschluß den Streitwert für die erste Instanz auf (zuletzt) 69.230,76 DM festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag mit 30.000 DM bewertet. Da der Beschluß keine Begründung enthält, ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Landgericht bei seiner Wertfestsetzung so weit von den Wertangaben des Klägers entfernt hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 70/96
vom 11. Juli 1996 in dem Rechtsstreit
 Stadt
vertreten durch den Stadtdirektor,
KMBKMHiV-Platz,
 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Ralf Franz Hl SlHlHRstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 Streithelfer des Klägers: Joachim Bi^MMB, ScHHBHHi Straße ■, Ol
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. CHBi Straße 0,
und Partner,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 11. Juli 1996
beschlossen:
1.	Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.110 DM festgesetzt.
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Gründe
 Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Wertfestsetzung ersichtlich an den Angaben des Klägers in der Klageschrift orientiert. Dort hat der Kläger den gesamten Streitwert mit vorläufig 50.000 DM beziffert. Da der Kläger in der Klageschrift zunächst noch einen Zahlungsantrag bezüglich des materiellen Schadens in Höhe von 12.007,52 DM angekündigt hat, den er erst in einem späteren Schriftsatz auf 9.230,76 DM reduziert hat, hat er selbst den Feststellungsantrag mit ca. 8.000 DM bewertet.
Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Schätzung nach den §§ 2, 3 ZPO den vom Kläger angegebenen, von der Beklagten in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogenen Wert zugrunde gelegt hat. Die Revision macht lediglich geltend, die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts beruhe "offensichtlich auf einem Rechenfehler, wie sich aus dem Beschluß vom 13. Oktober 1995" ergebe. Die Revision verkennt hierbei, daß den Beschluß vom 13. Oktober 1995 nicht das Berufungsgericht, sondern das Landgericht erlassen hat. Das Landgericht hat in diesem erst nach Einlegung der Berufung ergangenen Beschluß den Streitwert für die erste Instanz auf (zuletzt) 69.230,76 DM festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag mit 30.000 DM bewertet. Da der Beschluß keine Begründung enthält, ist nicht nachvollziehbar, warum sich das Landgericht bei seiner Wertfestsetzung so weit von den Wertangaben des Klägers entfernt hat. Für einen "Rechenfehler" oder einen Ermes-
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sensfehlgebrauch des Berufungsgerichts bei seiner Wertfestsetzung läßt sich daraus jedenfalls nichts herleiten.
Rinne
 Streck
Engelhardt
 Schlick
Werp